MSchG Art. 9, 11, 12; Vollz.VO zum MSchG Art. 10, 13, 18, 19; die Ähnlichkeit verschiedener Marken desselben Inhabers beeinträchtigt deren Rechtsgültigkeit und Schutzfähigkeit nicht. Die Marke dient ausschliesslich als Herkunftszeichen für Waren eines bestimmten Gewerbetreibenden bzw. Geschäftsbetriebes und nicht der Individualisierung verschiedener Erzeugnisse gleicher Herkunft. Da das Gesetz die Verwendung derselben Marke für mehrere Erzeugnisse zulässt, ist auch die gleichzeitige Verwendung verschiedener, unter sich ähnlicher Marken zulässig; eine weitergehende, auf Produktdifferenzierung innerhalb desselben Unternehmens gerichtete Schutzfunktion besteht nicht (Erw. 1).
Versicherungsvertrag. N0 62. le sue osservazioni. Anche se rumostrata a rigore di prova, questa circostanza sarebbe irrilevante, perche a tale provvedimento la convenuta non era tenuta e se essa ha ecceduto neUa diligenza che le incombeva, ciö non puö tornarle di documento. DeI reste alla eomunicazione della lettera l'attore avrebbe risposto verbalmente alla eonvenuta ehe considerava la dichiarazione della Karrer come un pretesto per non pagare i premi : affermazione questa ehe doveva tanto piu rassicurare Ia convenuta e distoglierla da ogni sospetto e da ogni ulteriore indagine in quanta la Karrer era stata al servizio deI Fry e si poteva quindi presumere ehe questi la eonoscesse. Se quindi la data deI 3 marzo 1929 non puö essere ritenuta come punto di partenza deI termine di quattro settimane di cui aU'art. 6 per decidere della tempestivita della disdetta deI 5 febbniio 1930, ehiedesi quale sia questo dies a quo. Si volesse anehe ammettere quale dies a quo il giorno 21 gennaio 1930, nel qua e la convenuta dovette rieevere il rapporto 20 gennaio del sig. Dr. Wälchli eontenente la menzione che la Karrer era morta di Nierentuberkulose , la disdetta deI 5 febbraio 1930, avvenuta 15 giorni dopo, era tempestiva. E ci ' essendo, non puö essere questione ehe la conve- nuta, accettando il pagamento dei premi scaduti prima deI febbraio 1930 abbia rinunciato al diritto ru recedere secondo l'art. 8 eif. 5 della legge, avvegnaceM fino a -quell'epoea essa ignorava ehe tale diritto possedesse e potesse prevalersene. Da quanta preeede risulta ehe il eontratto d'assieura- zione in discorso non era vincolativo per la eonvenuta. .Essa non e quindi tenuta a solvere la somma assicurata. Il Tribunale ledemle pronuncia : Il ricorso e ammesso e, annullata la sentenza 12 aprile 193 deI Tribunale d'appello deI Cantone Tieino, la peti- zione 30 maggio 1930 e respinta. Markenschutz. N0 63. VIII. MARKENSCHUTZ PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE 63. Auszug a.us dem Orteil der I. Zivila.bteilung vom 18. Oktober 1932 i. S. Migroi A.-G. gegen Oal-und Fettwerke Sais . 381i M a r k e n s c hut z. Die Ähnlichkeit verschiedener Marken des seI ben Markeninhabers schIiesst deren Rechtsgültigkeit und Schutzfähigkeit nicht aus. MSchG Art. 9, 11, 12; Vollz.VO zum MSchG Art. 10, 13. 18, 19. Die Beklagte behauptet, die klägerische Marke Pal- mina unterscheide sich nicht genügend von der kläge- rischen Marke Palmin , so dass das kaufende Publikum Gefahr laufe, das reine Kokosfett infolge der Ähnlichkeit der beiden Ausdrücke mit dem wertvolleren Fett mit Buttergehalt zu verwechseln. Die Marke Palmina entbehre daher des Schutzes. Dieser Einwand ist nicht schlüssig. Zwar ist richtig, dass Art. 6 MSehG ganz all- gemein verlangt, dass sich neue Marken von bereits ein- getragenen durch wesentliche Merkmale unterscheiden müssen, ohne dass hiebei auf die Person des Inhabers hingewiesen würde. Aus dem Wesen und der Struktur des gesamten Markenrechtes geht aber zwingend hervor, dass unter diesen frühern Eintragungen nur Marken an der er Inhaber verstanden sein können. Die Marke will bloss ein Mittel sein, um die Herkunft einer Ware von einem bestimmten Gewerbetreibenden bezw. einem bestimmten Geschäftsbetriebe anzukündigen, d. h. es soll durch deren Gebrauch verhindert werden, dass die Waren eines bestimmten Gewerbetreibenden bzw. Be- triebes im Verkehr mit den Waren anderer verwechselt werden. Dagegen kann keine Rede davon sein, dass eine Marke im Interesse des kaufenden Publikums auch der
386 Markenschutz. N0 63. Unterscheidung verschiedener Erzeugnisse gleicher Her- kunft zu dienen habe. Im deutschen Warenzeichenrecht ergibt sich dies ohne weiteres aus dem Wortlaut des . Gesetzes, das in seinem I bestimmt: Wer in seinem Geschäftsbetriebe zur Unterscheidung seiner Waren von den War e n a n der e reines Warenzeichens sich bedienen will, kann dieses Zeichen zur Eintragung in die Zeichenrolle anmelden (vgl. auch statt vieler PmZGER, Kommentar zum Deutschen Warenzeichenrecht 1926 zu I S. 15 f.). Dasselbe gilt aber auch für das österreichische, französische und italienische Recht (vgl. ADLER, System des österreichischen Markenrechtes S. 67 ; ALLARD, Traite theorique et pratique des marques de fabrique No. 158; AMAR, Dei nomi, dei marchi e degli altri segni edella concorrenza nell'industria e nel commercio Nr 27 S. 34 f.). Angesichts dieser übereinstimmenden Rechtsauffassung aller umliegender Staaten hätte daher der schweizerische Gesetzgeber, wenn er eine abweichende Regelung von so fundamentaler Bedeutung, wie sie die Beklagte behauptet, hätte treffen wollen, allen Anlass gehabt, dies deutlich zum Ausdruck zu bringen. Wenn er dies nicht getan, so geschah dies somit zweifellos deshalb, weil er auch seiner- seits den Marken keine derart . ausgedehnte Wirkung zuerkennen wollte. Dies ergibt sich übrigens auch zwin- gend aus dem Umstande, dass ja der Inhaber einer Marke nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes diese nicht nur für ein einzelnes, sondern für-verschiedene Erzeugnisse verwenden kann. So spricht Art. 11 und 12 MSchG ausdrücklich von den Erzeugnissen (Mehrzahl), denen eine Marke zur Unterscheidung dient, bzw. für die eine Marke bestimmt ist. Und die Vollziehungsverordnung zum MSchG (vom 24. April 1929) enthält eine Reihe von Vorschriften, die sich auf die Ausdehnung der Verwen- dung einer Marke auf verschiedene Erzeugnisse beziehen (Art. 10, 13, 18, 19 ; vgl. auch Art. 9 Aba. 5 des revidierten Madrider Abkommens vom 14. April 1891 betr. die inter- nationale Eintragung der Fabrik-oder Handelsmarken). Markenschutz. No 63.
Wenn aber demnach ein Markeninhaber ein und dieselbe Marke für verschiedene Produkte verwenden kann, so ist nicht einzusehen, warum er nicht diese Produkte statt dessen mit verschiedenen, unter sich ähnlichen Marken sollte versehen dürfen; m. a. W. die Zulassung der gleich- zeitigen Verwendung einer Marke für verschiedene Er- zeugnisse beweist, dass auch nach schweizerischem Rechte die Funktion einer Marke lediglich darin besteht, eine Ware als Erzeugnis eines bestimmten Gewerbetreibenden bzw; Betriebes zu kennzeichnen, dass man damit aber nicht ein Erkennungszeichen schaffen wollte, das dazu dienen sollte, eine Ware auch abgesehen von der Frage ihrer Herkunft zu individualisieren.
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