76 Staatsrecht.
Wenn dafür auf den Fall Vidoudez (Entscheid des Bundes-
gerichtes
v. 28. März 1929) verwiesen wird, so ist
zu bemerken, dass es sich in diesem Falle nur darum
handelte, ob der Sommeraufenthalter am Orte des Sommer-
aufenthaltes einen verhältnismässigen Anteil von seinem
Arbeitseinkommen
zu versteuern habe, und dass die Frage
des Schuldenabzuges und der Verlegung der Schulden-
zinsen
auf einen Teil des Erwerbseinkommens gar nicht
in Frage stand. Dem Anspruch Zürichs auf unbelastete
Besteuerung des Arbeitseinkommens könnte von Genf
ebensogut entgegengehalten werden, dass der Ertrag der
Genfer Liegenschaft grundsätzlich dem Kanton Genf
unbelastet zukommen sollte und dass die Schuldenzinsen
zunächst aus dem Arbeitseinkommen zu decken seien.
Dass die zürcherische Oberrekurskommission für das inner-
kantonale Verhältnis zwischen den Gemeinden die Ver-
legung der Schulden zinsen nach den Vermögenserträgen
als richtig erklärt hat, kann für die Lösung der Frage im
interkantonalen Recht nicht massgebend sein. Offen
bleiben kann die Frage, ob eine Verlegung der Schulden-
zinsen
auf alle Einkommensbestandteile soweit unzulässig
ist, als diese Zinsen Betriebs-oder Gewinnungskosten dar-
stellen; denn das träfe doch nur -bei Zinsen für Geschäfts-
schulden oder
für solche Schulden zu, die notwendig für
den Erwerb, die Verbesserung oder Instandhaltung eines
Ertragsobjektes aufgenommen werden mussten (vgl. BLU-
MENSTEIN, Schweiz. Steuerrenht I S. 235 ff. ; FuISTING,
Grundzüge der Steuerlehre S. 136 ff., 140 f., 193 ff.). Dass
es sich hier um solche Schulden handle, ist nicht behauptet
worden.
3. -Demgemäss
ist die Beschwerde im Sinne der Auf-
fassung des
Staatsrates des Kantons Genf zu entscheiden
und demnach die dortige Einschätzung zu schützen und
Zürich anzuhalten, seine Einschätzung entsprechend abzu-
ändern. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat
daraus, dass die Steuern in Zürich gemäss der dortigen
Einschätzung bezahlt worden sind, gegenüber dem Be-
Organisa.tion der Bundesrechtspflege. N° Hi.
gehren, dass die zuviel bezahlten Steuern zurückzuerstatten
seien, keine Einwendungen erhoben, und zwar nach der
ganzen Sachlage mit Recht nicht.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird in folgendem Sinne gutgeheissen :
Der Beschluss der Steuerkommission der Stadt Zürich
vom 13. April 1931 über die Einschätzung des Einkom-
mens des Beschwerdeführers für das Jahr 1931 wird aufge-
hoben. Diese
Einschätzung ist in dem Sinne abzuändern,
dass der Kanton Zürich den Teil der Schuldenzinsen, der
dem VerhäItnis des der zürcherischen Steuer unterliegenden
Einkommens entspricht, abzieht. Den nach dieser Berich-
tigung zuviel bezahlten Steuerbetrag hat der Kanton Zürich
dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
V. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
15. Urteil vom 9. Juni 1933 i. S. Bennefahrt und ltons.
gegen ltunsteiaba.hn und Wellenbad Dihlhölzli.
Legitimation eines Dritten zur staatsrechtlichen Beschwerde
gegen eine polizeiliche Baubewilligung ?
A. -Die Kunsteisbahn und Wellenbad Dählhölzli Bern
Aktiengesellschaft (Ka-We-De) beabsichtigt, in der beim
untern Teil der Jubiläumsstrasse gelegenen Ecke des
nählhölzli in Bern eine Kunsteisbahn und eine Bade-
anlage mit Restaurationsgebäude und TribÜllenbauten zu
errichten. Mit Schreiben vom 27. Juli 1932 reichte das
GrÜllderkomitee
der Gesellschaft bei der Baupolizeibehörde
von Bern das Gesuch um Erteilung einer bezüglichen Bau-
bewilligung ein.
Hiegegen
erhoben Dr. Rennefahrt, Dr. Zumstein sonie
einige weitere Eigentümer von im untern Teil der Jubi-
läumsstrasse gelegenen Wohngebäuden Einsprache, indem
sie geltend machten: 1. die Bauten würden zum Teil
auf Land zu stehen kommen, das durch die im Alignements-
plan von 1927 festgesetzte rückwärtige Baulinie der
Jubiläumsstrasse von der Überbauung ausgeschlossen sei ;
2. sie verstiessen gegen Art. 92 der städtischen Bauordnung
von 1928, wonach in den Schutzgebieten im Sinne von
Art. 75 Abs. 2 lit. c des nämlichen Erlasses -zu denen
das hier in Betracht kommende Quartier unbestrittener-
massen gehört -gewerb1iche und industrielle Anlagen
verboten sind, die durch ihren Betrieb das ruhige und ge-
sunde Wohnen der Nachbarschaft beeinträchtigen würden.
Durch Verfügung vom 9. Februar 1932 erteilte der
Regierimgntatthalter I des Amtsbezirkes Bem dem
Gründerkomitee der Ka:-We-De, in Abweisung der vorer-
wähnten Einsprachen, die begehrte Baubewilligung, jedoch
unter dem ausdrücklichen Vorbehalt von Drittmanns-
rechten l) und mit der Bedingung, dass beim Betrieb
der Sportanlage alle übermässigen, die Nachbarschaft be-
lästigenden Musik-und Lärmentwicklungen zu vermeiden
seien.
Einen Rekurs gegen diesen Entscheid hat der Regierungs-
rat des Kantons Bem mit Entsoheid vom 5. April 1933
abgewiesen mit der Begründung: Art. 92 Ziff. 1 der
städtischen Bauordnung komme hier nicht in Betracht,
da es sich bei den geplanten Bauten weder um eine ge-
werbliche noch um eine industrielle Anlage handle. Auch
verstosse das Bauvorhaben nicht gegen Alignements-oder
Bauzonenvorschriften. Ein' öffentlich-rechtliches Bau-
hindernis liege daher nicht vor.
B. Hiegegen haben Dr. Rennefahrt und Dr. Zumstein
am 19. Mai 1933 im eigenen Namen sowie im Namen einiger
weiterer Einsprecher die staatsrechtliche Beschwerde an
das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag: der Ent-
scheid sei aufzuheben. Sie halten an ihren vor den kan-
tonalen Administrativbehörden erhobenen Einsprache-
gründen gegen das Baugesuch fest und fechten deren
Organisation der Bundesrechtepflege. N° 15.
Abweisung durch den angefochtenen Entscheid als will-
kürlich und gegen klares Recht verstossend an. Der
Regierungsrat wäre daher verpflichtet gewesen zu unter-
suchen, ob nicht von dem Betrieb der geplanten Anlagen
Störungen,wie namentlich Lärm, für die Nachbarschaft
ausgehen werden, die sie an dieser Stelle als unzulässig
erscheinen lassen. Darin, dass er der Beurteilung dieser
Frage ausgewichen sei, liege eine Justizverweigerung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Nach Art. 178 Ziff. 2 OG steht das Recht zur staats-
rechtlichenBeschwerde Bürgern und Korporationen be-
züglich solcher R e c h t s ver let z u n gen zu, die
sie durch allgemein verbindliche oder sie per s ö n I ich
b e t I' e f fe n d e Ver füg u n gen oder Erlasse er-
litten haben. Insbesondere kann die staatsrechtliche Be-
schwerde wegen Missachtung des allgemeinen Verfassungs-
grundsatzes der Rechtsgleichheit hienach nur damit
begründet werden, dass die angefochtene Verfügung den
Beschwerdeführer persönlich unmittelbar in seinen recht-
lich geschützten Interessen beeinträchtige (BGE 48 I 225
E. 2). Der Umfang der Einspracherechte, rechtlich ge-
schützten individuellen Interessen, die dem Grundeigen-
tümer gegen eine Baute auf einem anderen Grundstücke
zustehen, wird durch das Zivilrecht umschrieben (wobei
neben dem eidgenössischen. infolge des Vorbehalts von
Art. 686 ZGB unter Umständen auch kantonales Privat-
recht in Betracht kommen kann). Durch die administra-
tive Baubewilligung, die hier im Streite liegt, wird aber
lediglich festgestellt, dass dem geplanten Bau vom poli-
zeilichen, öffentlichrechtlichen Standpunkte keine Hinder-
nisse entgegenstehen. Dagegen wird damit die andere
Frage nicht entschieden, ob die gegen das Baugesuch
auftretenden Grundeigentümer allenfalls aus anderen
Gründen, nämlich solchen der privatrechtlichen Eigen-
tumsordnung, insbesondere des Nachbarrechts einen per-
sönlichen Anspruch auf Verhinderung der Baute besitzen.
AS 59 I -1933
a Staatsrecht.
Er ist auf dem Zivilwege durch gerichtliche Klage und
nicht im polizeilichen Baubewilligungsverfahren zu ver-
folgen. Dies
bringt für das bernische Recht das kantonale
Baudekret vom 13. März 1900 4 noch besonders durch
die Bestimmung zum Ausdruck, dass in jeder Baubewilli-
gung Drittmannsrechte ausdrücklich vorzubehalten
sind, wie es
denn auch hier, unter Erläuterung des frag-
lichen
Vorbehalts im eben erörterten Sinne, in der Ver-
fügung des Regierungsstatthalters vom 9. Februar 1933
geschehen ist.
Nur gegen die willkürliche Verneinung
eines solchen
dem Einsprecher zustehenden persönlichen
privaten Inhibitionsrechts könnte aber der Staatsgerichts-
hof angegangen werden (falls gegen das betreffende Urteil
nicht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung nach
Art. 56 ff. OG gegeben ist). Zum staatsrechtlichen Rekurs
wegen angeblich willkürlicher Nichtgeltendmachung eines
öffentlichrechtlichen Bauhindernisses,
d.h. ungenügender
Wahrung der öffentlichen Interessen durch die kantonale
Verwaltungsbehörde ist der Nachbar sowenig befugt wie
ein anderer Bürger, Daran ändert die Tatsache nichts,
dass das kantonale Recht den Nachbarn die Beschwerde
an . die obere kantonale Verwaltungsbehörde auch gegen
eine solche
in Verletzung öffentlichrechtlicher Baube-
schränkungen erteilte Baubewilligung öffnet, ihnen also
insoweit eine Mitwirkung
bei der Wahrnehmung auch der
öffentlichen Interessen zugesnht. Die Legitimation zum
staatsrechtlichen Rekurs bestimmt sich nicht danach,
ob eine Person vor den kantonalen Behörden formell
ParteisteIlung
hatte, sondern selbständig nach den Vor-
schriften des Organisationsgesetzes, das eine derartige
Popularklage bewusst ausschliesst und die Anrufung des
Staatsgerichtshofes
auf den Fall der Verletzung von per-
sönlichen
Rechten des Beschwerdeführers selbst beschränkt.
So hat denn auch das Bundesgericht für die Anfechtung
administrativer Baubewilligungen schon in BGE 53 I 399
entschieden und daran auch seither wiederholt festgehalten,
so
noch in neuester Zeit in dem Urteil vom 17. September
Bundesrechtliche Abgaben. No 16.
1932 i. S. Heller gegen Regierungsrat Luzern (während in
dem Falle Bättig gegenBern, Urteil vom 14. Februar 1930
die Legitimationsfrage offen gelassen wurde, da sich die
Beschwerde ohne weiteres materiell als unbegründet
erwies). Es besteht kein Anlass, davon abzugehen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
B. VERWALTUNfiS:-
UND DISZIPLINARBECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTHATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRffiUTIONS DE DROIT FEDERAL
16. Arret du 22 mus 1933 dans la cause Oommune de LongiRod
contre Administra.tion feC1erale des Contributions.
Notion de l'obligation d'emprunt au sens de l'art. io de Ja loi
fed. sur le timbre des 4 octobre 1917/22 deoombre 1927.
A. -Le 29 juillet 1932, la Commune de Longirod,
autorisee par le Conseil d'Etat du Canton de Vaud, a
emprunw 100 000 fr. a la Sociew de Banque Suisse,
a Nyon.
En reconnaissance de sa dette, elle a remis a la Banque
creanciere 6 obligations, dont deux de 5000 fr., une de
15 000, une de 20 000, une de 25 000 et une de 30 000 fr.
Ces titres portent la mention obligation amortissable