Texte intégral
- Urtheil vom 13. Februar 1880 in Sachen
Eheleute Hunziker.
A. Durch Urtheil des Obergerichtes des Kantons Aargau
vom 19. Dezember 1879 wurde, in einiger Ergänzung des Ur
theils des Bezirksgerichtes Aarau von 10. Oktober gleichen Jah
res, erkannt:
- Die zwischen den Litiganten bestehende Ehe sei gänzlich
getrennt;
- Das derselben entsprossene Mädchen sei dem Vater zur
Pflege und Erziehung überlassen;
- Der Beklagte habe der Klägerin ihre zugebrachte Fahr
habe laut Inventar in natura, eventuell nach ihrem Werthe,
sowie das eingebrachte Kapitalvermögen mit 5000 Fr. heraus
zugeben;
- Die sämmtlichen Streitkosten seien unter den Parteien
wettgeschlagen.
Dispositiv 2 dieses Urtheils wurde vom Obergerichte damit
begründet: In Beziehung auf die Zutheilung der Kinder sei
das kantonale Recht maßgebend; dem 149 des aargauischen
bürgerlichen Gesetzbuches, wonach die Kinder im Falle einer
Scheidung dem unschuldigen Theile überlassen werden sollen,
wenn sich die Ehegatten nicht anders darüber verständigt haben
oder von dem Gerichte aus erheblichen Ursachen eine andere
Anordnung als für die Kinder selbst vortheilhafter erachtet
werde, liege nun aber das Prinzip zu Grunde, daß bei der
Frage, welchem der getrennten Ehegatten die Kinder überlassen
werden sollen, das Wohl und der Vortheil der letztern selbst als
entscheidend angesehen werden müssen. Von diesem Standpunkte
aus aber rechtfertige sich mit Rücksicht auf die konkrete Sach
lage die Zutheilung des Kindes an den Vater.
B. Gegen dieses Urtheil erklärte Frau Pauline Hunziker
durch Eingabe vom 7. Januar 1880 in Anbetracht, "daß die
Klägerin als der unschuldige Theil, der die Scheidung verlangt
hat, anzusehen ist, jedenfalls sie das geringere, den Beklagten
das größere Verschulden trifft und weder durch die Prozedur
festgestellt, noch vom Obergerichte erklärt wird, daß für den
Richter, der die Schuldfrage zu Gunsten der Klägerin entscheidet
und nicht wie das Obergericht unentschieden läßt, d. h. die Wahl
zwischen zwei vermeintlich gleichberechtigten Eltern vornimmt,
erhebliche Ursachen bestehen, um von der durch 149 des aar
gauischen bürgerlichen Gesetzbuches als Regel ausgesprochenen
Vorschrift, es seien die Kinder dem unschuldigen Theile zu über
lassen, Umgang zu nehmen," den Rekurs an das Bundesge
richt und stellte bei diesem das Begehren: "Das Bundesgericht
wolle in Abänderung des Urtheiles des aargauischen Oberge
richtes vom 19. Dezember 1879 dem Petitum der Klägerin auf
Ueberlassung des Kindes aus dem Grunde des Nicht- eventuell
geringern Verschuldens Folge geben, demnach das Töchterchen
Gertrud der Litiganten anstatt dem Beklagten der Klägerin
zusprechen und dem erstern aufgeben, der letztern für das Kind
eine angemessene Alimentation zu entrichten unter Kostenfolge."
C. Bei der heutigen Verhandlung hält der Vertreter der Klä
gerin diesen Antrag aufrecht. Dagegen stellt der Vertreter des
Beklagten die Anträge:
- Das Bundesgericht wolle wegen mangelnder Kompetenz
auf die Weiterziehung der Sache seitens der Gegenpartei nicht
eintreten, eventuell;
- Das Bundesgericht wolle die von der Gegenpartei gestell
ten Anträge als unbegründet abweisen.
Auf Zuspruch der Kosten dagegen wird seitens des Beklagten
verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Klägerin hat das Urtheil des Obergerichtes des Kan
tons Aargau lediglich mit Beziehung auf Dispositiv 2 (die Zu
theilung des aus der Ehe entsprossenen Kindes an den Vater)
angefochten, während dieses Urtheil, soweit es die Hauptfrage
der Ehescheidung selbst und die übrigen Nebenpunkte anbelangt,
nicht angefochten und daher in Rechtskraft erwachsen ist.
- Wie nun das Bundesgericht bereits ausgesprochen und in
konstanter Praxis festgehalten hat (vergl. insbes. Urtheil vom
- Dezember 1876 i. S. Geigy, Entscheidungen II, S. 502,
ferner Entscheidungen III, S. 388, ibid. S. 393 u. s. f.) ist
eine selbständige Weiterziehung derjenigen Bestimmungen eines
kantonalen Scheidungsurtheiles, welche sich auf die in Art. 49
Lemma 1 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe genann
ten Folgen der Ehescheidung beziehen, nicht statthaft, beziehungs
weise das Bundesgericht nicht kompetent, auf Abänderungsbe
gehren einer Partei in Beziehung auf diese Punkte einzutreten.
Denn die in Art. 49 lemma 1 leg. cit. bezeichneten Folgen
der Ehescheidung, also namentlich auch die Zutheilung der Kin
der, sind nicht durch Bundesgesetz geordnet, sondern ihre Rege
lung ist der kantonalen Gesetzgebung überlassen, das Bundesge
richt aber hat, sofern es nicht gemäß Art. 49 Lemma 2 leg. cit.
über die bezeichneten Folgen der Ehescheidung gleichzeitig mit
dem Entscheide über die Frage der Scheidung selbst zu urtheilen
berufen ist, seiner verfassungs- und gesetzmäßigen Stellung ent
sprechend, nur die richtige Anwendung der Bestimmungen des
Bundesgesetzes, nicht dagegen die richtige Anwendung des kanto
nalen Rechtes zu prüfen; die Anwendung des letztern ist viel
mehr ausschließlich den kantonalen Gerichten überlassen und
ihre diesbezüglichen Entscheidungen unterliegen der Abänderung
durch das Bundesgericht nicht. Das angefochtene Dispositiv 2
des Urtheils des aargauischen Obergerichtes beruht nun aus
schließlich auf Auslegung und Anwendung des kantonalen Rech
tes (des 149 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches). Das
Bundesgericht ist also nicht kompetent, dessen Richtigkeit oder
Unrichtigkeit zu prüfen.
- Auch aus dem angerufenen Urtheile i. S. Schwarz (Ent
scheidungen IV, S. 437) kann die Kompetenz des Bundesge
richtes zur Beurtheilung der vorliegenden Frage nicht abgeleitet
werden. Denn jenes Urtheil hat den Fall im Auge, wo in Ge
mäßheit des eidgenössischen Civilstandsgesetzes (Art. 48 und 49)
an das Verschulden eines Ehegatten gewisse Konsequenzen ge
knüpft sind und der kantonale Richter nach Ansicht des Bundes
gerichtes die selbständige Frage des Verschuldens und folgerich
tig die daran laut Gesetz sich knüpfenden Konsequenzen unrichtig
beurtheilt hat. Allein das trifft hier nicht zu. Denn im vorlie
genden Falle ist das aargauische Obergericht bei seiner Entschei
dung betreffend Zutheilung des Kindes an den Vater lediglich
von dem Gesichtspunkte des Interesses des Kindes ausgegangen,
indem es ausführt, daß dieser Gesichtspunkt nach aargauischem
Rechte ( 149 des aarg. bürgerl. Gesetzb. letzter Satz) der vor
wiegend entscheidende sei; die Frage des Verschuldens dagegen
hat es nicht erörtert. Es kann also davon, daß dieser Entscheid
der bundesgerichtlichen Abänderung deshalb unterliege, weil er
sich als eine Konsequenz der Beurtheilung der Frage des Ver
schuldens darstelle, nicht die Rede sein.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Es wird auf den Rekurs der Frau P. Hunziker-Wydler we
gen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten.
Mots-clés
child custodydivorcejurisdictioncantonal lawfederal reviewadmissibility