- Urtheil vom 28. Mai 1880 in Sachen Jäger.
A. Gegen den Advokaten Jäger wurde, während er in Arbon,
Kantons Thurgau, als Rechtsanwalt niedergelassen war, von
I. G. Sigrist von Zürich, z. Z. in Hohenems, eine Forderung
von 567 Fr. 50 Cts. beim Bezirksgerichte Arbon eingeklagt.
Während der Dauer des Prozesses verließ Jäger den Kanton
Thurgau und siedelte nach St. Gallen über. In Folge dessen
wurde der Beklagte Jäger durch Verfügung des Bezirksgerichts
präsidenten von Arbon vom 16. Januar 1880, welche ihm am
gleichen Tage durch die Post mitgetheilt wurde, in Anwendung
des 102 der thurgauischen Civilprozeßordnung, welcher vor
schreibt, daß auch der Beklagte, wenn er während der Dauer
des Prozesses aus dem Kanton wegziehen würde, zur Kaution
anzuhalten sei, aufgefordert, innert der peremtorischen Frist von
14 Tagen eine Prozeßkaution von 200 Fr. zu leisten, widrigen
falls angenommen würde, daß er vom Prozesse abstehe.
B. Da Jäger dieser Aufforderung keine Folge leistete, so fand
eine auf 7. Februar angesetzte gerichtliche Verhandlung in Sachen
nicht statt. Dagegen beschloß das Bezirksgericht Arbon am 7. Fe
bruar, es sei dem Beklagten eine peremtorische Frist von 10 Ta
gen zur Leistung einer Prozeßkaution von 300 Fr. anberaumt,
unter Androhung des Kontumazialverfahrens für den Fall des
Ungehorsams, welcher Beschluß dem Jäger am 20. Februar mit
getheilt wurde.
C. Vermittelst Beschwerdeschrift vom 17. April 1880 ergriff
Jäger gegen diese Verfügungen den Rekurs an das Bundesge
richt. Er stellt den Antrag, es sei das angefochtene Urtheil des
Bezirksgerichtes Arbon vom 7. Februar aufzuheben. Zur Be
gründung führt er im Wesentlichen an: Die 60tägige Rekurs
frist sei, da ihm der Urtheilsrezeß erst am 20. Februar zugekom
men sei, gewahrt. In der Sache selbst habe er sich über Ver
letzung des Art. 60 der Bundesverfassung, wonach alle Schwei
zerbürger im Gerichtsverfahren den eigenen Kantonsbürgern gleich
zu halten seien, zu beschweren. Im Kanton St. Gallen bestehe
nämlich eine dem 102 der thurgauischen Prozeßordnung ent
prechende Gesetzesvorschrift nicht und nach dem Grundsatze der
Reziprozität sei demnach, wenn ein thurgauischer Angehöriger im
Kanton St. Gallen ohne Kautionsleistung prozessiren könne, zu
folgern, daß auch ein st. gallischer Angehöriger im Kanton Thur
gau müsse Prozeß führen können, ohne zur Kautionsleistung ver
pflichtet zu sein. In diesem Sinne habe auch das Bundesgericht
t. S. Bloch in Montpellier gegen Riederer in Winkeln entschie
den. Es liege übrigens auch eine Verletzung des Art. 46 der
Bundesverfassung vor, da Rekurrent nicht mehr der thurgauischen,
sondern der st. gallischen Gesetzgebung unterstehe; wenn man an
nehmen wollte, daß sein Domizil im Kanton Thurgau für diesen
Prozeß noch fortdauere, so wäre er nach Art. 43 der Bundes
verfassung zu behandeln.
D. Namens des I. G. Sigrist trägt Fürsprecher Scherrer in
Sulgen in seiner Vernehmlassung auf Abweisung des Rekurses
und vollen Zuspruch der Rekurskosten von 50 Fr. an seinen
Klienten an, indem er ausführt: Der Rekurs sei verspätet, da
derselbe gegen die Präsidialverfügung vom 16. Februar hätte
ergriffen werden müssen; nach dem thurgauischen Prozeßrechte sei
es nämlich Sache des Präsidenten, die in Bezug auf Rechtsver
tröstung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wenn daher das
Gesammtgericht die Präsidialverfügung in Beschlussesform er
neuert habe, so sei dies überflüssig gewesen und könne nicht in
Betracht kommen; über die Kautionspflicht sei durch die Präsi
dialverfügung, da gegen diese der Rekurs nicht rechtzeitig ergriffen
worden sei, rechtskräftig entschieden. Uebrigens sei die Beschwerde
auch materiell vollkommen unbegründet, denn von einer Verletzung
des Art. 60 der Bundesverfassung könne, da in Bezug auf die
Kautionspflicht jeder Beklagte, gleichviel ob thurgauischer Bürger
oder nicht, gleichgehalten werde, offenbar keine Rede sein; eben
sowenig von einer Verletzung des Art. 46 der Bundesverfassung,
denn, von allem Andern abgesehen, beziehe sich dieser Verfassungs
artikel jedenfalls nur auf das materielle Privatrecht, nicht auf
das Prozeßrecht.
E. Das Bezirksgericht Arbon schließt sich den Anträgen und
Ausführungen des Rekursgegners an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die vom Rekursbeklagten erhobene Einwendung der Ver
spätung des Rekurses erscheint als unbegründet. Denn, wenn
auch allerdings nach dem thurgauischen Prozeßrechte der Bezirks
gerichtspräsident befugt ist, über die Auflage von Prozeßkautio
nen zu entscheiden, so wurde doch offenbar im vorliegenden Falle
die Präsidialverfügung vom 16. Jänner 1880 durch den Beschluß
des Gerichtes vom 7. Februar, welcher eine andere Frist zur
Kautionsleistung ansetzt und den Betrag der Kautionssumme
anders bestimmt, aufgehoben, so daß an Stelle der Präsidial
verfügung der Beschluß des Gesammtgerichtes trat. Gegenüber
letzterem aber ist die 60tägige Rekursfrist gewahrt.
- Der Rekurs ist aber materiell vollkommen unbegründet,
denn:
a. von einer Verletzung des Art. 60 der Bundesverfassung
kann keine Rede sein; wenn dieser Artikel das Prinzip aufstellt,
daß die Kantone alle Schweizerbürger in der Gesetzgebung sowohl
als im gerichtlichen Verfahren den Bürgern des eigenen Kan
tons gleichzuhalten verpflichtet seien, so wird dadurch offenbar
in keiner Weise ausgeschlossen, daß an das Faktum des Wohnens
außerhalb des Kantonsgebietes, beziehungsweise der Auswande
rung aus demselben, gewisse rechtliche Folgen geknüpft werden
dürfen, sofern nur in dieser Beziehung die eigenen Kantonsbür
ger den Schweizerbürgern anderer Kantone gleichgehalten werden.
Die Regel der thurgauischen Prozeßordnung ( 102) also, daß
ein Beklagter, welcher während der Dauer des Prozesses den
Kanton verläßt, zur Kautionsleistung verpflichtet wird, steht mit
Art. 60 der Bundesverfassung keineswegs in Widerspruch. Daß
die Gesetzgebung des Kantons St. Gallen eine gleiche Bestim
mung nicht enthält, kann hieran nichts ändern, sondern erscheint
als völlig unerheblich. Denn durch Art. 60 der Bundesverfas
sung wird keineswegs gefordert, daß ein Kanton die Angehörigen
eines andern Kantons materiell gleich behandle, wie seine
Angehörigen in dem betreffenden andern Kanton gemäß der dort
geltenden Gesetzgebung behandelt werden; vielmehr stellt der Art.
60 cit. das Prinzip der sog. formellen Reziprozität auf, d. h. er
verlangt, daß jeder Kanton Schweizerbürger aus andern Kan
tonen gleich wie die eigenen Angehörigen behandle, wobei es
völlig gleichgültig bleibt, ob die befolgte Regel für die Betreffen
den günstiger oder ungünstiger ist, als das in ihrem Heimat
kanton geltende und gemäß dem bundesrechtlichen Prinzipe auf
Schweizerbürger aller Kantone gleichmäßig anwendbare Recht.
Die Befolgung des Prinzipes der sog. materiellen Reziprozität
oder Retorsion, wie Rekurrent sie zu verlangen scheint, wird durch
die Bundesverfassung nicht nur nicht gefordert, sondern sie würde
mit dem bundesrechtlichen Grundsatze geradezu im Widerspruche
stehen.
b. Ebensowenig kann natürlich von einer Verletzung des Art.
46 der Bundesverfassung die Rede sein. Denn, ganz abgesehen
davon, daß Art. 46 cit., da das zu seiner Vollziehung vorge
sehene Bundesgesetz bis jetzt nicht erlassen wurde, noch nicht in
Wirksamkeit getreten ist, ist es anerkannten Rechtens, daß über
das gerichtliche Verfahren und die prozessualen Rechte und
Pflichten der Parteien das Gesetz des Prozeßortes entscheidet,
an welcher Regel durch Art. 46 der Bundesverfassung offenbar
nichts geändert werden sollte.
3. In Bezug auf die vom Rekurrenten behauptete Verletzung
des Art. 43 der Bundesverfassung, ist das Bundesgericht gemäß
Art. 59 Ziffer 5 des Gesetzes über die Organisation der Bun
desrechtspflege zu urtheilen nicht berufen; übrigens bezieht sich
dieser Artikel offenbar lediglich auf die öffentliche Rechtsstellung
der Niedergelassenen und enthält keineswegs eine Wiederholung
des in Art. 60 cit. aufgestellten Prinzips.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.