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Urtheil vom 12. Juni 1880 in Sachen Wyler
gegen Gebrüder Sulzer.
A. Durch Urtheil vom 24. April 1880 hat die Appellations
kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
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Die Beklagten sind schuldig, an den Kläger eine Schadens
ersatzsumme von 6361 Fr. 50 Cts. abzüglich des von den Be
klagten schon erstinstanzlich anerkannten und als vollstreckbar er
klärten Betrages von 907 Fr. 20 Cts., nebst Zinsen zu 5%
seit dem 17. September 1878, zu bezahlen; mit seiner Mehr
forderung ist Kläger abgewiesen.
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u. s. w.
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Die erst- und zweitinstanzlichen Kosten werden der Beklag
ten auferlegt; eine Prozeßentschädigung an den Kläger findet
nicht statt.
B. Gegen dieses Urtheil erklärten beide Parteien die Weiter
ziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung
stellt der Kläger die Anträge:
Es sei die Klage ihrem ganzen Umfange nach, d. h. für den
Betrag von 8000 Fr. gutzuheißen, eventuell sei eine Ergänzung
der Expertise des Herrn Strupler in dem Sinne anzuordnen,
daß der Experte die gegenwärtige Erwerbsfähigkeit des Klägers
durch persönliche Befragung desselben und persönliche Unter
suchung seiner Verhältnisse prüfe.
Seitens der Beklagten dagegen wird beantragt:
In erster Linie gänzliche Abweisung der Klage wegen eigenen
Verschuldens des Klägers, eventuell Ermäßigung der durch die
Entscheidung der Appellationskammer des Obergerichtes zugebil
ligten Entschädigung und jedenfalls Streichung der nachträglich
zuerkannten, vom Kläger nicht geforderten Zinsen, sowie Abän
derung der Kostendekretur.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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In thatsächlicher Beziehung ergibt sich aus den Akten im
Wesentlichen Folgendes: Der 34 Jahre alte Kläger, welcher in
dem Fabriketablissement der Beklagten als Kesselschmied in Ar
beit stand, wurde am 10. Juli 1878 dadurch verletzt, daß ihm
beim Ausmeißeln einer Oeffnung an einem Dampfkessel ein
Eisensplitter ins Auge flog, so daß er einen Riß durch Horn
haut und Regenbogenhaut mit oberflächlicher Verletzung der Lin
senkapsel des rechten Auges bekam. Derselbe hatte bereits früher
(10. Dezember 1876), als Arbeiter der Vereinigten Schweizer
bahnen in Rorschach, durch einen ähnlichen Unfall eine Verletzung
des linken Auges erlitten, welche eine dauernde Schwächung des
Sehvermögens auf diesem Auge zur Folge gehabt, dagegen den
Kläger bisher nicht gehindert hatte, seinen Beruf in gleicher
Weise wie früher fortzubetreiben. Nach dem Unfalle vom 10.
Juli 1878 ergab sich, neben einer vollständigen Arbeits- und
Erwerbsunfähigkeit von 39 Tagen, gemäß dem Gutachten des
beigezogenen ophthalmologischen Experten, Professor Horner in
Zürich, daß das linke Auge, ohne Gläser, ein Sehvermögen von
1/10 des Normalen hatte, während das rechte, ohne Gläser, eine
solche von ½ des Normalen, aufwies. Die Gesammtreduktion
des Sehvermögens wurde als bedeutend, weniger für das Sehen
in die Ferne als für die andauernde Beschäftigung mit feinen
Objekten, resp. solchen, welche eine große Genauigkeit des Fixi
rens mit sich bringen, bezeichnet. Den Hauptantheil an der Ge
sammtreduktion der Sehfähigkeit, im Verhältnisse von 10 zu 3,
trägt nach dem Gutachten des ophthalmologischen Experten die
Verletzung vom 10. Dezember 1876, welche das linke Auge traf.
Nach der übereinstimmenden Feststellung der Vorinstanzen hatte
Kläger vor der Verletzung vom 10. Juli 1878 einen täglichen
Verdienst von durchschnittlich 6 Fr., während der Betrag, den
Kläger gegenwärtig noch zu verdienen im Stande ist, gemäß dem
Gutachten des technischen Experten, Ingenieurs Strupler, zu
3 Fr. 50 Cts. per Tag angenommen wurde, so daß die Diffe
renz 2 Fr. 50 Cts. per Tag, oder für das Jahr, bei Annahme
von 300 Arbeitstagen, 750 Fr. beträgt, welche Summe nach
den Grundsätzen der schweizerischen Rentenanstalt, bei einem Al
ter des Versicherten von 34 Jahren, einem Rentenkapital von
12 450 Fr. entspricht. Kläger forderte laut friedensrichterlicher
Weisung vom 17. September 1878 als Schadensersatz einen
Betrag von 8000 Fr.
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Anlangend die rechtliche Würdigung der Klage, so wird
dieselbe auf Art. 5 litt. b des Bundesgesetzes betreffend die Ar
beit in den Fabriken vom 23. März 1877 begründet, wonach
der Fabrikant haftet, wenn durch den Betrieb der Fabrik Kör
perverletzung oder Tödtung eines Arbeiters oder Angestellten her
beigeführt wird, sofern er nicht beweist, daß der Unfall durch
höhere Gewalt oder eigenes Verschulden des Verletzten oder Ge
tödteten erfolgt ist. Es ist nun im vorliegenden Falle von der
Beklagten nicht bestritten worden, daß der in Frage stehende Un
fall durch den Betrieb der Fabrik herbeigeführt worden sei; dem
gemäß ist diese Frage vom Gerichte nicht weiter zu prüfen, son
dern es ist als hergestellt zu betrachten, daß Beklagte im Prin
zipe als haftbar zu erklären ist, sofern sie nicht den Beweis zu
erbringen vermag, daß fraglicher Unfall durch höhere Gewalt
oder eigenes Verschulden des Klägers verursacht wurde.
3. Beklagte hat nun der Klage in erster Linie, wie vor den
Vorinstanzen, so auch im heutigen Vortrage, die Einrede des
Selbstverschuldens entgegengestellt. Diese Einwendung ist indeß
mit den beiden Vorinstanzen als unbegründet zu verwerfen. Zu
deren Begründung ist lediglich angeführt worden, daß Kläger
es unterlassen habe, bei fraglicher Arbeit eine Schutzbrille zu
tragen, obschon ihm die Gefahr des Abspringens von Eisenstücken
unzweifelhaft bekannt gewesen sei und er persönlich um so mehr
Veranlassung gehabt hätte, alle möglichen Vorsichtsmaßregeln zu
treffen, als er bereits früher bei einer solchen Arbeit durch einen
gleichen Unfall am linken Auge sehr erheblich verletzt worden
sei. Von einem Verschulden des Klägers könnte aber jedenfalls
nur dann gesprochen werden, wenn er solche Vorsichtsmaßregeln
zu treffen unterlassen hätte, welche ein sorgsamer und verstän
diger Arbeiter in den gegebenen Verhältnissen regelmäßig trifft
oder welche in der Fabrik der Beklagten speziell vorgeschrieben
waren. Nun hat Beklagte selbst zugeben müssen, daß zur Zeit
des Unfalls das Tragen von Schutzbrillen bei der fraglichen
Arbeit in ihrer Fabrik nicht vorgeschrieben und auch gar nicht
gebräuchlich war. Darin aber, daß Kläger bereits früher einen
ähnlichen Unfall erlitten, mochte für ihn wohl eine Aufforderung
liegen, alle üblichen und gewöhnlichen Vorsichtsmaßregeln sorg
sam zu beobachten, dagegen wurde er dadurch nicht verpflichtet,
außergewöhnliche, den gegebenen Verhältnissen nach gar nicht
gebräuchliche Vorsichtsmaßregeln zu treffen. Ein Verschulden des
Klägers kann also nicht als erwiesen betrachtet werden. Dem
gemäß muß, da die Einrede der höhern Gewalt in gegenwärti
ger Instanz nicht mehr vorgebracht worden ist, übrigens auch
offenbar unbegründet wäre, Beklagte grundsätzlich für den aus
dem in Frage stehenden Unfalle dem Kläger erwachsenen Scha
den verantwortlich erklärt werden.
4. Handelt es sich demnach um die Ausmittelung dieses Scha
dens, so gehen die Parteien zunächst darin einig, daß als sol
cher Schaden neben den Heilungskosten lediglich die Vermögens
nachtheile, welche der Verletzte durch die in Folge der Verletzung
eingetretene zeitweise Erwerbsunfähigkeit und dauernde Vermin
derung der Erwerbsfähigkeit erleidet, nicht dagegen ein allfälli
ger anderweitiger Schaden in Betracht komme. Es ist ihnen
darin um so mehr beizutreten, als bei der Gleichheit des zu
Grunde liegenden Rechtsprinzips die Grundsätze, welche Art. 5
des Bundesgesetzes betreffend Haftpflicht der Eisenbahnen und
Dampfschifffahrtsverwaltungen bei Tödtungen und Verletzungen
vom 1. Juni 1875 in Bezug auf die Ausmittelung des Scha
densbetrages aufstellt, auf die Fälle, welche nach Art. 5 litt. b
des Fabrikgesetzes zu beurtheilen sind, in Ermangelung spezieller
für letztere geltender gesetzlicher Bestimmungen, analog angewen
det werden müssen.
5. Im Uebrigen dagegen gehen die Parteien in Beziehung
auf die Höhe des Schadensbetrages auseinander. Kläger hat
im heutigen Vortrage ausgeführt, einerseits, daß die Vorinstan
zen den Betrag, den er gegenwärtig noch zu verdienen vermöge,
zu hoch veranschlagt und daher die eingetretene Schmälerung
der Erwerbsfähigkeit zu gering taxirt haben, andererseits daß
bei Bemessung des Schadensersatzbetrages dem Umstande, daß
er bereits eine Verletzung am linken Auge erlitten habe, in zu
hohem Maße Rechnung getragen worden sei, während er die
diesfalls angemessene Reduktion bereits bei Stellung seiner For
derung in ausgiebiger Weise vorgenommen habe. Seitens der
Beklagten dagegen wurde bei der heutigen Verhandlung geltend
gemacht, daß die Vorinstanzen den täglichen Verdienst des Klä
gers vor dem Unfalle zu hoch angeschlagen und daher auch den
Betrag der Einkommensschmälerung zu hoch taxirt haben, und
im Weitern insbesondere ausgeführt: Die eingetretene Schmä
lerung der Erwerbsfähigkeit des Klägers sei nur zum Theil eine
Folge der Verletzung vom 10. Juli 1878, für welchen allein
sie verantwortlich gemacht werden könne; zum größten Theile
sei dieselbe verursacht durch den frühern Unfall vom 10. De
zember 1876, den sie nicht zu vertreten habe. Der eingetretene
Gesammtschaden sei nun nach dem im ophthalmologischen Gut
achten festgestellten Verhältnisse von 10 zu 3 auf beide Ver
letzungen zu repartiren, beziehungsweise Beklagte nur in dem
jenigen Verhältnisse, in welchem der von ihr zu vertretende Un
fall vom 10. Juli 1878 zur Verursachung der Schmälerung
der Sehkraft mitgewirkt habe, d. h. im Verhältnisse von 3/15
des Gesammtschadens verantwortlich zu erklären.
6. Was nun vorerst die Angriffe auf die Feststellung der Höhe
des Tagesverdienstes des Klägers vor dem Unfalle und des
möglichen gegenwärtigen Verdienstes desselben anbelangt, so muß
es, gemäß Art. 30 des Bundesgesetzes betreffend Organisation
der Bundesrechtspflege, nach welchem das Bundesgericht seinem
Urtheile den von den kantonalen Gerichten festgestellten That
bestand zu Grunde zu legen hat, in Bezug auf diese rein that
sächlichen Momente bei der Feststellung der Vorinstanzen ledig
lich sein Bewenden haben; es kann übrigens letztere keineswegs
als aktenwidrig bezeichnet werden, sondern erscheint als dem
vorliegenden Beweismaterial entsprechend.
7. In Bezug auf die Frage sodann, inwiefern der Umstand,
daß Kläger schon vor dem hier in Frage stehenden Unfalle am
linken Auge eine dessen Sehkraft erheblich schmälernde Verletzung
erlitten hatte, bei Bemessung des der Beklagten aufzuerlegenden
Schadensersatzes in Berücksichtigung zu fallen habe, kann vor
erst der Ansicht der Beklagten, welche auch das Gericht erster
Instanz adoptirt hatte, keinenfalls beigetreten werden. Beklagte
muß für alle dem Kläger in Folge der von ihr zu vertretenden
Verletzung erwachsenden Nachtheile einstehen, ohne Rücksicht dar
auf, daß diese Nachtheile, wenn die frühere Verletzung nicht vor
angegangen wäre, durch den zweiten Unfall nicht oder nicht in
gleichem Maße verursacht worden wären. Denn durch letztern
Umstand wird offenbar der Kausalzusammenhang zwischen dem
schädigenden Ereignisse, für welches Beklagte einzustehen hat,
und dem eingetretenen Schaden in keiner Weise abgebrochen.
Wie aber in Wissenschaft und Praxis zweifellos feststeht (vergl.
Windscheid, Pandekten II 258 Note 12, 14, 15; Mommsen,
Beiträge zum Obligationenrecht II S. 141 u. ff., bes. 164 u.
ff.; s. auch l. 11 3 D. ad leg. Aquil. 9, 2) ist die Entschä
digungspflicht desjenigen, welcher für ein beschädigendes Er
eigniß einzustehen aus irgend welchem Grunde verpflichtet ist,
einzig dadurch bedingt, daß zwischen dem eingetretenen Schaden
und dem betreffenden Ereignisse ein kausaler Zusammenhang be
steht, letzteres als die Ursache des erstern erscheint, während dar
auf, ob dasselbe die einzige und unmittelbare Ursache ist oder
ob zu dem Eintreten des Erfolges noch andere vom Beklagten
nicht zu vertretende Umstände mitwirkten, überall nichts an
kommen kann. Die gegentheilige Ansicht würde auch zu unan
nehmbaren Konsequenzen, z. B. der Folgerung führen, daß eine
volle Entschädigungspflicht des für einen Unfall Verantwortlichen
auch dann nicht Platz greife, wenn der schädigende Erfolg, z. B.
die Tödtung des Verletzten durch den fraglichen Unfall nur in
Verbindung mit einem natürlichen physischen Defekte des Ver
letzten herbeigeführt werden konnte.
8. Nichtsdestoweniger indeß kann bei Bemessung des dem Klä
er zuzusprechenden Schadensbetrages nicht der volle Betrag der
Differenz zwischen seinem Erwerbe vor dem fraglichen Unfalle
und dem ihm gegenwärtig noch möglichen Erwerbe zu Grunde
gelegt, sondern es muß der daherige Ansatz erheblich reduzirt
werden. Es muß nämlich in Betracht gezogen werden, daß Klä
ger, der bereits eine bedeutende Verletzung am linken Auge er
litten hatte, wenn er auch zunächst noch in gleicher Weise wie
früher fortarbeiten konnte, doch schon vor der zweiten Verletzung
eine gewisse Beschränkung in seiner Arbeitstüchtigkeit erlitten
haben mußte und insbesondere eine geringere Dauer der vollen
Arbeitsfähigkeit für ihn auch ohne den zweiten Unfall wahrschein
lich war. Trägt man diesen Momenten, sowie dem Umstande,
daß eine Entschädigung in Kapital, mit deren Gewährung Be
klagte eventuell einverstanden ist, überhaupt für den Kläger als
vortheilhaft erscheint und der Besitz eines Kapitals ihn in man
chen Beziehungen günstiger stellt, als er früher gestellt war, nach
freiem richterlichen Ermessen unter Würdigung aller Verhältnisse
(Art. 5 letztes Lemma des Fabrikgesetzes) Rechnung, so erscheint
die Arbitrirung der Entschädigung, wie die zweite Instanz sie
vorgenommen hat, als angemessen und ist daher dieselbe zu be
stätigen.
9. Was speziell die Beschwerde der Beklagten betreffend Zin
senzuspruch und die Vertheilung der Kosten anbelangt, so er
scheint dieselbe als unbegründet. Zinsen waren zwar erstinstanz
lich nicht ausdrücklich gefordert; da indeß die vom Gerichte zwei
ter Instanz zugesprochene und auch in gegenwärtiger Instanz
gutzuheißende Summe mit Hinzurechnung der Zinsen den laut
Weisung geforderten Betrag nicht erreicht, so kann dies dem
Zinsenzuspruche nicht im Wege stehen, da, wie die zweite In
stanz zutreffend ausführt, die Zinsen, als das Mindere, als in
dem Mehreren inbegriffen angesehen werden können und dieselben
als eine billige Entschädigung des Klägers für das Entbehren
des Kapitals während der Dauer des Prozesses erscheinen. Die
Kostendekretur des zweitinstanzlichen Urtheils endlich ist, da eine
Abänderung dieses Urtheils in der Hauptsache nicht erfolgt und
es sich übrigens bei Vertheilung der Kosten lediglich um Anwen
dung kantonsgesetzlicher Vorschriften handelt, ebenfalls zu be
stätigen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Urtheil der Appellationskammer des zürcherischen Ober
gerichtes vom 24. April 1880 wird in allen Theilen bestätigt.