- Urtheil vom 3. September 1880 in Sachen
Ackermann.
A. Im Juni 1879 verstarb in Luzern, wo er seit 1850 nie
dergelassen gewesen war, der Ehemann der Rekurrentin, Holz
händler Alois Ackermann von Ennetbürgen, Kantons Nidwal
den, mit Hinterlassung eines Testamentes d. d. 17. April 1876,
in welchem er erklärte, daß seine Ehefrau Anna Maria Acker
mann geb. Theiler den sämmtlichen Hausrath s. Z. anherge
bracht habe und daß somit derselbe ihr Eigenthum sei und im
fernern verfügte, daß seiner genannten Ehefrau gemäß 214 des
nidwaldenschen bürgerlichen Gesetzbuches der Nießbrauch am
vierten Theile seiner Verlassenschaft zustehen und ihr überdem
nach 240 des gleichen Gesetzes der vierte Theil seines Ver
mögens als Eigenthum laut Vermächtniß zufallen solle. Bereits
bei Lebzeiten hatte der Ehemann Ackermann seiner Ehefrau ei
nen Betrag von 15 000 Fr. zugewendet.
B. Als Erben des Alois Ackermann meldeten sich Anna Ma
ria Ackermann, Josef Ackermann und Franziska Ackermann,
sämmtlich von Buochs, Kantons Nidwalden. Nachdem das über
den Nachlaß des Alois Ackermann aufgenommene beneficium
inventarii nur einen geringen Vermögensstand ergeben hatte und
den Intestaterben die Verfügungen zu Gunsten der Wittwe
Ackermann bekannt geworden waren, ließen dieselben die letztere
am 9. Dezember 1879 vor das Vermittlungsgericht Buochs zur
Anerkennung der Begehren vorladen: 1. Daß die ihr durch
Willensverordnung vom 17. April 1876 eingeräumten Vergün
stigungen nichtig und 2. die empfangenen 15000 Fr. als
Nachlassenschaft des Erblassers zu betrachten seien; 3. daß sie
überhaupt alles von ihrem Ehemanne vorempfangene Vermögen
bestehend in Schenkungen oder Testaten in die Erbmasse einzu
werfen habe. Durch Gegenvorladung vor das nämliche Gericht
vom 11. Dezember 1879 machte die Wittwe Ackermann wider
klagsweise den Anspruch geltend, daß die widerbeklagten Erben
des Al. Ackermann sel. gehalten seien, die durch die Willens
verordnung vom 17. April 1876 der Widerklägerin Wittwe
Ackermann-Theiler, Holzhändlerin in Luzern, eingeräumten Ver
günstigungen als zu Recht bestehend anzuerkennen. Durch An
zeige vom 20. Februar 1880 erklärte im Fernern die Wittwe
Ackermann, für die Behandlung der Ziffer 1 der klägerischen
Citation betreffend die Gültigkeit des Testamentes das nidwal
densche Forum anerkennen zu wollen, wogegen sie die Kompe
tenz der nidwaldenschen Gerichte für die Behandlung von Zif
fer 2 und 3 der klägerischen Citation, welche mit dem Testa
mente in keiner Weise in Verbindung stehen, bestreite.
C. Das Obergericht des Kantons Nidwalden, welchem zu
nächst die Frage der Kompetenz zur Entscheidung vorgelegt
wurde, formulirte die zu lösende Rechtsfrage dahin: "Ist betreffs
der von Frau Ackermann geb. Theiler seitens ihres Ehemanns
Al. Ackermann sel. während der Ehe erhaltenen Schenkungen,
resp. Vorempfänge, der heimatliche oder der Gerichtsstand des
Wohnortes maßgebend?" und entschied diese Frage am 25. Fe
bruar 1880 dahin: " Es sei zum Rechtsentscheide der Streit
anstände über die Punkte 2 und 3 der Citation, resp. über die
von Frau Ackermann-Theiler seitens ihres Ehemannes Al. Acker
mann während der Ehe erhaltenen Schenkungen resp. Vorem
pfänge das hiesige Gerichtsforum maßgebend," wesentlich aus
folgenden Gründen: Nach Mitgabe des Konkordates vom
15. Juli 1822, welchem die beiden Kantone Luzern und Nid
walden beigetreten seien, sei die Beerbung eines Niedergelasse
nen ab intestato und aus Testamenten nach den Gesetzen und
durch den Richter seines Heimatkantons zu beurtheilen; ebenso
sei nach dem nämlichen Konkordate der Inhalt von Ehever
kommnissen und Eheverträgen von dem heimatlichen Richter
des Ehemannes nach seinen Gesetzen zu beurtheilen; auch seien
im nidwaldenschen Gesetzbuche die Bestimmungen über Schen
kungen zwischen Ehegatten ins Erbrecht aufgenommen worden
und daher Streitigkeiten über die Berechtigung nidwaldenscher
Angehöriger zu Schenkungen zwischen Ehegatten von ihrem hei
matlichen Richter zu beurtheilen; andernfalls könnte auch die
Anwendung des heimatlichen Gesetzes in Bezug auf Testirfä
higkeit und Inhalt der Testamente leicht illusorisch gemacht
werden.
D. Gegen diese Entscheidung ergriff die Wittwe Ackermann
geb. Theiler den Rekurs an das Bundesgericht, indem sie aus
führt: Es handle sich, soweit es die Punkte 2 und 3 der klä
gerischen Citation anbelange, gar nicht um eine Erbstreitigkeit
sondern um eine rein persönliche Ansprache, für welche Rekur
rentin, welche aufrechtstehend und in Luzern niedergelassen sei,
nach Art. 59 der Bundesverfassung beim Richter ihres Wohn
ortes gesucht werden müsse. Denn es werde weder eine Erb
schaftsklage im eigentlichen Sinne, bei welcher das Allein- oder
Theilerbrecht zwischen mehreren Erbprätendenten bestritten sei,
noch eine Erbtheilungsklage angestellt, sondern eine rein persön
liche Rückforderungsklage in Bezug auf Gegenstände, welche der
Erblasser bei Lebzeiten vergabt habe, und die daher gar nicht
mehr zu seiner Verlassenschaft gehören können. Hätte der Erb
lasser selbst die von ihm gemachten Schenkungen anfechten,
bezw. das Geschenkte zurückfordern wollen, so hätte er gewiß
beim Richter des Wohnortes klagen müssen. Das Gleiche müsse
auch für seine Erben gelten. Streitigkeiten darüber, ob eine
Sache zum Nachlasse gehöre, seien überhaupt, wenn der Beklagte
die Restitutionspflicht nicht aus erbrechtlichem Titel bestreite,
nicht als Erbstreitigkeiten zu betrachten, wie dies auch die bun
desrechtliche Praxis stets anerkannt habe. Das nidwaldensche
Gesetz könne nicht über die Kantonsgrenze hinauswirken und
Rekurrentin, welche in Luzern niedergelassen sei und seit dem
Tode ihres Ehemannes das Bürgerrecht in Horw, Kantons
Luzern, erworben habe, sei demselben nicht unterworfen. Dem
nach werde beantragt: Das Bundesgericht wolle erkennen:
- Das Urtheil des Obergerichtes von Nidwalden vom
- Februar 1880 sei aufgehoben und die Erben des Alois
Ackermann haben ihre gegen Wittwe Ackermann gestellten per
sönlichen Forderungen vor den Gerichten in Luzern zur Geltung
zu bringen zu suchen.
- Die Ackermann'schen Erben bezahlen die durch diese un
begründete Prozeßführung verursachten Kosten im Betrage von
177 Fr. 15 Cts.
E. Das Obergericht des Kantons Nidwalden, welchem der
Rekurs zur Vernehmlassung mitgetheilt wurde, bezieht sich ein
fach auf die Motive der angefochtenen Entscheidung. Die Erben
des Alois Ackermann dagegen bemerken in ihrer Vernehmlassung
im Wesentlichen: Die Ehefrau Ackermann habe kein Vermögen
in die Ehe gebracht; während der Ehemann noch kurz vor sei
nem Tode, nach Abrechnung der seiner Frau zugewendeten
15000 Fr., nach seiner eigenen Aussage, ein Vermögen von
ca. 35 000 Fr. besessen habe, ergebe das beneficium inventarii
ein muthmaßliches Aktivvermögen von nur 8840 Fr. Was
nun die 15000 Fr. anbelange, welche er seiner Frau zugewen
det habe, so habe er noch kurz vor seinem Tode wiederholt ge
äußert, er habe seiner Frau 15000 Fr. "vermacht, während
die letztere nun behaupte, diese 15000 Fr. seien ihr geschenkt
worden. Die Rekurrentin habe im fernern alle wichtigern auf
den Nachlaß bezüglichen Schriftstücke nach dem Tode ihres Ehe
mannes absichtlich verbrannt. Für alle diese Thatsachen sei vor
dem Obergericht des Kantons Nidwalden Zeugenbeweis ange
boten worden; das Obergericht habe indeß denselben nicht er
hoben, und es werde nun nachträgliche Einvernahme der frag
lichen Zeugen verlangt. In juristischer Beziehung sodann handle
es sich, wie im wesentlichen im Anschluß an die Motivirung
des obergerichtlichen Urtheils ausgeführt wird, allerdings um
eine Erbstreitigkeit, bezw. um eine Klage auf Einwerfung von
Vorempfängen. Uebrigens habe die Rekurrentin den nidwalden
schen Gerichtsstand anerkannt, da sie sich vor der Vermittlungs
instanz ohne weiters auf alle drei Forderungen der Kläger ein
gelassen und die Kompetenz der nidwaldenschen Gerichte nicht
rechtzeitig und in rechtsgenügender Weise bestritten habe. Jeden
falls endlich sei die Kostenforderung der Beklagten unbegründet.
Demnach werde beantragt:
- Der Rekurs sei als unbegründet abzuweisen.
- Eventuell ohne Kostenfolge als begründet zu erklären.
F. Replikando bestreitet die Rekurrentin die faktischen und
rechtlichen Ausführungen der Vernehmlassungsschrift und be
merkt speziell: Da die streitigen 15000 Fr. der Rekurrentin
unbestrittenermaßen schon einige Jahre vor dem Tode des Ehe
mannes ausgehändigt worden seien, so liege unzweifelhaft eine
Schenkung und kein Vermächtniß vor. Von einer Prorogation
des Gerichtsstandes könne, da sich Rekurrentin in Bezug auf
die Punte 2 und 3 der klägerischen Citation niemals vor den
Gerichten des Kantons Nidwalden eingelassen habe, keine Rede
sein.
In ihrer Duplik halten die Rekursbeklagten an den Ausfüh
rungen ihrer Vernehmlassung fest, indem sie namentlich bemer
ken, daß es den Erben unbekannt sei, ob die Summe der
15000 Fr. vor oder nach dem Tode des Ehemannes der Re
kurrentin ausgehändigt worden und daß im Zweifel zu Gun
sten der Erben zu präsumiren sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da es sich für das Bundesgericht ausschließlich um die
Entscheidung über den Gerichtsstand, keineswegs dagegen um die
materielle Beurtheilung der Streitsache handelt, so ist vorab dem
Antrage der Rekursbeklagten auf Zeugeneinvernahme über die
von ihnen behaupteten Thatsachen keine Folge zu geben. Denn
die Entscheidung über den Gerichtsstand hängt, abgesehen von
der Frage der Prorogation, lediglich von der rechtlichen Natur
der Klage, welche nach den Parteibehauptungen zu beurtheilen
ist, bezw. davon ab, ob hienach die angestellte Klage sich als
eine erbrechtliche qualifizire, für welche nach dem Konkordate
vom 15. Juli 1822 der Gerichtsstand der Heimat des Erb
lassers begründet ist, oder ob dieselbe als eine persönliche An
sprache zu betrachten sei, für welche nach Art. 59 Abs. 1. der
Bundesverfassung der Gerichtsstand des Wohnortes des Schuld
ners maßgebend ist. Hiefür ist aber der angebotene Zeugenbe
weis vollständig irrelevant.
- Wenn nun das Konkordat vom 15. Juli 1822 den Grund
satz aufstellt, daß die Beerbung eines Niedergelassenen ab int.
und aus Testamenten (abgesehen von der Form der Testamente
nach den Gesetzen seiner Heimat sich richte, daß auch Ehever
kommnisse und Eheverträge in Hinsicht auf ihren Inhalt der
Gesetzgebung des Heimatkantons des Ehemannes unterstehen
und daß infolge dieses Grundsatzes bei sich ergebenden Erbstrei
tigkeiten der Richter des Heimatortes zu entscheiden habe, so
sind als Erbstreitigkeiten, für welche demgemäß der Gerichts
stand der Heimat des Erblassers begründet ist, außer den Erb
theilungsstreitigkeiten, welche sich auf die Theilung des Nach
lasses, sowie überhaupt auf Erledigung der aus der Erbgemein
schaft zwischen den Miterben entstandenen Ansprüche beziehen,
lediglich Streitigkeiten zwischen verschiedenen Ansprechern über
die erbrechtliche Nachfolge (Universal- oder Singular
nachfolge) in den Nachlaß, bezw. eine Nachlaßquote oder einen
Nachlaßbestandtheil zu verstehen, bei welchen von beiden Streit
theilen aus erbrechtlichem Rechtsgrunde Anspruch auf den
Nachlaß, eine Nachlaßquote oder einen Nachlaßbestandtheil er
hoben wird, wie z. B. Streitigkeiten zwischen Testamentserben
oder Vermächtnißnehmern und Intestaterben über die Gültigkeit
einer letztwilligen Anordnung, zwischen mehreren Erbprätenden
ten über die Intestaterbfolge u. s. w. Wenn dagegen nicht die
erbrechtliche Nachfolge den Gegenstand des Rechtsstreites zwi
schen den Parteien bildet, sondern wenn die Zugehörigkeit einer
Sache, die ein Dritter aus nicht erbrechtlichem Rechtsgrunde
besitzt, zum Nachlasse, der Bestand einer Erbschaftsforderung
oder die Gültigkeit einer vom Erblasser durch Rechtsgeschäft
unter Lebenden einem Dritten gemachten Zuwendung, die
von den Erben aus irgend welchem Rechtsgrunde angefochten
wird, in Frage steht, so liegt nicht eine Erbstreitigkeit, sondern
ein gewöhnlicher Vindikations- oder Forderungsprozeß vor, denn
es handelt sich in diesen Fällen überall nicht um einen Streit
über das Recht der Nachfolge von Todeswegen (Erbrecht i. w.
S.), oder um einen Erbtheilungsstreit. (Vergl. Urtheil des
Bundesgerichtes vom 4. Febr. 1875, i. S. der Kantone Gla
rus und Schaffhausen, A. Slg. I S. 194 u. ff.; Urtheil i.
S. Brüder Vogel vom 12. Juni 1875, ibid. S. 198 u. ff.;
Urtheil i. S. Brüder Munzinger vom 23. Juli 1880.)
3. Vorliegend handelt es sich nun offenbar weder um einen
Erbtheilungsstreit zwischen Miterben, noch um einen Streit um
das Recht der Nachfolge von Todeswegen in den Nachlaß oder
einen Theil desselben. Denn
a. Von einer Erbtheilungsstreitigkeit zwischen Miterben kann
schon deshalb nicht die Rede sein, weil Rekurrentin, nach dem
nidwaldenschen Rechte, gar nicht Erbin ihres verstorbenen Ehe
mannes ist und auch nicht als solche belangt wird. Es steht
zwar dem überlebenden Ehegatten nach 214 des bürgerlichen
Gesetzbuches für den Kanton Unterwalden nid dem Wald ein
Anspruch auf den Nießbrauch an einem Theile der Verlassen
schaft zu (an ¼, wenn weniger als vier Kinder vorhanden
sind, an einem Kindstheile beim Vorhandensein von vier oder
mehreren Kindern). Allein Erbe im technischen Sinne, d. h.
Universalsuccessor des Verstorbenen, ist der überlebende Ehegatte
nicht, vielmehr sind nach nidwaldnerischem Rechte, welches über
haupt eine testamentarische Erbeinsetzung nicht kennt, sondern nur
Vermächtnisse zuläßt, ausschließlich die Blutsverwandten des
Verstorbenen dessen Erben. (Vergl. 240 leg. cit.)
Zifferb. Rekurrentin behauptet sodann in Bezug auf die in
2 und 3 der klägerischen Citation bezeichneten Beträge, bezüg
lich welcher einzig die Kompetenz der nidwaldenschen Gerichte
beanstandet wird, keineswegs einen erbrechtlichen Erwerbsgrund,
bezw. sie nimmt kein Erbrecht i. w. S. in Bezug auf dieselben
in Anspruch, sondern sie behauptet vielmehr, dieselben durch
Schenkung unter Lebendigen empfangen zu haben, während da
gegen die Rekursbeklagten, soviel aus den Akten ersichtlich, in
erster Linie zu behaupten scheinen, Rekurrentin habe sich die
fraglichen Beträge eigenmächtig aus dem Nachlasse angeeignet,
in zweiter Linie dagegen die Schenkung als nach 248 leg.
cit., wonach "Schenkungen unter Eheleuten, wodurch das Ver
mögen des einen Theiles zu vermehren beabsichtigt wird,
schlechthin unzulässig sind, als ungültig anfechten, bezw. das
Geschenkte zurückfordern zu wollen scheinen. Mag man nun die
Klage unter dem einen oder dem andern Gesichtspunkte betrach
ten, so handelt es sich doch überall nicht um eine Erbschafts
klage, sondern entweder um eine Vindikation angeblich zum
Nachlasse gehöriger Sachen, die ein Dritter aus nicht erbrecht
lichem Grunde besitzt, bezw. eine daherige Ersatzklage oder aber
um eine Anfechtungsklage in Bezug auf ein vom Erblasser
unter Lebendigen mit einem Dritten abgeschlossenes Rechtsge
schäft, bezw. eine, auf Anfechtung eines solchen Geschäftes ge
gründete, persönliche Rückforderungsklage, für welche der kon
kordatsmäßige Gerichtsstand der Heimat des Erblassers keines
wegs begründet ist.
4. Hiegegen kann auch nicht angeführt werden, daß im vor
liegenden Falle die Kompetenz der nidwaldenschen Gerichte deß
halb begründet sei, weil nach Art. 3 Abs. 2 des Konkordates
vom 15. Juli 1822 auch Eheverkommnisse und Eheverträge in
Hinsicht auf ihren Inhalt nach dem Gesetze des Heimatortes
des Ehemannes zu beurtheilen seien. Denn in Abs. 3 ibid.
wird der heimatliche Gerichtsstand ausdrücklich nur für sich er
gebende Erbstreitigkeiten vorgeschrieben und es darf diese Be
stimmung, welche, da sie einen ausnahmsweisen Gerichtsstand
statuirt, sich als eine singuläre Vorschrift qualifizirt, keineswegs
mit Rücksicht auf den vorhergehenden Passus ausdehnend inter
pretirt werden; vielmehr ist jedenfalls, auch wenn man anneh
men wollte, daß nach Art. 3 Abs. 2 des Konkordates das ge
sammte Güterrecht der Ehegatten nach ihrem heimatlichen ma
teriellen Rechte zu beurtheilen sei, daran festzuhalten, daß der
heimatliche Gerichtsstand nur für Erbstreitigkeiten vorgeschrie
ben ist. Uebrigens hat bekanntlich die bundesrechtliche Praxis
(vergl. die Entscheidung des B.-R. i. S. Weber-Rohr, Ullmer,
staatsrechtliche Praxis I Nr. 559) aus dem Verhältnisse der
Abs. 3 und 2 des Art. 3 des Konkordates zu einander, sowie
aus dem ganzen Zwecke des letztern den Schluß gezogen, daß
Abs. 2 cit. sich nur auf erbrechtliche Eheverkommnisse oder
Eheverträge, bezw. auf die Erbverträge der Ehegatten oder
Brautleute beziehe und jedenfalls nicht auf das ganze Güterrecht
der Ehegatten, sondern nur auf eine vertragsmäßige Ordnung
desselben bezogen werden könne.
5. Wenn endlich seitens der Rekursbeklagten noch behauptet
wird, Rekurrentin habe den nidwaldenschen Gerichtsstand durch
Einlassung vor den dortigen Gerichten freiwillig anerkannt, so
ermangelt diese Behauptung jeglicher Begründung. Denn die
Rekurrentin hat nur in Beziehung auf den ersten Punkt der
klägerischen Ladung eine Gegenvorladung vor Vermittelungs
gericht Buochs betreffend eine von ihr anzustellende Widerklage
erlassen, während durch nichts dargethan ist, daß sie sich hin
sichtlich der übrigen, hier einzig in Betracht fallenden Punkte
vor den nidwaldenschen Gerichten eingelassen habe, vielmehr
aus den Akten erhellt, daß sie spätestens durch ihre Anzeige
vom 20. Februar 1880 den nidwaldenschen Gerichtsstand be
züglich derselben ausdrücklich abgelehnt hat.
6. Muß demnach der Rekurs in der Hauptsache als begrün
det erklärt werden, so mangelt dagegen dem Bundesgerichte jeg
liche Kompetenz zur Entscheidung über die Kostenforderung der
Rekurrentin, über welche vielmehr einzig die kantonalen Ge
richte zu entscheiden haben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird, soweit es das erste Rechtsbegehren der
Rekursschrift anbelangt, als begründet erklärt, auf das zweite
Begehren der Rekursschrift dagegen wird nicht eingetreten.