Oblig ttionenrecht. Xv 65.
Geldmarkt wied-er im Ansteigen begriffen wären; denn
die Rechtsprechung darf den Zinsfusschwankungen nicht
ohne weiteres folgen. Das wurde in BGE 60 II 48 gegen-
über der unmittelbaren Anpassung der Kapitalisationssätze
ausgesprochen und gilt nicht minder gegenüber der An-
passung vermittelst Abzügen am Kapital.
Allein das schliesst nicht aus, dass ein Abzug für die
wirklichen Vorteile
der Kapitalabfindung Platz zu greifen
hat. Die dargestellte bundesgerichtliche Praxis erörtert
im wesentlichen die Frage, ob ein Abzug stattzufinden habe
mit Rücksicht auf den zur Anwendung gebrachten Zins-
fuss.
Dabei handelt es sich also eigentlich nicht um Abzüge
für die Vorteile der Kapitalabfindung, sondern um Korrek-
turen der Kapitalisationsmethode. Der Grundsatz, dass
tatsächliche Vorteile
der Kapitalabfindung gegebenenfalls
auszugleichen seien,
wurde aber damit nicht aufgegeben,
sondern stillschweigend oder sogar ausdrücklich vorbe-
halten (vgl. z. B. BGE 46 II 53). Wenn keine solchen Ab-
züge
gemacht wurden, so hatte das seinen Grund darin,
dass in den betreffenden Fällen die Kapitalabfindung
keine greifbaren Vorteile mit sich brachte. Bei der immer
unsicheren wirtschaftlichen Lage und der immer beschränk-
teren Möglichkeit, Kapitalien nutzbringend zu verwenden,
kann nämlich je länger je weniger davon die Rede sein,
dass
der Geschädigte durch die Kapitalabfindung notwen-
dig und in jedem Falle besser gestellt werde als durch ent-
sprechende Rentenleistungen. Deshalb sind schematische
Abzüge begründeterweise
abgelehnt worden. Wo aber im
einzelnen Falle mit der Kapitalabfindung nachgewiesener-
massen Vorteile
verbunden sind,. hat der Schadenersatz-
pflichtige nach wie vor einen Anspruch darauf, dass ihnen
bei der Bemessung des Kapitals Rechnung getragen werde.
Durch die Schadenersatzleistung soll der Geschädigte für
den effektiven Schaden gedeckt, aber nicht bereichert
werden.
Hat er die Möglichkeit, das Kapital so anzulegen,
dass
er sich besser stellt, als bei den auf Grund des effek-
tiven Schadens berechneten Renten, so ist daher ein ent-
Obligationenrecht. :S-O 66.
sprechender Abzug gerechtfertigt; denn eine möglichst
vorteilhafte Verwendung des Kapitals darf ihm auch vom
Standpunkt des Ersatzpflichtigen aus zugemutet werden.
Im vorliegenden Falle hat der Kläger nach den verbind-
lichen Feststellungen der Vorinstanz mit dem ihm bereits
ausbezahlten Kapital von 50,000 Fr. seinen Laden reno-
vieren und erweitern, sowie ein für den Geschäftsbetrieb
verwendbares
Automobil anschaffen können, mit der Wir-
kung,
dass der vorher nicht besonders gut frequentierte
Laden nun besser, nach der Aussage eines Zeugen sogar
ausgezeichnet
geht. Damit steht ein mit der Kapitalab-
findung verbundener Vorteil nicht nur in sicherer Aus-
sicht -was zur Rechtfertigung des Abzuges genügen
würde -, sondern dieser Vorteil ist bereits verwirklicht
und muss daher umsoeher berücksichtigt werden.
Dem Mass nach hat das Bezirksgericht die Vorteile der
Kapitalabfindung mit 10 % eingeschätzt. Diese Schätzung
ist auf jeden Fall nicht übersetzt; bei der günstigen An-
lage, welche
daS Kapital im eigenen Geschäft des Klägers
gefunden hat, darf wohl angenommen werden, dass seine
wirtschaftliche
Situation im erwähnten Umfange verbes-
sert worden ist.
66. Urteil der I. ZivilabteiluJ1g vom G. November 1934
i. S. Schmid gegen llöflinger.
Gen u g t u u n g wegen" Ver let z u n gin den per s ö n -
I
ich e n Ver h ä I t n iss e n, Art. 28 ZGB, 49 OR.
Der unwahre Vorwurf der, Landesverrates ist. eine Ver-
letzung in den persönlichen Verhältnissen.
Der in der Presse erhobene unwahre Vorwurf geniesst den Schutz
der Pr e s s fr e i he i t nur, wenn die Unwahrheit dem Ver-
fasser auch bei ernsthafter Priliung nicht erkennbar war.
Die besondere S c h wer e d er Ver let z u n g wird nicl t
dadurch beseitigt, dass die Unbegrülldetheit des Vorwurfs dem
unbefangenen Leser erkennbar ist.
Kriterien für die besondere S c h wer e des Ver s c h u I den s.
Bemessung der Gen u g t u u n g s s u m m e unter Berücksich-
tigung der Umstände des konkreten Falles.
A. -Im Sommer 1931 wurde in Zürich eine Orts-
gruppe der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiter-
partei (NSDA ) gegründet. An dieser Gründung beteiligte
sich
auch der Kläger Höflinger, der deutscher Staatsange-
höriger ist und als Vertreter der Solothurner Gasherdfabrik
in Zürich tätig war, und zwar wurde in seiner Wohnung,
Mainaustrasse 17 in Zürich, das Sekretariat der Ortsgruppe
untergebracht. Die Eröffnung dieses Sekretariats löste
Angriffe
in der sozialistischen Presse aus ; so erschien im
Volksrecht vom 21. August 1931 ein Artikel, der vom
Schweizerbanner , dem Organ der Schweizer Heimat-
wehr , das damals alle 14 Tage in Zürich erschien, seither
aber eingegangen ist, wie folgt auszugsweise wörtlich über-
nommen wurde :
Das Volksrecht vom 21. August 1931 berichtet:
Das Hakenkreuz in Zürich.
Ein nationalsozialistisches Propaganda-und Hetzbüro
an der Mainaustrasse in Zürich 8.
Es ist bekannt, dass die deutschen HakenkreuzIer sich
seit langem bemühen, auch in der Schweiz und namentlich
in Zürich Fuss zu fassen. Neuestens hat die National-
sozialistische Deutsche Arbeiterpartei , der Hitler in
München vorsteht, in Zürich ein eigentliches Sekretariat
und Propagandazentrum geschaffen. .
Leiter dieser deutsch-faschistischen Filiale auf Schweizer
Boden ist ein ehemaliger Leutnant der deutschen Armee
namens Max von Mondstadt, der von der Reichszentrale
München der deutschen Nationalsozialisten, also von Hitler
nach Zürich plaziert worden ist und selber vorher ebenfalls
in München war.
Seine Kumpane und Spiessgesellen sind :
l. Ein E. Höflinger, Zürich 8, Mainaustr. 17, l. Stock,
in dessen Wohnung sich die nationalsozialistische Aus-
landsabteilung Schweiz etabliert hat,
2. ein Kar! Krasch, Angestellter der Rückversicherungs-
gesellschaft Zürich,
wohnhaft Hegibachstr. 36, und
Obligationenrecht. o 66.
- ein Architekt namens Fischer. Höflinger ist Vertre-
ter der Solothurner Gasherdfabrik und er benutzt seine
Geschäftsreisen offenbar
zur Propaganda für die von ihm
so hochgeschätzte und in seiner Behausung einquartierte
Hitlerpartei.
In den nächsten Tagen gedenkt dieses Hitlerbüro an der
Mainaustrasse 17 in Zürich mit einem breitangelegten
Werbefeldzug,
für den es sich die Adressen vieler Hunderter
von Deutschen verschafft hat, einzusetzen. Dann soll
eine grosse Versammlung
zur förmlichen Konstituierung
der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei, Fi-
liale Schweiz, folgen.
Diese Viedergabe versah das Schweizerbanner mit
dem Titel Landesverrat und fügte die folgenden Be-
merkungen bei :
Wenn dieser Bericht den Tatsachen entspricht, dann
ist es Pflicht der Schweizer Heimatwehr, dafür zu sorgen,
dass
der Herr Lieutenant von Hitlergnaden unverzüg-
lich
den Heimweg antritt und dass die Hitlerianer, die
offenbar
nun glauben, der Moment sei gekommen, um ihre
Zelte auf Schweizerboden aufzuschlagen, ihren Laden
ebenso rasch wieder schliessen werden.
Wir haben uns immer bemüht, uns der Kritik an aus-
ländischen Organisationen zu enthalten. Die Schweizer
Heimatwehr führt einen geistigen Kampf und nicht einen
Kampf auf der Strasse.
Selbst in Deutschland hat diese Partei, die zu den
reaktionärsten der Weltgeschichte gehört, nur solange
Bestand, als die gegenwärtige Wirtschaftsmisere andauert.
Auch dort ist man sich im Klaren darüber, wie ihre Devise
Freiheit und Brot zu verstehen ist.
Es ist sonst üblich, zuerst im eigenen Hause Ordnung
zU schaffen, bevor man sich in die Verhältnisse seines
Nachbars einmischt. Die Schweizer sehen nun, woher die
Gefahr droht. Sie können sich gleichzeitig davon über-
zeugen, dass
von einer Assimilation dieser schlimmsten
Feinde der Demokratie, der Tradition und Verfassung
unseres Volkes keine Rede sein knnn und wie schädlich
die wahllose
Einbürgerung sich nun auswirkt.
Ob unser Justizminister in Beru vielleicht Zeit hat, gegen
dieses
neueste Attentat auf Schweizerboden, das gegen
die
Demokratie unternommen worden ist, einzuschreiten
und die Beteiligten wegen Landesverrates in den Anklage-
zustand zu versetzen ? .
Höflinger erhob gegen das Schweizerbanner Straf-
lclage wegen Ehrverletzung. Im Laufe des Verfahrens
stellte sich heraus, dass
der Urheber der eingeklagten
Publikation der Beklagte Dr. jur. Robert Schmid in Zürich
war; als dieser die Beurteilung durch das Schwurgericht
verlangte, zog
der Kläger seine Strafklage zuriick.
B. --Am 10. Juli 1933 hat Höflinger gegen Dr. Schmid
Klage eingereicht auf Bezahlung einer Schadenersatz-und
Genugtuungssumme von 10,000 Fr. sowie auf Publikation
des Urteils auf Kosten des Beklagten in der Zeitung
Schweizerbanner und in drei andern stadtzürcherischen
Zeitungen.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
C. -Während das Bezirksgericht Zürich die Klage
abwies,
hat auf die Appellation des Klägers hin das Ober-
gericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 5. Mai 1934,
zugestellt
am 20. Juli, den Beklagten zur Bezahlung von
2500 Fr. an den Kläger verurteilt und diesen ermächtigt,
das Urteil auf Kosten des Beklagten einmal im Schweizer-
banner zu veröffentlichen.-
D. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig
und in der vorgeschriebenen Form die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen
und den Antrag auf Klageabwei-
sung wiederholt; eventuell hat er eine Herabsetzung des
zugesprochenen Betrages
beantragt.
E. -An der heutigen Hauptversammlung hat der
Beklagte seine Berufungsanträge wiederholt, während der
Kläger auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Entscheides angetragen
hat.
Das Bundesge:rickt zieht in Erwägung :
-
-Der Kläger erblickt im letzten Absatz de.'! vom
Beklagten verfassten Artikels im Schweizerbanner
-dieser letzte Absatz allein bildet nämlich nach der aus-
drücklichen Erklärung des Klägers in der Replik vor der
I. Instanz Gegenstand der vorliegenden Klage -eine
Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere
seiner
Ehre, und verlangt vom Beklagten deswegen eine
Genugtuung (Art. 28 ZGB, Art. 49 OR).
Vor
den kantonalen Instanzen hatte er überdies behaup-
tet, dass er wegen des Artikels im Schweizerbanner
von seiner Arbeitgeberin entlassen worden sei und dadurch
einen materiellen Schaden erlitten habe. Die beiden kan-
tonalen Instanzen haben indes den Kausalzusammenhang
zwischen dem Artikel des Beklagten und der Entlassung
des Klägers verneint, und heute hat der Kläger von einem
materiellen
Schaden nicht mehr gesprochen. Er wäre zwar
befugt gewesen, seinen Antrag auf Bestätigung des vor-
instanzlichen Urteils,
durch das ihm ein Betrag von
2500 Fr. zugesprochen worden ist, neben dem Gesichts-
punkt der Genugtuung auch damit zu begründen, dass der
Beklagte ihm einen materiellen Schaden zugefügt habe.
Dass er gegen das Urteil des Obergerichts die Berufung
nicht ergriffen hatte, wäre dem nicht im Wege gestanden,
da die Berufung nur gegen das Dispositiv, nicht auch gegen
die
Entscheidungsgründe des letztinstanzlichen kantonalen
Urteils gegeben ist. Angesichts der Haltung des Klägers
ist aber auf die Frage des materiellen Schadens heute nicht
mehr einzutreten.
-
-Ein Genugtuungsanspruch im Sinne von Art. 49
OR steht dem Kläger zu unter der Voraussetzung, dass der
Beklagte ihn durch den eingeklagten Passus seines Artikels
in seinen persönlichen Verhältnissen in schuldhafter und
widerrechtlicher Weise verletzt hat, wobei sowohl das
Verschulden wie die Verletzung von besonderer Schwere
sein müssen.
AS 60 II -1934
-
-Das Vorliegen einer Beeinträchtigung der per-
sönlichen Verhältnisse in der Form der Ehrverletzung
steht hier aUSBer Zweifel.
Im eingeklagten Passus wird die Frage gestellt, ob der
Justizminister in Bern Zeit finden werde, die an den im
Volksrecht . geschilderten Vorgängen Beteiligten wegen
L a n
des ver rat e s in Anklagezustand zu versetzen ;
da es Ausländer sind, denen diese Vorgänge zur Last
gelegt werden, so könnte nur eine Strafverfolgung wegen
des Verbrechens gemäss
Art. 37 des schweiz. Bundesstraf-
rechtes in Frage kommen, welcher mit Zuchthausstrafe
von mindestens 10 Jahren oder sogar auf Lebenszeit
bedroht jeden ... Einwohner der Schweiz, welcher die
Eidgenossenschaft
oder einen Teil derselben in die Gewalt
oder Anhängigkeit einer fremden Macht zu bringen, oder
einen Kanton, oder einen Teil eines Kantons von ihr
loszureissen versucht, oder eine fremde Macht zu Feind-
seligkeiten gegen die Schweiz oder einen Teil derselben,
oder zu einer die Schweiz gefährdenden Einmischung in ihre
inneren Angelegenheiten anreizt, oder bei ausgebrochenem
Kriege
durch eine Handlung oder Unterlassung vorsätz-
licher Weise die Absichten des Feindes begünstigt ; die
Zuchthausstrafe zieht nach Art. 3 BStR immer den Ver-
lust des Aktivbürgerrechtes für eine vom Richter zu
bestimmende Zeit nach sich. Dass der Beklagte etwa auch
das in 71 des zürcherischen Strafgesetzbuches umschrie-
bene Verbrechen des Landesverrates im Auge gehabt habe,
ist schon dadurch ausgesch10ssen, dass der Intervention
der Bundesbehörden und nicht der kantonalen Behörden
gerufen wird. Die schwere Strafe, mit der das in Art. 37
BStR umschriebene Verbrechen bedroht ist, zeigt zur
Genüge, dass es sich um eines der schwersten Delikte
handelt, die auf dem Boden der Eidgenossenschaft über-
haupt begangen werden können. Ebenso ist das Verbre-
chen,
wenn auch vielleicht nicht in allen Fällen in den
Augen der Angehörigen des Staates, zu dessen Gunsten
es begangen wird, so doch ganz bestimmt nach der Auf-
Ohligationenreeht. No 66.
fassung des Schweizervolkes entehrend, und dies ist im
vorliegenden Fall massgebend, da der Kläger, der seit
langen
Jahren in der Schweiz ansässig ist, begreiflicherweise
auf die Meinung, die sein Gastvolk von ihm hegt, Gewicht
egt. Nun ist allerdings richtig, dass der Name Höflinger
m
dem vom Beklagten verfassten Kommentar nicht
erwähnt wird ; es wird allgemein von den Beteiligten
gesprochen, d. h. also von den an der Gründung der Orts-
gruppe Zürich der NSDAP Beteiligten. Unter diesen be-
fand sich aber nach dem Artikel des ( Volksrecht , den das
Schweizerbanner wiedergab und kommentierte, auch
der Kläger, so dass auch er sich von dem den Beteiligten
gemachten Vorwurf betroffen fühlen konnte und musste.
Der Beklagte macht geltend, dass er keine bestimmte
Behauptung aufgestellt habe, sondern ausdrücklich bemerkt
habe, seine Meinungsäusserung gelte für den Fall, dass die
aben des ( Volksrecht den Tatsachen entsprächen.
DIeser Auffassung
kann jedoch nicht beigetreten werden.
Wie das Bundesgericht schon früher entschieden hat (vgl.
den nicht publizierten Entscheid vom 20. September 1923
i. ' .Magnini c. Annstasi) schliesst die Verwendung der
Moglichkeltsform die Verantwortlichkeit eines Journa-
listen nicntaus, der den guten Ruf eines Dritten angreift.
Dasselbe 1st
zu sagen von der Frageform, in die der Be-
klagte
den letzten Absatz seines Artikels gekleidet hat.
Der Beklagte behauptet weiter, er habe nicht den Vor-
wurf des Landesverrates im strafrechtlichen Sinne des
Begriffes
erheben wollen, sondern lediglich denjenigen des
moralischen
Landesverrates. Allein das Begehren um
Versetzung der Gründer der Ortsgruppe Zürich der NSDAP
in den Anklagezustand schliesst schlechterdings aus, dass
der Beklagte etwas anderes als Landesverrat im Sinne des
Strafrechts verstanden haben kann ; denn Handlungen, die
nur unter dem Gesichtspunkt der Moral verwerflich, nicht
aber vom Rechte verboten sind, unterliegen nicht der
Strafverfolgung. Auf jeden Fall musste der Durchschnitts-
leser aus der Aufforderung an das eidgenössische Justiz-
departement, gegen Höflinger einzuschreiten, den Eindruck
erhalten, dass' man diesen des strafrechtlich verfolgbaren
Landesverrat bezichtige. Die Meinung des Durch-
schnittslesers aber ist es gerade, auf die es ankommt ; die
Ehre im Sinne eines geschützten Rechtsgutes ist die Wert-
schätzung, die der Einzelne in der Öffentlichkeit geniesst,
und unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Meinung ist
zu entscheiden, ob eine Äusserung eine Ehrverletzung ist
(BGE 48 II S. .'58 f.).
Unstichhaltig ist auch der Einwand des Beklagten, er
habe lediglich die vom Volksrecht ) geschilderten Tat-
sachen irrtümlicherweise als Landesverrat qualifiziert, und
dieser Irrtum sei als solcher dem Leser ohne weiteres
erkennbar gewesen. Wenn aber der Beklagte sich irrte,
der doch Dr. jur. ist und vom Erscheinen der Meldung im
Volksrecht ) am 21. August 1931 bis zur Veröffentlichung
seiner Meinungsäusserung
im Schweizerbanner vom
- September 1931 ausreichend Zeit hatte, sich über die
rechtliche Beschaffenheit
der kritisierten Vorgänge ein
Urteil zu bilden, so konnte noch viel weniger der Durch-
schnittsleser dieses Irrtums gewahr werden, wenn er den
Artikel flüchtig durchlas, wie Zeitungen üblicherweise
gelesen werden.
- -In zweiter Linie erhebt sich die Frage, ob der vom
Beklagten erhobene Vorwurf objektiv widerrechtlich war
oder ob ihm auf Grund der besonderen Umstände des
Falles die Widerrechtlichkeit abzusprechen ist. Der
Beklagte behauptet das letztere unter Hinweis auf den
verfassungsrechtlichen Grundsatz der Pressfreiheit.
Nach der stä,ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes
ist für die Frage, ob eine Veröffentlichung in der Presse des
Schutzes
von Art. 55 BV teilhaftig ist, auf die besondere
Aufgabe
der Presse abzuste1len, die darin besteht, die
Öffentlichkeit über Gegenstände von a11gemeinem Interesse
zu informieren ; es muss sich somit um die Veröffentlichung
von Dingen handeln, die ihrer Natur nach in den Aufgaben-
kreis
der Presse fa1len. Im Prinzip gibt die Pressfreiheit
Obligationenrecht. No 66. 407
daher das Recht zur Kritik an Personen, die im öffentlichen
Leben stehen,
und zwar auch mit Bezug auf ihre privaten
Verhältnisse, sofern diese wenigstens für die Ste1lung der
Betreffenden im öffentlichen Leben von Bedeutung sind.
Auf jeden Fall aber erstreckt sich die Pressfreiheit nur auf
Beschuldigungen, die tatsächlich begründet sind oder doch
wenigstens auf Angaben beruhen, die der Verfasser auf
Grund einer ernsthaften Prüfung in guten Treuen für wahr
halten durfte. Endlich dürfen die verwendeten Ausdrücke
wie
überhaupt die ganze Schreibweise, nicht unnötiger:
weise verletzend sein (BGE 37 I S. 375 ff., 388 ff. ; 39 I
363 ff. ; 42 I
91 ; 43 II 636 ; 51 I 182 ; 52 I 265).
Während der Artikel im Volksrecht , dessen Wieder-
gabe im Schweizerbanner , sowie der vom Beklagten
verfasste
Kommentar mit Ausnahme des letzten Absatzes
eine scharfe,
aber sich in den Grenzen des Erlaubten hal-
tende Kritik darstellen, was der Kläger selber gelten lässt
durch die Beschränkung seiner Klage auf den Schlussab-
satz, kann dies nicht gesagt werden von dem im letzteren
enthaltenen Vorwurf des Landesverrates. Mit diesem Vor-
wurf ist der Beklagte vom Gebiete der Berichterstattung
über Tatsachen auf dasjenige der rechtlichen Würdigung
übergegangen. Seine rechtliche Unterste1lung war, wie er
heute selber anerkennt, irrtümlich. Dem Kläger kann
nichts weiteres zur Last gelegt werden, als die in der
Meldung des Volksrecht genannten Handlungen. An-
dere Akte, die unter den Begriff des Art. 37 BStR fallen
könnten, hat der Beklagte weder behauptet, noch bewiesen.
Er hat zwar von gewissen irredentistischen Bestrebungen
und Spionagehandlungen der deutschen Nationalsozialisten
und der italienischen Faszisten gesprochen, ohne jedoch
bestimmte Anhaltspunkte für den konkreten Fall zu
geben. Der auf irrtümlicher Würdigung beruhende,
objektiv nicht zutreffende Vorwurf des Landesverrates
wäre somit durch die Pressfreiheit nur geschützt, wenn er
in guten Treuen auf Grund einer ernsthaften Prüfung der
Frage erhoben worden wäre. Es liegt aber angesichts des
(08
Obligatioll( nrecht. N" 6 .
Bildungsgrades des Beklagten auf der Hand, dass schon
wenige
Minuten der Überlegung ihn zur Erkenntnis der
rechtlichen Haltlosigkeit seines Vorwurfes hätten bringen
müssen.
5. -Die weiter erforderliche besondere Schwere der
Verletzung ist ebenfalls vorhanden, wie die Vorinstanz im
Gegensatz zum Beklagten und der ersten Instanz mit Recht
angenommen hat.
Die erste Instanz hatte dieses Erfordernis im Wesent-
lichen
mit der folgenden Begründung verneint: Das
Schweizerbanner sei eine politisch einseitig orientierte
Zeitung; der unvoreingenommene Leser nehme in der
gegenwärtigen politisch bewegten Zeit die Urteile derar-
tiger Blätter in politischen Dingen naturgemäss mit Vor-
sicht auf; jeder nicht voreingenommene Leser des einge-
klagten Artikels im Schweizerbanner habe sich ohne
weiteres sagen müssen, dass der im eingeklagten Artikel
erhobene Vorwurf jeder tatsächlichen Grundlage entbehre
und auf das Konto der in solchen Blättern üblichen Über-
treibungen zu buchen sei.
Gerade wenn es sich aber, wie auch das Obergericht
ausführt, beim Schweizerbanner um ein Blatt von ein-
seitiger politischer
Orientierung handelte, so ist anzuneh-
men' dass der Grossteil seiner Leser nicht unvoreingenom-
men war. Denn derartige Blätter werden in erster Linie
von den Anhängern der in nen verfochtenen Ansichten
gelesen, also
von Leuten, deren kritischer Sinn in politischen
Dingen durch die Leidenschaft getrübt ist und die den un-
glaublichsten Meldungen ohne weiteres Glauben schenken
s?fern sie nur eine Bestätigung dessen enthalten, was f
SIe als Glaubenssatz gilt. Aus diesem Grunde schliesst die
üblich gewordene
Überschreitung der Pressfreiheit, selbst
wenn sie als solche dem objektiv denkenden Teil der Leser-
schaft erkennbar ist, die besondere Schwere der Verletzung
keineswegs aus. Die konsequente
Weiterführungdes von
der ersten Instanz ausgesprochenen Grundsatzes müsste
dazu führen, dass eine Zeitung um so leichter den Sank-
tionen des Gesetzes zu entwischen vermöchte, je häufiger
und offensichtlicher sie die Grenzen der Pressfreiheit
überschreiten würde,
indem die Überschreitungen der
Vergangenheit einen Freibrief für die zukünftigen bilden
würden.
Es kann aber nicht die Aufgabe der Gerichte sein,
diejenigen Zeitungen,
bei denen derartige Überschreitungen
an der Tagesordnung sind, in ihrem Gebaren zu ermutigen.
Der Journalist soll im Gegenteil die ihm obliegende
Verpflichtung,
das Wahre vom Falschen, das erlaubte
Werturteil von der haltlosen Anschuldigung zu trennen,
nicht auf die Leserschaft abwälzen dürfen. Er soll sich
immer dessen bewusst bleiben, dass jede Zeitung Leser
hat, die blindlings alles glauben, was ihnen gedruckt unter
die Augen kommt. Unter den Lesern des Schweizer-
banner vom 1. September 1931 hatte es sicherlich solche
die
entweder aus Mangel an juristischer Bildung und a
eigenem Urteilsvermögen, oder aus fanatischem Glauben
an ihr politisches Leibblatt, das Unterbleiben einer AnklaO"e
o
gegen Höflinger und Konsorten wegen Landesverrates
nur der Schwäche der Bundesbehörden zuschrieben.
Nicht beigepflichtet werden kann auch der Auffassung
der ersten Instanz, aus dem Rückzug der Strafklage durch
den Kläger sei zu schliessen, dass dieser die Verletzung
selber
nicht als besonders schwer empfunden habe. Wie
die Vorlnstanz mit Recht ausführt, hatte die Strafklage
wahrscheinlich nur den einen Zweck, den Urheber des
Artikels ausfindig zu machen, um ihn zivilrechtlich be-
langen
zu können. Aus dem Rückzug der Strafklage einen
Rückschluss
auf die Beschaffenheit der Zivilansprüche
zu ziehen, ist jedoch unzulässig.
6.-Hinsichtlich der Frage des Verschuldens ergibt sich
aus den Ausführungen über die Widerrechtlichkeit ohne
weiteres, dass dem Beklagten ein Verschulden grundsätzlich
zur Last fällt: Der Journalist, der eine Anschuldigung
gegen einen
Dritten erhebt, ohne sich im geringsten gegen
die Möglichkeit eines
Irrtums zu schützen, handelt schuld-
haft. Dagegen bleibt noch zu prüfen, ob eine besondere
Schwere
des Verschuldens vorliegt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann
auch eine blosse Nachläßsigkeit ein besonders schweres Ver-
schulden im sinne des Art. 49 OR sein (BGE 48 II S. 23) ;
die Schwere
des Verschuldens ist vor allem mit der Schwere
der Verletzung in Beziehung zu setzen : Im Allgemeinen ist
das Verschulden umso grösser, je schwerer die Verletzung
ist (BGE 42 II S. 595 ; 43 II S. 638).
Da die AnSchuldigung des Landesverrates von einer
ganz ausserordentlichen Schwere ist, und da ferner der
Beklagte sie ohne die geringste Prüfung auf ihre Begründet-
heit hin erhoben hat, während ihm hiezu reichlich Zeit zur
Verfügung gestanden hätte, so muss ihm zweifellos ein
Verschulden von besonderer Schwere zur Last gelegt
werden.
Wenn er einerseits behauptet, es habe sich um
eine jedem Leser erkennbare Übertreibung gehandelt, und
andel'l5eits in Abrede stellt, dass ihn ein besonders schweres
Verschulden treffe,
so widerspricht er sich selbst.
7. -Damit bleibt noch die Frage der Höhe der Genug-
tuungssumme zu entscheiden übrig, die von der Vorinstanz
auf 2500 Fr. festgesetzt worden ist. Eine Aufzählung der
vom Bundesgericht im Laufe der letzten Jahre wegen
Ehrverletzung durch die Druckerpresse zugesprochenen
Genugtuungssummen
erübrigt sich, weil es auf diesem
Gebiete keinen
Tarif gibt und auch nicht geben soll; der
Richter soll die Genugtuung nach den besonderen Um-
ständen des einzelnen Falles festsetzen.
Im vorliegenden Falle ist zu sagen, dass die von der
ersten Instanz für das Fehlen einer besonderen Schwere
der Verletzung angeführten Gründe, wenn sie auch diesen
Schluss
nicht rechtfertigen, doch unter dem Gesichtspunkt
der Höhe der Genugtuungssumme eine gewisse Bedeutung
haben : Der Beklagte hat nicht tatsächlich unwahre Be-
hauptungen aufgestellt, sondern an sich zutreffende Tat-
sachen rechtlich unrichtig gewürdigt, was zum mindesten
einem Teil der Leser erkennbar war.
In zweiter Linie ist in Betracht zu ziehen, dass Höflinger
ein in der Schweiz wohnhafter Ausländer ist. Gewiss haben
die hier niedergelassenen Ausländer das Recht, Vereine zu
Obligationenrecht. :1 0 66. 4U
bilden, und zwar auch solche, die sich an die eine oder
andere politische Partei ihres Heimatlandes am.chliessen,
unter dem Vorbehalt natürlich, dass diese Vereinigungen
die Sicherheit unseres Staatswesens
in keiner Weise ge-
fährden.
Nun ist aber der Nationalsozialismus nicht nur
eine deutsche politische Partei, sondern eine Weltanschau -
ung, die
auf andere Staaten übergreifen kann, wie die
Existenz eines österreichischen und -was hier vor allem
von Bedeutung ist -auch eines schweizerischen National-
sozialismus
deutlich beweisen. Unter diesen Umständen
musste die Gründung einer Gruppe der NSDAP in der
Schweiz notwendigerweise eine Reaktion hervorrufen in
den Organen jener schweizerischen Parteien, deren Gesin-
nungsgenossen in Deutschland durch den Nationalsozialis-
mus aufs schärfste bekämpft wurden. Ohne ein Werturteil
über den Nationalsozialismus als Weltanschauung fällen
zu wollen, darf man sogar mit der Vorinstanz feststellen,
dass er den in der Schweiz seit langem herrschenden poli-
tischen Anschauungen diametral entgegengesetzt ist, und
dass aus diesem Grunde der Kläger, der nach seinen eigenen
Angaben seit 30 Jahren in der Schweiz ansässig ist, eine
heftige
Reaktion in der Presse voraussehen musste; be-
klagen kann er sich nur über ein Übermass dieser Reaktion.
Schliesslich ist auch von nicht geringer Bedeutung, dass
die Genossen des
Klägers, von Mondstadt und Krasch, vom
Bundesrat in Anwendung von Art. 70 BV wegen Gefähr-
dung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz
aus deren Gebiet ausgewiesen worden sind. Ihre politische
Tätigkeit ist demnach der Landesregierung nicht unge-
fährlich erschienen.
Wenn der Kläger die Unklugkeit
begangen hat, sich zusammen mit derartigen Elementen
auf politischem Gebiete zu betätigen, so hat er billigerweise
die
daraus sich ergebenden Konsequenzen bis zu einem
gewissen
Grade selber zu tragen.
In Würdigung der gesamten Verhältnisse ist die vom
Beklagten an den Kläger zu bezahlende Genugtuungs-
summe auf 1000 Fr. festzusetzen, und ferner ist der Kläger
in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides berechtigt
zu erklären, das Urteil auf Kosten des Beklagten einmal im
Schweizerbanner )) zu veröffentlichen (Art. 49 Abs. 20R).
Da diese Zeitung inzwischen eingegangen ist, so ist zwar
unerfindlich, wie dieser Teil des Dispositivs des angefoch-
tenen Urteils vollstreckt werden soll. Allein mangels eines
dahingehenden Berufungsbegehrens des Klägers kann eine
Anderung dieser Urteilsbestimmung nicht vorgenommen
werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen in dem Sinne,
dass die dem Kläger zugesprochene Genugtuungssumme
auf 1000 Fr. herabgesetzt wird. Im übrigen wird der ange-
fochtene
Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich
vom 5. Mai 1934 bestätigt.
67. Extra.it de rarret de lal
re
seetion civile du 6 novembre 1934
dans la causa Rideau S. A. contre Epoux Felder-Gassmann.
Vente par acomptes. Reserve de propri e.
Art. 226 CO. -Lorsque le vendeur a reserve son droit de propriete
sur la chose vendue, la faculte de resoudre le contrat de vente
lui appartient outre le droit de revendication saus avoir besoin
d' tre stipule expressement.
Art. 227 CO et 716 CC. -Lorsque l'acheteur restitue la chose
vendue et le vendeur les acomptes re lus, le second a le droit
de retenir, d'une part, a titre de loyer equitable un mon-
tant correspoitdant a la depreciation ordinaire de la chose,
soit par suite de son utilisation normale, soit par suite du seul
ecoulement du temps et des changements de la mode, et,
d'autre part, a. titre d' indemnite d'usure ou indemnite
pour pour la deterioration de la chose , un montant COrre8-
pondant a la depreciation extraordinaire de la chose par suite
de son endommagement (Beschädigung).
Extrait des motifs :
Les defendeurs Felder-Gassmann se sont trouves en
demeure de payer pour les marchandises achetees par eux
une partie des acomptes stipules par la venderesse Rideaux
S. A. En vertu de l'art. 226 CO le vendeur peut, en ce cas,
poursuivre le recouvrement des acomptes non verses ou,
s'll s'en est reserve le droit, soit revendiquer la propriete
de la chose, soit resoudre le contrat. Comme VON TUHR
l'a deja remarque dans ses ( Streifzüge im revidierten OR )
(SJZ 18 p. 371), la loi ne donne au vendeur qu'une alter-
native: ou bien il poursuit l'execution du contrat ou bien
il le resout et revendique, le cas echeant, la propriete
(cf. OSER-SCHÖNENBERGER, note 5 sur art. 226 CO).
Lorsque le vendeur areserve son droit de propriete, la
faculte de resoudre le contrat lui appartient aussi sans
avoir besoin d'etre stipulee expressement, car c'est le com-
plement necessaire de la revendication; en revanche, le
droit de resolution, la lex commissoria, peut exister sans
pactum reservati dominii ... En l'espece, selon l'accord
intervenu le 15 decembre 1931, la demanderesse Rideaux
S. A. ale droit de reprendre les marchandises et de resoudre
le contrat.
En consequence, d'apres l'art. 227 CO, les parties sont
tenues de se restituer les prestations qu'elles se sont faites,
la demanderesse ayant toutefois droit a un loyer equi-
table et a une indemnite pour la deterioration de la
chose , ou indemnite d'usure , selon l'expression de
I'art. 716 CC ( Entschädigung für Abnützung , texte alle-
mand des art. 227 et 716 ; indennita per il deprezzamen-
to ), traduction italienne inexacte des deux memes articles).
La Cour civile vaudoise n'a toutefois alloue a la deman-
deresse . ni loyer equitable ni indemnite d'usure ).
A son avis, un loyer n'est du que si l'acheteur a utilise la
chose pendant un certain temps, ce qui n'est pas le cas en
l'espece, les defendeurs s'etant bornes a garder les mar-
chandises en magasin en attendant de pouvoir les vendre.
Et une indemnite d'usure pour deterioration ne serait due
que si la chose avait ete ablmee, hypothese qui n'est pas
non plus realisee. Le juge cantonal refusa ainsi au vendeur
toute indemnite pour la depreciation qui provient du seul
ecoulement
du temps et des changements de la mode.