A.. SchuldbeLreibungs-und Konkursrecht.
PoursuiLe et Faillite.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER
ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
6. Entscheid vom aso Februar 1934
i. S. Zentralsteuerverwaltung des Eantona Bern.
P f ä n dun g k ü n f t i gen Loh n e s. Der Gläubiger kann
die Ver wer tun g auch dann spätestens ein Ja h run d
d
re i Mon a t e nach dem Pfändungsvollzug ver 1 a n gen,
wenn er schon vor Ablauf des Jahres in der Lage war, es zu
tun.
SaiBie du salaire futur. La creancier peut requerir la vente encore
un an et trois mois au plus tard aprils la saisie, meme lorsqu'il
aurait pu le faire deja. dans le delai ordinaire d'un an.
Pignoramento di futura salario. Il creditore puo domandare la.
vendita ancora un anno e tre mesi al piu tardi dopo il
pignoramento, benche avrebbe potuto farlo entro il termine
di un anno.
A. -In der Betreibung der Rekurrentin gegen
J. H. Peter für 391 Fr. 25 Cts. pfändete das Betreibungs-
amt Basel-Stadt am 17. Dezember 1932 Lohn des
Schuldners
bei ... Abzug: 50 Fr. per Monat bis zur
Deckung von 420 Fr. ) und gab auf der Pfändungsurkun-
. denabschrift für den Gläubiger an, das Verwertungs-
begehren könne gestellt werden
vom 17. Januar bis
17. Dezember 1933. Die einzige, noch
im Dezember 1932
eingegangene
Monatsrate lieferte das Betreibungsamt am
24. Dezember 1933 an die Rekurrentin ab, und aufRekla-
AS 60 III -1934
20 S( huldbetreibungs-und Konkursrecht. 1 0 6.
mation hin schrieb es ihr am 4. Januar 1934, die Betrei-
blmg sei seit dem 17. Dezember 1933 erloschen
da kein
Verwertungsbegehren gestellt wurde. Hierauf snellte die
Rekurrentin das Verwertungsbegehren, und mit der
vorliegenden Beschwerde hat sie den Antrag gestellt, das
Betreibungsamt sei anzuweisen, diesem Begehren Folge
zu leisten.
B. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 5. Februar
1934 die Beschwerde abgewiesen.
G. -Diesen Entncheid hat die Rekurrentin an das
Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbelreibungs-und Konkurskamme1'
zieht in Erwägung:
Das Betreibungsamt und die kantonale Aufsichts-
behörde wollen
von der Anwendung der durch BGE
36 I S. 139 Sep. Ausg. 13 S. 57 eingeführten dreimona-
tigen Nachfrist für die
Stellung des Verwertungsbegehrens
bei
der Pf'andmlg künftigen Lohnes absehen, weil nur
solcher Lohn gepfändet worden sei, der bis zum 17. Sep-
tember 1933 fällig werden musste, und die Rekurrentin
daher ohnehin noch bis zum 17. Dezember 1933 drei
Monate Zeit hatte, um das Verwertungsbegehren zu stel-
len. Allein
von einer derartigen zeitlichen Beschränkung
der Lohnpfändung steht nichts in der Pfändungsurkunde.
Hätte der Dienstherr den 'gepfändeten Lohn jeden Monat
abziehen können und richtig abgezogen und an das
Betreibungsamt abgeliefert, so wäre nach dem 17. Sep-
tember 1933 freilich nichts mehr abzuziehen gewesen.
Indessen
kann bei der Pf'andung künftigen Lohnes nie mit
einiger Sicherheit damit gerechnet werden, dass sich
alles so programmässig abwickeln werde
und nicht etwa
nachträglich aus zureichenden Gründen (Verdienstlosig-
keit aller Art, Lohnabbau, Vergrösserung des Existenz-
minimmns
aus irgendwelcher Veranlassung) einzelne der
gepfändeten Lohnbetreffnisse ganz oder teilweise frei-
gegeben werden müssen,
um dann erst in den folgenden
Schuldbetreibungs-und Konlmrsrecht. 1 0 6.
Monaten nachbezogen zu werden. (Ja selbst weml der
Dienstherr den einen oder anderen Abzug verabsäumt
haben sollte, wird sich die Sache am einfachsten für alle
Bnteiligten durch spätere Abzüge wieder in Ordnung
brmgen lassen.)
Soweit dies binnen einem Jahr seit dem
Pfändungsvollzug möglich ist, kann es geschehen, ohne
dass es
dem Gläubiger sofort mitgeteilt zu werden braucht.
Kann sich dieser also einerseits nicht unbedingt darauf
verlassen, dass der gepfändete Lohn so rasch eingezogen
wird, wie es
nach der Bestimmung der pfändbaren Lohn-
quote beim Pfändungsvollzug vorauszusehen ist, so darf
anderseits die ihm zu Gebote stehende Frist für die
Stellung des Verwertungsbegehrens auch nicht schlechthin
auf drei Monate seit Verfall der letzten Lohnquote
beschränkt werden, die nach der ursprünglichen Pfän-
dungsbemessung noch eingezogen werden muss (wo
immer bei dieser Berechnung die ordentliche Jahresfrist
. ohnehin erreicht oder gar überschritten wird). Vielmehr
kann angesichts der der Pf'ändung künftigen Lohnes
anhaftenden Unsicherheit die adäquate Lösung nur darin
gefunden werden, dass dem Gläubiger hiefür ein für allemal
eine einfach
zu berechnende Frist zur Verfügung gestellt
wird, gleichgültig welche Veränderungen die
Lohnpfändung
im Laufe ihrer Dauer auch erleiden möge. Werden ihm
bei jeder Pfändung künftigen Lohnes fünfzehn Monate
seit dem Pfändungsvollzug für die Stellung des Verwer-
tungsbegehrens eingeräumt, auch wo er einer Nachfrist
von drei Monaten gar nicht bedürfte, sondern die Ver-
wertung sehr wohl lange vorher verlangen könnte, so kann
deswegen nicht mit Fug von grIDldloser Verzögerung der
Abwicklung dieser Art von Bntreibungen gesprochen
werden, umsoweniger, als es sich
mit der Eigenart der
Pfändung künftiger Forderungen durchaus hätte verein-
baren lassen, die Jahresfrist des Art. 116 SchKG überhaupt
nicht vor dem ZeitpID1kte beginnen zu lassen, wo die
Pfändung durch die spätere Entstehung der Forderung
erst effektiv wird. Mit der gegenteiligen Ansicht Hesse es
Schu dbetreibung . und Konkursrecht. No 7.
sich auch nl,lr schlecht vereinbaren, dass das Betreibungs-
amt die eingezogenen Lohnquoten nicht unverzüglich
nach Ablauf der laut Pfändungsurkunde vorausgesehenen
Dauer der Lohnpfändung an den Gläubiger abliefere,
sondern
damit noch monatelang zuwarte, wie es hier
geschehen ist. Auch
ist nicht richtig, dass es die Rekur-
rentin ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht habe,
sie könne das Verwertungsbegehren
nur binnen einem
Jahr seit dem Pfändungsvollzug stellen. Vielmehr wurde
einfach
der Vordruck für die Angabe der Frist für die
Stellung des Verwertungsbegehrens ohne jede Rücksicht
auf die Besonderheit der PIandung künftigen Lohnes
gleichwie
bei irgendeiner gewöhnlichen Fahrnispfändung
ausgefüllt, wie ohne weiteres
aus der Bestimmung des
Anfangspunktes
auf den 17. Januar 1933 hervorgeht, der
bei
der vorliegenden Lohnpfändung ganz unzulässig war
(vgl. Rekursentscheid vom 11. Juli 1933 in Sachen Wyss-
Schönenberger,
wo schon die gleiche Feststellung gemacht
werden musste). Somit war das Verwertungsbegehren
der Rekurrentin nicht verspätet und muss das Betrei-
bungsamt die Lohnforderungsquoten, die er Dienstherr
des Betriebenen
nach der regelrecht vollzogenen Pfändung
nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Betriebenen
selbst bezahlen konnte,
in geeigneter Weise verwerten.
Demnach erkwnt die Schuldbetr.-'U. Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betrei-
bungsamt angewiesen, dem Verwertungsbegehren Folge zu
geben.
7. Entscheid vom 9. Kirz 1934 i. S. Eidgenössische Bank A.-G.
Um Gegenstände in der Hand eines D r i t t e n a r res t i e ren
zu können, darf von diesem nicht unter Strafandrohung
Aus ku n f t verlangt werden.
L'autorite n'a pas le droit d'exiger sous eommination d'une peine
que le tiers la renseigne au sujet de biens qu'elle a l'intention
de sequestrer entre les mains dudit tiers.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 7.
L'autorita non ha la facolta di esigere. sotto eomminatoria di
pens, ehe un eno la informi in merito ad oggetti ehe essa
intende sequestrare pre880 di lui.
A. -Auf Verlangen von Karl Rosenthal in Zürich
bewilligte die Arrestbehörde
von Basel-Stadt am 12. Sep-
tember 1933 für eine Forderung von 61,825 Fr. gegen
Hans Pellar in Frankfurt a. M. einen Ausländerarrest auf
Guthaben bei der Eidgenössischen Bank A.-G. und
Depots (Konto-Korrent, Depots, Wertschriften, Aktien).
In Vollziehung des Arrestbefehls forderte das Betreibungs-
amt Basel-Stadt am 18. September die Eidgenössische
Bank A.-G. auf, ihm binnen fünf Tagen mitzuteilen, ob
der Arrestschuldner am Tage der Arrestlegung bei Ihnen
Vermögenswerte besass, und zwar Wertschriften, Aktien,
offene
und geschlossene Depots , mit dem Beifügen : Im
Falle der Verweigerung der Auskunftserteilung wären wir
genötigt,
Sie wegen Ungehorsams gegen amtliche Ver-
fügung gemäss 52 des Strafgesetzes zu strafrichterlicher
Ahndung zu verzeigen . Die Eidgenössische Bank A.-G.
antwortete zunächst, sie erteile die gewünschten Aus-
künfte nicht, und fügte am 23. September bei, sie werde
die Verfügung
vom 18. September anfechten, sei jedoch
bereit, die gewünschte
Auskunft zu erteilen, sofern das
B-undesgericht die Beschwerde abweisen sollte. Inzwischen
hatte jedoch das Betreibungsamt bereits Strafanzeige
erstattet, welcher indessen bis zum Austrag des Beschwer-
deverfahrens keine Folge gegeben wurde. Anfangs Oktober
liess Rosenthal den Arrest wieder fallen.
B. -Mit der vorliegenden Beschwerde vom 28. Sep-
tember (soweit noch streitig) hat die Eidgenössische
Bank A.-G. den Antrag auf Aufhebung der Androhung
auf Verzeigung wegen Ungehorsams gegen amtliche Ver-
fügung gestellt.
C. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 4. Januar
1943 die Beschwerde abgewiesen.
D. -Diesen Entscheid hat die Eidgenössische Bank
A.-G. an das Bundesgericht weitergezogen unter Erneue-
rung des Beschwerdeantrages.