Art. 155 SchKG, Art. 102 Abs. 3 SchKG, Art. 103 Abs. 1 SchKG, Art. 101 und 17 VZG; Umfang der Verwaltung der Pfandliegenschaft nach Stellung des Verwertungsbegehrens. Die dem Betreibungsamt im Grundpfandverwertungsverfahren obliegende Verwaltung erstreckt sich nur auf die Einbringung der noch nicht geernteten Früchte; auf bereits vorher vom Schuldner eingebrachtes Gut hat sie keinen Zugriff. Solche Früchte fallen nicht als Liegenschaftszubehör in das Verwertungsverfahren. Eine Wegschaffung oder Veräusserung kann das Amt nicht selbst verbindlich untersagen, sondern hat gegebenenfalls den Richter nach Art. 808 ZGB anzurufen. Die Aufsichtsbehörden heben eine vom Amt erlassene, darüber hinausgehende Verkaufsverbotsverfügung als gesetzwidrig auf (consid. 1).
48 Schuldbetreibungs-und Konlrnrsrecht. No 14. ment justifine. La Chambre des poursuites et des faillites a deja juge .(RO 55 III p. 103) que si rien ne s'opposait a ce que la part saisissable du salaire du debiteur rut saisie successivement au profit de plusieurs creanciers, c'etait a la condition cependant que les saisies subsequentes commenc;assent a produire leurs effets a dater du jour ou elles avaient ere effectuees, et non pas seulement de c,elui ou les saisies precedentes devaient prendre fin. Il s'ensuit donc que si, par suite d'un changement dans la situation financiere du debiteur, il devient possible a un moment donne de saisir une part superieure du salaire, cette augmentation doit immediatement profiter aux creanciers subsequents dans la mesure de leurs droits. C'est donc a bon droit que l'autorit6 superieure, en modifi- cation de la decisiOli de l'autorit6 inferieure, a juge que le creancier 6tait fonde en l'espece a reclamer des le 25 jan- vier 1934 deja la part de la retenue qui excedait la somme saisie anterieurement. La Chambre des Poursuites et des Faillites prononce : Le recours est rejere. 14. Entscheid vom a5. April 1934 i. S. Xempf. Die Verwaltung der Liegenschaft infolge Verwertungsbegehren in der G run d p fan d b e t re i b u n g schränkt den Schuldner nicht in der Verfügung über f r ü her ein g e- h e i m s t e Fr ü c h t e dieser Liegenschaft ein. La gerance du gage immobilier par l'office apres Ia requisition de vente n'enleve pas au debiteur Ie droit de disposer des fruit.s roooItes auparavant. La gestione di un pegno immobiliare assunta dall'ufficio dopo Ia domanda di vendita non priva il debitore delm facolta. di dispOrre dei frutti racoolti precedentemente. Gegen den Rekurrenten wurde am 29. März 1933 Betreibung auf Grundpfandverwertung seines Bauerngutes angehoben und am 16. Dezember das Verwertungsbegehren Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. So H.
gestellt. Als er im Januar 1934 seinen (nicht etwa gepfändeten) Heuvorrat der Ernte 1933 verkaufen und abführen lassen wollte, schrieb ihm das Betreibungsamt Arth am 13. Januar: ( Da die Heuvorräte zu den Erträg- nissen der Liegenschaft gehören, so darf dieser Verkauf nicht vorgenommen werden . Hiegegen führte der Rekurrent Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung des Betreibungsamtes sei sogleich aufzuheben und der Verkauf der vorhandenen Heuvorräte sei ihm zu gestatten. Die untere Aufsicht.sbehörde, das Bezirksgerichtspräsidium Schwyz, hat die Beschwerde abgewiesen, im wesentliohen aus den Gründen: Die Liegenschaft unterstand ab 16. Dezember, als das Verwertungsbegehren gestellt worden war, der Verwaltung des Betreibungsamtes. Es hatte von da ab auch die Gläubigerinteressen zu vertreten und daher das Recht und die Pflicht, gegen allfällige Wertverminderungen sich zur Wehre zu setzen. Nun wird eine Liegenschaft durch den Verkauf der Futter- vorräte ab derselben in ihrem Werte vermindert, wenn nicht gleichzeitig die für eine richtige Bewirtschaftung und einen nachhaltigen Ertrag notwendigen Düngmittel beschafft werden. Das hat der Schuldner unterlassen. Es drohte also eine Wertverminderung, gegen die das Betreibungsamt durch seine Verfügung im Sinne von Art. 808 ZGB mit Recht einschritt. Dieselbe muss daher bis und solange der Schuldner nicht für die fehlende Düngmittel entsprechenden Ersatz leistet, einstweilen aufrecht erhalten bleiben . -Dagegen hat die obere Aufsicht.sbehörde, die Justizkommission des Kantons Schwyz, am 23. März 1934 die an sie weitergezogene Beschwerde als gegenstandslos geworden -abgeschrieben aus den Gründen: ( Wie das Betreibungsamt und die untere Aufsichtsbehörde vernehmlassend mitteilen, hat der Beschwerdeführer nun Vieh an Fütterung genommen und hirtet das Heu auf der in Verwertung befindlichen Liegen- schaft auf. Dadurch ist nicht nur dem angefochtenen Entscheid Genüge getan, indem der Dünger auf der
Schuldbetreibungs. und Konkursrooht. N0 14. Liegenschaft verbleibt, sondern es kommt auch der Beschwerdeführer zu seinem Recht, indem der Erlös aus dem Heu in Form des Futtergeldes ungeschmälert diesem zukommt . -Diesen Entscheid hat der Rekur- rent an das Bundesgericht weitergezogen, unter Erneuerung seines Beschwerdeantrages, und dabei geltend gemacht, der Käufer der Heuvorräte habe sein Vieh wieder in seinen eigenen Stall zurückgebracht, bevor sämtliche Heuvorräte aufgehirtet waren; der Rest des Heuvorrates sei somit noch nicht verkauft. -Bei der Einsendung des Rekurses hat sich die obere Aufsichtsbehörde eventuell die Gründe der unteren Aufsichtsbehörde zu eigen ge- macht. Die SchUldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : In der Betreibung auf Grundpfandverwertung gibt die dem Betreibungsamt erst nach der Stellung des Verwer- tungsbegehrens obliegende Verwaltung der Pfandliegen- schaft die Befugnis, für die Einheimsung (Gewinnung) der Früchte zu sorgen (Art. 155 Abs. I, 102 Abs. 3 (früher 2), 103 Abs. I SchKG, 101 und 17 VZG) , dagegen keinerlei Macht über die schon vorher vom Schuldner selbst einge- heimsten Früchte. Glaubt ein Betreibungsamt, die Weg- schaffung von Futtervorräten als eine den Wert der Pfandliegenschaft vermindernde Einwirkung .;tnsehen zu sollen, so kann es sie dem Schuldner nicht selbst rechts- wirksam untersagen, sondern höchstens einen dahin- zielenden Antrag beim Richter stellen, dem allein nach der von der unteren Aufsichtsbehörde angerufenen Vor- schrift des Art. 808 ZGB gegebenenfalls die Befugnis zur Untersagung zusteht. Auch wird der Heuvorrat nicht etwa, wie das Betreibungsamt meinte, als Liegenschafts- zugehör vom Grundpfandverwertungsverfahren erfasst, worüber es bereits durch den Bericht der Kammer über die Inspektion dieses Amtes vom 31. Mai/I4. Juni 1927 (S. 18) belehrt worden ist (vgl. auch BGE 59 III S. 82). Schuldbetreibungs. und KonkUl'8l'OOht. No 15. fit Somit stand dem Betreibungsamt kein Grund zur Seite, um dem Verkauf des ein halbes Jahr vor dem Verwertungs- begehren angelegten, ja auch nicht etwa gesondert gepfän- deten Heuvorrates entgegenzutreten. Sein Verkaufsverbot muss daher als eine gesetzwidrige Verfügung von den Aufsichtsbehörden aufgehoben werden. Als gegenstandslos geworden hätte sie nur angesehen werden dürfen, wenn der Rekurrent auf den Verkauf verzichtet hätte. Ein solcher Verzicht kann jedoch unmöglich schon darin gefunden werden, dass er fremdes Vieh ans Futter nahm. Dass dieses den gesamten Heuvorrat verzehren werde, dafür bestand keineswegs von vorneherein Gewähr (und nach den Rekursanbringen scheint es auch gar nicht geschehen zu sein). Kann aber trotz dem unternommenen Aufhirten des Heues auf der Pfandliegenschaft selbst noch solches übrig bleiben, so bleibt die Frage nach der Verkaufsbefugnis aktuell -woraus sich das fortdauernde Interesse des Rekurrenten an der Aufhebung der gesetz- widrigen Verfügung ohne weiteres ergibt. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt und die angefochtene Verfügung aufgehoben. 15. Entscheid vom 25. A.pril 1934 i. S. Xonkursverwa,ltung Ammonium A.-G. Die Konkursverwaltung kann das K 0 n kur s m ass e ver m ö gen ö f f e n t 1 ich ver s t e i ger n ungeachtet einer vom Gemeinschuldner eingegangenen re c h t s g e s c h ä f t li c h e n Ver ä u s s e run g sb e s ehr ä n ku n g, die dann aber gegebenenfalls für den Steigerungserwerber gilt (z. B. eine sich aus den Gesellschaftsstatuten ergebende Beschränkung der Veräusserlichkeit von Aktien). L'administration de la faillite peut vendre par wie d'encMres publiques les biens appartenant a la masse sans tenir compte d'une re ... triction du dro-it d'alienation qui aurait te convenue AS 60 III -1934