Art. 4 ff. VVG; Art. 14 Abs. 1 VVG; Art. 215, 225/26 ZGB: Die Anzeigepflicht von Gefahrstatsachen beim Abschluss des Versicherungsvertrages ist abschliessend durch das VVG geregelt; die allgemeinen Regeln des OR sind insoweit nicht anwendbar. Der Leistungsausschluss nach Art. 14 Abs. 1 VVG greift, wenn der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeiführt, und zwar unabhängig davon, ob die Tat auch erbrechtliche Folgen nach sich zieht oder ob die Anspruchsgrundlage aus einem anfechtbaren Vertrag stammt. Massgebend ist der Zeitpunkt der Herbeiführung des Ereignisses; spätere Veränderungen der Rechtsstellung beseitigen den Ausschluss nicht. Der bei Tod eintretende Anspruch aus einer Unfallversicherung der Ehefrau gehört bei Gütergemeinschaft zum ehelichen Gesamtgut.
280 Versicherungsvertrag. No 64. etre tenu poM.valable bien que ne repondant pas aux exi- gences de la loi pour l'acte que les parties avaient en vue, s'il satisfait a .. celles d'un autre acte ayant un but ou un resultat analogues (VON Tmm, I p. 202), mais -indepen- damment de la question de savoir si cette theorie ne devrait pas etre rejetee d'une f8.90n absolue des qu'il s'agit de dispositions de dernieres volontes, domaine ou elle risque de conduire ades solutions contraires aux intentions du legislateur -cette theorie ne saurait etre invoquee en l'espece a raison de la difference qui separe une designation de beneficiaire, au sens strict de l'expression, d'une attri- bution du benefice de l'assurance decoulant d'un acte de dernieres volontes. Elles ont beau en effet constituer, l'une et l'autre un acte unilateral, etre egalement revocables et abbutk pratiquement au meme esultat, c'est-a-dire a mettre le beneficiaire en possession de la somme assuree, elles n'en sont pas moins differentes quant a leur nature et quant aleurs effets. La designation d'un beneficiaire lorsqu'elle est faite par acte entre rus est en effet une forme particuliere de la stipulation pour autrui et, aussi bien confere-t-elle au beneficiaire des droits propres contre l'assureur des le moment deja ou elle parvient a la connais- sance de ce dernier. La designation d'un beneficiaire, au contraire, lorsqu'elle est faite dans un acte pour cause de mort, constitue bien, il est vrai, en faveur du beneficiaire, un titre special, independant de sa vocation Mreditaire; elle n'en reste pas moins, dans l'intention meme du dispo- sant, une disposition de dernieres volontes. c'est-a-dire une disposition qui ne produira d'effets qu'au moment de la mort du disposant. On ne voit donc pas de raisons de la soustraire aux regles legales relatives a la forme de ces actes. Aussi bien, serait-il inexact de dire que la designation du beneficiaire consiste en une simple declaration de volon- 16 de la part du disposan.t ; il faut encore, pour qu'elle sorte des effets, que cette declaration parvienne a la connaissance de l'assureur, et si le Iegislateur ne la soumet pas a une forme particuliere, si elle peut meme se faire verbalement, Versicherungsvertrag. No 65.
die absichtliche Herbeiführung des befürchteten Ereignisses durch den aus Erbrecht Anspruchsberechtigten diesen erbun- würdig macht und andere Personen als Erben an dessen Stelle treten (Erw. 2) ;
Versicherungsvertrag. No 65. -die Anspruchsberechtigung des Täters sich auf einen mit dem Versicherungsnehmer abgeschlossenen, für diesen allenfalls w:egen Willenmangels unverbindlichen (Ehe-) Vertrag stützte, dIe allfällige Unverbindlichkeit aber zur Zeit der Tat nicht geltend gemacht war; Art. 23 ff. 0 (Erw. 3). Der bei tödlichem Unfall erwachsende Anspruch aus U n fall - ver s ich e run gei n e rEh e fra u gehört bei Güter- gemeinschaft zum ehelichen Gesamtgut; Art. 215, 225/26 ZGB (Erw.3). A. -Die kinderlosen Ehegatten Julius und Fanny Hauswirth-Glaser in Aesch schlossen am 16. Februar 1931 einen von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Ehe- veItrag ab, durch den sie sich der allgemeinen GüteIgemein- schaft unterstellten mit der Vereinbarung, dass bei Auf- lösung der Ehe durch Tod eines Ehegatten der andere das Gesamtgut zu alleinigem und unbeschwertem Eigentum erhalten solle. Sodann schloss Frau Hauswirth auf Ver- anlassung des Ehemannes, der die Verhandlungen führte, bei der Beklagten eine Unfallversicherung ab, mit Fest- set2 ung der Versicherungssumme für den Todesfall auf 15,000 Fr. und mit der besonderen Bestimmung, dass Unfälle beim Fischen, Schlitteln und Bootfahren mitge- deckt seien. Der Ehemann bezahlte die erste Prämie am Tage der Antragstellung, dem 13. März 1931, und er erhielt dann die mit Wirkung ab 15. März morgens aus- gestellte Police am 24. März ausgehändigt. Tags darauf, am 25. März 1931, fand Frau Hauswirth den Tod. Ihre Leiche wurde bei Augenstein, Gemeinde Duggingen, aus der Birs geländet, wohin die Frau den Mann zum Fischen begleitet hatte. Auf Grund verschie- dener Verdachtsmomente wurde gegen Hauswirth eine Strafuntersuchung eingeleitet, und er wurde vom Ge- schworenengericht des bernischen Jurabezirkes mit Urteil vom 27. Mai 1932 des Mordes schuldig erklärt und zu zwanzig Jahren Zuchthaus verurteilt; dieses Urteil ist nach Rückzug einer dagegen eingereichten Nichtigkeits- klage in Rechtskraft erwachsen. B. -Die Eltern der verstorbenen Frau Hauswirth Versicherungsvertrag. No 65. 283 haben am 21. Dezember 1933 mit dem durch seinen Vor- mund vertretenen Hauswirth einen Vergleich abgeschlos- sen, wonach dieser anerkennt, dass der Ehevertrag vom 16. Februar 1931 aufgehoben ist, er als Erbe der Ehefrau gemäss Art. 540 Ziff. 1 ZGB wegfällt und die Eltern deren einzige Erben sind. Mit der vorliegenden Klage belangen sie nun die unmit- telbar nach dem Tode der Frau Hauswirth benachrichtigte Versicherungsgesellschaft auf Bezahlung der (am 15. März 1933 in Betreibung gesetzten) Versicherungssumme von 15,000 Fr. mit Zins zu 5 % seit dem 26. März 1931, even- tuell auf Bezahlung von 11,250 Fr. mit Zins (3/4 entspre- chend dem Erbanspruch bei Berücksichtigung des gesetz- lichen Erbanspruches des Ehemannes). Die Beklagte beantragt gänzliche Abweisung der Klage, eventuell gänz- liche Abweisung für den 11,250 Fr. übersteigenden Teil und im übrigen Abweisung zur Zeit mit Rücksicht auf die Beschränkung des Erbanspruches der Eltern durch die Nutzniessung des Ehegatten, subeventuell Gutheissung nur für den nach Abzug des kapitalisierten Wertes dieser Nutzniessung sich ergebenden Restbetrag. Sowohl das Bezirksgericht Ariesheim wie auch das Ober- gericht des Kantons Basel-Landschaft, dieses mit Urteil vom 12. Februar 1935, den Parteien zugestellt am 6./7. Ju- ni, haben die Klage gänzlich abgewiesen. Mit der vorlie- gennen Berufung an das Bundesgericht halten die Kläger an ihren Begehren fest, wogegen die Beklagte auf Bestä- tigung des obergerichtlichen Urteils anträgt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Versicherungsvertrag. No 65. Geltendmachung eines Willensmangels nicht spätestens mit der Kenntpis vom verurteilenden Straferkenntnis zu laufen begonnen habe. Da Frau Hauswirth den Versi- cherungsvertrag selber abgeschlossen hat -woran die vom Ehemanne durch Mitunterzeichnen des Antrages be- kundete Zustimmung nichts ändert -, kann sie für die dem Ehemanne vorgeworfene Täuschung nach Art. 28 Abs. 2 OR ohnehin nicht verantwortlich gemacht werden. Ausserdem bezieht sich die geltend gemachte Täuschung auf die nach Feststellung der Vorinstanz beim Abschluss des Versicherungsvertrages wie übrigens schon beim Ab- schluss des Ehevertrages vorhandene böse Absicht des Ehemannes, also auf einen Sachverhalt, der einzig unter dem Gesichtspunkt einer Gefahrstatsache in Betracht fallen könnte. Nun wird aber die Pflicht zur Anzeige von Ge- fahrstatsachen beim Abschluss eines Versicherungsvertra- ges in ihren Voraussetzungen abschliessend durch die Art. 4 ff. des Versicherungsvertragsgesetzes geordnet, so dass insofern eine Anwendung allgemeiner Regeln des Obligatiollenrechtes ausgeschlossen ist (vgl. ROELLI, zu Art. 4 VVG, Anm. 2, S. 59). Von einer Verletzung dieser Anzeigepflicht lässt sich hier nicht sprechen; denn es fehlt die Voraussetzung einer bezüglichen der Versicherungs- llehmerin zur Beantwortung vorgelegten Frage. Und ob die Verschweigung einer offensichtlich erheblichen, wenn auch nicht zum Gegenstand einer Frage gemachten Ge- fahrstatsache die Einwendung des Rechtsmissbrauches im weitem Sinne (exceptio doli generalis) zu begründen ver- möchte, braucht hier deswegen nicht geprüft zu werden, weil die als Gegenkontrahentin der beklagten Versicherungs- gesellschaft einzig in Betracht kommende Versicherungs- nehmerin ebensowenig wie diese selbst von der Absicht ihres Ehemannes unterrichtet war, ihr also keinerlei un- redliches Verhalten beim Vertragsabschluss vorgeworfen werden kann. 2. -Es frägt sieh daher nur, ob die Tat Hauswirths Versicherungsvertrag. No 65.
einen Versicherungsfall darstelle und ob den Klägern ein Anspruch auf die Versicherungssumme zustehe. Gewiss können auch Eingriffe von Menschenhand als Unfälle im Sinne von Art. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen der Beklagten in Betracht fallen, sofern die übrigen Merkmale vorliegen. Allein die Beklagte stützt sich auf Art. 14 Abs. 1 VVG, wonach der Versicherer nicht haftet, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchs- berechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbei- geführt hat. Dass Hauswirth selber keinen Anspruch auf die Ver- sicherungssumme erheben könnte, liegt auf der Hand. Darüber sind auch die Parteien einig: die Beklagte eben mit Rücksicht auf Art. 14 VVG, die Kläger in der Meinung, Hauswirth könne wegen der sich aus der Mordtat erge- benden Erbunwürdigkeit gar nicht als Anspruchsberech- tigter gelten, woraus sie nun weiter folgern, der Unfall sei nicht von einer anspruchsberechtigten Person herbei- geführt worden, vielmehr seien sie selbst als die einzigen gesetzlichen Erben und damit auch als die einzigen An- spruchsberechtigten zu betrachten, auf Grund der Bestim- mung der Police, dass die für den Todesfall festgesetzte Versicherungssumme an die gesetzlichen Erben zahlbar sei. Dieser Argumentation der Klägerschaft sind die kanto- nalen Instanzen mit Recht nicht gefolgt. War Hauswirth damals, als er das befürchtete Ereignis, das den Gegen- stand der Versicherung bildete, absichtlich herbeiführte, Anspruchsberechtigter, so liegt der Tatbestand des Art. 14 Abs. 1 VVG vor und greift daher auch die dort vorgesehene Sanktion Platz, gleichgültig ob die Tat abgesehen vom Versicherungsanspruch auch noch auf andere Rechts- beziehungen des Täters eingewirkt hat und gleichgültig in welcher Weise diese Beziehungen gestaltet worden sind. Daher kann gegen die Beklagte nichts daraus hergeleitet werden, dass die Kläger als Erben an die Stelle des erb-
Versicherungsvertrag. No 65. unwürdigen Täters getreten sind. Hat dieser die Tat als Anspruchsberechtigter begangen, so haftet die Beklagte aus dem Versicherungsvertrage nicht ; ein Versicherungs- anspruch ist also gar nicht entstanden, er kann daher von Ersatzerben ebensowenig wie vom Täter selbst erhoben werden. Die durch die erwähnte Bestimmung getroffene Ordnung weicht ab von derjenigen des deutschen Reichs- gesetzes über den Versicherungsvertrag vom Jahre 1908, das in den 170 Abs. 2 und 181 Abs. 2 nur die Tat eines als solchen b e z e ich ne t e n Anspruchsberechtigten berücksichtigt und daran nur die Folge knüpft, dass die Bezeichnung als nicht erfolgt zu gelten hat. 3. -Die Klage ist also jedenfalls insoweit unbegründet, als die Kläger als hin t e r dem Täter Anspruchs- berechtigte auftreten. Sie berufen sich nun ferner auf ihre eigene unmittelbare Anspruchsberechtigung als Miterben gemäss Art. 458 und 462 Abs. 2 ZGB. Damit wird die Frage aufgeworfen, ob die Tat eines von mehreren Anspruchs- berechtigten auch den Ansprüchen der andern entgegen- gehalten werden könne. Das braucht jedoch hier nicht entschieden zu werden, denn in Wirklichkeit war der Täter kraft des Ehevertrages vom 16. Februar 1931, durch den das gesetzliche Erbrecht der Eltern hinsichtlich des Ge- samtgutes ausgeschaltet wurde, der einzige Anspruchs- berechtigte. Es mag dahingestellt bleiben, ob nicht ein Anspruch aus Unfallversicherung im allgemeinen zum Sondergut des Versicherungsnehmers, das von ehevertrag- lichen Abmachungen über das Gesamtgut unberührt bliebe, gehöre ; denn das gilt keinesfalls für den im Falle des Todes zu erhebenden Anspruch, der ja nicht vom Versicherungsnehmer selbst geltend gemacht werden kann ; ein solcher Anspruch ist gleich einem Anspruch aus Le- bensversicherung dem Gesamtgute zuzuzählen. Die Kläger möchten freilich dem Ehevertrage jede Wirkung versagen mit Rücksicht auf die verbrecherische Absicht des Ehe- mannes. Allein der Vertragsinhalt als solcher war zulässig, Versicherungsvertrag. No 65. 287 d es lag auch kein Verstoss gegen die guten Sitten vor ; mcht der Vertragsabschluss ist zu beanstanden, sondern e abei vom einen Kontrahenten gehegte Absicht, sich dIe Im Vertrag für den überlebenden Teil vorgesehenen Ansprüche durch ein Verbrechen zu verschaffen. Ist SOlnit der Ehevertrag nicht (gemäss Art. 20 OR) nichtig, so könnte sich nur noch fragen, ob die Ehefrau daran wegen Täuschung nicht gebunden war. Das ist jedoch für die Beurteilung dieses Rechtsstreites ohne Belang. Einseitige Unverbindlichkeit macht einen Vertrag nicht ohne weiteres hinIallig. Der an den Vertrag nicht gebundenen Partei steht es frei, ihn trotzdem zu halten, und wenn sie die Un- verbindlichkeit nicht binnen gesetzlicher Frist (Art. 31 OR) geltend macht, ist die Berufung auf den Willensmangel überhaupt nicht mehr zulässig, ganz abgesehen davon, dass auch eine fristgerechte Geltendmachung gegebenen- falls noch gerichtlich durchgesetzt werden muss. Hier nun bestand der Ehevertrag damals, als der Ehemann die Tat beging, unangefochten, und er wäre wohl auch niemals angefochten worden, wenn Hauswirth sein Vorhaben nicht ausgeführt hätte. Bei der Sachlage, wie sie bei der Herbei- führung des Unfallereignisses gegeben war -und dieser Zeitpunkt ist für die Anwendung von Art. 14 VVG mass- gebend -, kam somit die Rolle des Anspruchsberechtigten n em äter zu, gleichgültig ob die Vereinbarung, auf die SICh diese ausschliessliche Berechtigung stützte, von der Gegenkontrahentin wegen einseitiger Unverbindlich- keit hätte beseitigt werden können. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Basel-Landschaft vom 12. Februar 1935 wird bestätigt.