30 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
et 9 de la loi S lr les douanes, la personne qui a donne les
instructions dti.ns l'accomplissement des quelles le co-
contractant a commis un delit. Dans ce sens large, M. Ischy
a eM indubitablement mandant de M. Stommel. -En
tant que le mandataire s'engageait a commettre un delit
douanier, le contrat, a teneur de l'article 20 du code des
obligations,
etait nuI. Nous ne croyons pas toutefois que
l'application de l'article 100 de la loi sur les douanes sup-
pose l'existence d'un mandat valide, sinon cette disposition
serait inoperante dans les cas precisement OU la respon-
sabiliM qui y est prevue serait le plus justifiee.
Considerant en droit :
- et. 2. -..
- -La Direction generale a admis la responsabiliM
solidaire
d'Ischy pour l'amende due par Stommel en se
fondant sur le fait que le premier avait charge le second
de soustraire les lames de rasoir au contröle douanier en
les expediant par la voie postale comme echantillons sans
valeur. Elle reconnait qu'au regard de la loi civile (art. 20
CO)
ce mandat est nul, car il a pour objet une chose illicite,
mais estime que l'application de l'art. 100 LD ne suppose
pas l'existenee d'un mandat valide et qu'il faut entendre
par mandant, au sens de cette preseription legale, la per-
sonne
qui a donne les instructions dans l'accomplissement
desquelles
le co-contractant a commis un delit. Cette
interpretation se heurte toutefois au texte de l'art. 100 qui,
en instituant la responsabiliM solidaire du mandant, du
maitre et du chef de famille, a manifestement en vue des
notions de droit eivil. C'est en ce sens egalement que le
Conseil federal s'est exprime dans son message du4 jan-
vier 1924, concernant la revision de la LD (FF. 1924 I p. 52),
en deelarant que pour l'art. 99 du projet (devenu l'art. 100
de la loi) on s'est inspire des dispositions du code civil) .
La responsabiliM solidaire de tiers instituee par eette pres-
cription legale presuppose donc l'existence d'un des rap-
ports de droit eivil vises dans son texte. Lorsque, comme en
Banken und Sparkassen. No S.
l'espece, aueun de ces rapports n'existe, l'instigateur ou
le co-auteur du delit douanier ne peut etre poursuivi que
penalement. La loi sur les douanes (art. 99) autorise
d'ailleurs le fisc a le condamner en commun avee les autres
personnes ayant partieipe au delit a une amende dont il
sera tenu solidairement avee elles. La solidariM ainsi
etablie
par l'art. 99 LD entre les delinquants suffit et il
n'y a aucune raison de Iui ajouter celle instituee par
l'art. 100 LD, lequel vise le eas different de la responsabiliM
de tiers unis au condamne par certains liens de droit eivil,
pour l'amende que ce dernier ne paie pas.
Les
deux responsabilites des art. 99 et 100 peuvent
certes coexister lorsque les delinquants condamnes en
commun sont en outre lies entre eux par un des rapports
de droit eivil indiques a l'art. 100. En l'espece ce lien
n'existe toutefois pas et le reeours doit partant etre admis.
Par ces moti/s, le Tribunal /6Ural
annule la decision prise le 12 decembre 1935 par la Diree-
tion generale des douanes en tant qu'elle rend le reeourant
solidairement responsable de l'amende infligee a Paul
Stommel.
TII.
BANKEN UND SPARKASSEN
BANQUES ET CAISSES D'EPARGNE
8. Auszug aus dem UrteU vom 1. April 1936
i. S. Motor-Colombus A.-G. gegen eidg. Bankenkommission.
Bankähnliche FinanzgeselIschaften unterstehen dem Bankenge-
setz als Bank im Sinne von Art 1, Abs. 1, wenn sie sie sich
öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen. Unerheb-
lich ist, ob sie es direkt tun, oder sich dazu der Vermittlung
eines Dritten, einer Emissionsbank oder einer Gruppe solcher
Banken, bedienen.
Yerwaltungs-und Disziplinarrechtspflege
( A U8 dem Tatbestand.) A. -Die Motor-Columbus
Aktiengesellschaft für elektrische Unternehmungen in
Baden bezeichnet als Gegenstand ihres Unternehmens
Finanzgeschäfte aller Art, soweit sie die Konzessionierung,
den Bau, den Betrieb, die Umwandlung, auch den Erwerb
oder die Veräusserung von Unternehmen oder Verfahren
im Gebiete der angewandten Elektrotechnik oder Elek-
trochemie betreffen. Die Gesellschaft kann auch Unter-
nehmungen auf diesen Gebieten auf eigene Rechnung ins
Leben rufen, betreiben u. s. w. und sich bei solchen
Unternehmungen Dritter beteiligen (Art. 2 der Statuten).
Das Aktienkapital beträgt 93,500,000 Fr. (Art. 4). Die
Gesellschaft kann auf Beschluss des Verwaltungsrates
Obligationen bis
zur doppelten Höhe des einbezahlten
Aktienkapitals ausgeben (Art.
6). Am 30. Juni 1935
belief sich das Obligationenkapital der Gesellschaft auf
97,500,000 Fr., herrührend aus Emissionen der Jahre 1925
(2
Anleihen), 1927, 1928, 1929 und 1931. Die Effekten
werden ausgewiesen mit 156,490,394 Fr. 50 ets., wovon
1,662,300 Fr. a Cts. festverzinsliche Werte, im übrigen
freie
und Syndikatsbeteiligungen an schweizerischen und
ausländischen Unternehmungen, die Debitoren mit
40,502,207 Fr. 35 Cts., wovon 3,9 Millionen Fr. Bankgut-
haben, 27,9 Millionen Fr. Guthaben bei nahestehenden
Gesellschaften und 8,5 Millionen Fr. diverse Debitoren
ohne nähere Spezifikation.
B. -Durch Entscheid vom 9./11. September 1935 hat
die eidgenössische Bankenkommission die Gesellschaft
Motor-Columbus dem Bankengesetz unterstellt als
bankähnliche Finanzgesellschaft, die sich öffentlich zur
Annahme. fremder Gelder empfiehlt, im Sinne des Kreis-
schreibens
vom 9. September 1935 über die Unterstellung
der Finanzgesellschaften unter das Bankengesetz (BBl.
1935 IIS. 426).
C. -Die Motor-Columbus A.-G. beschwert sich recht-
zeitig. Sie beantragt die Beschränkung der Unterstellung
auf die Art. 7 und 8 BankenG (bankähnliche Finanzgesell-
Banken und Sparkassen. No 8.
schaften, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder
Gelder empfehlen). Die Gesellschaft falle
nicht unter
Art. 1, Abs. 1 des Gesetzes, da sie sich nicht öffentlich zur
Annahme fremder Gelder empfehle. Ihre Anleihen seien
vielmehr jeweilen
von Bankengruppen fest übernommen
worden. Diese hätten die Obligationen dem Publikum
empfohlen. Die Bankenkommission überspanne den ge-
setzlichen Begriff
der öffentlichen Empfehlung, wenn sie
ihn der Entgegennahme von Publikumsgeldern, also einem
passiven Verhalten, gleichsetze ....
D. -Die eidgenössische Bankenkommission beantragt
Abweisung der Beschwerde ....
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1.-
2. -Als bankähnliche Finanzgesellschaft ist die Re-
kurrentin dem Bankengesetz als Bank im Sinne von Art. 1,
Abs. 1 unterworfen, wenn sie sich öffentlich zur Annahme
fremder Gelder empfiehlt. Sie glaubt, dass diese Voraus-
setzung bei ihr deshalb nicht erfüllt sei, weil sie die Unter-
bringung ihrer Obligationenanleihen im Publikum nicht
selbst besorgt hat, sondern eine Gruppe von Banken, die
die Anleihen fest
übernommen hatte.
Hierauf kann es aber nicht ankommen. Die Ausschei-
dung von Finanzgesellschaften, die die fremden Mittel für
die Durchführung ihrer Zwecke durch öffentliche Empfeh-
lung aufbringen, dient dem Schutze des anlagesuchenden
Publikums, an das sich die Gesellschaften wenden. Dabei
ist es unerheblich, ob dies direkt oder durch Vermittlung
eines Dritten, einer das Emissionsgeschäft regelmässig
betreibenden
und darin erfahrenen Bank oder Banken-
gruppe geschieht. Der Gläubiger, der seine Titel auf
Empfehlung eines Vermittlers erworben hat, bedarf des
gesetzlichen
Schutzes nicht weniger als ein Obligationär,
der von der mittelsuchenden Finanzgesellschaft unmittel-
bar angegangen wird. Die Begebung von Obligationen-
anleihen
durch Vermittlung von Emissionsbanken wird
AS 62 1-1936
34 Verwaltullgs-und Disziplinarrechtspflege.
bestimmt durc geschäftliche Konvenienzen der Anleihens-
schuldner,
hat' aber keine Bedeutung für das Verhältnis
von Gläubiger: und Schuldner, auf das es beim Banken-
gesetz, speziell bei der hier massgebenden Sondervor-
schrift, ankommt. Schon deshalb nicht, weil die Emissions-
banken keine Verantwortung für die Güte der angebotenen
Titel übernehmen. Sie sind es auch nicht, die die fremden
Gelder annehmen, sondern die Anleihensschuldnerin, deren
Obligationen
im Publikum untergebracht werden.
Es entspricht deshalb durchaus dem Sinn und Zweck
des Bankengesetzes,
wenn die Bankenkommission das
Sich öffentlich für die Annahme fremder Gelder Empfeh-
len als Ausdruck für die Inanspruchnahme von Publikums-
geldern bei
der Aufbringung fremder Mittel auffasst und
das Sich durch einen Dritten empfehlen lassen in glei-
cher Weise
darunter begreift, wie die Selbstempfehlung
des Anleihensschuldners.
Die Auffassung der Rekurrentin müsste dazu führen,
dass die bankähnlichen Finanzgesellschaften es in der Hand
hätten, sich, durch Inanspruchnahme eines Vermittlers
bei der Beschaffung von Publikumsgeldern, der Unter-
stellung unter das Bankengesetz gemäss Art. 1, Abs. 1 zu
entziehen, wodurch diese Anordnung überhaupt illusorisch
würde.
Aus
der Entstehungsgeschichte des Gesetzes lässt sich
nichts ableiten für die Auffassung der Rekurrentin. Dass
der in der Vorlage des Bundesrates enthaltene Ausdruck
in irgend einer Form (vgL BBL 1934 I S. 190) in der
endgültigen Fassung des Gesetzes (übrigens schon zu Be-
ginn der parlamentarischen Beratung im Ständerat, vgL
Steno Bull. 1934 StR. S. 209) weggelassen wurde, besagt
darüber nichts. Es lässt sich daraus nicht einmal ableiten,
dass eine Einschränkung des ursprünglichen Inhaltes der
Vorlage beabsichtigt war. Der Ausdru war überflüssig.
Die Streichung
braucht deshalb keine Änderung am sach-
lichen
Inhalt der Bestimmung zu bedeuten. Dafür, dass
damit die Empfehlung zur Annahme von Publikumsgeldern
Banken und Sparkassen. N° 9.
unter Inanspruchnahme eines Dritten hätte ausgeschlossen
werden sollen, liegt kein
Anhaltspunkt vor ....
3.
-Die Rekurrentin hat sich für die Unterbringung
ihrer Obligationenanleihen der öffentlichen Empfehlung
bedient. Allerdings hat sie dabei die Vermittlung von
Banken in Anspruch genommen. Sie hat aber die Emis-
sionsprospekte unterzeichnet und damit selbst bei der
Empfehlung beim Publikum mitgewirkt. Es könnte des-
halb nicht einmal gesagt werden, sie habe sich überhaupt
nicht für die Annahme fremder Gelder empfohlen. Aber
auch wenn die Emissionen ohne ihre Mitwirkung aus-
schliesslich
durch die Banken durchgeführt worden wären,
müsste der Tatbestand eines sich öffentlich Empfehlens
für die Annahme fremder Gelder im Sinne von Art. 1,
Abs. 1 BankenG. auf Grund der Ausführungen in Erwä-
gung 2 hievor als erfüllt angesehen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
9. Urteil vom 1. AprU 1936 i. S. Schw.iz. Gesellschaft
fiir Xapitalanlagen gegen eidg. Bankenkommission.
Dem Bankengesetz unterstehen als Bank im Sinne von '. 1,
Abs. 1, alle bankähnlichen Finanzgesellschaften, die SICh
öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen. Auf den
Zeitpunkt,in welchem die Publikumsgelder angewor )en
wurden, kommt es nicht an.
(Aus dem Tatbestand.) A. -Die Schweizerische
Gesellschaft für Kapitalanlagen (bis 1935 : Schweizerische
Bank für Kapitalanlagen, SHAB Nr. 191 vom 17. August
1935, S. 2090) in Zürich bezweckt die Durchführung von
Trustgeschäften aller Art, insbesondere durch Übernahme
von Beteiligungen unter besonderer Berücksichtigung von
Verkehrs-und Elektrizitätsunternehmungen. Die Gesell-
schaft kann ausserdem vorübergehend Kapitalien in Wert-