C. S TRA FRECHT
DROIT PENAL
I. LOTTERIEGESETZ
LOI SUR LES LOTERIES
11. Urteil des ltalsationshofes vom 80. März 1936
i. S. Bruggmann gegen Aargau, Staatsanwaltschaft.
Lot t e l' i e ver ans tal tun g liegt bei dir e k tel' G e-
w i n n z i e b u n g gleich wie bei Los-oder Nummernziehung
vor. Das Erfordernis der P I an m ä s s i g k e i t ist gegeben,
sobald zum voraus bestimmte Gewinne durch ein auf Zufall
gestelltes Mittel verteilt werden, gleichgültig ob der Umfang
der Veranstaltung zum vornherein festgelegt ist oder je nach
ihrem anfänglichen Verlaufe eine Erweiterung oder Einschrän-
kung erfahren soll, und gleichgültig, ob der Veranstalter über
Zahl und Art der Gewinne mehr oder weniger genaue Angaben
gemacht hat. Es genügt, dass der Z u fall über G r ö s s e
ode r B e s c h a f f e n h e i t des dem einzelnen Teilnehmer
zufallenden Gewinnes entscheidet. (Erw. 1, c).
Einem Lot tel' i e ein s atz i. e. S. steht der zur Bedingung
der Teilnahme gemachte A b s chi u s sei n e s R e c h t s
g e s c h ä f t e s gleich, und. zwar ohne Rücksiebt darauf, ob
die vom Teilnehmer verlangte Gegenleistung einen Überpreis
enthält oder nicht. (Erw. 1, a).
Unerheblich ist, ob vom Teilnehmer ausserdem die richtige
B e a n t w 0 r tun g von Fra gen (über den Geschäfts-
sitz des Veranstalters u. ä.) verlangt wird. (Erw. 1, b).
Bewusstsein der Recbtswidrigkeit als Begriffs-
element des Vor s atz e s. (Erw. 2).
Lotteriegesetz vom 8. Juni 1923, Art. 1, 4, 46. Bundesstrafrecht
vom 4. Februar 1853, Art. 11.
A. -Die Seifenfabrik Sunlight in Olten versandte an
die Haushaltungen im Kanton Aargau ein vierseitiges
Blatt mit der Aufschrift Ein guter Fang... ein schöner
Lotteriegesetz. XO 11.
Preis winkt auch Ihnen aus der Sunlight-Überrat-lchul1gs-
kiste
). Darin werden die Hausfrauen eingeladen, ein
Sunlight-Sortiment-Paket, enthaltend einen grossen Sun-
lightwürfel zu 50 Rp., zwei grosse Büchsen Vim zu 1 Fr.
30 Cts. und zwei kleine Pakete Lux zu 1 Fr., alles zusam-
men im Werte von 2 Fr. 80, zu kaufen. ( Jeder Käufer des
Sunlight-Sortiment-Paketes , heisst es weiter, kann, falls
er zwei Fragen auf dem nebenstehenden Fragebogen rich-
tig beantwortet, nach freier Wahl aus der Sunlight-Über-
raschungskiste als Preis ein Überraschungspaket heraus-
nehmen. Der Inhalt eines Überraschungspaketes hat einen
Wert von mindestens 1 Fr., aber es gibt auch Pakete dabei
mit Gutscheinen für Naturalpreise (Toilettenartikel, Uhren,
Lederwaren, Bestecke, Küchenutensilien etc.) im Werte
von 5 Fr., 20 Fr., ja sogar 150 Fr. ). Die zu beantwortenden
Fragen des angefügten Bogens lauten:
- In welchem Ort der deutschen Schweiz befindet sich
die Seifenfabrik Sunlight, wo Sunlight Seife, Lux, Vigor
und Lux Tollet Soap erzeugt werden 1
- Ist Vim auch ein Produkt der Seifenfabrik Sunlight 1
B. -Die aargauische Finanzdirektion, der nach der
aargauischen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz
über die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom
- Juni 1923 die Handhabung dieses Gesetzes obliegt,
betrachtete diese Reklameaktion als Lotterieveranstaltung
und forderte die Firma auf, sie einzustellen. Da die Auf-
forderung nicht befolgt wurde, veranlasste sie die Einlei-
tung des Strafverfahrens gegen den verantwortlichen
Direktor.
Das Bezirksgericht Aarau sprach den Beschuldigten frei,
das Obergericht des Kantons Aargau erklärte ihn dagegen
mit Urteil vom 7. November 1935 der Widerhandlung
gegen die Art. 1 und 4 des eidgenössischen Lotteriegesetzes
schuldig
und büsste ihn mit 100 Fr.
Gegen dieses Urteil hat der Gebüsste beim Kassations-
hof des Bundesgerichtes Nichtigkeitsbeschwerde erhoben
mit dem Antrag auf Aufhebung des obergerichtlichen
Urteils und FI:eispruch. Die Staatsanwaltschaft und das
Obergericht bnantragen Abweisung der Nichtigkeitsbe-
schwerde.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
- -Art. 1 des eidgenössischen Lotteriegesetzes, der die
Lotterien (unter Vorbehalt der hier nicht in Betracht
fallenden Ausnahmen) verbietet, bezeichnet als Lotterie
( jede Veranstaltung, bei der gegen Leistung eines Ein-
satzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes ein ver-
mögensrechtlicher Vorteil als Gewinn in Aussicht gestellt
wird,
über dessen Erwerbung, Grösse oder Beschaffenheit
planmässig durch Ziehung von Losen oder Nummern
oder durch ein ähnliches auf Zufall gestelltes Mittel ent-
schieden wird . Der Beschwerdeführer will der von der
Seifenfabrik Sunlight Unternommenen Reklameaktion den
Charakter einer Lotterieveranstaltung abgesprochen wis-
sen. Da die Sortimentpakete zum gewöhnlichen Preis der
darin zusammengestellten Waren abgegeben wurden,
könne weder
von einem Rechtsgeschäft mit verstecktem
Lotterieeinsanz noch von Lotteriegewinnen gesprochen
werden.
Es handle sich nur um Gratis-Dreingaben. Vor
allen Dingen fehle es an einem Spiel-oder Lotterieplan und
überhaupt an einem lediglich auf Zufall gestellten Gewinn-
ausmittlungsverfahren. Ein Verlust sei für jedermann
ausgeschlossen und anderseits der Erwerb einer Gabe
wesentlich von der Beantwortung der zwei erwähnten
Fragen, also von einem keineswegs zufalligen Umstande,
abhängig gemacht worden.
Diese Betrachtungsweise
hält einer näheren Prüfung
nicht stand.
a) Nach der erwähnten Bestimmung ist eine Lotterie
in gleicher Weise verboten, wenn als Vorbedingung für
die Teilnahme der Abschluss eines Rechtsgeschäftes ver-
langt wird, wie wenn sich die Teilnahme an die Leistllng
eines ausschliesslich hiefür bestimmten Einsatzes knüpft.
Freilich fallen namentlich Rechtsgeschäfte in Betracht, bei
J.otteriegesetz. o 11.
denen die Teilnehmer einen versteckten Einsatz in Form
eines Überpreises oder einer andern zusätzlichen Leistung
einzuwerfen haben (vgl. BLUMENSTEIN, Gutachten und
Gesetzesentwurf betreffend bundesrechtliche Regelung des
Lotteriewesens, 1913,
S. 67). Die Bestimmung erfasst
aber auch Rechtsgeschäfte, die den Teilnehmer nur zur
Leistung des gewöhnlichen, marktmässigen Gegenwertes
einer
Ware verpflichten. Sie will eben das Publikum all-
gemein
davor schützen, durch die Aussicht auf einen
Lotteriegewinn zu irgendwelchen Ausgaben veranlasst zu
werden. Es braucht sich nicht um Ausgaben zu handeln,
die sich, wenn auch nicht als nachteilig, so doch als über-
flüssig darstellen (wie etwa im Falle BGE 52 I 64), vielmehr
ist es verpönt, das Publikum durch Beteiligung an einer
Lotterie zum Abschluss von Geschäften irgendwelcher Art
anzulocken. Die vom Beschwerdeführer vertretene ein-
schränkende Auslegung findet im Gesetze keinen Halt.
b) Weitere Vorbedingung für die Gewinnung eines Über-
raschungspreises ist bei der Veranstaltung der Seifenfabrik
Sunlight die richtige Beantwortung der zwei erwähnten
Fragen. Das ändert an der Natur der Veranstaltung
nichts. Falls die übrigen Voraussetzungen einer Lotterie
zutreffen, was noch zu prüfen sein wird, ist der Über-
tretungstatbestand ungeachtet des Fragebogens gegeben.
Die veranstaltende Firma verfolgt damit den Zweck, das
Publikum in besonderer Weise auf ihren Gesellschaftssitz
und ihr Erzeugnis Vim aufmerksam zu machen. Die
Beantwortung dieser Reklamefragen tritt nehen den Kauf
des Sortimentpaketes als Leistung besonderer Art, die wie
dieser
Kauf geradezu als Einsatz im weiteren Sinne ge-
wertet zu werden verdient, jedenfalls dessen Bedeutung
unberührt lässt (vgl. BGE 48 I 154).
c) Ob die hier zu beurteilende Veranstaltung eine Lot-
terie darstelle, hängt somit nur noch davon ab, ob über
die E:rwerbung, Grösse oder Beschaffenheit der Über-
raschungspreise in einem Verfahren entschieden wird, das
die im Gesetze vorgesehenen Merkmale einer Lotterie auf-
AS 62 I -1936
St.ratrecht.
weist. Dass Qie Erwerbung eines Gewinnes überhaupt
für die Teilneh:rher ungewiss sei, ist nach dem klaren Vort-
laut des Gesetzns, woran die gegenteilige vom Beschwerde-
führer versuchte Auslegung ohne weiteres scheitert, nicht
vorausgesetzt. Eine Lotterie kann darnach auch vorliegen,
wenn jeder Teilnehmer einen Gewinn erhält und das Aus-
losungsverfahren
nur die Zuweisung der Gewinne nach
Grösse und (oder) Beschaffenheit zum Gegenstande hat.
Es ist auch bereits entschieden worden, dass ein Verlust-
risiko
für den Begriff der Lotterie nicht wesentlich ist
(BGE 58 I 279). Darin ist dem Beschwerdeführer freilich
Recht zu geben, dass sich die Lotterie von andern, nur unter
besondern Voraussetzungen bundesrechtlich verbotenen
Glückspielen durch eine gewisse Planmässigkeit unter-
scheidet, was in Art. 1 des Gesetzes in den 'Wendungen
planmässig) , ( d'apres un plan , ( seguendo un piano
prestabilito J) zum Ausdrucke kommt. Allein diese Plan-
mässigkeit ist vorhanden, wenn, wie hier, zum voraus
bestimmte Gewinne verschiedener Art in äusserlich gleich-
artige Pakete verteilt zur Ausrichtung gelangen. Dass im
Werbeprospekt nur die Wertkategorien selbst und nicht
auch die den einzelnen Kategorien zugeteilten Stücke ange-
geben
sind, lässt das Verbot keineswegs hinfällig werden.
Mag auch im Allgemeinen die Pflicht bestehen, in einem
Bewilligungsgesuch
nach Art. 7 des Lotteriegesetzes nähere
Angaben darüber zu machen, um der Behörde die Beur-
teilung der Angemessenheit des Verhältnisses zwischen dem
Gesamtwert der ausgesetzten Gewinne und der Verlosungs-
summe zu ermöglichen, so kann doch keine Rede davon
sein, dass ein Veranstalter es in der Hand hat, durch
Unterlassung solcher Angaben den Bewilligungszwang
auszuschalten oder gar eine schlechthin verbotene Veran-
staltung zu einer erlaubten zu machen. Auch darauf kommt
nichts an, ob die Veranstaltung in ihrer Ausdehnung fest
begrenzt ist oder je nach dem anfänglichen Erfolge in
grässerem oder kleinerem Masstabe weitergeführt werden
soll. Eine Lotterie verliert ihren Charakter nicht dadurch,
dass sie allenfalls nachträglich gegenüber dem ursprüng-
lichen Plane erweitert oder dass von der vollständigen
Durchführung dieses Planes nachträglich aus irgendwelchen
Gründen abgesehen wird. Dass der hier angewendete Ver-
teilungsmodus im übrigen ein der Ziehung von Losen
ähnliches
Verfahren darstellt, springt in die Augen. Die
direkte Ziehung der Gewinne in gleicher Verpackung
beruht auf dem nämlichen Zufallsprinzip. Endlich steht
der Anwendung des Lotteriegesetzes nicht entgegen, dass
die
Veranstaltung ferner unter dem Gesichtspunkt eines
(erlaubten oder unerlaubten) Wettbewerbes betrachtet
werden könnte. Das eine schliesst das andere nicht aus.
Hier ist entscheidend, dass die ausgesetzten verschieden-
artigen Gewinne, wie dargetan, lotteriemässig von den
Teilnehmern gezogen werden. Die Veranstaltung fällt
also
unter das Lotterieverbot. Nach Art. 4 des Gesetzes
ist sowohl deren Ankündigung oder Bekanntmachung wie
auch die Ausrichtung der Gewinne untersagt.
2. -Mit Recht nimmt das Obergericht eine vorsätzliche
Übertretung, mindestens in der Eventualform, als er-
wiesen
an. Zwar ist hiefür nach dem in Verbindung mit
Art. 46 des Lotteriegesetzes anwendbaren Art. 11 des
Bundesstrafrechtes entgegen den Ausführungen des vor-
instanzlichen Urteils erforderlich, dass die Handlung mit
Bewusstsein der Rechtswidrigkeit begangen worden sei
(vgl.
BGE 60 I 418/9). Dies trifft hier aber zu. Dem Be-
schwerdeführer konnte nicht entgehen, dass der Vortlaut
des Art. 1 des Lotteriegesetzes seine Reklameaktion er-
fasst ; es konnte sich nur fragen, ob eine einschränkende
Auslegung der Begriffe des Rechtsgeschäftes und der Plan-
mässigkeit die Veranstaltung allenfalls dem Verbot ent-
rücken könne. Die mit der eidgenössischen Steuerverwal-
tung gepflogene Korrespondenz, die sich in erster Linie auf
den Nebenpunkt der von den Teilnehmern zu beantwor-
tenden Fragen bezog (deren zweite schon auf Grund der
Ausführungen des Prospektes zu bejahen ist und deren
erster jeder Unkundige mit einer leicht zu beschaffenden
Erkundigung bnizukommen vermag), war nicht geeignet,
die
auf der Hand liegenden Zweifel zu beseitigen. Mochten
die Bedenken anfänglich gering sein, so
mussten sie sich
mit dem Eingreifen der Behörde, der die Überwachung des
Lotteriewesens
im Kanton Aargau obliegt, so verstärken,
dass gegenüber
der Weigerung, daraufhin die Reklame-
aktion einzustellen, und der demzufolge unternommenen
Weiterführung
der Vorwurf der vorsätzlichen Widerhand-
lung begründet ist.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
H. ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
12. Ärrit da 1 Cour de eassa.tion penale du 10 femer 1936
dans la cause Bla.ser contre Tribunal da police du Loele.
Abstraction faite des delits qui ne sont poursuivis que sur plainte,
et abstraction faite de l'action civile, le pourvoi en nullite a la
Cour de cassation du Tribunal fooeral n'appartient qu'a l'ac-
cuse, a l'accusateur public du canton, et au titulaire de l'actioo
penale privee. (Privatstrafkläger.) -Interpretation de cette
derniere expression. -La question de savoir si le recourant
est un Privatstrafkläger doit etre resolue a la lurniere du
droit cantonal.
Art. 270 al. I LFPP.
A. -Le 27 juin 1935, a 15 heures 40, au Locle, I'auto-
mobile d'Alexandre Blaser est entree en collision avec celle
de Jean Breguet.
Blaser
fut denonce par Ia police pour infraction aux
art. 25 al. 1 et 26 M. 1 LA.
Quant a Breguet, il fut l'objet d'une plainte penale de
Blaser pour infraction aux art. 25 et 27 LA.
B. -Par jugement du 27 septembre 1935, le Tribunal
Organisation der Bundesrechtspfiege. No 12.
de police du district du Locle a libere Breguet purement et
simplement ; en revanche, il a condamne Blaser a 25 francs
d'amende et aux frais.
G. -Par acte depose en temps utile, Blaser s'est pourvu
en nulliM aupres de la Cour de cassation penale du Tribunal
federal. Il conclut a l'annulation du jugement de premiere
instance, sous suite
de frais. Ses critiques portent tant sur
sa condamnation que sur l'acquittement de Breguet.
Gonsiderant en droit :
- -Dans son texte fran9ais, l'art. 270 al. 1 LFPP a
la teneur suivante:
Peuvent se pourvoir en nulliM l'accuse et l'accusateur
public
du canton. Dans les cas qui ne sont poursuivis qua
sur plainte du lese, le droit de recours appartient aussi au
plaignant. I)
La premiere phrase de cette disposition est incomplete.
En effet, dans Ie texte allemand, elle est ainsi libellee :
Die Nichtigkeitsbeschwerde steht dem Angeklagten,
dem öffentlichen Ankläger des Kantons und dem
Pr i v a t s t ra fk 1 ä ger zu .
CompleM comme il devrait l'etre, le texte fran9ais de
l'art. 270 al. 1, premiere phrase, aurait la teneur ci-apres :
Peuvent se pourvoir en nulliM, l'accuse, l'accusateur
public du canton et le titulaire de l'action penale privee )
(ou ( accusateur prive ).
L'action penale privee est une particularite de certaines
procedures cantonales. Elle n'appartient qu'a la victime,
a qui elle donne, dans certains cas, le droit de poursuivre
le delinquant
en lieu et place du ministere public, d'inter-
venir en cette qualiM dans l'instruction et Ies debats, de
requerir, ou d'abandonner l'accusation, etc. (STÄMPFLI,
Bundesstrafrechtspflege, n. 3 ad art. 270 ; HAFTER, p. 133 ;
cf. GARRAUD, TraiM thoorique et pratique d'instruction
criminelle, t. 1, n° 80; arret de la Cour de cassation penale
de ce jour en Ia cause Elektr. Bahn St. Gallen-Gais, v. ci-
apres p. 55 sq.). Dans d'autres procooures, les attributions