Art. 177 Abs. 2, 195 Abs. 2, 201, 202, 714 Abs. 1 and 924 Abs. 1 ZGB; return of part of the wife’s brought-in property between spouses under marital property by community of property: no guardianship-authority consent is required where the transaction merely segregates and restores to the wife assets of her own property and does not change the composition of the brought-in estate. If the securities are still the wife’s property, no ownership transfer is needed; if bearer securities had passed to the husband, co-possession in favor of the wife suffices for transfer. After such return, the husband’s statutory administration ceases for that portion; any later handling is only mandate-like and may be ratified by the wife’s conduct (consid. 2–3).
194 Familienrecht. N° 50. qu'il fame repondre par la negative. En effet, le demandeur a l'action a, en pareil cas, un interet moral evident a ne pas figurer dans les registres de l'etat civil comme pere d'un enfant qui n'est pas issu de ses amvres. En outre, malgre le deces de l'enfant, certaines personnes peuvent avoir un interet materiel a l'exercice de cette action, particulierement en cas d'exberedation du pere presume intervenant avant le deces de l'enfant ou lorsque le pere presume est decede avant l'enfant. Il convient enfin de remarquer que le systeme adopte par le jugement dont est recours conduit en l'espece a une solution des moins heureuses : vienne l'enfant desavoue Rene-John a etre reconnu par son pere naturei, les deux jumeaux seraient inscrits aux registres de l'etat civil comme issus de deux peres differents. Pm' ces nwtifs, le Tribunal jei1eral prononce : Le recours est admis et le jugement attaque reforme en ce sens que les conclusions du demandeur sont integrale- ment admises, 50, Urteil der II. Zivilabteilung vom 10. September 1936 i. S. Ufena.st gegen Erbengemeinschaft Ofenast. Die Vereinbarung zwischen (unter Güterverbindung lebenden) Ehegatten auf Herausgabe eines Teils des eingebrachten Frauengutes und deren Vollzug bedarf der Zustimmung im Sinne des Art. 177 Abs. 2 ZGB nicht. Für das herausgegebene Frauengut haftet der Ehemann trotz faktischer Weiterver- waltung desselben nicht mehr nach Art. 201. A. -Zwischen den Eheleuten Ufenast-Denzel, die unter Güterverbindung lebten, kam im Januar 1926 eine Verein- barung zustande, wonach von dem eingebrachten Frauen- gut ein Betrag von Fr. 20,000.-ausgeschieden und der Ehefrau zur freien Verfügung überlassen werde. Demge- mäss legte der Ehemann Obligationen im Nominalwerte von Fr. 20,000.-(Zürch. Kantonalbank Fr. 15,000.-, I t f
Gewerbekasse Baden Fr. 4000.-, Freistaat Baden Fr. 1000.-) in ein Safe (NI'. 48) auf seinen Namen bei der Gewerbekasse Baden, zu dem auch der Ehefrau ein Schlüs- sel ausgehändigt wurde ; die Legitimationskarte trug den Vermerk (( Frau Ufenast hat Vollmacht . Am 1. Januar 1926 stellte die Ehefrau folgende eigenhändige Bescheini- gung) aus: ( Die Unterzeichnete bescheinigt hiermit, von ihrem Ehemann Jakob Ufenast die Summe von Fr. 20,000.- Zwanzigtausend Franken in Obligationen erhalten zu haben. Dieser Betrag kommt von meinem Frauengut in.Abzug, sodass sich dieses nunmehr auf Fr. 56,822.25 reduziert. Ich enthebe meinen Ehegatten von jeder Verantwortung für den mir ausbezahlten Betrag von Fr. 20,000.-. Baden, den 1. I. 1926. Beatrice Ufenast. ) Die Verwaltung dieser ausgeschiedenen Titel besorgte im Einvernehmen mit Frau Ufenast der Ehemann; er kassierte jeweilen die Coupons ein und übergab den Betrag der Ehefrau. Im September 1930 liess er verfallene Obli- gationen aus dem Safe im Betrage von Fr. 17,000.-ein- lösen und schaffte dafür hochverzinsliche ausländische Werte an (Fr. 6000.-Republik Chile, Fr. 7000.-süd- amerikanisehe Elektrizitätsgesellschaft, Fr. 5000.-Soc. Idroelettrica Piemonte, ferner Fr. 500.-Schweiz. Bank- gesellschaft) . Im Jahre 1931 erhob Ufenast Ehescheidungsklage, zog sie aber wieder zurück. In den Präliminarverhandlungen gab die Ehefrau am 10. Dezember 1931 die Erklärung ab, dass ihr Ehemann ihr Fr. 20,000.-in Wertpapieren über- geben habe. Da die im Jahre 1930 erworbenen Titel im Kurse erheb- lich gesunken waren, erhob nach dem Tode des Ufenast im September 1933 die auf den Pflichtteil gesetzte Witwe gegen die Erbengemeinschaft, mit Einschluss der vom Erblasser als Testamentsvollstreckerin eingesetzten Zür-
196 Familienrecht. No 50. cher KantonaJbank, Klage auf Herausgabe des eingebrach - ten Frauenglits von Fr. 76,822.25, wovon bestritten Fr. 20,000.- nebst Zins in mündelsicheren Wertpapieren oder in bar, eventuell Feststellung, dass das Abkommen, bezw. die Bescheinigung vom 1. Januar 1926 zwischen den Ehegatten betreffend Rückzahlung von Fr. 20,000.-un- gültig sei. Sie begründete den Anspruch mit folgenden Behauptungen: a) Sie sei vom Ehemanne zur Abgabe der Bescheinigung vom 1. Januar 1926 gezwungen worden, b) das Abkommen vom gleichen Tage sei ungültig, weil die dazu nötige Zustimmung der Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 177 Abs. 2 ZGB fehle, c) die Vereinbarung sei überdies nicht vollzogen worden, d) der Ehemann sei bis zu seinem Tode im Besitze und Genuss der Wertpapiere geblieben und habe die Verantwortung für die Verwaltung und Konversion getragen. Die Beklagten widersetzten sich dieser Klage, soweit sie über die Fr. 56,822.25 hinausgeht, und behaupteten, die Klägerin müsse sich die im Tresorfache liegenden Titel (Inventar Nr. 41-46) zum Werte von Fr. 20,000.-anrech- nen lassen. B. -Mit Urteil vom 24. April 1936 hat das aargauische Obergericht, in Bestätigung desjenigen des Bezirksgerichts Baden, die Klage gegenüber allen Beklagten abgewiesen, gegenüber der Zürcher Kantonalbank wegen Fehlens der Passivlegitimation. O. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der Klägerin mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. Die Beklagten tragen auf Abweisung der Berufung an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Familicnrecht. ","0 50. nicht yerlangt:werden, weil sonst eine Eigentumsübertra- gung an Gegezmtänden des gemeinsamen Haushalts gar nicht möglich :wäre. Insofern übrigens der Ehemann da- durch, dass die Titel in sein Safe bei der Gewerbekasse gelegt 'wurden, zu dem er ebenfalls einen Schlüssel besass, an denselben Mitbesitz behielt, war es ein Besitz für die Ehefrau und geeignet, seinerseits eine Konstitutsübereig- nung zu bewi.-rken, da der Ehemann seinen Mitbesitz auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses (Art. 924 Abs.
Rücknahme von Frauengut auf ihre Ansprüche gegen den Ehemann aus bis her i ger schlechter Verwaltung desselben verzichten würde. Eine derartige Decharge aber erteilte die Klägerin hier nur für den Frauengutsanteil von Fr. 20,000.-, für den auch in der Tat eine Verantwortlich- keit des Ehemannes in dem Moment ausseI' Betracht fällt, wo die Klägerin den unbestritten vollen Gegenwert heraus- erhielt. Die Vereinbarung vom 1. Januar 1926 ist daher gültig zustandegekommen und tatsächlich vollzogen wor- den. Von diesem Zeitpunkt an war die Klägerin Eigen- tümerin der Titel im Safe, sie hat t e diesen Teil ihres Frauenguts bereits zurückerhalten ; ihre Ersatzforderung besteht nur noch für den Restbetrag von Fr. 56,822.25. 3. -Wenn der Ehemann weiterhin faktisch die Ver- waltung der Titel besorgte und eine gewisse Verfügung darüber besass, so handelte es sich dabei nicht mehr um die gesetzliche Verwaltung und Verfügungsbefugnis ge- mäss Art. 200 und 202 ZGB, sondern um ein mandatähn- liches Verhältnis, dessen Vereinbarung zwischen den Ehe- gatten als stillschweigend erfolgt vorausgesetzt werden muss. Da die Titel im Safe nicht mehr eingebrachtes Frauengut im eigentlichen Sinne, nämlich der g e set z - li ehe n ehemännlichen Verwaltung und Nutzung unter- liegendes, waren, bedurfte der Ehemann auch für gewöhn- liche Verwaltungshandlungen (Art. 202 Abs. 1) der Er- mächtigung der Ehefrau, die allerdings auch generell und stillschweigend erteilt sein konnte. Eine Verantwortlich- keit des Mannes muss prinzipiell auch für diese Art Ver- waltung bejaht werden. Nach was für Grundsätzen sie zu bemessen wäre, kann hier dahingestellt bleiben; ebenso die Prüfung der Frage, ob in der Konversion der 1926 ins Safe gelegten inländischen Bankobligationen in hochver- zinsliche ausländische Staats-und Industrietitel, falls eine vorgängige Zustimmung der Klägerin zu jener Konversion mit der Vorinstanz zu verneinen ist, eine Verletzung der Verwalterpflicht des Ehemmmes lag. Denn ebenfalls mit der Vorinstanz muss in dem Verhalten der Klägerin seit
der Konversion eine nachträgliche Genehmigung dieser Verwaltungshandlung des Mannes erblickt werden. Wenn sie mit der Konversion nicht einverstanden war, so hatte sie als Eigentümerin der Titel das Recht und als Tresor- bevollmächtigte auch die Möglichkeit, jederzeit eigen- mächtig, ohne Mitwirkung des Ehemannes, die Geldanlage wieder zu ändern. Nicht nur tat sie dies nicht, sondern sie nahm im Dezember 1931 die sämtlichen Titel des Safe bei der Gewerbekasse vorbehaltlos zum Anrechnungswerte von Fr. 20,000.-in Empfang und erklärte auch in ihrer Rechtsschrift vom 10. Dezember 1931, der Ehemann habe ihr nach Einreichung dieses Gesuches (vom 5. Dezember 1931) Fr. 20,000.-an Wertpapieren übergeben, aus wel- cher Datierung hervorgeht, dass sich die Wertangabe von Fr. 20,000.-auf den Inhalt des Safe na c h der Kon- version, nicht etwa nach der Herausgabe von 1926, bezieht. War demnach die Klägerin damals mit der Zusammen- setzung und Bewertung dieses Frauengutsanteils einver- standen, so kann sie nicht zwei Jahre später den Mann für die Konversion verantwortlich machen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Aargau vom 24. April 1936 bestätigt. öl. Urteil der II. ZivilabteUung vom 10. September 1936 i. S. Baeriswyl gegen Bula. (Kutter und Xmd). Durch eine von der Klägerschaft nie h t a n gen 0 m m e n e Offerte einer vertraglichen Übernahme vermögensrechtlicher Vaterschaftsverpflichtungen wird der Beklagte im Prozesse mit den Einreden aus Art. 314 Abs. 2 und 315 ZGB nie h t aus g e s chI 0 s sen. A. -Der Beklagte gibt zu, in der kritischen Zeit Init der Erstklägerin geschlechtlich verkehrt zu haben. Einen Monat vor der Geburt des Kindes, am 26. Februar 1935, schrieb er der Klägerin :
VOUS certifiez de n'avoir eu aucune relation avec personne d'autre. Je ne vais pas plus loin et je payerai 20 fr. par mois, jusqu'a majoriM ou jusqu'a votre mariage. Je ne vais pas plus loin pour ne pas faire du bruit et pour que personne le sache. Si j'ai Soup90nne de vous d'avoir eu des relations avec d'autres, c'est que vous en avez assez dit que je me rappelle encore bien. Mais pour ne pas faire honte a mes parents, je ne vais pas plus loin. B. -Mit Klage vom 30. Oktober 1935 verlangen die Klägerinnen, der Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 200.- an die Erstklägerin und zu monatlichen Alimenten von Fr. 35.-an das Kind zu verurteilen. Sie berufen sich auf die Tatsache des Verkehrs in der kritischen Zeit und die Anerkennung des Beklagten im eben zitierten Passus des Briefes vom 26. Februar 1935. Der Beklagte behauptete, die Erstklägerin sei zur Zeit des ersten Verkehrs mit ihm bereits schwanger gewesen. Er habe diesen Umstand vorübergehend vergessen gehabt, als er den Brief vom 26. Februar 1935 geschrieben habe; seine Anerkennung beruhe daher auf einem Irrtum. Im übr;gen habe die Erstklägerin um die Zeit der Empfängnis einen unzüch- tigen Lebenswandel geführt. O. -In ihrem die Klage gutheissenden Urteil führt die kant. Instanz aus : Die Anerkennung des Beklagten vom 26. Februar 1935, worin er sich zur Zahlung von Alimenten verpflichtet habe, könne nicht nachträglich angefochten werden. Er habe in diesem Briefe selbst die Beziehungen der Klägerin zu andern angedeutet, es aber aufgegeben, daraus Rechte abzuleiten, nachdem die Klägerin ihn ver- sichert hatte, sie habe mit keinem andern geschlechtliche Beziehungen gehabt, und erklärt, er wolle nicht weiter gehen. Er habe daInit die Behauptung, dass die Klägerin mit andern intim verkehrt habe, fallen gelassen und darauf verzichtet, im Prozess Einreden aus Art. 314 Abs. 2 und 315 zu erheben. Er könne auf diesen Verzicht nicht mehr zurückkommen.