90 Schuldbetreibungs. und Konkmsrecht. N0 26.
Ehe), von dnnen zwei schon dem unterhaJtsberechtigten
Alter (gemäs,s dem Scheidungsurteil) entwachsen waren,
so dass die eingeforderten Summen nicht mehr den lau-
fenden Bedürfnissen, zu deren Befriedigung ,sie nach dem
Urteil bestimmt waren, dienen konnten ; das dritte Kind
befand sich freilich noch im letzten Jahr der Unterhalts-
berechtigung, doch wurden die für es eingeforderten
Beträge gleichfalls als des Charakters von Unterhaltsfor-
derungen entkleidet erachtet, weil sie gemeinsam mit den
Forderungen der Geschwister in Betreibung gesetzt waren
und zudem in ihrer Gesamtheit von fünf Jahresrückständen
zu einem dem spezifischen Zwecke von Unterhaltsbeiträgen
entfremdeten Kapital angewachsen waren. Wenn die
Rechtsprechung
dazu gelangt ist, Alimentenforderungen
Familienangehöriger. (wozu
auch uneheliche Kinder ge-
zählt werden) in der Weise zu bevorzugen, dass der Schuld-
ner mit solchen von ihm zu unterhaltenden Personen auch
seinen Notbedarf zu teilen hat, so musste, wie es im ange-
führten Entscheide geschehen ist, einer solchen bevorrech -
teten Geltendmachung von rückständigen Unterhalts-
forderungen eine Schranke gesetzt werden, weil die Sorge
für den Unterhalt während eines bestimmten Zeitraumes
als erledigt
zu gelten hat, wenn seither eine längere Zeit
verstrichen ist. Jenes nur gerade mit Rücksicht auf die
besondere
SchutzWürdigkeit der Ansprüche auf Gewährung
des Lebensunterhaltes
zu chtfertigCnde Vorrecht konnte
nicht auch Forderungen zugebilligt werden, die nicht mehr
jenem besonderen Zwecke zu dienen haben. Der kantonalen .
Aufsichtsbehörde ist jedoch darin beizupflichten, dass eine
Betreibung für rückständige Alimente nicht unbedingt
einer einheitlichen Behandlung unterworfen zu werden
braucht, so dass die Betreibungssumme entweder ganz als
bevorrechtet oder ganz als unbevorrechtet zu erachten
wäre. Vielmehr steht nichts entgegen, eine Ausscheidung
zu treffen in dem Sinne, dass darin enthaltene Raten,
denen der Charakter von Unterhaltsforderungen mit
ihrem besonderen Zwecke noch zukommt, jenes Vorrechtes
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 21.
teilhaftig werden sollen, gleich wie wenn sie gesondert in
Betreibung gesetzt worden wären. Es mag der kantonalen
Aufsichtsbehörde auch darin gefolgt werden, dass die
Grenze so
zu ziehen ist, dass eine verhältnismässige Lohn-
pfändung ohne Rücksicht auf die in Art. 93 SchKG auf-
gestellte Voraussetzung für diejenigen allenfalls in Be-
treibung stehenden Raten zu bewilligen ist, die im letzten
Jahre vor Anhebung der Betreibung verfallen sind. Das
führt hier auf Grund der tatbeständlichen Feststellungen
der Vorinstanz zur Bewilligung einer Lohnpfändung in
monatlichen Beträgen von 10 Fr. für die Dauer eines
Jahres.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-
scheid aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen,
monatliche
Lohnbeträge von 10 Fr. für die Dauer eines
Jahres zu pfänden.
27. Entsch id vom 7. Juli 1936 i. S. GrOlS.
Art. 1 4: 9 A b s. 3 SchKG. Die Fortsetzung der Betreibung
auf Grund eines V erlustscheins ist sm Wohnsitz des Schuldners
zur Zeit der Stellung des Begehrens zu verlangen, also, wenn
er nicht mehr sm Orte der früheren Betreibung wohnt, an
seinem neuen Wohnsitze.
Art. 149,801. 3 LP. La continuation de la poursuite en vertu d'un
acte 00 defaut de biens doit etre requise au domicile aetuel
du debiteur.
Art. 149, cp. 3 LEF. La continuazione dell'esecuzione in virtu
di un attestato di carenza di beni dev'essere domandata 801
domicilio attuale 001 debitore.
- -In der Betreibung Nr. 156 des Rekurrenten gegen
- Keller, damals in St. Erhard, pfändete das Betreibungs-
amt Knutwillaut Pfändungsurkunde vom 2. März 1935
von dessen LohnemonatlichFr.185.-mitderBemerkung.
... der gepfändete Lohn wird der Ehefrau des Schuldners
überlassen. Es gilt somit diese Urkunde im Sinne des
92 Schuldbetreibungs-und Konkursrecbt. No 27.
Art. 115 bez:w. 149 dem Gläubiger als Verlustschein I).
Im Mai 1936 verlangte der Gläubiger in Knutwil Fort-
setzung der Betreibung gemäss Art. 149 Abs. 3 SchKG.
Das Betreibungsamt lehnte die Ausführung ab, da in-
zwischen der Schuldner nach Luzern übergesiedelt sei.
Hiegegen beschwerte sich
der Gläubiger mit dem Antrag,
das Betreibungsamt Knutwil sei zum Vollzug der Fort-
setzung der Betreibung Nr. 156 im Sinne des Art. 149
anzuhalten, mit der Begründung, der Wohnsitzwechsel
des
Schuldners spiele keine Rolle, denn es werde keine
neue
Betreibung angehoben, sondern Fortsetzung der
Betreibung 156/Knutwil verlangt. Die Pfändungsurkunde
sei übrigens im Juni 1935 vollzogen und unzulässigerweise
auf den 2. März zurückdatiert worden. Unzulässig sei
ferner die Bezeichnung
der Pfändungsurkunde als Verlust-
schein ; ein solcher habe erst nach Ablauf des Lohnpfän-
dungsjahres ausgestellt werden dürfen, nachdem das
Betreibungsamt habe feststellen können, welchen Lohn-
betrag es an die Ehefrau abliefern konnte.
B. -Die Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde abge-
wiesen, weil ein Begehren um Fortsetzung ohne neuen
Zahlungsbefehl im Sinne des Art. 149 am Wohnsitze des
Schuldners
zur Zeit des Begehrens anzubringen sei.
G. -Hiegegen rekurriert der Gläubiger ans Bundes-
gericht unter Aufrechterhaltung seines Antrages samt
Begründung.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung ;
Bei der Betreibung auf Grund eines Verlustscheins ge-
mäss Art. 149 Abs. 3 SchKG handelt es sich, trotzdem das
Gesetz von Fortsetzung spricht, . formell um eine
neu e Betreibung, nur ohne neuen Zahlungsbefehl. Beim
analogen Vorgang auf Grund des Pfandausfallscheins
(Art. 158 Abs. 2), wo ebenfalls
ein neuer Zahlungsbefehl
nicht erforderlich ist, sagt denn auch das Gesetz nicht
die Betreibung fortsetzen , sondern einfach führen .
Schuldbetreihungs. und Konkursrecht. 'N0 27.
Daher muss die Fortsetzurig bezw. die neue Betreibung,
wenn der Schuldner seither seinen Wohnsitz gewechselt
hat, am neu e n Wohnort verlangt und durchgeführt
werden, damit dort auch Anschluss verlangt werden und
die neue Gruppe sich bilden kann (JAEGER, zu Art. 149,
N. 7). Etwas anderes ergibt sich nicht etwa aus Art. 53
SchKG, wonach die Betreibung, wenn der Schuldner nach
Zustellung der Pfändungsankündigung den Wohnsitz
ändert, am bisherigen Orte fortgesetzt wird. Der W oh-
nungswechsel hat allerdings hier n ach der Pfändungs-
ankündigung in der Betreibung 156 stattgefunden. Aber
die s e Betreibung ist eben durch Ausstellung des Ver-
lustscheins abgeschlossen worden, und die Fortsetzung
auf Grund desselben bezweckt nicht deren Neuaufnahme
in einem Stadium na c h Pfandungsankündigung, son-
dern führt zu einer neuen Pfandungsankündigung; der
Wohnsitzwechsel hat also vor dieser letztem stattge-
funden, sodass Art.53 nicht spielt. Der vom Rekurrenten
zitierte Entscheid (JAEGER, Prax. 11 Art. 93 N. 5) erklärt
als unzulässig, dass das Betreibungsamt weg e n eines
Wohnsitzwechsels des
Schuldners nach erfolgter Lohn-
pfändung die Betreibung als erledigt erkläre und einen
Verlustschein ausstelle ;
während ja hier in Betreibung 156
der Verlustschein vor dem Wohnsitzwechsel, mangels
(für
den Rekurrenten) pfändbaren Vermögens ausgestellt
worden ist. Ebenso fehl geht die Berufung auf Prax. IV
Art. 53 N. 6 (BGE 56 111 1); die Fortsetzung der
Betreibung im Sinne des Art. 149 Abs. 3 ist nicht eine
Betreibungshandlung zum Abschluss derjenigen Betreibung
und führt nicht zu einer Nach-oder Ergänzungspfändung
derjenigen Pfändung, die mit dem Verlustschein geendet
haben.
Das lediglich auf Anhandnahme des Fortsetzungs-
begehrens durch das Betreibungsamt Knutwil gerichtete
Beschwerdebegehren ist daher mit Recht abgewiesen
worden.
Es braucht somit nicht erörtert zu werden; ob
das Betreibungsamt den Verlustschein vor Ab1auf des
Sehuldbetreilmngs und Konkursrecht. N0 28.
Lohnpf'"andmigsjahres ausstellen konnte, ob eine diesbe-
zügliche Beschwerde
nicht innert Frist gegen den zugestell-
ten Verlusts lhein hätte erhoben werden müssen, und ob
dieser, so wie er vorliegt, überhaupt im Mai 1936 noch im
Sinne des Art. 149 Abs. 3 verwendet werden konnte.
Demnach erkennt die Schuldbdr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
28. Entscheid vom '1. Juli 1936 i. S. Vllli.
Inder Betreibung auf Verwertung eines Dritt-
p fan des ka.nn der betriebene Schuldner seine per s ö n
li c h e S c h u 1 d P flic h t für die Pfa.ndschulden nicht im
Lastenbereinigungsverfahren bestreiten.
P fan da u s fall s c h ein e (für andere a.ls die in Betreibung
gesetzten Pfa.ndschulden) sind nur a.uf besonderes Verlangen
gegen den Drittschuldner (statt den PfandeigentÜffier) auszu-
stellen, berechtigen jedoch nicht zur Fortsetzung der Betreibung
gegen ihn ohne neuen Zahlungsbefehl.
Dans la. poursuiteen realisation du gage propriete d'un tiers,
le debiteur poursuivi n'est pas recevable 8. contester da.ns
l'epuration des charges son obligation personnelle pour la. dette
garantie par gage.
Des actes d'insuffisance de gage (pour d'autres dettes garanties
par gages que les dettes en poursuites) ne sont delivres que Bur
requMe speciale contre le tiers debiteur (au lieu du proprietaire
du gage) ; mais ils ne permettent pas de continuer les pour-
suites contre Iui sans nouveau comma.ndement de payer.
NeU'esecuzione in via di realizzazione del pegno appa.rtenente
ad un terzo il debitore escusso non ha veste per contestare,
nella . procnura d'appuramento dell'eienco degli oneri, il
propno obbhgo personale per il debito ga.ra.ntito dal pegno.
Degli attestati d'insufficienza deI pegno(per altri debiti ga.ra.ntiti
da pegno che non sono quelli oggetto dell'esecuzione) sono
rila.sciati in odio deI terzo debitore (invece deI proprietario
deI pegno) solo dietro apposita doma.nda : essi non conferiscono
pero il diritto di continua.re l'esecuzione 'contro di Iui senza un
nuovo precetto esecutivo.
A. -Der Rekurrent verkaufte im Jahre 1933 seine
Liegenschaft
Sagemattrain Nr. 3 in Luzern, auf der
Schuldbetreibungs-und Konkuisrecht. N° 28.
16 Schuldbriefe zu 5000 Fr. lasteten, von denen vier im
7. bis 10. Rang der Hülfskasse Grosswangen Bank und
einer im 14. Rang der Volksbank Willisau oder dem
H. Theiler gehören, an M. Gschwendtner, der die Schuld-
pflicht für die Schuldbriefe übernahm. Indessen erklärte
die Hülfskasse Grosswangen Bank dem Rekurrenten, sie
wolle
ihn beibehalten; doch soll sie in der Folge Zinszah-
lungen des Gschwendtner entgegengenommen haben. Als
sie
dann im Jahre 1935 ihre Schuldbriefe kündigte und
gegen den Rekurrenten Betreibung auf Grundpfandver-
wertung anhob, erhob dieser nicht Rechtsvorschlag, eben-
sowenig wie der DritteigentÜiller Gschwendtner. Auf den
Schuldenruf in der Steigerungspublikation hin meldete
die
Volksbank Willisau den Schuldbrief im 14. Rang nebst
Akzessorien an und schrieb Theiler a.n das Betreibungsamt
(bezw. statt dessen Konkursamt) : Insofern durch die
Volksbank Willisau ... keine
Eingabe erfolgte ... O. Willi
wurde im Sinne von Art. 832 ZGB als Schuldner beibe-
halten ... In dem am 21. April 1936 mitgeteilten Lasten-
verzeichnis wurde dies angemerkt. Am 1. Mai schrieb
der Rekurrent an das Betreibungsamt bezw. Konkursamt,
er bestreite die Schuldpflicht und Haftbarkeit der im
Lastenverzeichnis ... aufgeführten Schulden im vollen Um-
fange )), und verlangte Einstellung des Grundpfandver-
wertungsverfahrens, und als das Betreibungsamt bezw.
Konkursamt dies ablehnte, führte er Beschwerde mit den
Anträgen:
I. Das Betreibungsamt bezw. Konkursamt sei zu ver-
halten, die auf Grund des zugestellten Lastenverzeich-
nisses abgegebene Forderungsbestreitung anzunehmen und
das Verfahren nach Art. 106 ff. und 140 SchK.G einzuleiten,
und zwar hinsichtlich sämtlicher im Lastenverzeichnis
aufgeführten Forderungen;
2. Der Beschwerde sei a.ufschiebende Wirkung zuzuer-
kennen und das Grundpfandverwertungsverfahren gegen
ihn bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdever-
fahrens und der bestrittenen Forderungen einzustellen.