Texte intégral
- Urteil des, Kassationshofs vom ao. Dezember 1937
i. S. Zürich, Staatsanwaltschaft gegen K.
Art. 6 Abs. 4, des Bundesratsbeschlusses vom 3. April 1936 betref-
fend Strafvorschriften für den passiven Luftschutz enthält
eine kriminelle Strafandrohung und ist daher nach dem Grund-
satz, der im (vorstehend abgedruckten) Urteil vom 20.
Dezember 1937 i. S. Sch. ausgesprochen wurde, nicht rechts-
beständig.
A. -Max M. veröffentlichte in der Winterthurer
Arbeiterzeitung vom I I. Mai 1936 emen Artikel, worin der
passive Luftschutz der Zivilbevölkerung als erbärmlicher
Schwindel zu 95 % Schwindel und die Verteidiger des
Luftschutzes als
bezahlte Leute der Luftschutzartikel-
fabrikanten oder dann leichtgläubige, naive Menschen
bezeichnet wurden.
.
Am 31. August 1936 erhob die Bezirksanwaltschaft
Winterthur beim dortigen Bezirksgericht Anklage gegen
M., weil
er durch seinen Artikel vom 11. Mai 1936 dem am
- April 1936 in Kraft getretenen Bundesratsbeschluss
vom 3. April 1936 betreffend Strafvorschriften für den
passiven Luftschutz vorsätzlich zuwidergehandelt babe.
Anwendbar sei Art. 6 Abs. 4 dieses Beschlusses: Wer
vorsätzlich in der Öffentlichkeit über den passiven Luft-
schutz irreführende Angaben macht oder Behauptungen
aufstellt, die geeignet sind, amtlich vorgesehene oder
angeordnete Massnahmen zu stören oder zu durchkreuzen
wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu einem Ja
bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
Busse von 50 bis 1000 Fr. ). Der Strafantrag lautete auf
einen Monat Gefängnis, bedingt. Der Angeklagte bestritt
die Rechtsgültigkeit der der Anklage zugrundeliegenden
Strafvorschrift
und behauptete zudem, dass sein Verhalten
ohnehin
nicht darunter fallen würde. Sowohl das Bezirks-
gericht Winterthur, als auch im Berufungsverfahren die
Strafkammer A des zürcherischen Obergerichts sprachen
den Angeklagten frei. Die Erwägungen des Obergerichts
P8S8iver Luftschutz. N° 64.
lassen sich wie folgt zusammenfassen: Der Bundesrats-
beschluss, wegen dessen Missachtung M. angeklagt sei,
stütze sich auf den dringlichen Bundesbeschluss vom
29. September 1934 betreffend den passiven Luftschutz
der Zivilbevölkerung. Darin werde der Bundesrat ermäch-
tigt, die für den passiven Luftschutz erforderlichen Vor-
schriften auf dem Verordnungsweg zu erlassen, Art. 3
Abs. 2. Diese
Bestimmung sei als Bestandteil eines allge-
mein
verbindlichen Bundesbeschlusses nach Art. 113
Abs. 3
BV vom Richter ohne Prüfung ihrer Verfassungs-
mässigkeit zu beachten. Zu untersuchen sei bloss, ob sich
die
Ermächtigung des Art. 3 Abs. 2 auch auf den Erlass
von Straf vorschriften beziehe und ob, wenn das zutreffe,
Art. 6 Abs. 4 des Bundesbeschlusses im besondem zu den
für den Luftschutz erforderlichen Bestimmungen ge-
rechnet werden könne. Beide Fragen seien zu bejahen.
Dagegen werde
durch das streitige Verhalten des Ange-
klagten der Tatbestand des Art. 6 Abs. 4 nicht erfüllt,
weil sich
M. auf eine allgemeine Kritik des Luftschutzes
beschränkt habe, ohne bestimmte amtlich vorgesehene
oder angeordnete Massnahmen im Sinne jener Vorschrift
stören oder durchkreuzen zu wollen.
B. -Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde
beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, das
Urteil des Obergerichts sei wegen Verletzung von Art. 6
Abs. 4 des Bundesratsbeschlusses
vom 3. April 1936 auf-
zuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
kantonale Instanz zurückzuweisen.
O. -Der Beschwerdebeklagte M. beantragt, die Be-
schwerde abzuweisen.
De:r Kassationshof zieht in Erwägung :
1.-
2. -und 3. -..... (entsprechen sinngemäss den
Erwägungen 1 und 2 des vorstehend abgedruckten Urteils
vom 20. Dez. 1937 i. S. Sch.)
- -Da das:,in Art. 6 Abs. 4 des Bundesratsbeschlusses
umschriebene
Verhalten beim Vorhandensein von Vorsatz
mit mindestens' einem Monat bis zu einem Jahr Gefängnis
bedroht wird, muss darin nach der Abgrenzung, die
hauptsächlich in den Kantonen -zwischen polizei-
lichem
und kriminellem Strafrecht gemacht wird, notwen-
digerweise
ein krimineller Straf tatbestand erblickt werden
(vgl.
auch BGE 56 I S. 418 ff.). Die Vorschrift ist somit
nach dem Gesagten nicht anwendbar. Die Frage ihrer
Auslegung -und besonders auch ihres Verhältnisses zur
verfassungsmässig gewährleisteten Pressfreiheit -stellt
sich darnach nicht mehr.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird a.bgewiesen.
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