72 Staatsrecht.
sächlich auf di Überlegung, dass bei den heutigen Kredit-
verhältnissen die Schulden nicht mehr in einem notwendi-
gen innern ZU:sammenhang mit dem Vermögen stünden,
da sie häufig nicht nur auf Grund der Aktiven, sondern auch
mit Rücksicht auf den Erwerb und die gesamten Ein-
kommensverhältnisse des Schuldners
gemacht würden.
Eine erneute Prüfung der Frage lässt es aber als angezeigt
erscheinen,
trotz der Bedeutung, die das ganze Einkommen
eines Pflichtigen für seinen Kredit unzweifelhaft haben
kann, bei der Steuerausscheidung das Hauptgewicht auf
den Fall zu legen, wo die Schulden im Hinblick auf ein
entsprechendes
Vermögen aufgenommen und durch dessen
Aktiven sichergestellt werden und wo die Vermögenserträg-
nisse die sachliche Grundlage
für die Zahlung der Passiv-
zinsen darstellen. Dieser
Fall dürfte auch heute noch
-im Hypothekarwesen wie bei andern Darlehensgeschäf-
ten -die Regel bilden, so dass dessen Berücksichtigung
die grösste Gewähr
für eine angemessene Steuerausschei-
dung bietet. Das führt dazu, die Schuldenzinsen grund-
sätzlich als b e s 0 n der e Bel ast u n g des Ver-
m ö gen s e r t rag e s zu behandeln. Erst wenn die
Passivzinsen
im ganzen die Vermögenserträgnisse über-
steigen,
ist der Überschuss auf das andere Einkommen zu
verlegen. Diese Lösung befriedigt auch da, wo ein Pflich-
tiger Schulden weniger gestützt auf sein Vermögen als auf
seinen Erwerb aufgenommen hat. Die Belastung des Er-
werbseinkommens mit PassiVzin.sen wird sich hier, gleich
wie diejenige allfälliger sonstiger
Einnahmen, von selber
ergeben, sobald
der Ausgleich im Kapitaleinkommen er-
folgt
ist. Sie wird auch dem Wohnkanton durchaus zuge-
mutet werden können, während die all g e me i n e Ver-
legung der Schuldzinsen auf sämtliche Einnahmen von
ihm oft als ungerechtfertigte Verkürzung seines Anspruchs
auf Besteuerung des Erwerbseinkommens empfunden
wurde (vgl. hiezu die Kritischen Betrachtungen) im
Zentralblatt für Staats-und Gemeindeverwaltung Bd. 35
S. 133
ff.). Die Verteilung der Passivzinsen nach dem Ent-
Organisation der Bundesrechtspflege. N° 18.
scheid Rohn war übrigens ohnehin nicht durchführbar bei
der Ausscheidung zwischen einem Kanton mit allgemeiner
Reineinkommenssteuer
und einem solchen mit blosser
Erwerbssteuer (vgl. den nicht veröffentlichten BGE vom
22. März
1934 i. S. Häusermann c. Thurgau und Zürich).
Offen bleibt die Frage, wie die Passivzinsen in n e r hai b
des Kapitaleinkommens
zu verlegen sind, wenn der Pflich-
tige dafür der Steuerhoheit mehr als eines Kantons unter-
steht. Für diesen Fall soll aus praktischen Gründen neben
der Verteilung nach den verschiedenen Vermögenserträg-
nissen die Möglichkeit
einer Verlegung im Verhältnis der
Aktiven und der proportional ausgeschiedenen Passiven
im Sinne der frühem Rechtsprechung vorbehalten bleiben.
Demnach erke:nnt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gegenüber Zürich gutgeheissen
und der Beschluss der stadtzürcherischen Steuerkommis-
sion über die Einkommenstaxation des Rekurrenten für
1936 aufgehoben; die betreffende Veranlagung ist im
Sinne der Erwägungen abzuändern. Gegenüber Solothurn
wird die Beschwerde abgewiesen.
III. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
18. Auszug a.us dem 'Urteil vom 11. Juni 1937 i. S. X. gegen
Anldageka.mmer des Obergerichts des Xantons Zürich.
Art. 178 OG : Anfechtbarkeit kantonaler Verfügungen und Ent-
scheide:
- Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Rechtsverweigerung
ist in Zivil-und Strafprozessachen grundsätzlich nur gegen
das Endnrteil zulässig, nicht schon gegen blosse Zwischenver-
fügungen oder Zwischenentscheide in einem noch hängigen
Prozessverfahren.
Staatsreoht.
2. Vorbehalten :bleibt, a.ls einzige Ausnahme, der Fall, wo der ange.
fochtene Zwischenentscheid für den Betroffenen bereits einen
bleibenden techtlichen Nachteil nach sich zieht, der sogar
durch ein ihm günstiges Endurteil in der Sache selbst nicht mehr
oder doch nicht vollständig behoben werden könnte.
A. -Gegen den heutigen Rekurrenten X., gew. Rechts-
anwalt, ist von der zürcherischen Staatsanwaltschaft An-
klage wegen
Betruges gegenüber einem Otto Meier erhoben
worden. Es wird ihm vorgeworfen, dass er in einem Zivil-
(Haftpflicht-) prozess über eine Entschädigung aus einem
Automobilunfall, die Meier gegen
den Halter des Auto-
mobils (Peter) eingeklagt hatte, seinen Klienten Meier
bestimmt habe, sieb. mit einer Vergleichssumme einver-
standen zu erklären, und dabei verschwiegen habe, dass
die Vergleichsleistung der beklagten Partei, des Peter und
der für ihn zahlenden Versicherungsgesellschaft ( Alpina ,
in Wirklichkeit wesentlich höher war, der Überschuss aber
vom Rekurrenten als Anwaltshonorar zuhanden genom-
men wurde. X. wendete ein, dass daraus kein Schaden für
Meier entstanden sei, weil dieser die Klageforderung an
einen gewissen Weil abgetreten gehabt habe, der Prozess
infolgedessen
nur noch formell auf den Namen Meiers ge
führt worden sei und der Zessionar Weil sich mit der Ver-
rechnung des fraglichen Honorars in voller Höhe einver-
standen erklärt habe. Zudem sei auch der Honoraran-
spruch in dieser Höhe begründet gewesen, trotz der
Moderationsentscheide des zürcherischen und des thur-
gallischen Obergerichts, da diese sich nur auf die Bemü-
hungen vor Gericht bezögen, während der Angeklagte für
Meier auch noch zahlreiche aussergerichtliche Bemühungen
gehabt habe.
Am 7. April 1937 beschloss die Anklagekammer des
zürcherischen Obergerichtes, die
Anklage einstweilen nicht
zuzulassen bis nach rechtskräftiger Erledigung eines zwi-
schen Meier und dem Angeklagten vor Bezirksgericht
Zürich hängigen Zivilprozesses.
Sie hielt zwar dafür, dass
die erste Einwendung des Angeklagten (Berufung auf die
Organisa.tion der Bun.desreohtspflege. No 18.
Zession an Weil) nicht dazu führen könnte, die Zulassung
der Anklage zu verweigern, weil die Akten dafür sprächen,
dass es sich bloss um eine Abtretung zahlungshalber, nicht
an Zablungsstatt gehandelt habe, sodass durch einen über-
setzten Honorarbezug Meier um den entsprechenden Mehr-
betrag weiter Schuldner des Weil geblieben und so geschä-
digt worden sei. Dagegen lasse sich die Frage, ob der
Angeklagte nicht aus dem Titel aussergerichtlicher Be-
mühungen Anspruch auf das volle verrechnete Honorar
oder doch wenigstens auf ein höheres Honorar als die
durch die Moderationsentscheide festgesetzten Summen
gehabt habe, zur Zeit nicht beantworten. Abklärung
darüber werde der erwähnte Zivilprozess schaffen (in dem
Meier als Kläger vom Angeklagten Herausgabe eines Teil-
betrages von Fr. 5000.-der als Honorar zurückbehal-
tenen Gesamtsumme verlangt). Erst dann werde fest-
stehen, ob überhaupt ein rechtswidriger Vorteil vorliege
oder doch wenigstens in welcher Höhe.
Auf einen Rekurs gegen diesen Beschluss der Anklage-
kammer ist das Obergericht nicht eingetreten, weil die
zürcherische
StrPO bei einstweiliger Nichtzulassung einer
Anklage keinen Rekurs zulasse, und das Bundesgericht hat
durch Entscheid vom 4. Juni 1937 eine hiegegen erhobene
staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen.
B. -Schon vorher hatte das zürcherische Obergericht
durch Diszipllnarentscheid vom 14. Oktober 1936 dem
Beschwerdeführer das Recht zur Ausübung des Rechts-
anwaltsberufes im Kanton Zürich entzogen wegen seines
Verhaltens gegenüber seinem Klienten Meier und dem Ver-
sicherer der Gegenpartei, der Versicherungsgesellschaft
Alpina I), bei den Vergleichsverhandlungen in dem er-
wähnten Haftpflichtprozess.
O. -Gegen den Beschluss der Anklagekammer vom
7. April 1937 hat der Rekurrent auch die staatsrechtliche
Beschwerde
erhoben. Er beantragt, der Beschluss sei auf-
zuheben und die Anklage endgültig nicht zuzulassen,
eventuell die Sache zur Ausfällung eines neuen Entschei-
des an die 1).nklagekammer zurückzuweisen. Er führt
u. a. aus, die angefochtene Verfügung der Anklagekam-
mer sei als Zwischenentscheid in einem Strafverfahren
rekursfähig, wenn das subjektive Interesse des Rekur-
renten an der Durchführung des Rekurses höher zu
bewerten sei, als das öffentliche Interesse an vorläufigem
Nichteintreten auf eine solche Beschwerde (GUCOMETTI
S. 102). Diese Voraussetzung sei erfüllt. Der Zivilprozess
mit seinem Klienten Meier könne zwei Jahre in Anspruch
nehmen. Während dieser Zeit bleibe der Beschwerdeführer
Angeklagter
und könne um eine Wiedererteilung des An-
waltspatentes nicht nachsuchen. Vor Abschluss des Straf-
verfahrens und vor der Rehabilitation werde es ihm auch
unmöglich sein, die Wirkungen einer ihn in seinen per-
sönlichen Verhältnissen verletzenden Journalistik zu neu-
tralisieren
und sich um eine neue Existenzbasis mit Erfolg
zu bemühen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Nachdem die staatsrechtliche Beschwerde des heu-
tigen Beschwerdeführers gegen den Entscheid der 2. Kam-
mer des Obergerichts vom 7. Mai 1937, der das Eintreten
auf den kantonalen Rekurs gegen den heute angefochtenen
Beschluss
der Anklagekammer ablehnte, durch das Urteil
des Bundesgerichtes vom 4. Juni 1937 abgewiesen worden
ist,
steht fest, dass dieser Beschluss mit keinem kantonalen
Rechtsmittel aufechtbar war. Die kantonalen Instanzen
sind also erschöpft.
-Dagegen fehlt es an einel" beschwerdefähigen Ver-
fügung im Sinne von Art. 178 OG.
Nach feststehender Rechtsprechung ist die staatsrecht-
liche Beschwerde wegen Rechtsverweigerung in Zivil-und
Strafprozessachen grundsätzlich nur gegen das Endurteil
zulässig, nicht schon gegen blosse Zwischenverfügungen
oder Zwischenentscheide in einem noch hängigen Prozess-
verfahren. Eine Ausnahme ist in BGE 60 I 279 nur noch
für den Fall vorbehalten worden, wo der angefochtene
Organisation der Bundesrechtspfiege. No 18.
'Zwischenentscheid für den Betroffenen bereits einen
b
lei ben den re c h t li c h e n Nachteil nach sich
zieht,
der sogar durch ein ihm günstiges Endurteil in der
Sache selbst nicht mehr oder doch nicht vollständig ge-
hoben
werden könnte, und wo deshalb die Partei ein drin-
gendes, schutzwürdiges Interesse daran hat, dass über die
dem Entscheid vorgeworfenen rechtlichen Mängel, dessen
Verfassungsmässigkeit,
sofort erkannt werde, nicht erst
in Verbindung mit der Überprüfung des Endurteils. Von
diesem Gesichtspunkte aus hat das Bundesgericht, ent-
gegen BGE 27 I 482, wiederholt -auch noch in neuester
Zeit -die sofortige Beschwerdeführung gegen Überwei-
sungsverfügungen
in Strafsachen zugelassen, d. h. gegen
den Beschluss, wodurch eine Person nach abgeschlossener
Strafuntersuchung unter der Anklage eines bestimmten
Vergehens zur Aburteilung vor den Strafrichter gestellt
wird.
Und zwar nicht bloss, wenn sich die verfassungs-
rechtliche Anfechtung
des Beschlusses auf prozessuale
Gründe, wie z.
B. die angebliche örtliche Unzuständigkeit
der Behörden des betreffenden Kantons zur Strafverfolgung
stützte, sondern auch wenn behauptet wurde, dass es an
hinreichenden Verdachtsgründen für die angebliche straf-
bare Handlung fehle oder dass das dem Beschwerdeführer
vorgeworfene
Verhalten, selbst wenn bewiesen, den Tat-
bestand eines vom Gesetz unter Strafe gestellten Ver-
gehens unmöglich erfüllen könne. Massgebend war dabei
die Erwägung, dass durch eine solche Verfügung die recht-
liche Stellung des Betroffenen im Prozess sofort und
dauernd verändert werde, indem er aus einem blossen
An g e s c h u I d i g t e n zum A n g e k lag te n werde.
Im vorliegenden Falle handelt es sich aber weder um
einen Überweisungsbeschluss, noch kommt eine Änderung
der pro z e s s u ale n R e c h t s s tell u n g des Be-
schwerdeführers, wie sie
beim Überweisungsbeschluss an-
genommen wurde, in Frage. Der Beschwerdeführer ist
nicht vor den Strafrichter gestellt, sondern es ist die Ent-
scheidung darüber, ob dies geschehen, die Anklageerhebung
Staa.terecht.
zugelassen werqen soll, bis zu einer Ergänzung der Unter-
suchungsakten ausgesetzt worden. Die rechtliche Stellung
des Beschwerdeführers ist also die nämliche, wie sie es bis
zu diesem Beschlusse bereits war: er bleibt, wie vorher,
Angeschuldigter
in einer gegen ihn schwebenden Straf-
untersuchung und muss sich nicht einmal in dieser weiteren
Massnahmen
unterziehen ; vielmehr soll der Ausgang eines
zwischen
ihm und dem angeblichen Geschädigten hängigen
Zivilprozesses abgewartet werden, der vom Strafverfahren
prozessual unabhängig ist und in dem er sich ohne Rück-
sicht auf dieses ohnehin verteidigen muss.
Die bIossen mittelbaren tatsächlichen Nachteile, welche
mit dem weiteren Schweben der Untersuchung für ihn
allenfalls verbunden sein mögen (etwa in Form der Er-
schwerung seines Fortkommens), können für die Annahme
eines aus Art. 4 BV selbständig anfechtbaren Zwischenent-
scheides
nicht genügen. Unerheblich ist unter diesem
Gesichtspunkt
auch der gegenüber dem Beschwerdeführer
wegen
der gleichen Angelegenheit ergangene Disziplinar-
entscheid
vom 16. Oktober 1936. Dass er bestehen bleibt,
ist keine rechtliche Auswirkung der angefochtenen Ver-
fügung der AnkJagekammer, und bei einem Beschluss auf
endgültige Nichtzulassung der Anklage würde er auch
nicht ohne weiteres dahinfallen. Der Beschwerdeführer
vermag nicht einmal darzutun, dass die Aufhebung des
Strafverfahrens wegen Betruges notwendig die Wieder-
erwägung jenes
Entscheides durch das Obergericht nach
sich ziehen müsste. Nachdem der Haftpflichtprozess gegen
Peter trotz der AbtretUJig an Weil nicht auf dessen Namen,
sondern auf denjenigen des Zedenten Meier als Kläger
geführt wurde und der Beschwerdeführer infolgedessen auch
dessen Zustimmung zu einem Vergleiche nötig hatte, wird
der Vorwurf illoyalen Verhaltens gegenüber Meier und der
Versicherungsgesellschaft Alpina bei den Vergleichs-
verhandlungen,
das dem Beschwerdeführer, nach der
Begründung des Diszip1inarentscheides, den Anspruch auf
den Ruf eines ehrenhaften und zutrauenswürdigen Mannes
Bundesroohtliche Abgaben. N° 19.
'nimmt, nicht ohne weiteres dadurch entkräftet, dass eine
strafbare Vermögensschädigung des Meier damit nicht
verbunden war.
3. -Die Beschwerde
ist deshalb mangels einer be-
schwerdefähigen Verfügung
von der Hand zu weisen.
...............................
B. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHLICHEN ABGABEN
CONTRffiUTIONS DE DROIT FEDERAL
19. Urteil .,om 6. April 1937 i. S. eidg. Steuel'Yerwaltung
gegen Ludwig .,on Boll'sche Eisenwerke.
K r i sen ab gab e.
- Reingewinn der Aktiengesellschaften. a) Abschreibungen auf
industriellen Bauten, Arbeiterwohnungen, Maschinen und Mo-
bilien sind, soweit sie das nach Erfahrungssätzen bestimmte
Mass nicht überschreiten, steuerfrei auch wenn die betreffenden
Bilanzaktiven bereits stark abgeschrieben sind. (Höhere Ab-
schreibungen wären besonders zu begründen).
b) Ansätze von 3 % des Buchwertes industrieller Bauten, 1 % des
Steuerschatzungswertes von Arbeiterwohnungen und 15 % des