Art. 2 Ziff. 2, Art. 4 Abs. 1 des deutsch-schweizerischen Vollstreckungsabkommens vom 2. November 1929; Wirksamkeit der Gerichtsstandsklausel und ordre-public-Vorbehalt. Die Unverbindlichkeit des materiellrechtlichen Vertragsteils erfasst die prorogatorische Abrede nicht ohne weiteres; deren Gültigkeit ist selbständig zu prüfen (consid. 2-3). Der Vorbehalt der öffentlichen Ordnung ist nach dem im Vollstreckungsstaat wirksam werdenden materiellen Rechtsverhältnis zu beurteilen; bei einem Versäumnisurteil kommt es nicht auf die prozessuale Lage des Sachrichters an (consid. 4). Eine auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten gerichtete, gegenüber den übrigen Vertragspflichten relativ selbständige Vereinbarung verletzt die öffentliche Ordnung nicht schon deshalb, weil das Gesamtgeschäft sittenwidrig oder wucherisch erscheinen könnte (consid. 4).
38 Staatsrecht. travail et des ravailleurs (Arbeitnehmerschutzrecht, Ar- beitsschutz ; v. 'a ce sujet RO 58 I p. 30 ainsi que les rap- ports de MM. SOHÖNENBERGER et RIOHARD a l'assemblee de la Societe suisse des juristes de 1933 ; v. aussi ibid. p. 80 a et 82 a, les eitations des Erläuterungen de HUBER et du eommentaire de HAFNER . Ce dernier auteur (2
ed. p. 176, rem. 2 sur art. 338 CO aneien) enumere toute une serie de preseriptions de droit public fMeraJ ou eantonal (police de l'industrie) qui peuvent completer le CO pour empeeher, par exemple, le surmenage ou l'exploi- tation des ouvriers, en particulier des femmes et des mi- neurs, pour menager leur sante et leur moralite, pour leur procurer 'des locaux salubres, pour parer aux accidents, etc. Mais toujours, et meme dans l'arret Rapp (RO 58 I p. 30), ils'agit de prescriptions protectrices du travail ou de l'ordre et de 1'hygiene publics. Aucun des exemples fournis par la doctrine et la jurisprudence ne se rapproche dt la reglementation genevoise du contrat collectif. Car celle-ei ne renferme pas de simples prescriptions de police destinees a garantir le travaiUeur contre des c1auses con- tractuelles qui, par leur contenu me'me, empecheraient d'atteindre ce but de proteetion. C'est une organisation corporative generale du travail, c'est une tentative de resoudre l'ensemble du probleme, .dont la solution interesse aussi bien les employeurs que les employes des differentes professions. Le but du Iegislateur est un but de politique sodale et eeonomique, non un but de police des arts et metiers. La reglementation genevoise sort ainsi du domaine reserve au droit public cantonal. 12. -11 convient enfin d'observer qu'il peut y avoir des inconvenients pratiques a laisser les eantons libres de decreter la force obligatoire generale des oontrats col- lectifs de travail. 11 suffit en effet de songer a l'industrie de la broderie qui interesse quatre cantons de la Suisse orien- tale et Oll l'etabIissement de conditions de travail obliga- toires differentes par chacun des cantons aurait des eonse- quences eeonomiques tres graves. Il en serait de meme dans Staatsverträge. No 4.
'l'industrie de la metallurgie et de f8.90n generale pour les entreprises qui s'etendent sur le territoire de plusieurs cantons. Par ces moti/s, le Tribunal /ideral
Zwecke des vVettbe"'erbes oder aus Eigennutz oder in der
eingeklagten Rechtsanwaltskosten nicht nur auf der aus- drücklichen Vereinbarung vom 17. Juli 1934 beruhe, son- dern sich auch aus den Bestimmungen der 823 flg.BGB herleiten lasse. Da somit das tatsächliche Vorbringen der Klägerin den Klagantrag rechtfertigt, ist gemäss 331 Abs. 2 ZPO dem Antrage nach zu erkennen )). G. -In der auf Grund dieses Urteils eingeleiteten Be- treibung für Fr. 219.15 nebst Zins und Kosten erhob die Kollektivgesellschaft V. Cle Rechtsvorschlag. Der Präsident des zuständigen Bezirksgerichts hat am 1. Ok- tober 1937 ein Begehren um Bewilligung der Rechtsöffnung abgelehnt. Die Beschwerde der Rekurrentin hierüber wurde vom Obergericht des Kantons Aargau am 29. Ok- tober 1937 abgewiesen. Die Verweigerung der Rechts- öffnung auf dem Boden des Vollstreckungsabkommens mit Deutschland erfolgte wegen Inkompetenz des deutschen Richters. Das Obergericht führt aus, dass die Kompetenz desselben nicht auf Ziffer 7 der Vereinbarung vom 17 .J uIi 1934 gestützt werden könne. Der in der Verein barung vom 17. Juli 1934 eingegangene Verzicht auf den ordentlichen Richter sei kein freiwillig r, sondeTIl unter dem Eindruck starker Furcht erzwungen worden; er sei unvereinbar mit der schweizerischen Auffassung von Vertragsfreiheit und verstosse gegen die guten Sitten. Weiter wird ausgeführt, dass auch der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (deutsche ZPO 32) und derjenige des Vermögens im Inland (deutsche ZPO 23) nicht zutreffe. D. -Gegen das obergerichtliehe Urteil hat die Firma E. S. Cie die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag: Der angefochtene Entscheid des aargauischen Ober- gerichts vom 29. Oktober 1937 sei aufzuheben, und es sei die Vollstreckung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts X. vom 19. März 1936 gegen die Beklagte zu bewilligen und demgemäss für den Betrag von Fr. 219.15 samt Zins zu 5 % seit 22. April 1936 nebst Kosten die definitive Rechts- öffnung zu gewähren. Die Beschwerde nimmt Bezug auf das Vollstreckungs-
Sta.e.tsrecht. abkommen mit Deutschland und behauptet, dass dessen Bestimmunge und Art. 4 BV verletzt seien. Es wird ausgeführt, dass die Gerichtsstandsklausel in der Verein- barung vom 17. Juli 1934 verbindlich sei. Die Willensfrei- heit des M. V., der den Abschluss der Vereinbarung ge- wünscht habe, sei dadurch, dass er sich in Untersuchungs- haft befunden habe, nicht in entscheidendem Masse beein- trächtigt gewesen. Von ernstlicher Furchterregung könne nicht die Rede sein. M. V. hätte auch die Möglichkeit ge- habt, einen Anwalt beizuziehen, was er nicht getan habe. Es handle sich hier zudem nur um die Frage der Gültigkeit der Gerichtsstandsabrede, nicht um diejenige der ganzen Vereinbarung, die zur Zeit nicht in Diskussion stehe. Der Richter in. X. sei aber auch kompetent gewesen aus den beiden andern Gründen, die er hiefüranrufe, Gerichtsstand der unerlaubten Handlung und des Vermögens. E. -Das Obergericht hat, ohne Gegenbemerkungen anzubringen, die Abweisung der Beschwerde beantragt. Denselben Antrag hat die Rekursbeklagte gestellt mit einer Begründung, die sich im wesentlichen mit derjenigen des angefochtenen Entscheides deckt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
St.aatsrecht. des V. hat vnrsprechen lassen und wenn ein auffallendes :Missverhältnis zwischen dem Werte dieser Vorteile uml demjenigen ihrer eigenen Leistung -Rückzug des Straf- antrages -vorliegt. Auch nach schweizerischem Recht würde sich die Frage der Gültigkeit der Vereinbarung nicht anders stellen (OR Art. 20/1), nur dass sie gegebenenfalls nach deutschem Recht nichtig, nach schweizerischem nur anfechtbar wäre, welcher Unterschied aber hier keine Rolle spielt, da die Rekursbeklagte sofort nach der Rückkehr des M. V. der Rekurrentin geschrieben hat, dass sie den Vertrag nicht halte. Die Unverbindlichkeit würde sich zunächst auf den materiellrechtlichen Teil der Vereinbarung beziehen. Sie würde aber nicht ohne weiteres auch den prozessualen Teil, die Gerichtsstandsklausel umfassen. Die beiden Bestandteile bilden in dieser Hinsicht nicht eine Einheit in dem Sinn, dass die Unverbindlichkeit der materiellen Versprechungen auch diejenige der Prorogation nach sich ziehen würde. Vielmehr ist die Gültigkeit der letztem ge- sondert zu prüfen. Das ist deutsche und auch schwei- zerische Rechtsauffassung (RG 87 7 ff., BGE 59 I 224). 3. - Wird die Frage der Verbindlichkeit der Gerichts- staitdsklausel für sich und losgelöst vom materiellrechtli- chen Inhalt der Vereinbarung ul1tersucht, so ergibt sich folgendes: Unterstellt man, die Vereinbarung sei, was die niateriellen Versprechen anlangt, für die Rekursbeklagte unverbindlich, so wäre dafür, wie ausgeführt wurde, mitentscheidend, dass ein Missverhältnis angenommen wird zwischen den beidseitigen Leistungen. Von einem solchen Missverhältnis kann indessen nicht die Rede sein, ;enn auf der Seite der Rekursbeklagten speziell nur die Gerichtsstandsabrede ins Auge gefasst' wird. Sie bedeutet ja bloss, dass allfällige Streitigkniten betreffend die Verein- barung und damit insbesondere auch die Frage nach deren Verbindlichkeit dem deutschen Richter unterbreitet wer- den sollen. Das ist ein Zugeständnis, das den Wert der Leistung der Rekurrentin, den Rückzug des Strafantrages, Staatsverträge. No 4. nicht, jedenfalls nicht in auffallendem Masse, übersteigt. Wenn sich die Frage des Übermasses allerdings stellt, so nicht in Hinsicht auf die Prorogation, sondern auf die Gesamtheit der materiellrechtlichen Verpflichtungen, die sich für die Rekursbeklagte aus den Ziffern 1 bis 5 der Vereinbarung ergeben. Die Gerichtsstandsabrede erscheint demnach als gültig und zwar sowohl vom Standpunkt des deutschen, wie auch des schweizerischen Rechts aus. Es kann deshalb die Frage unerörtert bleiben, nach welchem Rechte auf dem Boden des Vollstreckungsabkommens der Richter des Staates, in dem die Vollstreckung eines Urteils des andern Staates nachgesucht wird, eine solche Frage der materiellen Verbindlichkeit einer Gerichtsstandsabrede zu prüfen hat, wenn die Lösung bei Anwendung des einen oder andern Rechts verschieden ist (vgl. BGE 34 I 752 ; NUSSBAUM, Deutsches Internationales Privatrecht, 402 f. ; BERLINER, Vereinbarung über den Gerichtsstand im internationalen Rechtsverkehr, 60 ff.). 4. -Durfte die Rechtsöffnung nicht wegen Unzustän- digkeit des deutschen Richters verweigert werden, so fragt es sich, nach der Stellungnahme der Rekursbeklagtt:n, ob der Vollstreckung des Urteils deS Amtsgerichts nicht der Gesichtspunkt des schweizerischen ordre public im Sinne von Art. 4 I des Staatsvertrages entgegensteht. Im Urteil wird die Verpflichtung der Rekur beklagten, der Rekur- rentin RM 150 Anwaltskosten, die dieser anlässlich der Vorfälle vom Juli 1934 erwachsen sind, zu vergüten, nicht allein auf die Vereinbarung vom 17. Juli 1934, sondern auch auf die 823 ff. BGB -Haftung für unerlaubte Handlung -gestützt: durch rechtswidriges Verhalten hätte M. V. die Pflicht zum Ersatz der dadurch der Re- kurrentin erwachsenen Kosten begründet. Das ist ein Rechtsverhältnis, wie es auch nach schweizerischem Recht bestehen könnte. Und ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung könnte auch nicht etwa darin gefunden werden, dass der Anspruch gegen die Kollektivgesellschaft V. Oie,
deren unbeschränkt haftender Gesellschafter M. V. ist, zugelassen . wird. Allein die Gerichtsstandsabrede bezieht sich bloss auf die Vereinbarung. Sie begründet die Zuständigkeit des Amtsgerichts X. nur, soweit die Verpflichtung der Rekurs- beklagten zur Zahlung von Kosten der Rechtsverfolgung aus der Vereinbarung hergeleitet wird, nicht aber inbezug auf eine Haftung aus unerlaubter Handlung. Dass in letzterer Hinsicht keine Kompetenz des deutschen Rich- ters im Sinn des Vollstreckungsabkommens und daher kein Anspruch auf Vollstreckung besteht, ist bereits ausgeführt worden. Die Frage, ob das Urteil gegen den schweizeri- schen ordre public verstosse, stellt sich für die ver- t rag I ich e Forderung der Rekurrentin. Soweit es zur Beantwortung dieser Frage erforderlich ist, muss der Vollstreckungsrichter zu einer materiellen Prüfung der Streitsache befugt sein. Dies auch gegenüber einem Ver- säumnisurteil ; denn nach Art. 4 I des Vollstreckungsab- kommens kommt es nicht darauf an, wie der Sachrichter nach der prozessualen Sachlage zu entscheiden hatte und ob er die Momente würdigen konnte, die beim Vorbehalt des ordre public von Belang sind (anders RG 72 Nr. 26 inbezug auf 328
der deutschen ZPO) ; massgebend ist vielmehr, wie das m at r i e 11 e Rechtsverhältnis, das bei Vollstreckung des Urteils in der Schweiz zur Ver- wirklichung gelangen würde, sich dem inländischen ordre public gegenüber verhält. Nimmt man in diesem Zusammenhang wiederum für einmal an, die Vereinbarung habe wucherischen Charakter- weil eine Ausbeutung der Notlage des M. V. und ein offen, bares Missverhältnis vorhanden wären zwischen der Leistung der Rekurrentin und den Leistungen der Rekurs- beklagten, so würde sie einen Verstoss gegen die guten Sitten darstellen im Sinne des Art. 20/1 OR, und es könnte kaum ein Zweifel darüber bestehen (nachdem die Rekursbeklagte das Geschäft rechtzeitig angefochten hat), dass man es mit Verpflichtungen der Rekursbeklagten zu Staatsverträge. N° 4. tun hätte, denen in der Schweiz aus Rücksichten der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit die Gültigkeit ver- sagt ist. Die Frage wäre nur, ob der Vorbehalt des ordre public auch zutreffen würde für die allein geltend gemachte und im Urteil zugesprochene Forderung von RM 150 Anwaltskosten. Ein wucherisches Geschäft im Sinne von Art. 21 OR, das rechtzeitig angefochten worden ist, wird wohl im ganzen Umfang unverbindlich sein und nicht nur, soweit die Verpflichtung des Bewucherten den Wert der Leistung der andern Partei in unzulässiger Weise übersteigt (BECKER ORArt. 21 N. 13, OSER-SCHÖNENBERGER OR Art. 21 N. 16. Das Bundesgericht scheint diese Rechtsfolge beim wuche- rischen Geschäft noch nicht festgestellt zu haben. Im Sinne der Gesamtnichtigkeit wird auch der entsprechende 138 II des deutschen BGB verstanden; doch ist diese Auffassung nicht unbestritten; s. STAUDINGER 9. Aufl. 138 II 4 c). Dass das Geschäft nur fm den wucherischen Teil ungültig sei, wäre indessen eine durchaus vertretbare gesetzgeberische Lösung gewesen (s. FICK OR Art. 21 N. 3 über die frühere kantonale Praxis in diesem Sinn bei An- wendung kantonaler Wucherbestimmungen, und N. 5 und 6), wie sie für verwandte Tatbestände denn auch im OR vorgesehen ist (unmöglicher, widerrechtlicher und sitten- widriger Vertragsinhalt Art. 20 II, Konventionalstrafe Art. 163 m, Mäklervertrag Art. 417, Verpfründungsver- trag Art. 526). Deshalb ist es sehr fraglich, ob die Gesamt- nichtigkeit speziell aus dem Gesjchtspunkt der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit postuliert werden könnte. Es ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn das Rechtsgeschäft verschiedene Verpflichtungen umfasst und wenn sich darunter eine findet, die eine ausgesprochene Sonder- stellung einnimmt und, für sich allein betrachtet, als völlig einwandfrei erscheint. Dem ist aber hier so, was die Verpflichtung zur Zahlung der Rechtskosten der Rekur- rentin anlangt. Das war neben den andern Verpflichtungen, die M. V. für die Rekursbeklagte einging, ein relativ
selbständiges ; Versprechen. Der Sachlage entsprach es, dass die ReIrniTentin Ersatz erhielt für die im Zusammen ... hang mit dem Verhalten des M. V. ihr entstandenen An- waltskosten. Das war die direkte Schadloshaltung für Auslagen, die sich unter Umständen schon aus der Haftung für unerlaubte Handlungen ergab, während mit den andern Verpflichtungen der Rekursbeklagten die Rekurrentin sich geschäftliche Vorteile sichern wollte, die mit der Straf- angelegenheit, in die V. verwickelt war, keinen oder nur einen ganz losen Zusammenhang hatten. Dass die bioSBe Verurteilung zu jenen Kosten (als Folge der Vereinbarung) in der Schweiz wirksam wird, kann hier nicht gegen die öffentliche Ordnung oder Sittlichkeit verstossen. Demnach erkennt das Bundesgeriokt : Die Beschwerde wird begründet erklärt und die Ent- scheide des Bezirksgerichtspräsidenten vom 1. Oktober 1937 und des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Oktober 1937 werden aufgehoben. Registersachen. No 5. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPF LEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. REGISTERSACHEN REGISTRES 5. Urteil der I. Zivilabteilung vom a. Februar 1938 i. S. Wurst-und Fleiaohwarenfabrik Lenzburg A.-G. gegen Eidgen. Amt für geistiges Eigentum.
1 1 ar k e n r e c h t: Unzulässigkeit der Vereinigung mehrerer selbständiger Marken Zu einer einzigen Eintragung (Ordnungs- vorschrift ). A. -Am 1. September 1937 reichte die Beschwerde- führerin beim eidg. Amt für geistiges Eigentum drei Gesuche nm Markeneintragungen ein. Dem einen Gesuch, das vom Amt die Nr. 1769 erhielt, lag die Abbildung dreier Markenbilder bei, von denen sich das eine auf Irish Stew, das andere auf Paprikaschnitzel und das dritte auf Rindsbraten bezieht. Die vier Marken- streifen des zweiten Gesuchs (Nr. 1770) betreffen: Schweinspfeffer, Kalbsragout, Ochsenfleisch und Ochsen- zunge in Scheiben. Das Gesuch Nr. 1771 endlich bezieht sich auf Kalbskopf, Hasenpfeffer, Gulyas (ungarische Art) und Schweinsbraten. Alle 11 Markenzeichen weisen insofern die gleiche Anordnung auf, als in der Mitte in grosser Schrift die AS 64 I -1938