Art. 154 ZGB; Ausscheidung von Frauengut bei Scheidung; als Eigengut der Ehefrau oder als dessen Ersatz ist auch ein Vermögenswert anzuerkennen, den die Eltern der Ehefrau dem Ehemann unmittelbar als Wert des Frauengutes zugewendet haben. Entscheidend ist die wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Zuwendung: Wird dem Mann gestützt auf die Ehe ein Grundstück zu einem um den Betrag des Frauengutes ermässigten Preis übertragen und soll der Preisnachlass Frauengut darstellen, so liegt ein güterrechtlich gleich zu behandelnder, verkürzter Zuwendungsweg vor. Tritt der Wert im Vermögensgegenstand hervor und wird er später durch einen hinterlegten Ablösungsbetrag ersetzt, steht dieser Betrag der Ehefrau zu (vgl. Erwägungen zum Ersatzcharakter und zur Anerkennung des Parteiwillens).
CPC. ePF. CPP. CPM. lAD. LA ..... . LAnIA .. LCA .. LF ... LP. OJ ... . om .... . PCF .... . PPF .... . ROLF ... . ce .. CF. CO. Cpc Cpp DCC. GAD. LCA. LCAV. LEI '. LF . LTM .. OGF. HFF. 8tF .. Code de procedure civile. Cod pt'nal federa . Code de procooure pllnale. Colle pt'llal mililaire. Loifederale gur la juridiction administrative et discipli- naire. Loi federale gur la circulation des ychleules automobillls et de eydes. Loi sur l' ssurance en cas de maladie ou d'aceidents. Loi federale sur le contrat d'assurance. Loi fooerale. Loi federale sur la poursuite pour dettes el la faHlite. Organisation judiciaire fooerale. Ordonnance sur Ia realisation foreee des immeubles. Proeedure eivile fedcrale. Proeedure penale federale. Recueil officiel des lois federales. C. Abbreviazioni italiane. Codice civile svizzero. Costituzionc federale. Codice delle obbligazioni. Codice di procadura civile. Codice di proce,dura penale. Decreto deI Consiglio federale concernente la contri- buzione federalc di crisi (deI 19 gennaio 1934). Legge federale sulla giurisdizione amministrativa e diseiplinare (dell'Hgiugno :1.928). Legge faderale sul eontratto d'assicurazione (deI aprile :1.908). Legge federale sulla-circolazione degli autoveicoli e dei veloeipedi (deI 15 marzo 1932). Legge esecuzioni e fallimenti. Legge fader ale. Legge federale suUa tassa d'esenzione dal servizio mili- tare (dei 8 giugno i878/29 marzo 1901). Organizzazione giudiziaria federale. Regolamento deI Tribunale federale eoneernente la realizzazione forzata di fondi (deI 3 aprile 19!0). Legge fedorale sull'ordinamento dei funzionari federali (deI 30 giugno 1927). I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE
2 Familit nrecht. N0 1. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Die Forderung von Fr. 10,000.-lässt sich weder aus Abtretung eines Teils der Kaufpreisschuld des Beklagten herleiten (eine solche Teilforderung wurde nicht aus-und der Klägerin zugeschieden, sondern der Preis wurde um soviel ermässigt), noch aus Miteigentum, da ja die Liegen- schaft Alleineigentum des Beklagten wurde. Das Ober- gericht nimmt an, es liege ein (abstraktes) Zahlungsver- sprechen des Beklagten zunächst für den Fall der Auf- lösung der Ehe durch Tod vor, das aber nach dem, wenn auch unausgesprochenen, Willen der Beteiligten, die eben nicht daran gedacht hätten, auch im Scheidungsfalle gelten müsse. Dem hält der Beklagte entgegen, ein Versprechen für den Scheidungsfall könne keineswegs aus einer erbrecht- lichen Verfügung hergeleitet werden; eine solche Ver- fügung müsste vielmehr bei Scheidung der Ehe hinfällig werden (Art. 154 Abs. 3 ZGB), ganz abgesehen davon, dass eine formgmtige Verfügung von Todes wegen nicht ge- troffen worden sei. In der Tat liegt eine solche Verfügung nicht vor. Allein die Forderung der Klägerin ist aus Güterrecht zuzusprechen. Es steht fest, dass die Mutter der Klägerin dem Beklagten nur mit Rücksicht auf die Ehe mit ihrer Tochter die Liegenschaft um Fr. 10,000.- unter dem angenommenen Werte verkaufte, mit der Mass- gabe, dass der Mehrwertbetrag Frauengut darstellen solle. Dieser Wille der Beteiligten erhellt aus der beim Liegen- schaftskauf getroffenen Abrede wie auch dann aus der Grundpfandverschreibung, die nichts anderes als eben den Betrag des Frauengutes sicherstellte, der übrigens beim Weiterverkauf der Liegenschaft auch herausgeschlagen wurde. Es ist recht und billig, diesem Willen Nachach- tung zu verschaffen, obwohl streng genommen die Klägerin nicht eigenes Vermögen in die Ehe brachte. Der Verkauf der Liegenschaft zu einem um Fr. 10,000.-ermässigten Preis sollte und konnte dem Beklagten einer-und der Familienrecht . N° 1.
Klägerin anderseits dasselbe verschaffen, wie wenn der Beklagte einen nicht ermässigten Preis hätte bezahlen müssen, um dann Fr. 10,000.-als Heiratsgut der Klägerin zu empfangen. Das beobachtete Vorgehen war ein abge- kürzter Weg zum gleichen Ziel. Das güterrechtliche Er- gebnis ist nicht verschieden. Der Preisabzug vo Fr. 10,000.-war wie eine Barzuwendung von Frauenseite zu betrachten. Da er in der Liegenschaft verkörpert war und nun durch den entsprechenden, vom Drittkäufer zur Ab- lösung der Grundpfandverschreibung hinterlegten Betrag ersetzt ist, hat die Klägerin Anspruch auf die Hinterlage, die an die Stelle ihres Eigengutes getreten ist (vgl. BGE 41 II 333). Nur diese Entscheidung wird den vor- liegenden Verhältnissen gerecht. Erhält der Mann von den Eltern der Frau einen Vermögenswert als Frauengut, so steht es ihm nicht zu, bei Scheidung der Ehe die Rück- erstattung zu verweigern mit Berufung darauf, dass ihm das betreffende Gut unmittelbar zugewendet wurde, statt durch die Hände der Frau an ihn zu gelangen. Die hier angewendete Art der Zuwendung diente den Interessen des Mannes in besonderer Weise, denn sie ersparte ihm die Beschaffung von Bargeld, das er dann doch von der Frau wiederum hätte erhalten sollen. War auch die Rechtsbe- gründung für die Frau etwas formlos, so trat dann doch die eindeutige Anerkennung des Frauengutes bei Errichtung der Pfandsicherheit hinzu. Diese SichersteIlung entsprach gleichfalls der Lage der Dinge, da dem Beklagten als Frauengut eben ein Grundstückswert von Fr. 10,000.- übertragen war. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung ..... wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzem vom 25. November
bestätigt.