84 Staatsrecht.
a l'art. 417 CO. 11 ressort de cet article que c'est au juge
et donc pas au Iegislateur cantonal -qu'il appartient
de roouire les commissions excessives. L'art. 21 al. 2
du reglement doit etre annuIe.
En rapport avec rette disposition, l'art. 22 (cf. art. 4
de l'arrete) statue que tous les debours du courtier sont
compris dans le salaire a l'exception des frais de publicite
qui peuvent etre reclames en sus s'ils ont fait l'objet
d'un budget. Ces regles sont aussi contraires au droit
fMeral, car l'art. 414 CO reserve la liberte contractuelle
pour tout ce qui a trait a la remuneration du courtier .
D'ailleurs si, ajoutees au salaire, les depenses font appa-
raitre la remuneration totale exageree, il y a lieu a reduc-
tion selon l'art. 417 CO (OSER-SCHÖNENBERGER, note 7
audit article). L'art. 22 du reglement ne peut donc subsis-
terdevant les regles du droit prive.
d) D'apres l'art. 23, le courtier n'a droit en principe,
lorsque l'affaire
n'aboutit pas, qu'au remboursement de
ses frais de publicit6 a l'exclusion de ses autres debours.
Cette disposition restreint les pretentions que l'art. 413
al. 3 CO permet au courtier de se faire reconnaitre (sous
reserve toujours de l'appreciation du juge). Elle porte
atteinte a la liberte des conventions et doit etre annulee.
e) La recourante ne critique pas expressement les
art. 24 et 25 relatifs a l'exigibilite de la commission,
l'art. 26 limitant la duree du contrat de courtage a une
annee, l'art. 27 visant notamment le cas ou l'immeuble
est vendu sans l'entremise du courtier, l'art. 28 chargeant
l'intermediaire de s'assurer que les creanciers hypothe-
caires consentiront a la reprise des dettes a l'entiere
decharge du vendeur. Le Tribunal fooeral ne peut, en
l'etat, examiner la compatibilite de ces dispositions avec
les dispositions correspondantes
du droit civil fMera!.
Par ces motif8, le Tribunal f6Ural
admet le recours dans le sens des considerants.
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 15.
- Urteil vom 2. Juni 1939 i. S. Burg gegen Obergericht Aargau.
GewerbepoZizei, Zuständigkeits bereich (BV Art. 31 lit. e).
Unzuständigkeit des aargauischez: Richters eine icht B: aa:-
gauischem Gebiet oder von dIesem aus ausgeubte TatlgkeIt
(Versendung von Verkaufsofferten für aargauische Liegen-
schaften) wegen Übertretung gewerbepoIizeilicher Bestim-
mungen (Geschäftsagentenverordnung) zu bestrafen.
Police du commerce et de I'industrie ; competence ratione loei (art. 31
lit. e CF).
Le juge argovien n'est pas competent pour connaitre d'un contr
vention aux regles de la police du commerce et de l'mdustne
(dispositions relatives aux agents d'affaires) lorsque l'acninte
visee n'a eu ni son point de depart ni es enets s le ternto:u:e
argovien (envoi d'offres de vente relatlves ades nnnleubles SIS
dans le canton d'Argovie).
Polizia deZ commercio e dell'industria; competenza 'I'atione loci
(art. 31 lett. e CF).
Il giudice argoviese non e competente a punire una connravvenzione
alle nOTIne di polizia el COIlli;nercio e dell.'indusnn (ondinna
concernente gli agentl d'affan), qualora SI trattI di un attl';1ta
che non ha inizio ne esplica i suoi effetti in territorio argoVlese
(invio di offerte di vendita relative ad immobili situati nel
Cantone di Argovia).
A. -Der Rekurrent Friedrich Burg-Leu in Oberdorf
(Baselland) hat als Geschäftsführer und einziger Verwal-
tungsrat der Casa A.-G. Schaffhausen von Zürich als dem
Ort der Geschäftsleitung an Oskar Schlatter in Zürich
einen Brief gesandt, mit dem er diesem unter Bezugnahme
auf ein Inserat eine Reihe von Liegenschaften gemäss
einem
besondern Verzeichnis zum Kauf oder Tausch anbot,
mit dem Bemerken, dass er ihm auf Wunsch genaue
Detailangaben zukommen lassen werde. Darunter befanden
sich zwei aargauische Grundstücke. Deswegen wurde
gegen den Rekurrenten durch die aargauischen Behörden
ein Polizeistrafverfahren eingeleitet. Er erklärte, die beiden
aargauischen Liegenschaften seien der Casa A.-G. durch
ein Bureau Sonntag in Ravensburg angeboten worden, von
dem sie auch die näheren Angaben hätte einfordern müs-
sen; er selbst kenne weder die Eigentümer noch die
Objekte. In den Kanton Aargau habe er weder Zirkulare
versandt noch als Geschäftsführer der Casa A.-G. dessen
Gebiet
betreten.
Mit Urteil vom 28. Januar 1939 erklärte das Bezirks-
gericht Zofingen den Rekurrenten schuldig der Übertre-
tung der 1 lit. d und 2 der aargauischen Geschäfts-
agenten-Verordnung
und auferlegte ihm eine Geldbusse
von Fr. 50.-und die Kosten. Die dagegen erhobene
Beschwerde
hat das Obergericht des Kantons Aargau am
21. April 1939 abgewiesen, im wesentlichen mit der Be-
gründung:
Der Angeschuldigte habe gewerbsmässig die Vermittlung
des Kaufes bezw. Tausches der beiden im Kanton Aargau
gelegenen Grundstücke angeboten und damit hier den
Beruf des Geschäftsagenten im Sinne von 1 lit. d und 2
der Verordnung ausgeübt. Von wo er die Offerten ver-
schickt habe, sei für die Entscheidung der Frage, ob er
auf dem aargauischen Gebiete tätig geworden sei, uner-
heblich ; es genüge, dass er im Kanton Aargau befindliche
Liegenschaften
zum Kauf oder Tausch angeboten habe.
B. -Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt der
Rekurrent die Entscheide des Bezirks-und Obergerichtes
mangels Zuständigkeit der aargauischen Gerichte aufzu-
heben.
Er sei weder im Kanton Aargau wohnhaft, noch
dort tätig gewesen ; die blosse Versendung einer Liste von
Zürich an eine ebendaselbst wohnhafte Person sei keine
den Kanton Aargau berührende Tätigkeit und unterliege
daher nicht der dortigen Gerichtsbarkeit.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.
Erwägungen:
- -Es ist unbestritten, dass Art. 31 lit. e BV es den
Kantonen gestattet, den Beruf des Geschäftsagenten, wie
der Kanton Aargau dies getan hat, unter die Patentpflicht
zu stellen, dass ferner als Geschäftsagenten auch die Lie-
genschaftsmäkler angesehen werden
dürfen und sie des-
wegen
für Vermittlungen im Kanton Aargau des Patentes
bedürfen, selbst wenn sie ihren ständigen Wohn-und
I
Handels und Gewerbefreiheit. N° 15.
Geschäftsort ausserhalb des Kantons haben; der Rekur-
rent stellt auch nicht in Abrede, dass seine Tätigkeit als
gewerbsmässig angesprochen werden könne,
bestreitet
dagegen die Zuständigkeit des aargauischen Richters zur
Beurteilung des ihm zur Last gelegten Verhaltens, weil
sieb. diese Tätigkeit nicht auf dem Gebiet des Kantons
Aargau abgespielt habe.
2. -
Bei der bundesrechtlich an sich zulässigen Rege-
lung eines gewerblichen Betriebes sind die Kantone, wie
das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat,
befugt, jede Ausübung desselben zu erfassen, die ihr
Gebiet irgendwie erheblich berührt, sei es, dass die Tätig-
keit hier vor sich geht, sei es, dass sie mit Handlungen in
das Kantonsgebiet übergreift, im Hinblick auf welche das
Gewerbe der polizeilichen Regelung unterstellt werden
kann (BGE 39 I 566; 42 I 16; 50 I 193 ; 53 I 210 ; 54 I 29 ;
59 I 1).
Da die Unterwerfung der Liegenschaftsvermittler
unter den Patentzwang den Zweck verfolgt, das aargau-
ische Publikum vor dem Missbrauch und der Ausbeutung
des Vertrauensverhältnisses zu schützen, das bei der
Vermittlung von Liegenschaften zwischen dem Mäkler und
den Parteien entsteht, durfte der Rekurrent der Patent-
pflicht im Aargau dann unterstellt werden, wenn er hier
Handlungen vorgenommen hat, die diesen Schutz vor
Ausbeutung im öffentlichen Interesse erfordern. Das trifft
dann zu, wenn der Vermittler mit Kaufs-oder Verkaufs-
interessenten auf aargauischem Boden über den Abschluss
des Vermittlungsvertrages, die
Art und Weise des Kaufs-
oder Tauschabschlusses usw. unterhandelt (BGE 42 I 12),
oder wenn er auf aargauischem Boden die Vermittlertätig-
keit durch. Acquisition von Inseraten auch nur einleitet
(nicht publizierter Entscheid des Bundesgerichtes vom
29. Sept. 1922 i. S. Senz). Die Praxis hat sogar eine patent-
pflichtige Tätigkeit schon dann angenommen, wenn der
ausserkantonale Vermittler einen aargauischen Liegen-
schaftseigentÜller,
der ihm die Absicht der Veräusserung
seiner Liegenschaft
kundgetan hat, schriftlich auffordert,
zur Besprechung einer Vermittlung auf sein Bureau zu
kommen; denn auch hier werde der Mäkler auf aar-
gauischem Gebiet tätig, weil nach der Praxis des Bundes-
gerichtes der Absender eines Briefes vom Gesichtspunkt
des Gewerbepolizeirechtes aus auch da handle, wo der
Brief dem Empfänger übergeben werde; mit der Absen-
dung des Briefes habe daher der Mäkler sich im Kanton
stillschweigend dem aargauischen Liegenschaftsbesitzer
gegenüber
zur Vermittlung des Verkaufes bereit erklärt
(nicht publizierter Entscheid des Bundesgerichtes vom
22. Dez. 1932 i. S. Iff).
3.
-Es braucht nicht untersucht zu werden, ob an
der im letzteren Entscheid vertretenen Auffassung fest-
zuhalten sei. Denn der Rekurrent hat zwar zwei aar-
gauische Liegenschaften zum Kauf oder Tausch angeboten;
doch genügt dieser Umstand allein für die Unterstellung
unter die Patentpflicht ebensowenig, als die Tatsache, dass
ein ausserkantonaler Vermittler in einer aargauischen
Zeitung ein nicht in diesem, Kanton gelegenes Grundstück
zum Verkauf anbietet, obwohl er damit die Möglichkeit
schafft, dass sich
daraufhin ein aargauischer Kaufslieb-
haber meldet (BGE 59 I 1). Auch im bereits erwähnten
Falle Iff wurde es nicht als genügend angesehen, dass eine
aargauische Liegenschaft
in Frage stand, sondern ent-
scheidend auf den an den aargauischen Verkaufsinteressen-
ten gerichteten Brief sowie darauf abgestellt, dass der Ver-
käufer im Kanton Aargau wohne und der Vermittler dort
auch die Provision einziehen werde. Daneben, aber nur
im Zusammenhang' mit den übrigen Begleitumständen,
ist allerdings davon die Rede, dass der Kaufsliebhaber die
Liegenschaft
daselbst besichtigt haben würde, und im
Entscheid 59 I 2 hat sich das Bundesgericht die Frage zwar
gestellt, ob es als hinreichend anzusehen wäre, dass ein
Inserat im Erfolgsfall für den Vermittler notwendig
(d. h. bei aargauischen Liegenschaften) die Ausdehnung
seiner Tätigkeit auf aargauisches Gebiet zur Folge haben
würde. Doch brauchte sie nicht beantwortet zu werden.
Handels-und Gewerbefreiheit. N0 15. 89'
Ist aber nach dem Ausgeführten für die Zulässigkeit der'
polizeilichen Beschränkung der Gewerbeausübung der
Schutz des im Aargau wohnenden Publikums vor den mit
einer Vermittlung verbundenen Gefahren massgebend, so'
kann der blosse Umstand, dass die Vermittlung eine aar-
gauische Liegenschaft betrifft, jedenfalls solange nicht ak
ausreichend betrachtet werden, als nicht eine auf aar-
gauisches Gebiet hinübergreifende Handlung hinzuge-
treten ist. Das war weder damals der Fall, noch trifft es,
für den Rekurrenten zu. Ein Vertrauensverhältnis wäre'
auf aargauischem Boden aus seiner Tätigkeit nur entstan-
den und abzuwickeln gewesen, wenn er entweder mit
einem im Aargau wohnhaften Verkäufer über die Vermitt-
lung bereits in Vertragsunterhandlungen getreten wäre
bezw. einen Vermittlungsvertrag abgeschlossen hätte, oder
aber wenn sich Kaufs-oder Tauschliebhaber gemeldet
hätten, denen gegenüber der Rekurrent wenigstens teil-
weise
auf aargauischem Boden tätig geworden wäre. Von
den bei den Liegenschaftseigentümern wohnt der eine in
Deutschland ; der Wohnsitz des andern konnte nicht fest-
gestellt werden.
Doch ergibt sich aus den Akten nicht, dass;
der Rekurrent mit ilmen überhaupt je verhandelt hätte.
Da sodann der Brief der Casa A.-G. an einen bestimmten,
in Zürich wohnenden Adressaten gerichtet war, und der
Nachweis fehlt, dass der Rekurrent dieselben Angebote
auch in den Kanton Aargau versandt habe, konnte sich
darauf auch kein aargauischer Interessent melden. Gegen-
über dieser ganz ausserhalb des Kantons sich abspielenden
Tätigkeit entfällt aber das Bedürfnis des Schutzes der aar-
gauischen Bevölkerung und damit die Anwendbarkeit der
Verordnung.
4. -Für eine Verurteilung des Rekurrenten fehlte dem
aargauischen Richter somit die Urteilskompetenz ; er hat
mit den angefochtenen Entscheiden seinen territorialen
Zuständigkeitsbereich überschritten. Indem er der gewerbe-
polizeilichen Regelung eine nicht auf aargauischem Ge-
biet oder von diesem aus ausgeübte gewerbliche Tätigkeit
'90
unterstellte, hat er zugleich die Gewerbefreiheit verletzt
(BGE 53 I 210). Das führt zur Aufhebung des obergericht-
lichen,
und, soweit daneben das erstinstanzliche Urteil
noch Bestand hätte, auch des bezirksgerichtlichen Ent-
;,scheides.
In. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
16. Urteil vom 28. April 1939 i. S. Sarasin gegen Solothum
und Basel-Stadt. .
'Steuerdomizil des Sommerbewohners. Einführung einer zeitlichen
Grenze.
Domicile fiscal du contribuable qui fait un sejour de vacances.
Introduction d'une limite dans le temps.
Domicilio fiscale deI contribuente a motivo di un soggiorno di
vacanza. Introduzione di un limite di tempo.
A. -Frau Sophie Sarasin-Warnery wohnt in Basel.
:Sie besitzt in der Gemeinde Seewen, Kanton Solothurn,
ein Hofgut, das ihr verstorbener Gatte im Jahr 1915 er..:
worben hat. Hier verbrachten jeweilen die Eheleute
Sarasin einen Teil des Sommers, und seit dem Tode des
Ehemannes pflegt auch Frau Sarasin in dieser Jahreszeit
sich hierhin zu begeben. Sie wird in der Regel von einem
bis zwei Dienstboten und einem Chauffeur begleitet. Nach
ihrer unbestrittenen Darstellung betrug der Durchschnitt
der Aufenthalte in Seewen während der Jahre 1915 bis
J934 57 Tage. Im Jahr 1924 war sie nicht auf ihrem Land-
gut, und verschiedene andere Jahre hielt sie sich hier nur
.,35 bis 39 Tage auf. 1935 und 1936 umfasste der Aufenthalt
J26, bezw. 125 Tage. Sie hatte stets die solothurnische
:Steuer von ihrem dortigen Grundbesitz zu entrichten.
Ausserdem liess sie sich 1936 in Seewen als sog. Som-
merbewohnerin für vier Monate inbezug auf das beweg-
liche Vermögen
und das Einkommen daraus besteuern.
Im Jahr 1937 war Frau Sarasin 75 Tage in Seewen. Die
solothurnischen
Steuerbehörden verlangten von ihr in
Doppelbesteuerung. N0 16.
diesem Jahr ausser der vollen Steuer auf dem Grundbesitz
wiederum eine
Steuer für die genannten weiteren Werte,
berechnet auf 2 % Monate. Eine Beschwerde, die die
Pflichtige gegen diese
Erfassung ihres beweglichen Ver-
mögens und des entsprechenden Einkommens einreichte,
wies die solothurnische Oberrekurskommission
mit Ent-
scheid vom 28. Dezember 1938, zugestellt am 18. Januar
1939 ab. Nach den Umständen bestehe auch bei nur
75 tägiger Dauer des Aufenthaltes eine so enge Verbindung
der Rekurrentin mit Seewen, dass der Steuerort des Som-
merbewohners begründet sei.
In Basel hat Frau Sarasin die Vermögens-und Einkom-
menssteuer 1937 und das kantonale Krisenopfer 1937/38
unter Doppelbesteuerungsvorbehalt bezahlt und zwar
jeweilen für das ganze Jahr.
Für 1938, wo Frau Sarasin 63 Tage in Seewen war, wurde
das dortige Sonderdomizil von der Einschätzungsbehörde
gleichfalls angenommen. Die Veranlagung
wurde aber, wie
die Pflichtige
mitteilt, als provisorisch bezeichnet, damit
sie noch nicht angefochten werden müsse.
B. -Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 16. Februar
1939 hat Frau Sarasin beim Bundesgericht beantragt, die
solothurnische
Besteuerung für 1937 sei wegen Verletzung
von Art. 46 Abs. 2 BV aufzuheben, soweit sie sich auf das
bewegliche Vermögen und dessen Ertrag bezieht. Die
Beschwerde sucht darzutun, dass ein Aufenthalt von bloss
Tagen nicht genüge, um den Steuerort des Sommer-
bewohners zu begründen. Die Grenze liege bei 90 Tagen,
was das Bundesgericht schon angedeutet habe und welche
Regel ein Gebot der Rechtssicherheit sei. Die Rekurrentin
hofft, das Bundesgericht werde in seinem Urteil so Stellung
nehmen, dass sich daraus auch die Lösung des Steuer-
streites für 1938 ergebe. Eventuell wird gegenüber Basel-
stadt das Begehren um teilweise Rückerstattung der dort
bezahlten Steuern gestellt.
O. -Der Regierungsrat und die Oberrekurskommission
von Solothurn einerseits und der Regierungsrat von Basel-