Schuldbetroibungs. und Konkursrecht.
Ist der Berufng der Klägerin auf die deutsche Mar-
keneintragung von 1896 schon aus diesem Grunde der
Erfolg versagt, :So erübrigt sich eine Prüfung der Frage,
ob an dem von verschiedenen Seiten angefochtenen
Universalitätsprinzip festzuhalten sei.
5.
-Zu Unrecht glaubt die Klägerin schliesslich, sich
auf den in BGE 64 II S. 244 H. im Falle Wollen-Keller
ausgesprochenen Grundsatz berufen zu können, dass der
Inhaber eines Geschäftes an einer bestimmten, allgemein
gebräuchlichen Geschäftsbezeichnung ein Individualrecht
erlangen kann, kraft dessen er jedem Dritten den Gebrauch
der gleichen Bezeichnung sowohl als Geschäftsbezeichnung
wie als
Marke und Firma zu untersagen befugt ist. Denn
der blosse Genitiv des Namens Kaiser dient nicht als
Geschäftsbezeichnung
fUr den Betrieb der Klägerin und
kann überhaupt nicht als solche dienen, weil ihm die
erforderliche
Individualisierungskraft fehlt. Der Betrieb
der Klägerin ist vielmehr unter der Bezeichnung Kaiser's
KaHeegeschäft oder kürzer Kaiser-Kaffee oder Kaf-
fee-Kaiser bekannt, und nur eine solche Zusammen-
setzung wäre als Geschäftsbezeichnung schutzfähig, so
dass die Marke Kaiser's Biomenthol auch nicht geeignet
ist,
Individualrechte der Klägerin in diesem Sinne zu
verletzen.
Demnach erkennt da8 Burule8ge:richt :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 3I.
März 1939 wird bestätigt.
VIII. SCHULDBETREffiUNGS-
UND KONKURSRECHT
POURSUITE ET FAILLITE
Vgl. Nr. 19 und TII. Teil Nr. 36.
Voir n° 19 et IIIe partie n° 36.
I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA F AMILLE
44. UrteU der 11. ZivUabteUuug vom 5. Oktober 1939
i. S. Ingold gegen Bossard und Genossen.
Verjährung der VerantwortlichkeitskLage aus Vormundschaltsrecht.
- Schutz des Mündels: Auch nach Entlassung eines Vormundes
und Zustellung seiner Schlussrechnung bleibt die Verjährung
der Ansprüche gegenüber Mitgliedern vormundschaftlicher
Behörden gehemmt, wenn und solange die betreffende Person
unter Vormundschaft bleibt, ohne Rücksicht auch auf eine
allfällige Verlegung des Wohnsitzes. (Art. 454nI gegenüber
4541 ZGB).
- Schutz des unter elterlicher Gewalt stehenden Unmündigen:
Ansprüche wegen Unterlassung vormundschaftlicher Schutz
massnahmen beginnen nicht zu verjähren vor Eintritt der
Mündigkeit und Handlungsfähigkeit. (Analoge Anwendung
ypn Art. 454III ZGB).
- Uber diesen Zeitpunkt hinaus wird anderseits der Lauf der
Verjährung der soeben erwähnten Ansprüche nicht durch den
blossen Umstand gehemmt, dass allenfalls in den letzten
Jahren der Unmündigkeit an einem andern Wohnort eine
Vormundschaft errichtet worden war, die erst nach Eintritt
der Mündigkeit durch Rechnungsablage abgeschlossen wird.
- Ausserordentliche Verjährung nach Art. 455 bei späterer
Erkennung des Verantwortlichkeitsgrundes.
Prescription de l' action jondk sur la responsabiliti des organes de
La tutelle.
- Protection du pupille. Tant que le pupilla demeure sous tutelle,
- prescription ne court point an ce qui concerne ses droits
contre les membres des autorites de tutelle. Il en est ainsi
mame lorsque le tutaur a ete releve de ses fonctions et adepose
son compte final ou lorsque le pupille a eventuellement change
de domiciIe (art. 454 W. 3 oppose a l'art. 454 aI. 1 CC).
- Protection du mineur soumis a La puissance de aes parents :
La prescription des droits fondes sur l'omission de mesures
protectrices par les autorites de tutelle ne commence a courir
qu'au moment on l'interesse est devenu majeur et capable
(Application par analogie de l'art. 454 W. 3 CC).
- A partir de ce mOInent, 10. prescription des droits dont il s'agit
court alors mame que, pendant les dernieres annees da so.
minorite, l'interesse 0. ete mis sous tutelle en un autre lieu
et que cette tutelle n'a pris fin par la reddition des comptes
qu'apres l'arrivee de la majorite.
- Prescription extraordinaire de l'art. 455 CC clans le cas on
Ia cause de 10. responsabiIite n'a ete decouverte que plus tard.
AB 65 II -1939 14
210 Familienr ,cht. N° 44.
Prescrizione dell'o,zione di responsabilita in materia di tutela.
- Protezione deZ tutelato : Fino a tanto ehe il tutento res sotto
tutela, la prescrizione delle sue pretese cnmtro 1 membn delle
autorita di tutela non corre, anche se 11 tutore ha cassato
dalle sue funzioni e ha presentato il conto di chiusura 0 il
tutelato ha eventualmente cambiato domicilio (art. 454 cp.
a e 454 cp. 1 00). . .,
- Protezione deZ minorenne sottoposto alla potesta de gemtoN:
Le pretese per omissione di mi sure pronetti,:e a parte,. dnlne
autorita di tutela non cominciano a prescrlversl pruna dell mlZlO
deHa maggiore eta edella capacita civile (applicazione per
analogia dell'art. 454 cp. 3 00).. . ..
- Apartire da questo momento il decorso della prescnzl ,ne
delle suddette pretese non e piu pedito d,;, la semplic:,
circostanza che verso la fine della mmore eta Illlternssa.to .e
stato messo sotto tutela in un altro luogo, tutela che e tennl-
nata con la presentazione dei conti soltanto dopo l'inizio della
maggiore eta. .
- Prescrizione straordinaria a'sensi dell'art. 455 00 nel caso III
cui la causa di responsabilita pote essere scoperta soltanto
piu tardi.
A U8 dem Tatbestand :
Die am 13. Januar 1914 geborene Klägerin stand Iiach
dem am 6. Mai 1918 erfolgten Tod ihres Vaters unter
der elterlichen Gewalt ihrer Mutter. Die Vormundschafts-
behörde des damaligen Wohnortes Zürich bestellte ihr
für die erbrechtliche Auseinandersetzung einen Beistand.
Das Kindesvermögen wurde einer Zürcher Bank in Ver-
wahrung gegeben. Die Vormundschaftsbehörde von Zürich
benachrichtigte davon diejenige des neuen Wohnortes
Brissago, wo sich die Mutter der Klägerin bereits im
März 1919 wieder verheiratet hatte. Später nahm das
Ehepaar Wohnsitz in Luzern. Das Kindesvermögen
wurde mit Bewilligung der Luzerner Vormundschafts-
behörde der Mutter herausgegeben. Es ging verloren.
Die in Luzern im Jahre 1930 für das Kind bestellte Vor-
mundschaft wurde, nachdem es volljährig geworden,
abgeschlossen
und die Schlussrechnung am 13. Dezember
1935 zugestellt. .
Die vorliegende, nach fruchtlosem Aussöhnungsversuch
vom 30. November 1936 eingereichte Schadenersatzklage
richtet sich gegen Mitglieder der Vormundschaftsbehörne
von Zürich, denen vorgehalten wird, sie hätten seinerzeIt
Familienrecht. :-l ° 44.
der spätern Herausgabe des Kindesvermögens vorbeugen
sollen
durch Bestellung eines Vormundes oder auf andere
Weise. Die von den Beklagten erhobene Einrede der
Verjährung ist von den kantonalen Gerichten geschützt
worden. Demgegenüber hält die Klägerschaft mit der
vorliegenden Berufung an ihren Begehren fest.
A U8 den Erwägungen:
- -Mit der Klage wird unmittelbare Haftung der
Behördemitglieder geltend gemacht, nicht subsidiäre neben
einem Vormund (oder Beistand) gemäss Art. 429 Abs. 1;
wird doch der Schaden gerade daraus hergeleitet, dass
die Behörde keine Vormunschaft oder Beistandschaft
errichtet noch die Errichtung durch eine andere Behörde
veranlasst noch endlich andere Schutzmassnahmen ge-
trofien habe. Das Obergericht glaubt deshalb Art. 454
Abs. 1 ZGB anwenden zu sollen, wonach die Verantwort-
lichkeitsklage, wie gegenüber dem Vormund, so auch
gegenüber dEm unmittelbar haftbaren Mitgliedern der
vormundschaftlichen Behörden mit Ablauf eines Jahres
nach Zustellung der Schlussrechnung)) verjährt. Da in
Zürich keine Vormundschaft geführt und demgemäss
auch keine Schlussrechnung zugestellt wurde, stellt das
Obergericht einer solchen Zustellung den Abschluss der
Tätigkeit der Zürcher Vormundschaftsbehärde durch die
Beschlüsse
vom 19. Dezember 1919 und 30. Januar 1920
gleich. Mit Unrecht. Anders als gegenüber einem Vormund
beginnt die Verjährung der Klage gegen die Behärde-
mitglieder nach Art. 454 Abs. 3 in keinem Falle vor
dem Aufhören der Vormundschaft )). Die Verjährung
ruht somit, solange die betreffende Person überhaupt
unter Vormundschaft steht, mag auch mehr als ein Vor-
mund geamtet und seine Tätigkeit jeweilen durch Able-
gung einer Schlussrechnung abgeschlossen haben.
-
Von dieser Bestimmung ist auch hier auszugehen.
Freilich stand die Klägerin in Zürich nicht unter Vor-
mundschaft. Sie war aber ein unmündiges Kind und
stand unter d elterlichen Gewalt ihrer Mutter. Wenn
Art. 454 nur ;len Fall der Vormundschaft in Betracht
zieht, so deshalb, weil dies der Hauptfall ist, in dem die
vormundschaftlichen Behörden
nach Art. 426 ff. ver-
antwortlich werden können.
Da aber diese Behörden
unter Umständen auch nicht (bereits) bevormundeten
Personen, insbesondere Unmündigen Schutz zu gewähren
haben (wobei hier namentlich die Art. 297 und 298 in
Betracht fallen), muss die aus Versäumung solcher Pflich-
ten herzuleitende Verantwortlichkeit während der Dauer
der Unmündigkeit des Schutzbefohlenen ebenfalls keiner
Verjährung unterworfen sein. Dem steht nicht entgegen,
dass
für den Unmündigen der Inhaber der elterlichen
Gewalt Klage erheben
kann; denn dies unterbleibt eben
oft, zumal wenn, wie hier, Interessenkollision besteht,
indem der Behörde vorgeworfen wird, zu wenig streng
gegen den Inhaber der elterlichen Gewalt eingeschritten
zu sein. Art. 454 Abs. 3 nimmt überhaupt keine Rücksicht
darauf, ob die Verantwortlichkeit der Behörden schon
während der Vormundschaft (oder Unmündigkeit) vom
gesetzlichen Vertreter hätte geltend gemacht werden
können.
Der nicht handlungsfähige Schutzbefohlene soll
in dieser Hinsicht gegenüber Mitgliedern vormundschaft-
licher Behörden keinem
Rechtsverlust aus dem Grunde
ausgesetzt sein, dass der gesetzliche Vertreter nicht
gehandelt hat. Die Mitglieqer der vormundschaftlichen
Behörden
und das hinter ihnen stehende Gemeinwesen
können sich
darnach gegenüber Verantwortlichkeitsklagen
weder
auf den allgemeinen Grundsatz berufen, wonach
die
Verjährung mit der Fälligkeit einer Forderung beginnt
(Art. 130
OR), noch auch nur auf die für den einzelnen
Vormund nach Art. 454 Abs. 1 ZGB geltende Regel,
dass Verantwortlichkeitsanspruche
mit der Zustellung
seiner (gemäss
Art. 453 genehmigten oder verworfenen)
Schlussrechnung
zu verjähren beginnen. Vielmehr läuft
die Verjährung solcher Anspruche gegenüber Behörde-
mitgliedern, falls
der Abschluss des Amtes eines Vor-
mundes nicht die Vormundschaft über die betreffende
Person
überhaupt beendigt, nach Art. 454 Abs. 3 vom
spätern Zeitpunkt des Endes der Vormundschaft an,
gleichgültig auch, ob die belangten Mitglieder allenfalls
vor dem Aufhören dieser Vormundschaft aus der Behörde
ausgetreten waren und ob die Vormundschaft überhaupt
nicht bis zum Ende am gleichen Ort geführt wurde.
Abs. 3
von Art. 454 tritt in deutlichen Gegensatz zu
Aba. 1, wessen sich der Gesetzgeber auch bewusst war
(Erläuterungen zu Art. 478-483 des Vorentwurfes, Ahs. 3
am Ende). Steht eine gemeinsame Haftung der Behörde-
mitglieder
mit einem Vormund in Frage, so ist freilich
nicht ohne weiteres ersichtlich, wie sich die Subsidiarität
ihrer Haftung nach Art. 429 Ahs. 1 mit dem spätern
Beginn der Verjährung in Einklang bringen lasse. Das
kann jedoch hier, wo nur unmittelbare Haftung der
Behördemitglieder in Betracht kommt, offen bleiben.
3. -
Zu prüfen bleibt, ob die Verjährung der vor-
liegenden Klage bereits
mit dem Eintritt der Mündigkeit
der Klägerin, am 13. Januar 1934, begonnen habe oder
erst mit der Zustellung der Schlussrechnung des in Luzern
für die letzten Jahre ihrer Unmündigkeit ernannten
Vormundes, am 13. Dezember 1935, in welchem Falle
die einjährige
Frist durch die Anhebung des Rechts-
streites im November 1936 unterbrochen worden wäre.
Kein Zweifel ist, dass für den Beginn der Verjährung
einer Verantwortlichkeitsklage gegenüber der Vormund-
schaftsbehörde
von Luzern gleich wie gegenüber dem von
dieser ernannten Vormund Art. 454 Abs. 1 Platz zu greifen
hätte. Gegenüber der Behörde des frühern Wohnsitzes
der Klägerin, Zürich, ist dagegen ausschliesslich Abs. 3
anzuwenden.
Darnach kommt es auf das Aufhören der
Vormundschaft, d. h. den Eintritt der Mündigkeit, an
(Art. 431 Abs. 1). Demgegenüber stellt Art. 454 Abs. 1
in der Anwendbarkeit auf Behördemitglieder eine Sonder-
vorschrift dar, der nur die dem letzten Vormunde vor-
gesetzten
Behörden unterworfen sind. Es wäre auch
Erbrecht. N 45.
kaum einzusehen, wieso den beklagten Mitgliedern der
Vormundschaftsbehörde von Zürich eine Erschwerung
ihrer rechtlichen Stellung erwachsen sollte aus der später
in Luzem bestellten Vormundschaft.
4. -Für den Beginn der ordentlichen Verjährung
fällt ausser Betracht, ob allenfalls erst der Abschluss
der an einem spätem Wohnort geführten Vormund-
schaft dem nun handlungsfähig gewordenen Schutz-
befohlenen die zur Klageerhebung erforderliche Keimtnis
des Verantwortlichkeitsgrundes und des Schadens ver-
schafft habe.
Das ,ist vielmehr von Belang für die
Frage, ob die ausserordentliche Verjährung gemäss
Art. 455 anzunehmen sei. Hier trifft dies nicht zu. Die
Klägerin kannte die Grundlagen eines allfälligen Anspru-
ches gegen die Beklagten, wie ... erhellt, schon .vor
Erreichung des Mündigkeitsalters, und die daher mass-
gebende ordentliche Verjährung ist ein Jahr nach Eintritt
der Mündigkeit, am 13. Januar 1935, unbenutzt abge-
laufen.
Demnach erkennt das Bundesgerioht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Zürich vom 24. März 1939
bestätigt ..
Vgl. auch Nr. 51. -Voir aussi n° 51.
TI .. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIOnS
45. UI1eD der 11. ZivUabteDung vom 26. Oktober 1939
i. S. Loeher gegen Triissel.
OOentliche letztwillige Verjügung (erri-chtet gamäss Art. 500/1 ZGB) :
Das Lesen der Urkunde muss in Gegenwart des Urkunds-
beamten und unmittelbar vor der Unterzeichnung geschehen.
Erbrecht. N° 4,5.
Testament public erige d'apres les art. 500 et 501 ce : La. lecture
de,I',acte .doit. B;voir lieu enpresence de l'offi,cier public et
preceder unmedIaternent la signature. . ,
Te8tamento pubblico fatto, secondo gli art. 500 e 501 ce:, la
lettur deve. aver luogo in presenza deI funzionario e prece-
dere unrnediatamente la. firma. . "
Fräulein Luise Müller in Bem errichtete am 11. Juli
1936 eine öffentliche letztwillige Verfügung, worin sie den
Beklagten, Geschäftsführer Gottfried Locher, nach Mass-
gabe von Ziff. II, 1, der Urkunde als Nacherben einsetzte.
Nach ihrem am 8. Februar 1937 erfolgten Tode focht
ihre Schwester als einzige gesetzliche Erbin (und testa-
mentarische Vorerbin) das Testament inbezug auf die
Nacherbeneinsetzung
als ungültig an. Sie starb während
des Prozesses ; an ihre Stelle trat der von ihr bezeichnete
Willensvollstrecker
Fürsprecher Dr. Trüssel in Bern als
neuer Kläger. Dem Hauptbegehren der Klage entspre-
chend, hat der Appellationshof des Kantons Bern am
2. Juni 1939 die die Einsetzung des Beklagten als Nach-
erben betreffenden Bestimmungen der eingangs erwähnten
letztwilligen Verfügung als ungültig erklärt. Aus den
Zeitangaben dieser und einer unmittelbar zUvor errichte-
ten andern Urkunde hatte sich ergeben, dass die Erb-
lasserin das Testament 'nicht während des Beurklmdungs-
aktes' hatte durchlesen können. Der Urkundsbeamte
erklärte denn auch, die in der Urkunde mithaltenen
Bemerkungen über das Lesen derselben seien auf die der
Beurkundung vorausgegangenen zwei Tage zu beziehen,
während deren die Erblasserin die damals auf Grund
mehrerer Besprechungen bereits (sozusagen) fertig aufge-
setzte Urkunde bei sich gehabt hatte. Die Klägerschaft
behauptete, auch damals habe die Erblasserin die Urkunde
nicht durchgelesen, indem sie nach ärztlichem Befund dazu
gar nicht imstande gewesen wäre. Dies liess der Appel-
lationshof dahingestellt; er bekannte sich zum Grundsatz
dass die Urkunde während des Beurkundungsaktes selbs
hätte gelesen werden müssen, und stützte sein Urteil