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72 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 21.
gemäss Art. 92, SchKG mit Erfolg anzufechten, so wird
unter Umständen eine Lohnpfändung überhaupt unnötig.
Das Ergebnis eines zuvor wegen der Bestimmung des
Notbedarfs durchgeführten, mehr oder weniger langen
Beschwerdeverfahrens hinge
dann in der Luft. Eine
solche Verwicklung der Verhältnisse liesse sich nicht
rechtfertigen, während das sich in der Ansetzung einer
Erklärungsfrist von zehn Tagen und der Entgegennahme
einer allfälligen Erklärung erschöpfende Zwischenver-
fahren, wie es
dem Texte des Formulars Nr. 11 entspricht,
seinen Zweck einer voraussichtlichen Vereinfachung erfüllt
und der Nachteil der dadurch bedingten kurzen Verzöge-
rung der Zustellung der Pfändungsurkunde in den Kauf
genommen werden mag, auch für den Fall, dass die
erfolgte
Fristansetzung nachträglich ihre Bedeutung wegen
genügender anderweitiger
Pfändung verliert.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und die Sache zu mate-
rieller Beurteilung an die kantonale Aufsichtsbehörde
zurückgewiesen.
21. Entscheid vom 19. Juni 1939 i. S. KläsL
Legitimation zur Beschwerdeführung, Art. 17 11. SchKG:
Besteht bei einer Handelsgesellschaft oder juristischen Person
kollektive Zeichnungsberechtigung, so kann einer der nur
gemeinsam Zeichnungsberechtigten zwar allein für die Gesell-
schaft Recht vorschlagen, aber nicht beim Widerspruch des
Andern namens der Gesellschaft Beschwerde führen oder einen
Beschwerdeentscheid weiterziehen ;
usgenommen, wenn gegen den Widersprechenden ein gericht-
!lches Verfahren auf Entzug der Vertretungsbefugnis eingeleitet
1st.
QualiU pour porter plainte, Art. 17 et suiv. LP :
En maniere de so.cieMs conerciales ou de personnes morales,
celUl dont Ja sIgnature n engage la societ6 que collectivement
avec un autre peut cependant faire opposition valable au nom
de la societ6. Mais il n'a pas quaIite pour porter plainte ou
recourir au nom de la societ6 contre la decision reIidue sur la
plainte, si celui qui doit normalement signer avec lui s'y
refuse ;
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 21.
73,
a. moins toutefois qu'une procedure judiciaire ne soit engagee
contre l'opposant. tendante a. lui faire retirer le pouvoir de
representation.
Qualitd per interporre reclamo. an. 17 e seg. LEF :
Se una societa. commerciale 0 una persona morale e vincolata
dalla firma collettiva di due persone, una di queste da sola
pub validamente fare opposizione in norne delIa societa., m!" !l0n
ha quaIita. per interporre reclamo 0 ricorrere contro la decISlone
di un reclamo se l'altra persona si rifiuta di firmare, a meno
che contro qunt'ultima sia intentata una procedura giudiziaria
per far revocare la sua facolta di rappresentanza.
..4.. -AIs der Firma Sanar G.m.b.H., Zürich, die aus
den kollektiv zeichnungsberechtigten Gesellschaftern Sess-
ler und Frischknecht besteht, in der Betreibung des J. Kläsi
der Zahlungsbefehl zugestellt wurde, erklärte Sessler ohne
Einverständnis des Mitgesellschafters den Rechtsvor-
schlag.
Das Betreibungsamt vermerkte diesen auf der
Gläubigerausfertigung des Zahlungsbefehles. Hierüber
beschwerte sich der Gläubiger. Er verlangte, dass der
Rechtsvorschlag als unwirksam erklärt und seinem Fort-
setzungsbegehren Folge gegeben werde. Das Bezirksgericht
Zürich schützte die Beschwerde. Gegen seinen Entscheid
rekurrierte Sessler an die obere kantonale Aufsichts-
behörde.
Er erklärte, im Namen der betriebenen Gesell-
schaft zu handeln, obwohl der Mitgesellschafter Frisch-
knecht dem Rekurs entgegentrat und auf Abweisung des-
selben beantragte. Eventuell beanspruchte Sessler für
sich das selbständige Rekursrecht in der Eigenschaft als
Nebenintervenient.
Das Obergericht trat auf den Rekurs
ein, hiess ihn gut und wies die Beschwerde ab.
B. -Mit seinem Rekurs an das Bundesgericht wieder-
holt der Gläubiger den Beschwerdeantrag.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung:
Obwohl dem Gesellschafter Sessler nur kollektiv mit
dem Mitgesellschafter Frischknecht die Zeichnungsbe-
rechtigung
für die betriebene Gesellschaft zukommt, war
er gemäss Art. 65 SchKG befugt, den Zahlungsbefehl allein
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 21.
entgegenzunehmen. Wenn die Vorinstanz daraus folgert,
dass er auch den Rechtsvorschlag namens der Betriebenen
allein
erklären aurfte, so befindet sie sich im Einklang mit
der ständigen Rechtsprechung. Hieraus ergibt sich aber
nichts für die Frage, ob Sessler allein auch zum Rekurs
gegen den seine Rechtsvorschlagserklärung aufhebenden
Beschwerdeentscheid der ersten Instanz legitimiert ge-
wesen sei.
Nur der Schuldner selber kann gegen eine seine
Rechte verletzende Betreibungshandlung Beschwerde füh-
ren,
und nur er allein auch gegen einen ihn berührenden
Beschwerdeentscheid den Rekurs an die obere Aufsichts-
behörde ergreifen.
Ist der Schuldner eine juristische Per-
son, so haben diese Rechtshandlungen folglich von ihren
Vertretungsberechtigten auszugehen. Dies sind im vor-
liegenden Fall die beiden kollektiv zeichnungsberechtigten
Gesellschafter
zusammen (Art. 814 u. 718 OR). Einem
von ihnen allein könnte die Legitimation zum Rekurs nur
zuerkannt werden, wenn dem andem die Vertretungsbe-
fugnis
durch den Richter im Sinne von Art. 814 Abs. 2
und 565 OR entzogen oder wenigstens das Verfahren für
diese Entziehung eingeleitet wäre. Davon ist vorliegend
nicht die Rede. Die Vorinstanz durfte deshalb auf den Re-
kurs des einen Gesellschafters, dem der andere ausdrücklich
widersprach,
nicht eintreten, da er nicht von der Schuld-
nerin ausging.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen, der Beschluss des Ober-
gerichtes des Kantons Zürich vom 19. Mai 1939 aufgehoben
und das Betreibungsamt Zürich 1 angewiesen, dem Fort-
setzungsbegehren des Rekurrenten Folge zu geben.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 22.
- Entscheid vom 4. loH 1939 i. S. Vogt.
Unpjändbarkeit (Art. 92 und 93 SchKG) : Wird ein Beamter der SBB
vorzeitig pensioniert, sei es wegen eines im Bahndienst erlit-
tenen oder eines sonstigen Unfalles oder auch wegen einer nicht
durch Unfall verursachten Beeinträchtigung der Gesundheit,
so sind seine Pensionsbezüge nach Art. 92 Ziff. 10 SchKG
gänzlich unpfändbar. Mit dem Eintritt des Alters, in dem er
auch ohne Gesundheitsstörung die gleiche Pension zu bean-
spruchen hätte, verwandelt sich aber die Invalidenpension in
eine nach Art. 93 SchKG nur im Rahmen des Notbedarfs
unpfändbare Alterspension ; von nun an ist die Gesundheits-
störung lediglich bei Bemessung des Notbedarfs zu berück-
sichtigen.
InsawsabiliU (art. 92 et 93 LP) : Lorsqu'un fonctionnaire des
C.F.F. est mis prematurement a la retraite -que ce soit A la
suite d'un accident subi dans son service ou a une autre OCC -
sion ou a la suite d'une alteration de sa sante sans rapport avec
un accident -, les pensions qu'il touche sont absolument
insaisissables en vertu de l'art. 92 ch. 10 LP. Toutefoia, lorsqu'il
atteint l'age aU9uel il aurait de toute faQon eu droit A la pen-
sion, la rente d'mvalidite se transforme en une rente de vieil-
lesse qui est saisissable en vertu de l'art. 93 LP deduction faire
du minimum indispensable; A compter de ce moment, l'alte-
ration de la sante n'entre plus en oonsideration que pour fixer
ce minimum.
Impignorabilitd (art. 92 e 93 LEF): Qualora un funzionario delle
S.F.F. sia pensionato prematuramente, vuoi in aeguito ad
infortunio occorsogli in servizio 0 fuori servizio, vuoi in seguito
ad alterazione deI auo stato di salute, la pensione da lui riacossa
e assolutamenteimpignorabile in virth delI'art. 92 cifra 10 LEF.
Tuttavia, quando egli ha raggiunto l'etA in cui avrebbe diritto
aIla pensione, la sua rendita d'invaliditA si traaforma in une.
rendita di vecchiaia ehe e pignorabile in forza delI'art. 93 LEF,
deduzion fatta deI minimo indispensabile ; a. partire da queato
momento l'alterazione dello stato di salute entra in linea di
oonto soitanto per fisaare questo minimo.
Der 66-jährige Rekurrent bezieht seit 1924, angeblich
wegen eines
Unfalles, als ehemaliger Zugführer der Schwei-
zerischen
Bundesbahnen . von deren Pensions-und Hilfs-
kasse eine Pension. Gegenüber der pfändung monatlicher
Teilbeträge hievon verficht er wie vor den kantonalen
Beschwerdeinstanzen, die ihn abgewiesen haben, auch mit
dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht die gänz-
liche
Unpfändbarkeit der Pensionsbezüge.
Mots-clés
standingcollective signaturedebt enforcementoppositionappeal admissibilitylegal person representation