Art. 73 lit. b and 130 al. 1 VZG; Art. 244 and 250 SchKG; collocation of charge lists in bankruptcy involving co-owned real estate. If the bankruptcy estate includes a co-ownership share in an immovable property pledged as a whole, the entire property is drawn into the bankruptcy and realized as a unit. The other co-owners are to be heard regarding claims affecting the property and its encumbrances and participate in the collocation procedure. The charge list forms part of the collocation plan; consequently, the special challenge procedure of Arts. 37 and 39 VZG is inapplicable. Such charges must be attacked by collocation action under Art. 250 SchKG. The bankruptcy administration must notify the co-owners of the deposit of the collocation plan and of their right to sue, in substance as for creditors (consid. 2).
Sehllldbetreibungs. und Konkursrocht. N° 3. Sans se pronnmcer sur le fond, l'autorite superieure de surveillance a deboute le recourant de ses conclusions par le motif que sa plainte etait tardive. Elle releve en effet que c'est le 18/19 novembre qu'il a re9u I'acte de defaut de biens, que c'est le 29 du meme mois qu'il a re9u la somme correspondante au dividende qui lui reve- nait et que ce n'est que le 23 janvier qu'il a porte plainte. A l'encontre de cette opinion, le recourant soutient que rien n'indiquait, le 29 novembre, que la somme qui lui avait ete envoyee representait la totalite du dividende. Cette argumentation n'est pas pertinente, car si le recou- rant avait prete tant soit peu d'attention a la maniere dont l'office avait etabli l'acte de defaut de biens, il se serait aper ;m en realite que Ia somme de 34 fr. 20 depassait de beaucoup les frais du commandement de payeret de la saisie et devait forcement comprendre aussi les frais de la realisation. L'art. 17 al. 2 prescrit du reste que le delai de plainte court du jour ou le plaignant a re9u com- munication de la mesure en question, et une application stricte de cette disposition conduit a dire que le fait que ce ne serait que posterieurement qu'il aurait eu connais- sance des circonstances qui expliqueraient la mesure de l'office n'a aucune importance poUr la computation du delai. Enfin, a supposer meme que le recourant ait pu hesiter sur la maniere dont l'office avait dresse l'acte de defaut de biens, ses doutes ont ete en tout cas leves a la lecture des explications donnees par l'office en reporise a la plainte. Des ce moment-la, il ne pouvait plus de bonne foi maintenir teIles quelles les conclusions de sa plainte. La Ohambre des Poursuites et des Faillites prononce : Le recours est rejete.
Schnldbetr"ibungs und Konkursrocht. No 4. l Iiteigentum dns Konkursiten und seiner Schwester, der Rekurrentin, stehende Liegenschaften öffentlich zu ver- steigern. Das Konkursamt Unterstrass-Zürich das den Konkurs verwaltet, legte laut Bekanntmachung vom 7. Februar 1940 einen abgeänderten Kollokationsplan zuhanden der beteiligten Gläubiger auf, mit der Bemerkung, Klagen auf Anfechtung des Planes seien bis und mit dem 17. Februar bei der bezeichneten Gerichtsstelle einzurei- chen. Dasselbe Konkursamt hatte tags zuvor der Rekur- relltin unter Hinweis auf diese Bekanntmachung mitge- teilt, das abgeänderte Lastenverzeichnis sei neu aufge- legt. Das mit der Verwertung der drei Liegenschaften be- auftragte Konkursamt Fluntern-Zürich erliess seinerseits am 24. Februar die Steigerungspublikation ; darin heisst es, die Steigerungsbedin.gungen und das Lastenverzeichnis seien bei diesem Amte aufgelegt. B. -Die Rekurrentin bestritt mit Eingabe vom 5. März
beim letztern Amte zwei im Lastenverzeichnis auf- geführte Zinsforderungen eines Grundpfandgläubigers. Das angesuchte Amt erklärte sich indessen zur Entgegen- nahme der Bestreitung unzuständig, und das Konkursamt Unterstrass-Zürieh erachtete die Bestreitung als verspätet zufolge eingetretener Rechtskraft des Kollokationsplanes samt Lastenverzeichnis. O. -Die Rekurrentin beantragte mit ihrer Beschwerde in oberer kantonaler Instanz I die beiden Konkursämter seien anzuweisen, ihre Bestreitung entgegenzunehmen und dem betreffenden Pfandgläubiger Frist zur Klage anzu- setzen, eventuell ihr selbst eine Klagefrist einzuräumen. D. -Von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 6. Juni 1940 abgewiesen, erneuert sie die Beschwerdeanträge mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht. Die Schuldbetreibunys-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Gehört zum Konkursvermögen ein Miteigentumsanteil an einem als Ganzes verpfändeten Grundstück, so müssen Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 4. ) 9 sich die andern Miteigentümer die Einbeziehung des Grundstückes in das Konkursverfahren und in letzter Linie dessen Verwertung als Ganzes durch die Organe dieses Verfahrens gefallen lassen (Art. 73, b, 130 Abs. 1 VZG). Dementsprechend ist ihnen eine Mitwirkung am Konkursverfahren zuzuerkennen, die sie instand setzt, ihre Rechte insbesondere auch gegenüber den Grundpfand- gläubigern sowie überhaupt gegenüber den Ansprechern dinglicher Rechte am Grundstück oder den darauf lasten- den Pfandtiteln zu wahren. Die Rekurrentin beansprucht für sich als Nicht-Kon- kursitin die Stellung eines Schuldners oder Dritteigen- tümers bei der Grundpfandverwertung : sie meint, das Lastenverzeichnis hätte ihr nach Vorschrift von Art. 37 (102) VZG mit Ansetzung einer Frist zur Bestreitung mit- geteilt werden sollen; da dies nicht einmal geschehen, müsse ihre Bestreitung umsomehr als wirksam entgegen- genommen werden; dem einen der beschwerdebeklagten Ämter liege es nun ob, den Streit durch Klagefristansetzung gemäss Art. 39 VZG in Gang zu bringen. Die entsprechende Anwendung dieser Bestimmungen ist jedoch abzulehnen, und die mitbeteiligten Miteigentümer sind auf das Kollo- kationsverfahren zu verweisen. Bildet doch das Lasten- verzeichnis -jedes der für die einzelnen zum Konkurs- vermögen gehörenden Grundstücke aufzustellenden Lasten- verzeichnisse -einen Bestandteil des Kollokationsplanes (Art. 125 II VZG). Deshalb eben sind die Art. 37 und 39 VZG im Konkursverfahren nicht anwendbar, vielmehr sind die Lastenverzeichnisse als Teil des Kollokationsplanes mitaufzulegen und müssen die darin enthaltenen Verfü- gungen der Konkursverwaltung ebenso wie diejenigen des übrigen Kollokationsplanes mittels Kollokationsklage ge- mäss Art. 250 SchKG angefochten werden. Gilt dies für die vom Gesetz als Anfechtende allein in Betracht gezo- genen Konkursgläubiger, so muss es gleicherweise gelten für andere Beteiligte, denen ein Anfechtungsrecht zuzu- erkennen ist, wie es nach dem Gesagten für die mitbetei-
ligten Miteigentümer zutrifft. Wird diesem das gleiche Klagerecht wie' den Konkursgläubigern gewährt, so sind sie nicht in unb.Hliger Weise benachteiligt; sie können ilir Anfechtungsrecht dann eben auf dem Wege ausüben, den das Konkursrecht als den einzigen vorsieht. Auch nach Art. 39 VZG fiele übrigens dem Anfechtenden zumeist die Klägerrolle zu, die als solche nicht etwa die Beweislast bestimmt. Und wenn der für Kollokationsklagen im Kon- kurs vorgeschriebene Gerichtsstand des Konkursgerichtes (Art. 250 SchKG) mitunter einem Kläger weniger passen mag als derjenige der gelegenen Sache nach Art. 39
VZG, so verdient er doch offensichtlich den Vorzug, denn durch die Zusammenfassung der Kollokationsprozesse in der Hand des Konkursgerichtes wird nicht nur die Vereinigung der Streitigkeiten betreffend denselben Anspruch ermög- licht, sondern abgesehen davon auch der Gefahr wider- sprechender Entscheidungen vorgebeugt. Muss somit das von der Rekurrentin in erster Linie beantragte Bestreitungsverfahren abgelehnt werden, so steht ihr dagegen die Kollokationsklage noch offen. Weder in der Bekanntmachung der Kollokationsplanauflage noch in der Spezialanzeige vom 6. Februar an die RekuITCntin wurde gesagt, sie könne gleichfalls Kollokationsklage er- heben binnen der für die Konkursgläubiger geltenden Frist, und es besteht auch keine Vorschrift, der sie dies hätte entnehmen können. Um der Stellung der mitbeteiligten Miteigentümer als in das Konkursverfahren verwickelter Dritter gerecht zu werden, hat die Konkursverwaltung sie zunächst wie den Gemeinschuldner zu den am betreffenden Grundstück laut Grundbuch oder Anmeldung erhobenen Ansprüchen anzuhören (Art. 244 SchKG) -was im vor- liegenden Falle nach den Rekursanbringen nicht mehr in Betracht kommt -, und sodann ist ihnen die Auflegung des Kollokationsplanes samt den sie als beteiligte Miteigen- tümer angehenden Lastenverzeichnissen mitzuteilen und anzuzeigen, dass sie die in den Lastenverzeichnissen aufge- führten Lasten (in der wie für die Konkursgläubiger näher J anzugebenden Weise) mit Kollokatiollsklage anfechten können (vgl. auch Art. oS KV). Das wird das Konkursamt Unterstrass-Zürich nun noch Ila('hzuholcn haben. Nur so erhält die Rekurrentin Gelegenheit, ihre Rechte wirksam zur Geltung zu bringen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkufskammer: Der Konkurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben. B. Pfandnachlassverfahren. Procedure de concordat hypothdcaire. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREffiUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR-mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 5. Extrait de l'arrnt du 6 juillet 1940 dans la cause hoirs Illitroz. Goncordat hypotMcaire hOtelier (arrete fooeral tituan des mnu res juridiques temporaires en faveur de 1 mdustrie hötehere et de la broderie, du 21 juin 1935). Une requete tendant a l'ouverture de la procedure de concordat hypothecaire n'est recevable que si elle est accompagnee d'une demande de concordat ordinaire. Si l'hötel est la propriene d'lme c?mmunau hereditanre, la eman ne peut etre adnuse que SI les conditIons posees a l an. 1 a1. 2 de l'arrete sont realisees en la personne de chacun des heritiers. Hotelpjandnachlassverjahren (Bundesbeschluss über vorinberg;ehenne rechtliche Schutzmas,,;nahmen fiir die Hotel lmd dIe StICkereI' indust,rie, vom 21. Juni 1!J35). Auf ein Gesuch um Eröffnung des Pfandnachlassvnrfanrens ist nur einzutreten, wenn zugleich ein GesnlCh um Emleltung des gewöhnlichen Nachlassverfahrens vorliegt.