Art. 339 and 422 OR; Art. 17 LCA: where an employer procures professional-risk insurance for an employee and the policy covers not only damage attributable to the employer’s lack of diligence but also an independent insured risk, the employee is the proper claimant against the insurer when that independent risk materializes. The employee may not shift the conduct of the action to the employer without cost consequences; if he entrusts the proceedings to the employer, the procedural costs are borne by the employee. The distinction depends on whether the asserted claim derives from the employer’s liability or from an autonomous insurance coverage (consid. 1).
defauts est assimilee a un bien-trouve ( Genehmigung ), savoir a une reconnaissance expresse que le vendeur a execute ses obligations contractuelles, ou, du moins, que l'acheteur consent a etre traite comme si la chose avait ete livree teIle qu'elle etait due. Si, par la suite, cette defectuosite entraine d'autres consequences dommageables, l'acheteur ne saurait plus en rendre responsable le vendeur. Il ne peut revenir en arriere et exercer une action delictuelle, pas plus que ne peut deduire une teIle action d'une viola- tion de la propriete celui qui y a acquiesce apms coup. L'acceptation de la marchandise avec ses dMauts consta- tables, sa Genehmigung (approbation) est incompa- tible avec une action visant a la reparation d'un dommage qui a precisement pour origine ces memes dMauts, repu- tes inexistants dans les rapports entre le vendeur et l'acheteur. L'arret RO 64 II 259 reserve expressement le cas Oll des motifs particuliers excluraient le cumul des actions. Il les nie pour le contrat d'entreprise. Cette question n'a pas besoin d'etre reexaminee en l'espece, car l'art. 201
CO montre, comme on vient de l'exposer, qu'il y a en tout cas lieu d'admettre de tels motifs pour lavente mobiliere. Cette solution est d'ailleurs dans l'interet de la securite et de la rapidite des trans- actions commerciales que le Iegislateur a voulu assurer en edictant les dispositions de l:art. 201 qui enjoignent a l'acheteur d'agir avec diligence et ceIerite. Le Tribunal cantonal a donc eu raison .de rejeter l'action de l'acheteur Worms. Par ces motifs, le Tribunal tlAUral: rejette le recours et confirme le jugement attaque.
)40 Obligationenrooht. N° 33. Aus den Erwägungen:
stehenden wirtschaftlichen Interessen. Vor allem für den Vermieter können die persönlichen Eigenschaften des Mieters von ausschlaggebender Bedeutung sein. Denn während der Mieter stets die Möglichkeit hat, die persön- lichen Beziehungen zu beendigen, indem er auszieht und lediglich den Mietzins weiterbezahlt, steht dem Vermieter dieser Ausweg nicht zu Gebote ; solange die persönlichen Beziehungen nicht derart getrübt sind, dass er ihretwegen einen wichtigen Grund zur Aufhebung des Mietvertrages hat, kann er vom Mieter gezwungen werden, ihn in der Wohnung zu belassen. Es ist daher für den Vermieter von eminenter Bedeutung, frei darüber entscheiden zu können, ob er einen Mieter annehmen will oder nicht. Wenn er sich durch den vertraglichen Auschluss der Untermiete und der Abtretung der Miete gegen die Gefahr schützt, irifolge der vom Gesetz dem Mieter eingeräumten Möglichkeit zur einseitigen Verfügung über das Gebrauchs- recht einen Mieter aufgedrängt zu erhalten, den er sonst aus persönlichen Gründen als Vertragskontrahenten abge- lehnt hätte, so handelt er in Wahrung eines durchaus schutzwürdigen Interesses, das dem vom Gesetzgeber in Art. 264 Abs. 1 OR allein berücksichtigten wirtschaftlichen Interesse des Mieters gleichwertig ist, ja ihm sogar über- legen sein kann. 2. --.: Der vorliegende Vertrag erklärt nur die Unter- miete als verboten, während er die Abtretung der Miete nicht erwähnt. Hieraus will der Kläger ableiten, dass für die letztere die gesetzliche Regelung Platz greife, sie also grundsätzlich zulässig sei. Mit Recht lehnt die Vorinstanz jedoch diese Auslegung ab. Untermiete und Abtretung der Miete sind zwar ihrer rechtlichen Konstruktion nach zwei verschiedene Dinge, verfolgen aber wirtschaftlich den gleichen Zweck, nämlich die Übertragung des Ge- brauches der Mietsache auf einen am ursprünglichen Mietvertrag nicht beteiligten Dritten. Wegen dieser Gleichartigkeit des Zweckes macht denn auch das Gesetz, unbekümmert um den rechtlich verschiedenen Charakter
142 Obligationenrooht. N0 33. der heiden Institute, deren Statthaftigkeit von den gleichen Voraussetzungen. abhängig: Es darf durch sie keine für den Vermieter nachteilige Veränderung eintreten. Bekun- det der Vermieter durch das Verbot der Untermiete seinen Willen, die Übertragung des Gebrauchsrechts auf einen Dritten zu verhindern, so darf nicht vermutet werden, er sei mit einer solchen Übertragung auf dem Wege der Abtretung der Miete einverstanden. Denn damit würde der von ihm angestrebte Zweck, die Verfügung über das Gebrauchsrecht in der Hand zu behalten, praktisch vereitelt. In Übereinstimmung mit der bisherigen Recht- sprechung ist daher anzunehmen, dass das vertragliche Verbot der Untermiete auch die Abtretung einschliesst, sofern sich nicht ein klarer gegenteiliger Wille der Kontra- henten ermitteln lässt (BGE 54 II 397). Für eine solche Absicht der Parteien vermag der Kläger hier keinerlei Anhaltspunkte zu geben. 3. - Bei der Umschreibung der Tragweite des ver- traglich vereinbarten Ausschlusses der . Untermiete ,ist zu beachten, dass diese nach dem klaren Wortlaut des Ver- trages verboten sein sollte. Es wurde also nicht etwa nur die Genehmigung des Vermieters vorbehalten, was nach der vom Schrifttum gebilligten Rechtsprechung verschiedener kantonaler Gerichte -die hier nicht zu überprüfen ist -zur Folge gehabt hätte, dass sich der Vermieter nur bei zureichenden Gründen der. Untermiete oder Abtretung der Miete widersetzen könnte (BEcKER N. 4, OSER-SCHÖNENBERGER N. 9 zu Art. 264 OR). Mit dem absoluten Verbot ist vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass der Vermieter schlechtweg die Anerken- nung einer Untermiete oder Abtretung der Miete ablehnen könne, ohne über die Gründe, die ihn dazu veranlassen, Rechenschaft geben zu müssen, sowenig wie er im allge- meinen die Pflicht hat, darüber Aufschluss zu geben, warum er mit einem bestimmten Interessenten keinen Mietvertrag abschliessen wil1.