Art. 244, 245 Abs. 2 OR; Art. 511 Abs. 2 ZGB; Art. 561 Abs. 2 ZGB; effect of a bank deposit in third persons' names on inheritance and usufruct: a deposit made without the beneficiaries' knowledge and with reservation of usufruct and revocation does not constitute an inter vivos gift or a valid gift on death, nor a technical disposition capable of revoking a prior usufructual legacy. Art. 511 Abs. 2 ZGB presupposes a later valid disposition and applies only to legacies concerning a determinate thing; it does not operate on a mass legacy merely because the testator's presumed will appears inconsistent. The legal effect must be derived from the valid juridical acts actually performed, not from a presumed inner intention. Where the substitute value is held in divided shares, solidary restitution is excluded.
III. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 26. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 30. Mai 1941 i. S. Meister gegen Meer u. Kons. Hinterlegung von " VerttiteIn auf einer Bank auf den Namen von Drittpersonen ohne deren " Vissen:
Zu Alleinerben meines Vermögens der I. Kategorie setze ich hiermit ein meine folgenden Verwandten, nämlich: (es folgen die Namen von 7 Neffen und Nich- ten, der Beklagten im vorliegenden Prozesse). 11. Zur Alleinerbin des sämtlichen Vermögens der H. Kategorie setze ich hiermit förmlich ein : Meine liebe Ehegattin H. Ehe Frau Bertha Meister geb. Hasle- bacher ...
IH. (Zu Lasten der Erben der I. Kategorie werden eine Reihe von Vermächtnissen im Totalbetrage von über Fr. 100,000.-ausgesetzt, worunter ein solches von Fr. 20,000. zugunsten der Ehefrau des Erblassers. Dieser Aufzählung folgen verschiedene zusätzliche Be- stimmungen, worunter als Ziff. 4 folgende :) An dem nach Abzug dieser Legate verbleibenden Vermögen wird meiner mich überlebenden Ehefrau ... das lebenslängliche Nutzniessungsrecht eingeräumt, je- doch eventuell nur so lange sie sich im Witwenstande befindet. Die Legate wären also vorweg auszubezahlen und erst vom übrigbleibenden Vermögen der I. Kate- gorie hat sie alsdann das Nutzniessunusrecht solange : , sie sich im Witwenstande befindet. Betreffs, der Ver- waltung des Vermögens während dieser N utzniessung werden sich Parteien verständigen. Wenn keine Eini- gung zustande käme, so würde die Art und Weise der Verwaltung an dem nutzniessungsberechtigten Vermö- gen durch die N utzniesserin Frau Bertha Meister- Haslebacher bestimmt werden. MitteIst eigenhändigen Nachtrags vom 23. Juli 1928 erhöhte Notar Meister das Vermächtnis an die Ehefrau von Fr. 20,000.-auf Fr. 30,000.-und fügte den 7 Erben der Vermögenskategorie I als achten den Neffen Paul Meer zu.' Das Nachlassinventar wies ein Reinvermögen von Fr. 339,101.85 auf, nämlich Aktiven der Kategorie I (Wertschriften) Fr. 241,323.45, der Kategorie H Fr. 106,459 a Rp., Passiven Fr. 8681.40. B. -Am 20. Juli 1925, also 18 Tage nach Errichtung seines Testaments, hatte Notar Meister bei der Spar-und Leihkasse Bern ein grosses Paket Wertschriften (die im Inventar nicht figurieren) deponiert und im ( Hinter- legungsvertrag mit der Bank u. a. folgendes vereinbart : Erbrecht. N° 26. 91 Herr Notar Albrecht Meister deponiert bei der Spar-und. Leihkasse in Bern zugunsten und auf den Namen der hienach genannten Personen, nämlich: (es folgen die Namen der 7 im ersten Testament zu Erben der Kategorie I eingesetzten Neffen und Nichten) ... die im besondern Verzeichnis aufgeführten Wertschrif- ten' wobei folgende Zusatzvereinbarungen zu den Ge- schäftsbedingungen der Bank getroffen werden: 2. An den Kapitalien dieses Wertschriftendepots und an einem allfälligen, von daher rührenden Barguthaben geniesst Herr Notar Albrecht Meister von Sumiswald ausdrücklich das lebenslängliche N utzniessungsrecht ; er ist ferner über dieses Wertschriften-und Bardepot ... ausdrücklich allein verfügungsberechtigt. Ohne Zustim- mung und Einwilligung des genannten Herrn Albrecht Meister , Notar, darf an die genannten Deponenten von Seiten der Spar-und Leihkasse in Bern nichts, weder in Kapital noch Zins, noch bar herausgegeben werden. 3. Nach dem Ableben des Herrn Notars Meister fal- len alle diese Beschränkungen dahin, und es werden die vorgenannten Deponenten über dieses Wertschrif- tendepot in seiner Gesamtheit vollständig verfügungs- berechtigt, alles gemäss und im Sinne einer bei diesem Wertschriftendepot befindlichen letztwilligen Verfügung vom 2. Juli 1925. 4. Sobald die Spar-und Leihkasse in Bern von dem Ableben des Herrn Notar Meister authentischen Bericht in Händen hat, ist sie also verpflichtet, die Wertschrif- ten dieses Depots an die vorgenannten 7 Deponenten herauszugeben. Die Vornahme und Aufstellung der Tei- lung hat durch die Spar-und Leihkasse in Bern nach gerechten Grundsätzen und in möglichst gleichmässiger Weise und gemäss Vereinbarung mit den Deponenten zu erfolgen. Die Bank wird die Deponenten zur Teilung einladen und im übrigen alles weitere besorgen ... 5. Die Verwaltung und die dereinstige Herausgabe,
und Verteilung dieses Wertschriftendepots hat aus- drücklich unter den Wohltaten des Bankgeheimnisses zu erfolgen, die Deponenten werden in ihrem ureigensten Interesse strengste Verschwiegenheit beobachten, ebenso die Bank ... 8. Die Depotscheine und alle dieses Depot betreffenden Korrespondenzen sind zu Lebzeiten des Herrn Notar Albrecht Meister zu adressieren an Frau Notar A. Meister in Sumiswald. 9. Sowohl der Depositärin Spar-und Leihkasse in Bern als auch dem Nutzniessungsbereohtigten A. Meister, .Notar, steht das Recht zu, diesen Hinterle- gungsvertrag jederzeit aufzuheben. Nach den Akten scheint Frau Meister ihren Mann bei der Übergabe der Werts'chriften an die Depositärin beglei- tet, dagegen nichts Bestimmtes über das Depo gewusst und keine Kenntnis von den durch die Bank an ihre Adresse gesandten, jedoch von ihrem Manne in Empfang genommenen und geöffneten Briefen gehabt zu haben. Das Testament vom 2. Juli 1925 lag diesem Depot nicht bei. O. -Nach dem Tode des Notars Meister übergab der Sohn erster Ehe der Frau Meister die Depotscheine dem Erben Hans Meer. Anfänglich scheint Frau Meister vom Wert der deponierten Wertschriften einen Viertel zu Eigentum beansprucht zu haben; die 7 Deponenten gaben ihr keinen bestimmten Bescheid, sondern liessen ohne ihr Wissen die Titel durch die Spar-und Leihkasse verkaufen und verteilten den Erlös von (nach Feststellung der Vorinstanz) Fr. 255,894.10 unter sich, sodass jeder 1/7 Fr. 36,556.30 erhielt; der nur als Erbe im Testa- ment, nicht aber als Deponent begünstigte Neffe Paul Meer erhielt bei dieser Verteilung nichts. D. -In der Folge erhob Frau Meister gegen die 8 Neffen und Nichten Klage mit folgenden Begehren : I. Es sei gerichtlich festzustellen, dass ihr an den depo- niert gewesenen Wertschriften bezw. an den an deren Erbrecht. N° 26. 93 Stelle getretenen Vermögenswerten die Nutzniessung, eventuell das Recht auf Einräumung der Nutzniessung zustehe; II. Die Beklagten seien solidarisch zu verurteilen, ihr diese Vermögenswerte, eventuell einen Betrag von Fr. 237,400.-, eventuell von gerichtlich zu bestimmender Höhe zur Ausübung der Nutzniessung zu übergeben; subeventuell ihr einen gerichtlich zu bestimmenden Betrag zu bezahlen; eventuell je jeder Beklagte einzeln zur Übergabe bezw. Bezahlung des entsprechenden Teils; . III. Ebenso zur Bezahlung der seit 4. Februar 1937 bis zum Urteil gezogenen Nutzungen, eventuell einer gerichtlich zu bestimmenden Summe. Die 7 im ersten Testament als Erben eingesetzten Neffen und Nichten beantragten Abweisung der Klage. Die Witwe und einzige Erbin des inzwischen verstorbe- nen 8. Erben Paul Meer anerkannte das Klagebegehren I, schloss aber bezüglich der übrigen ebenfalls auf Abwei- sung, weil ihr Ehemann, im Hinterlegungsvertrag nicht als Deponent genannt, vom deponierten Vermögen nichts erhalten hatte. E. -Mit Urteil vom 17. Februar 1941 wies der Appel- lationshof des Kantons Bern das Klagebegehren I auf Feststnllung des N utzniessungsrechts der Klägerin als blosses Motivbegehren ) ab, da ihm neben dem auf Herausgabe zur Nutzniessung gerichteten Leistungsbegeh- ren II kein selbständiges Interesse zukomme. Immerhin wird der Klägerin Akt gegeben, dass sich die Beklagte Witwe Paul Meer-Bielser dem Klagebegehren I nicht widersetzt, vorbehältlich des Kostenentscheides. Im übri- gen wird die Klage abgewiesen. Die Vorinstanz sprncht dem Hinterlegungsvertrag sowohl den Charakter emer Schenkung unter Lebenden -mangels dahingehenden Willens des Erblassers -, als den einer Schenkung von Todes wegen -mangt 1, der Form einer Verfügung von Todes wegen (Art. 245 Abs. 2 OR) -ab, erblickt darin jedoch eine Verfügung im Sinne des Art. 511 Abs. 2 ZGB,
welche die Ausi'ibung der testamentarisch bestellten Nutz- niessung hinsichtlich des deponierten Vermögens verun- mögliche, also mit jener Testamentsanordnung unverein- bar sei, woraus hervorgehe, dass der Erblasser dieses Vermögen der Nutzniessung der Witwe nicht habe unter- werfen wollen. Die Gerichtskosten wurden der Kbgerin auferlegt, die Parteikosten wettgeschlagen, ausser denjenigen der Frau Meer-Bielser, die der Klägerin auferlegt wurden. F. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der Klägerin, mit der sie ihre Klagebegehren erneuert, mit den Abweichungen, dass die Feststellungs- klage (I) fallengelassen, Frau Meer-Bielser nicht mehr belangt und im Eventualbegehren II der herausverlangte Betrag nicht mehr beziffert wird. Die Berufungsbeklagten tragen auf Bestät,igung des Urteils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
trags seitens des Beschenkten zustande kommt (Art. 1, Art. 244 OR). Hier aber erfolgte die Hinterlegung ohne Wissen der Begünstigten, welche die Zuwendung zu Leb- zeiten des Schenkers nie angenommen haben. Das Erfordernis der Annahme der Schenkung kann nicht auf dem Wege über den Vertrag zugunsten Dritter umgangen werden; durch diesen können nicht dingliche Verfügun- gen getroffen, insbesondere nicht das Eigentum dem Dritten ohne seine Mitwirkung übertragen werden (BGE
II 56 ff. ; 49 II 96 ff. ; vgl. Reichsg. Entsch. in Zivil- sachen 98, 279 ff.). Der Eigentumsübergang an den Titeln auf die Deponenten fand also jedenfalls nicht schon zu Lebzeiten Notar Meisters statt. b) Eine Schenkung von Todes wegen kann in der Hinter- legung deswegen nicht liegen, weil auch diese Art der Schenkung, als Vertrag, der Annahme durch den Beschenk- ten bedarf, die ebensowenig erfolgt ist wie für diejenige unter Lebenden. Auf jeden Fall aber ist sie nichtig, weil der Hinterlegungsvertrag nicht vom Stipulanten eigen- händig geschrieben ist, daher nicht den Formvorschriften über die Verfügung von Todes wegen genügt, Art. 245 Abs. 20R (was bei VON TUHR OR 639 N 45 übersehen ist). c) Ebensowenig konnte die Deponierung in Verbindung mit einem mandatum post mortem, das sich im Verhältnis zwischen Mandant und Zuwendungsempfänger wiederum als eine Schenkung darstellt, und zwar aus den gleichen Gründen -Fehlen des Konsenses, Formmangel Art. 245 Abs. 2 OR -den Eigentumsübergang auf den Tod bewirken. So oder anders konstruiert war das fragliche Rechts- geschäft nioht geeignet, im Vermögensbestand des Erb- lassers bezw. des Nachlasses Wirkungen hervorzubringen, die dem Erbrechte vorbehalten, dort jedoch. an die Beob- achtung der vom Gesetzgeber als notwendig erachteten Sicherheitsformen geknüpft sind. Das Erbrecht kann dadurch nicht abgeändert bezw. umgangen werden. Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Hinterlegung Mi 67 II -1941 7
den Beklagten: das Eigentum an den Titeln weder zu Lebzeiten noch mit dem Tode des Notars Meister ver- schafft hat. Die Titel gehörten im Zeitpunkt seines Todes zu seinem Vermögen und wurden daher gemäss den Bestimmungen seiner letztwilligen Verfügung, soweit sie in Kraft stand, vererbt. Da das Depotvermögen in Wert- schriften bestand, gehörte es der Vermögenskategorie I an und fiel daher ipso jure mit dem Tode den für diese Kategorie als Erben eingesetzten acht Neffen und Nichten als Eigentum an, nicht nur den sieben im Hinterlegungs- vertrag als Deponenten genannten heutigen Beklagten, die es unter sich geteilt haben; welcher Unterschied jedoch für den vorliegenden Prozess nicht (mehr) von Bedeutung ist, nachdem der benachteiligte Erbe Paul Meer bezw. seine Witwe nicht mehr Partei ist, hingegen anlässlich der Teilung nach Absterben der Nutzniesserin seine Bedeutung erlangen wird. ' Aus der Zugehörigkeit des Depotvermögens zur Ver- mögenskategorie I folgt aber weiter, dass es grundsätzlich auch der durch die letztwillige Verfügung der Witwe vermachten Nutzniessung unterstellt ist; denn diese umfasst ohne Vorbehalt oder Einschränkung den ganzen als Kategorie I bezeichneten Vermögensteil. 2. - Die Vorinstanz allerdings verneint dies mit der Begründung, das Nutzniessungsvermächtnis sei durch die spätere Deponierung des Wertschriftenpakets mit der Bestimmung, dass es nach dem Tode des Erblassers den Deponenten ausgehändigt und verteilt werden solle, bezüglich dieses VermögenskomplexeS gemäss Art. 511 Abs. 2 ZGB aufgehoben worden. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. a) Der Hinfallsgrund des Art. 511 Abs. 2 ZGB bezieht sich nur aufletztwillige Verfügungen über eine bestimmte Sache . Das vorliegende Vermächtnis einer Nutzniessung hat aber einen Komplex unbestimmter Sachen zum Gegen- stand, nämlich alle Wertschriften des Nachlasses. In die- sem Falle findet Art. 511 Abs. 2 nicht Anwendung. Wenn l;lrbrecht .. N0 26. !J7 der Erblasser eine Gesamtheit von Sachen vermacht (z.B. eine Gemäldesammlung, alle Wertschriften), nach- her aber über einzelne Sachen anderweitig verfügt hat, so erstreckt sich die Wirkung des Vermächtnisses aller- dings nicht mehr auf diese Sachen ; dies aber nicht kraft der Bestimmung Art. 511 Abs. 2 (oder Art. 484 Abs. 3), sondern einfach weil die Sachgesamtheit in dem Bestande vermacht ist, der im Zeitpunkt des Todes vorhanden sein wird, und die Sachen, über die der Erblasser später verfügt hat, nicht mehr dazu gehören. Gesetzt den Fall, dass veräusserte Sachen inzwischen in das Vermögen des Erblassers zurückgekehrt sind und wieder der vermachten Sachgesamtheit angehören, unterstehen sie auch wieder dem Vermächtnis, ohne dass dem Vermächtnisnehmer gegenüber etwas aus Art. 511 Abs. 2 abgeleitet werden könnte. Gehörten also in casu die deponierten Titel beim Tode Meisters zu dessen Nachlass, so sind sie vom Nutz- niessungsvermächtnis mitumfasst. b) Vor allem aber bildet die Deponierung der Titel, so wie sie vorliegend mit dem Hinterlegungsvertrag erfolgt ist, keine Verfügung im Sinne des Art. 511 Abs. 2 ZGB. Damit ist eine Verfügung im technische Sinne gemeint, ein dingliches Rechtsgeschäft, durch welches die von ihm betroffene Sache (bezw. das dingliche Recht an ihr) dem Vermögen des Erblassers entfremdet wird. Eine Verfügung in diesem Sinne wäre allerdings die Schenkung sowohl unter Lebenden als auf den Todesfall. Wie aber unter I dargetan, war die mit der Hinterlegung auf den Namen der sieben Deponenten beabsichtigte Schenkung -der einen oder alldern Art -als solche ungültig. Gültig zustande gekommen ist das Rechtsgeschäft nur als Hinter- legungsvertrag, der aber ein Verpflichtungsgeschäft, keine Verfügung ist, woran auch das damit verbundene manda- tum post mortem nichts ändert. Es liegt somit keine gültige Verfügung im Sinne des Art. 511 Abs. 2 vor. Die aufhebende Wirkung nach dieser Bestimmung kommt jedoch nur einer gültigen Verfügung zu. Das Gegenteil
gilt allerdings im französischen Recht, wo Art. 1038 ce bestimmt: Toute alienation... que fera le testateur de tout ou de partie de la chose Ieguee emportera la revoca- tion du legs pour tout ce qui a ete aliene, enoore que l'alie- nation post6rieure soit nulle et que l'objet soit rentre dans .les mains du testateur . Aber einmal ist diese Regel zweifellos nicht anwendbar, wenn die spätere Verfügung eine solche auf den Todesfall und wegen Formmangels nichtig ist; sodann handelt es sich dabei um eine Spezial- vorschrift, die das Erbrecht des ZGB nicht kennt und die mangels ausdrücklicher Vorschrift keinesfalls im Wege der Interpretation in den Art. 511 Abs. 2 hineingebracht werden kann, zumal angesichts der u. U. sehr unbillig erscheinenden Folgen ihrer Anwendung. c) Liegt mithin eine Verfügung im Sinne des Art. 511 Abs. 2 überhaupt nicht vor, so kann dahingestellt bleiben, ob die als solche in Anspruch genommene Hin:terlegung zugunsten der sieben Erben in Verbindung mit dem mandatum post mortem inhaltlich mit einem Vermächtnis der Nutzniessung an diesen Wertschriften unvereinbwr ist. Obwohl die Bestimmung des Hinterlegungsvertrags, dass nach dem Tode des Erblassers das Depotvermögen an die Beklagten herauszugeben und die Teilung unter ihnen vorzunehmen ist, der N utzniessung der Witwe keineswegs absolut entgegensteht und sogar mit dem Passus alles gemäss und im Sinne der ... letztwilligen Verfügung vom 2. Juli 1925 ausdrücklich auf das "Testament verwiesen wird, erscheint in Ansehung der Gesamtheit der Anord- nungen in der Tat schwer glaublich, dass der Erblasser seiner Witwe auch die Nutzniessung am deponierten Ver- mögen zuhalten wollte. Bei der Ausführlichkeit seiner Anordnungen über Anfall, Herausgabe und Verteilung des Depotvermögens an die Beklagten hätte der offenbar die Genauigkeit liebende Notar wahrscheinlich auch etwas über den Vollzug der Nutzniessung daran gesagt, wenn er es dieser hätte unterstellen wollen. Aber es kommt hier nicht darauf an, was Notar Meister
wirklich in seinem Innern sich vorgestellt und gewollt hat, sondern was er in gesetzlich gültiger Weise verfügt hat. Gültig letztwillig verfügt aber ist eine Nutzniessung der Witwe am Kapitalvermögen schlechthin, und eine dieses Vermächtnis bezüglich des deponierten Kapitals aufhebende Anordnung liegt weder in Form einer späteren letztwilligen Verfügung (Art. 511 Abs. 1), noch in Form einer (gültigen) Veräusserungsverfügung (Art. 511 Abs. 2) vor; somit umfasst die Nutzniessung auch diesen Ver- mögensteil, ungeachtet eines allfälligen gegenteiligen Wil- lens des Erblassers. 3. - Nachdem die deponierten Wertschriften versilbert worden sind, kommt als Gegenstand der Nutzniessung nur der Verwertungserlös in Frage, zu dessen Herausgabe die Beklagten zu verurteilen sind. Dazu kommen die der Nutzniesserin zu Unrecht vorenthaltenen Vermögens- erträgnisse vom Tode des Erblassers bis zur Verwertung, soweit sie nicht in der verteilten Summe schon inbegriffen sind. Anderseits kommen in Abzug die allenfalls von den Beklagten bezahlten Nach-und Straf steuern sowie all- fällige Mutationskosten, weil es sich dabei umSchulden handelt, die den Nettobetrag des Vermögens vermindern, der allein der Nutzniessung unterliegt. Der so ermittelte Forderungsbetrag ist der Klägerin seit dem Datum der Verteilung (8. September 1937 ; für Fr. 6344.10 erst ab 24. Dezember 1937) zu 5 % zu verzinsen. Dagegen ist das Klagebegehren um solidarische Verur- teilung der Beklagten unbegründet. Mit dem Vermächtnis der N utzniessung zugunsten der Witwe hat der Erblasser nur das gesetzliche Erbrecht bestätigt, nach welchem dieser in Konkurrenz mit Erben des elterlichen Stammes die Nutzniessung am ganzen ihr nicht zu Eigentum zufal- lenden Nachlass zukam, soweit der Testator sie nicht einschränkte. Als gesetzliche bedarf die Nutzniessung keiner Bestellung durch die Erben, sondern hatte sie mit der Eröffnung des Erbganges unmittelbar dingliche Wir- kung (Art. 561 Abs. 2 ZGB). Kraft derselben kann die
Nutzniesserin deI Nutzniessungsgegenstand bezw. dessen Ersatz von jedermann herausverlangen, der ihn besitzt. Die Beklagten aber besitzen nicht gemeinsam, sondern zu ausgeschiedenen Teilen, weshalb sie für Herausgabe nicht solidariscl1 haften. Sie könnten übrigens selbst dann nicht solidarisch verurteilt werden, wenn es sich nicht um gesetzliche, sondern um vermachte Nutzniessung handelte, welche der Bestellung durch die Erben bedürfte ; denn alsdann könnte die Bestellung nur von der Erben- gemeinschaft verlangt werden. Diese aber steht vor Bundesgericht nicht mehr am Recht, sondern nur (noch) sieben von den acht Erben. Und diese sieben Beklagten besitzen ihre Anteile nicht auf Grund von Erbteilung, die gemäss Art. 639 ZGB die solidarische Haftung des einzelnen fortbestehen liesse, sondern auf Grund anteils- mässiger Rückgabe des hinterlegten Gegenstandes bezw. seines Erlöses seitens des Depositars an die einzelnen Deponenten zufolge Hinterlegungsvertrags. 4. - Da die Elemente für die ziffemmässige Ermittlung d r herauszugebenden Summen in den Akten teilweise fehlen, ist die Sache zu deren Feststellung und neuer Entscheidung -sofern nicht die Parteien selbst sich hierüber vereinbaren -an die Vorinstanz zurückzuweisen. Demnach erkennt das Bundesgericht:
ment sous forme de Iegs n'a pas quaIiM pour exercer l'aotion en roouotion (art. 522 CC). I. Anwendungsfälle der Auslegungsregel des Art. 608 ZGB. 2. Anrechnung von Vermächtnissen auf den Pflichtteil: Hat ein Erbe seinen P:flicntteil aus irgendeinem andern Rechtsgrund erhalten, namentlich duroh Vermächtnis, so steht ihm die Herabsetzungsklage nioht zu (Art. 522 ZGB).