Art. 260 SchKG; assignment of disputed claims and effect of timely filing before an incompetent court. The period fixed by the bankruptcy administration for judicial assertion is an organisational measure and does not entail automatic lapse of the assignment upon unutilised expiry; it is sufficient that the assignee has acted within the deadline in a manner capable of preserving the right, even if the action was initially brought before a court lacking jurisdiction. In such a case the assignee is entitled to a supplementary period to sue before the competent forum. The standard assignment conditions may not be altered so as to provide for ipso iure extinction upon expiry of the period (consid. 1).
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht N° 26. Cette derniere, pretendit, le 7 mai 1941, que lesdits bijoux lui appartenaient en propre. L'autorite eantonale ayant rejete la plainte, Meyer recourut au Tribunal foo.eral. Oonsiderant Ern droit :
-L'art. 95 LP prevoit que la saisie porte tout d'abord sur les meubles (al. 1), puis sur les immeubles, mais seule- ment a defaut de meubles suffisants pour couvrir la creance (a!. 2 ; cette derniere disposition reserve le cas ou le creancier et 1e debiteur demandent que 1es immeubles soient saisis). Enfin, il ordonne de saisir, mais en dernier lieu (texte allemand: in letzter Linie ), 1es biens ... que 1e debiteur designe comme appartenant a des tiers et eeux que des tiers re:vendiquent (al. 3). Les tennes de cet article ( en dernier lieu ), ainsi que l'ordre de 86S trois alineas, indiquent elairement que le legislateur a voulu faire, des biens meubles ou immeubles designes a l'alinea 3, une eategorie speciale, qu'il a done envisage trois groupes de biens, dont il a voulu regler la saisie de telle sorte qu'elle ne puisse porter sur 1es objets appar- tenant au second et au troisieme que dans la mesure ou ceux du groupe preeedent ne suffisaient pas a oouvrir la ereance. Cette solution est du reste jnstifiee en pratique : La saisie d'objets revendiques ne donne pas au creancier les memes garanties que celle d'un bien qui est dans la propriete incontesree du debiteur. C'est pourquoi, lors de la saisie successive des meubles, puis des immeubles, le Iegislateur a voulu que l'on exclue les biens designes a l'art. 95 al. 3. Ceux-ci ne doivent etre saisis qu'a defaut de tons les autres (cf. la solution motivee d'une maniere analogue, que le Tribunal federal a donnre, s'agissant de la saisie de meu bles uniquement : RO 37 I 182 00.. spec. XIV n° 16 ; 51 III 78 ; 57 m 211). La Okambre de8 Pour8Uites et de8 FanlliteB rejette le recours. huldhetreibungs-und Konkursrecht. N0 27.
Entscheid vom 30. Mai 1941 i. S. Semler n. Gen. Konkurs, Abtretung bestrittener Rechtsansprüche gemä88 Art. 260 SchKG: Wird die Klage innert der von der Konkursverwaltung dafür gesetzten Frist, aber bei einem unzuständigen Richter ange- hoben, so darf die Abtretung nicht ohne weiteres widerrufen werden, weil jene Frist inzwischen abgelaufen sei. Die Zessionare haben Anspruch auf eine Nachfrist zur Klaganhebung am zutreffenden Gerichtsstand. Die Abtretungsbedingungen gmnäss Ziff. 6 des obligatorischen Formulars dürfen nicht dahin abgeändert werden, dass die Abtretung bei unbenutztem Ablauf der Frist von Rechts wegen dahinfalle. Faillite, ceBsion de droits litigieux selon l'art. 260 LP. Lorsque l'action est introduite dans Ie delai fixe a eet effet par l'administration de Ia faillite mais a un for ineompetent, la cession ne peut pas sans autre etre revoquee du fait que Ie delai est expire entre temps. Les eessionnaires ont droit a un delai supp16mentaire pour intenter l'action au for competent. Les conditions de cession selon Ie chiffre 6 de la formule obligatoire ne peuvent pas etre modifi6es en ce sens que la cession tombe de plein droit si Ie delai n'est pas utilise. FaUimento, cessione di diritti litigi08i a'sensi deU'art. 260 LEF. Se l'azione e promossa entro il termine fissato a tale seopo dal- l'amministrazione deI fallimento, ma ad un foro incompetente, la cessione non puo essere senz'altro revocata pel fatto ehe il termine e spirato nel frattempo. I cessionari hanno diritto a un termine supplementare per promuovere I'azione al foro competente. Le condizioni di cessione a'sensi deUa cura 6 deI modulo obbligatorio non possono essere modificate nel senso che la cessione diventa caduca ipso jure se il termine e Iasciato trascorrere infruttuosamente. A. -Den Rekurrenten wurden am 20. November 1940 bestrittene Rechtsansprüche der Konkursmasse gegen ... in Zürich 1 , gemäss Art. 260 SchKG abge- treten mit folgender vom Text des obligatorischen For- mulars abweichenden Fassung der Bedingung Nr. 6: Die KonJmrsverwaltung erklärt die Abtretung als annulliert, falls nicht bis 31. Dezember 1940 gerichtliche Geltendmachung erfolgt . Nachdem die Rekurrenten am
Dezember 1940 beim Friedensrichteramt Zürich 1 Klage eingeleitet hatten, jedoch durch eine vom Anspruchs- gegner in der Sühnverhandlung vom 13. Januar 1941 erhobene Unzuständigkeitseinrede veranlasst worden wa- ren, am 17. Januar ein neues Sühnverfahren beim Friedens-
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 27. richteralllt Zürich 2 anzuheben, ersuchten sie am 22. Januar die Konkursverwaltung noch ausdrücklich um Fristverlängerung: bis zum 20. Januar. Sie wurden aber mit diesem Gesuch abgewiesen, weil es zu spät gestellt und übrigens inzwischen die Konkursdividende ausbezahlt worden sei ohne Rücksicht auf die dem Anspruchsgegner für den Fall der Gutheissung der gegen ihn erhobenen Ansprüche zuerkannte Rückgriffsforderung gegen die l 'Iasse. B. -Die Beschwerde der Rekurrenten mit dem Antrag, die den Hinfall der Abtretung aussprechenden Verfügungen der Konkursverwaltung seien aufzuheben, wurde von der untern Aufsichtsbehörde als verspätet erklärt, soweit sie sich gegen die Art der Fristansetzung richte, und im übrigen abgewiesen. Mit ihrem Rekurs gegen diesen Ent- scheid am 24. April 1941 von der obern kantonalen Auf- sichtsbehörde abgewiesen, erneuern die Beschwerdeführer ihren Antrag mit dem vorliegenden Rekurs. Die Schuldbetreibung8-und Konkur8kammer zieht in Erwägung : Nach den vorgeschriebenen Abtretungsbedingungen (Formular Nr. 7) wird an den unbenutzten Ablauf der allenfalls für die gerichtliche Geltendmachung gesetzten Frist nicht ohne weiteres der Hinfall der Abtretung geknüpft, sondern bloss deren Widerruflichkeit; die Zessionare können also auch nach Ablauf der ihnen ge- setzten Frist noch Klage einleiten, solange die Abtretung nicht ausdrücklich widerrufen ist ; soll doch mit solcher Fristansetzung nur einer ungebührlichen Verschleppung des Konkursverfahrens vorgebeugt, nicht auch dem Interesse der Konkursmasse bezw. der Konkursgläubiger, dass es überhaupt zur Verwertung solcher Ansprüche komme, zuwidergehandelt werden (BGE 65 III 61). Angesichts dieser Ordnung kann nicht zugelassen werden, dass die Konkursverwaltung eine noch binnen der gesetzten Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 27. 8i Frist, nur zunächst nicht beim zuständigen Richter, erfolgte Klagerhebung einfach als ungeschehen betrachte und eine ungesäumte Verbesserung des Vorgehens durch Widerruf der Abtretung verunmögliche. In dieser Hin- sicht ist ohne Belang, dass die Konkursverwaltung im vorliegenden Falle in übrigens vorschriftswidriger Weise schon bei Vornahme der Abtretung deren Annullierung für den Fall des unbenutzten Ablaufs der Frist erklärte. Die Frist ist eben, wenn auch in mangelhafter Weise, benutzt worden, und das musste zur vorläufigen Wahrung der aus der Abtretung hervorgehenden Hechte genügen. Vermag doch die Klagerhebung bei einem unzuständigen Richter sogar den Eintritt einer Verjährung zu hindern, allerdings nicht in dem Sinne, dass sie als verjährungs- unterbrechende Handlung zu gelten hätte, aber doch so, dass dem Kläger eine Nachfrist von 60 Tagen zur Ver- fügung steht (Art. 139 OR), bei freiwilliger Rücknahme der Klage zufolge anerkannter Unzuständigkeit des angerufenen Richters natürlich ebenso wie bei gericht- licher Rückweisung wegen Unzuständigkeit. Zudem hat das Bundesgericht diesen Grundsatz analog auf gesetz- liche Klagefristen angewendet, insbesondere diejenige des Art. 308 ZGB (BGE 61 II 148). Es ist ohne Bedeutung, welcher Art die den Rekurrenten abgetretenen Ansprüche sind, und welchen Einfluss die mangelhafte Klagerhebung vom 30. Dezember 1940 inbezug auf die Wahrung dieser fasseansprüche gegenüber dem Anspruchsgegner haben konnte. Jedenfalls war sie geeignet, einen Hinfall der Abtretung auf den 31. Dezember 1940 zu verhüten. Eine den Zessionaren allenfalls zu setzende Frist zur Ausübung der ihnen abgetretenen Prozessführungsrechte der fasse ist nicht durch Gesetz oder Verordnung in ihrer Dauer festgelegt ; sie stellt nur eine Ordnungsmass- nahme dar, die angesichts des Zweckes, dem sie nach dem Ausgeführten dient, nicht so streng gehandhabt werden darf, wie die Konkursverwaltung meint. Somit durfte den Rekurrenten, die keineswegs in trölerischer
88 Schuldbetreibungs. und Konkursrooht. N° 27. Absicht, sondern aus einem nicht schlechthin unent- schuldbaren Irrt,UDl vorerst einen unzuständigen Richter angerufen haben, die Benutzung einer Nachfrist nicht verwehrt werden, und diese ist mit der schon vier Tage nach der ersten Sühnverhandlung vom 13. Januar 1941 erhobenen neuen Klage eingehalten, auch wenn sie nur kurz bemessen wird. Das übereilte Vorgehen der Konkurs- verwaltung dürfte darauf zurückzuführen sein, dass sie, statt von den Zessionaren selbst Berichte und Ausweise über eine erfolgte Klagerhebung zu verlangen, sich auf eine vom Anspruchsgegner vorgelegte, vom 17. Januar 1941 datierte Bescheinigung des Einzelrichteramtes Zürich verliess. In die Bemessung und eine allfällige Erstreckung der Geltungsdauer einer im Sinne von Art. 260 SchKG vorgenommenen Abtretung hat sich der Anspruchsgegner nicht einzumischen; der Verzicht der Konkursmasse, selbst Prozess zu führen, die Abtretung des Prozess- führungsrechtes an einzelne Konkursgläubiger wie auch der Widerruf dieser Massnahme und allenfalls eine andere Art der Verwertung (vgl. Art. 79 der Konkursverordnung) sind innere Angelegenheiten des Konkursverfahrens (BGE
III 1). Der Gutheissung des Rekurses steht nicht entgegen, dass die dem Anspruchsgegnerfür die eventuelle Rück- griffsforderung zukommende Konkursdividende nicht mehr zur Verfügung steht. Er mag Jm Prozesse mit dem Divi- dendenanspruch als eventueller Gegenforderung verrechnen (vgl. BGE 41 III 240). Demnaeh erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer .- Der Rekurs wird gutgeheissen und das Konkursamt Zürich-Altstadt angewiesen, die den Rekurrenten am 20. November 1940 ausgestellte Abtretung aufrechtzuerhalten. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 28.