Art. 151 and Art. 152 ZGB; divorce maintenance and compensation pensions are mutually exclusive. If the entitled spouse has, in principle, a claim to compensation under Art. 151 ZGB and that claim would be payable as a pension, but such pension would not eliminate need, the judge shall not cumulate an Art. 151 pension with a needs pension under Art. 152 ZGB. Rather, only an Art. 152 pension is to be granted, yet it may be fixed at an equitable higher amount in view of the concurrent Art. 151 title; the entire pension remains subject to revision under Art. 153(2) ZGB.
co . CP . CPC. CPF. CPP. '. CPlYt JAD LA . i LAMA LCA LF . " LP . OJ . ORI. PCF. PPF ROLF. CC CF CO CPS . Cpc Cpp. DCC OAD LCA LCAV. LEF LF . LTM. OOF RFP StP . Code des obligations. Code penaI. :. Code de procedure civile. Code penal fnderal. Code de procedure penale. Code penal mIlitaire. Loi federale sur la juridiction administrative et disci- plinalre. . Loi federale sur la circulation des vehicules automobiles et des cycles. Loi sur )'assurance en cas de maladie OU d'accidents. Loi federale sur le contrat d'assurance. Loi federale Loi fMeraie sur la poursuite pour dettes et la faillite. Organisation judicialre fMerale. Ordonnance sur la realisation forcee des immeubles. ProcMure civile fMeraIe. Procedure penale federale. Recueil officiel des lois-federales. c. Ahhreviazioni italiane. Codice civile svizzero. Costituzione federale. Codice delle obbligazioni. Codice penale svizzero. Codice di procedura civile. Codice di procedura penale. Decreto deI Consiglio federale concemente 1a contri- buzione federale di crisi (dei 19 gennaio 1934). Legge federale sulla giurisdizione amministrativa e disciplinare (dell'll giugno 1928). Legge federale sul contratto d'asslcurazione (dei 2 aprile 1908). Legge federale sulla citcolazione degli autoveicoli e dei velocipedi (deI 15 marzo 1932). Legge esecuzioni e fallimenti. Legge federale. Legge federale sulla tassa d'esenzione dal servizio milltare (dei 28 giugno 1878129 marzo 1901). Organizzazione giudiziaria federale. Regolamento deI Tribunale federale concernente la realizzazione forzata di fondi (deI 23 aprile 1920). Legge federale sull'ordinamento dei funzionari federaU (dei 30 giugno 1927).
FaIl1ilienrecht. N° 1. Ausschank geistiger Getränke und kam dabei selber je länger je mehr ins Trinken hinein. Im Jahre 1927 ging er wiederholt, im ganzen während 8 Monaten, zur Absti- nenz, wurde jedoch rückfällig und schliesslich ein Schnaps- trinker, der die Sorge für den Haushalt der Frau überliess, sie gelegentlich schlug und ihr vor Weihnachten 1940 Lebensmittel-und Haushaltsvorräte verkaufte und in Alkohol umsetzte. Am 6. Januar 1941 wurde er auf An- ordnung und Kosten der Direktion des Armenwesens des Kantons Bern in die Trinkerheilstätte Nüchtern in Kirchlindach zu einer einjährigen Kur versorgt. Am 2. Mai 1941 reichte Frau Liechti die Ehescheidungs- hlage gestützt auf Art. 142 ZGB ein. Der Beklagte wider- setzte sich der Scheidung und beantragte blosse Trennung. In Aufhebung des Urteils des Amtsgericl).ts von Solothurn- Lebern, das die Scheidung aussprach, hat das Obergericht des Kantons Solothurn in Anwendung von Art. 146
ZGB nur auf Trennung für die Dauer eines Jahres erkannt. Mit vorliegender Berufung hält die Klägerin an ihrem Scheidungsbegehren fest. In ihrem Armenrechtsgesuche bestreitet sie das Vorhandensein irgendwelcher Aussicht auf Wiedervereinigung der Parteien; sie werde unter keinen Umständen die eheliche Gemeinschaft mit dem Beklagten wieder aufnehmen. Sie habe übrigens die Mög- lichkeit, sich mit einem ehrenhaften Manne wieder zu verheiraten. Bei dieser Sachlage sei unerheblich, wie die Heilungsaussichten in der Heilstätte beurteilt werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
und dass es sich um einfache, auf Grund der vorliegenden Akten hinreichend abgeklärte Verhältnisse handelt. 2. -Gemäss Art. 146 Abs. 3 ZGB ist anstelle verlangter Scheidung auf Trennung zu erkennen, wenn Aussicht auf Wiedervereinigung der Ehegatten vorhanden ist . Den Erwägungen, mit denen die Vorinstanz diese Aussicht bezüglich der Parteien bejaht, ist beizupflichten. Aus ihren Feststellungen geht hervor, dass der Beklagte kein schlechter Mensch ist. Abgesehen von seinem Laster der Trunksucht hat er sich in Charakter und Gesinnung als nicht bösartig gezeigt. Dass er seine Frau einige Male schlug, würde allerdings diese Beurteilung in Frage stellen; die Vorinstanz nimmt aber an, dass es hauptsächlich unter dem momentanen Einfluss des Alkohols geschah. Die Frau hat denn auch in ihrer Klage auf die Tätlichkeiten nicht Gewicht gelegt. Jahrelang hielt sich der Beklagte als Familienvater klaglos. Dem Laster verfiel er erst, als Drittpersonen ihn zum Alkoholausschank auf dem Brngg- li veranlassten. Zu diesem äusseren Anlass kam eine Disposition zufolge erblicher Belastung, für die er nicht verantwortlich gemacht werden kann. Gestützt auf einen Bericht der Direktion der Trinkerheilstätte nimmt die Vorinstanz an, dass begründete Aussicht auf definitiv Heilung bestehe. Der Beklagte hält sich in der Anstalt musterhaft, hat sein Unrecht eingesehen und zeigt den besten Willen, seinem Laster nicht mehr zu verfallen. Dass er an seiner Frau hängt, hat er im Prozesse nicht nur erklärt, sondern auch dadurch gezeigt, dass er nicht den geringsten Vorwurf gegen sie erhoben, sondern die Schuld ganz auf sich genommen hat. Da die Parteien schon 28 Jahre verheiratet sind und die Klägerin einzig der Trunksucht wegen die Scheidung verlangt, besteht bei dieser Sachlage in der Tat begründete Hoffnung, dass sie sich mit dem Manne wieder aussöhnt, wenn er sich nun gut hält. Die Annahme, dass die Parteien sich wieder finden, ist umso gerechtfertigter angesichts des Berichts der Anstaltsleitung vom 29. August 1941, wonach die
Klägerin sich nach der Urteilsfallung vor Amtsgericht dem Manne gegenüber geäussert hat, sie wolle sich die Sacne noch einmal überlegen und vielleicht die Klage zurückziehen. Für den nicht böswilligen Mann wird das Wissen, eine Familie zu haben und in ein geordnetes Leben zurückkehren zu können, ein Ansporn sein, sich zu halten. Wird ihm diese Ho:tbung genommen, so besteht die Gefahr, dass er sich wieder gehen lässt und rückfällig wird. Bezüglich dergleichen persönlicher Mängel und Fehlentwicklungen wie Trunksucht hat das Bundesgericht wiederholt entschieden, dass sie für den andern Eheteil nur dann einen Scheidungsgrund bilden, wenn dieser sein Möglichstes getan hat, den damit behafteten Partner wieder auf den rechten Weg zu bringen (z. B. i. S. Kühni, 9. Okt. 1941). Nachdem vorliegend der Beklagte nach vieljähriger Ehe zum ersten Mal eine fachmännisch geleitete Kur durchmacht, darf auch der Frau, soviel sie schon bis jetzt ertragen haben mag, noch zugemutet werden, diesen letzten, aussichtsreichen Versuch ihrerseits mit Geduld zu unterstützen und den Mann nicht zu verlassen, bevor das Scheitern der Kur erwiesen ist. Demnach erkennt das B'Unde8gericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 11. Dezember
bestätigt. 2. Urteil der 11. ZIvilabteilung vom ö. Februar 1942 i. S. Meier gegen Sehoeh. LeiBtungen bei Scheidung. Verhältnis des Art. 151 zum Art. 152 ZGB hinsichtlich Entsehädigungsrente (151) bezw. Unterhalts- beitrag (Bedürftigkeitsrente, 152). Keine Kombination beider Renten. Steht dem berechtigten Ehegatten grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch aus Art. 151 zu und wäre er in Form einer Rente. zuzusprechen, die jedoch die Bedürftigkeit nicht beheben wfude, so ist ausschliesslich eine Bedürftigkeitsrente aus Art. 152 zu geben, die aber mit Rücksicht auf den konkur
rierenden Rechtstitel des Art. 151 angemessen höher angesetzt werden kann. Revisionsmöglichkeit der ganzen Rente nach Art. 153 Abs. 2. Pre8tationtl en ca8 de dioorce. Rapports de l'art. 151 avec l'art. 152 ce touchant, d'une part la rente attribuee atitre de dedom- magement (151), et, d'autre part, le droit ades prestations alimentaires (rente due en raison du denuement on se trouve l'epoux creancier, 152). Les deux especes de rente ne peuvent etre combinees l'une avec l'autre. Lorsque l'ayant droit peut, en principe, reclamer un dedommagement de par l'art. 151 et que le dedomma.gement doit etre paye sous forme de rente, celle-ci ne sQffisant pas, toutefois, a tirer Ie ooneficiaire du besoin on il se trouve, Ie juge allouera uniquement une pen- sion alimentaire en vertu de l'art. 152, mais il pourra l'aug- menter equitablement en raison de la pretention concurrente issue de l'art. 151. PossibiliM de reviser toute Ia rente en vertu de l'art. 153 801. 2. Pre8tazioni in 0080 di divorzio. Relazioni tra l'an. 151 e l'art. 152 ce circa la rendite. accordata a titolo di riparazione morale (art. 151) e iI diritto a prestazioni alimentari (rendita dovuta quando l'altro coniuge si trovi in grave ristrettezza., art. 152). Le due specie di rendita .non ponsono sere co ina.te ra oro .. Se l'interessato puo m. masslma chiedere un mdemmtlt. m virtn delI'art. 151 e se queste. gli dev'essere pagata sotto forma di rendite. che non basterebbe tuttavia a trarlo daI bisogno, iI giudice a.eeordera soltanto une. pensione alimentare a'sensi dell'art. 152, ma potra aumentarla equamente a motivo della pretesa concorrente fondata suIl'art. 151. Possibilita di rivedere tutta la rendita in virtq delI'art. 153 cp. 2. A. -Die Vorinstanz sprach die Scheidung der Ehe der Parteien auf Begehren der Ehefrau in Anwendung von Art. 142 ZGB wegen alleinigen Verschuldens des Ehe- mannes aus, teilte das Kind Elda, geb. 1931, der Mutter zu und verurteilte den Beklagten zu bezahlen: für das Kind bis zu seinem vollendeten 18. Altersjahre einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 70.-; an die Klägerin einen zum voraus zahlbal'en monatlichen Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 151 ZGB von Fr. 150.-für. die Dauer von 5 Jahren, beginnend mit der Rechtskraft des Urteils, und eine Bedürftigkeitsrente gemäss Art. 152 von Fr. 50.- für die Dauer von 10 Jahren, ebenfalls beginnend mit der Rechtskraft des Urteils; ferner eine Genugtuungssumme von Fr. 2000.-und den Vorschlagsanteil von Fr. 5700.-. Die Auseinandersetzung bezüglich des Mobiliars wurde zum Teil auf Grund gütlicher Einigung der Parteien