Art. 15 Abs. 1 und 2 GebT; Beschwerdefrist und Rechtsmittellegitimation betreffend Kostennote eines beauftragten Konkursamts. Die das beauftragte Amt beanstandende Abrechnung ist innert zehn Tagen anzufechten; eine spätere Beschwerde ist verspätet. Die Aufsichtsbehörde kann die Kostennote des beauftragten Amtes von Amtes wegen jederzeit abändern. Gegen eine solche ex officio vorgenommene Kostenkorrektur steht das Weiterziehungsrecht indessen nur der Masse bzw. dem Konkursamt zu, sofern dieses rechtzeitig Beschwerde erhoben hat; Art. 15 Abs. 2 GebT gewährt das Beschwerderecht einzig dem durch die Kostenverfügung unmittelbar betroffenen Konkursbeamten. Denitionsweisungen über Rechtsverweigerung vermögen die gesetzliche Frist nicht zu umgehen.
co . CP . CPC. CPF. CP . CPM JAD LA . LAMA LCA LF LP . OJ . ORI. PCF. PPF ROLF. CC CF CO CPS. Cpc . Cpp. DCC OAD LCA LCAV LEF LF . LTM. OOF RFF StF . Code des obligations. Code pennI. Code de procMure civile. Code penal fMera!. Code de p"rocMure penale. Code penal militaire. Loi fMerale sur la juridiction administrative et disci- plinaire. Loi fMerale sur la circulation des vehicules automobiles et des cycles. Loi sur I'assurance en cas de maladie ou d'accidents. Loi fMerale sur le contrat d'assurance. Loi fMerale. Loi fMerale sur la poursuite pour dettes et la faHlite. Organisation jUdiciaire federale. Ordonnance sur la realisation forcee des immeubles. Procedure civile fMera,le. ProcMure penale fMerale. Recueil officiel des lois federales. C. Ahhreviazioni italiane. Codice civile svizzero. Costituzione federale. Codice delle obbligazioni. Codice penale svizzero. Codice di procedura civile. Codice di procedura penale. Decreto dei Consiglio federale concemente la contri- buzione federale di crisi (deI 19 gennaio 1934). Legge federale sulla giurisdizione ammlnistrativa e discipIinare (deIl'11 giugno 1928). Legge federale sul contratto d'assicurazione (dei 2 aprile 1908). Legge federale sulla circolazione degli autovelcoIi e dei velocipedi (deI 15 marzo 1932). Legge esecuzioni e faUimenti. Legge federale. Legge federale sulla tassa d'esenzione dal servlzlO militare (deI 28 giugno 1878129 marzo 1901). Organizzazione giudiziaria federale. Regolamento deI Tribunale feder ale concernente la realizzazione forzata di fondi (dei 23 aprile 1920). . Legge federale sull'ordlnamento dei funzionari federali (dei 30 giugno 1927). A.. Sehuldbetrelbongs-und Konkursreeht. Poursuite et Failllte. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER ARR11:TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAtLLITES
Schuldbetreibungs. und Konkursrooht. N° 1. posto tempestivamenl e reclamo contro Ja nota delle spese. n diritto di reclamo previsto dall'art .. 15 ep. 2 della tariffa spetta soltanto al capo deU'ufficio dei fallimenti ehe e colpito dalla decisione sulle spese. Im Konkurs der Immobilien-Genossenschaft Grund- werte St. Gallen hatte das Konkursamt Neutoggenburg für das Konkursamt St. Gallen eine Liegenschaft in Watt- wH zu verwerten. Am 29. Februar 1940 reichte jenes diesem seine Kostennote und die Abrechnung über den Requisitionsauftrag ein und gab die Akten zurück. Am 6./11. Oktober 1941, als ;) 20 Monate später, führte das Konkursamt St. Gallen gegen diese Abrechnung und Kostennote Beschwerde mit den Anträgen, beide seien aufzuheben und vom beschwerdebeklagten Amt im Sinne der Ausführungen des beschwerdeführenden neu zu er- stellen, und jenes sei zu verpflichten, an dieses einen wei- tern Betrag von Fr. 664.75 auszubezahlen nebst Fr. 100.- für Mühewalt. Mit Entscheid vom 4. Dezember 1941 trat die kantonale Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde gegen die Abrech- nung wegen Verspätung nicht ein, untersuchte jedoch in Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Gebührentarif die Kosten- note und setzte sie im Ansatz gemäss Art. 53 GebT um Fr. 50.-herab. Das Konkursamt St. Gallen zieht den Entscheid vor- liegend ans Bundesgericht weiter mit dem Antrag auf Ein- treten im ganzen Umfange und Gutheissung der gestellten Beschwerdebegehren. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung :
masse gegenüber andere Regeln anzuwenden als irgend einem andern Interessierten gegenüber, der sich binnen 10 Tagen seit Zustellung gegen die Abrechnung beschweren muss. Rechtsverweigerung, deren Geltendmachung an keine Frist gebunden ist, kommt nicht in Frage. 2. -Was die verrechneten Gebühren und Entschädi- gungen der Kostennote anlangt, konnte sich die Vorinstanz gemäss Art. 15 Abs. 1 GebT allerdings von Amtes wegen, also unabhängig von einer Beschwerde und Beschwerde- frist, damit befassen. Aber gegen deren Entscheid steht der Masse bezw. dem Konkursamt als Konkursverwaltung kein Weiterziehungsrecht zu. Das hätte sie nur, wenn sie selbst rechtzeitig Beschwerde geführt hätte. Sie kann sich auch nicht etwa auf Art. 15 Abs. 2 GebT stützen. Diese Bestimmung gibt das Recht der Weiterziehung nur dem durch die amtliche Prüfung betroffenen Konkursbeamten, aus der Erwägung, dass dieser sich nicht von Amtes wegen seine Gebühren soll streichen oder herabsetzen lassen müssen, ohne sich dagegen zur Wehre setzen zu können. Der vorliegel;lde Rekurs ist aber ausdrücklich vom Kon- kursamt als Konkursverwaltung namens der Konkurs- masse erhoben. Demnach erkennt die Sch'lildbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. -2. I ntseheid vom 21. Januar 1942 i. S. Gerspaeb. Retentionsrecht des Ve1 mieters. . Verfahren hinsichtlich weggeschaffter Snchen, wnnn dIese 1m Besitz eines Dritten oder in neu gernlletetnn Raum stehen und der Besitzer oder der neue VermIeter SICh der Ruckscnaf fung widersetzt: Weder Rückschaffung noch ufnahme emes Retentionsverzeichnisses ist zulässig, solange dIe Klage ge den Besitzer oder den neuen Vermieter nicht zugesprochen .. Ist. Das Retentionsverzeichnis ist erst aufzunehmen nach der Ruck- schaffung oder der als Ersatz dafii.r vorgenommenen Verwah