Verwaltungs-und Diszip1inarreohtspftege.
expressement (Bull. steno ON 1936, p. 1084). M. Scherer
a dit: der berechtigte Gläubiger ... soll nur die
.Auflegung der letnten Bilanz, der letzten Gewinn-und
Verlustrechnung fordern können . Et M. Aeby a declare :
le creancier pourra demander rette production de
documents seulement poUr le dernier exercice ... .
Quant au rapporteur du Conseil des Etats, M. G. Keller,
il a fait sienne cette maniere de voir (BulI. steno OE 1936,
p. 346 et 347).
III. BANKENGESETZ
LOI SUR LES BANQUES ET LES OAISSES
D'EPARGNE
32. Auszug aus dem Urteil vo. 14. Juli 1943
i. S. Bank in Zug in Uq. gegen eidg. Bankenkommission.
BankengeB6tZ :
- Die Beschwerde nach Art. 24, Abs. 2 BankenG hat den Charakter
einer Beschwerde wegen Kompetenzüberschreitung. Sie bezieht
sich nicht auf die Frage, ob ein Entscheid oder eine Verfügung
inhaltlich richtig oder unrichtig sei, und auch nicht auf die
Behandlung von Ermessensfragen.
- Der Aufsicht der Bankenkommission sind auch Banken in
Liquidation unterworfen.
Loi BUr les banqueB et leB cai8ses d'epargne:
- Le recours de droit administratif yrevu par l'art. 24 al. 2 LB
ale caractere d'un recours pour cause d'incompetence. On ne
peut contester par cette voie ni le bien-fonde d'une dooision,
ni la solution donnee a. des questions d'appreciation.
- Las banques en liquidation sont aussi soumises a. la surveiUance
de la Commission des banques.
Legge BUlle banche e le caBS6 di resparmio :
- Il corso di diritno an:ministrativo previst ? dall'art. 24 cp. 2 LB
ha 11 carattere dun rlcorso per sorpasso dl competenza. Non si
pub contestare con tale rimedio ne la fondatezza d'una deci-
sione, ne la soluzione data a questioni di apprezzamento.
- Anche le banche in Iiquidazione sono assoggettate alla vigi-
lanza della Commissione federale delle bauche.
A. -Die Aktiengesellschaft Bank in Zug mit einem
Aktienkapital von nom. Fr. 4,000,000.-, eingeteilt in
8000 Aktien zu Fr. 500.-, hat am 30. Dezember 1936 vom
Bankengesetz N° 32.
Bundesrate einen Fälligkeitsaufschub erhalten, der die
Liquidation "ermöglichen sollte. Sie beschloss am 20. Ja-
nuar 1937 die Eröffnung der Liquidation.
Bei Ablauf des Fälligkeitsaufschubs waren 3 Geschäfte
nicht erledigt, bei denen noch der Ausgang von Prozessen
abzuwarten war. Sodann waren die Guthaben aus etwa
450 Sparheften nicht bezogen worden. Es handelte sich
meist um Gläubiger, deren Adresse der Bank nicht bekannt
war und die deshalb von den von der Bank erlassenen
Zirkularen
nicht erreicht worden waren. -Anderseits
waren Aktiven vorhanden, die den mutmasslichen Bedarf
zur Deckung der noch unerledigten Forderungen über-
stiegen.
Die
Liquidationskommission glaubte die Liquidation
dadurch beschleunigen zu können, dass Aktiven und Passi-
ven einem Konsortium abgetreten würden, das die Aktio-
näre mit Fr. 40.-pro Aktie abzufinden hätte.
Die eidg. Bankenkommission fand, als sie von dem
'Übernahmevertragnachträglich Kenntnis erhielt, dass
durch ihn eine unklare Lage hinsichtlich der noch nicht
ausbezahlten Spareinlagen geschaffen werde. Sie ordnete
eine ausserordentliche Revision durch den Verband
Schweizerischer Lokalbanken, Spar-und Leihkassen an.
Sie forderte, gestützt auf den Revisionsbericht, mit
Verfügung vom 16. Februar 1943 die Bank in Zug in Liq.
auf, den Betrag der noch nicht ausbezahlten Spareinlagen
gemäss
Art. 744, Abs. I OR gerichtlich zu hinterlegen.
Zur Begründung wird ausgeführt, der Übernahmevertrag
zwischen der Bank und dem Konsortium, das keine eigene
Rechtspersönlichkeit besitze, sei
den Gläubigern gegen-
über nicht rechtsgültig geworden, da die Voraussetzungen
nach Art. 181, Abs. 1 OR nicht erfüllt seien. Die Bank
hafte für die Spareinlagen und die übrigen Verpflichtungen
unverändert weiter. Übrigens bliebe auch im Falle rechts-
gültigen 'Übergangs die Bank noch zwei Jahre solidarisch
haftbar (181, Abs. 2 OR). Die Bank sei daher zur Sicher-
steIlung durch gerichtliche Hinterlegung der ausstehenden
Verwaltill gs-und Disziplinarrechtspflege.
Spareinlagen nach Art. 744 Abs. 1 OR verpflichtet. Diese
Vorschrift
gelte nicht nur für Guthaben bekannter Gläu-
iger, sondern auch' wenn zur Feststellung unbekannter
Gläubiger nicht alles getan werde, was nach den Umstän-
den hätte vorgekehrt werden können. Nach dem Revisions-
bericht seien nur unzulängliche Versuche zur Ermittlung
der Gläubiger unternommen worden.
B. -Der Liquidator der Bank in Zug in Liq. erhebt
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, die
Verfügung
der eidg. Bankenkommission vom 16. Februar
1943 betreffend die Sichßrstellung der noch nicht ausbe-
zahlten Spareinlagen aufzuheben. Er macht u. a. gel-
tend, die Bank in Zug in Liq. habe Zufolge Veräusserung
ihrer Aktiven und Passiven keinen Bankbetrieb mehr,
weshalb die Vorschriften des Bankengetzes nicht mehr auf
sie angewendet werden könnten. Die Bankenkommission
sei
daher zu der angefochtenen Verfügung unzuständig
gewesen. Es liege auch keine Gesetzesverletzung vor. Die
Liquidationskommission habe Aktiven und Passiven rechts-
gültig auf das Konsortium übertragen. Dieses habe sich,
ohne dazu verpflichtet zu sein, bereit erklärt, die Gläubiger
der Bank in Zug in Liq. sicherzustellen. Das Konsortium
sei auch den formellen Erfordernissen in Art. 181, Abs. I
OR nachgekommen. Da die Bank "in Zug Aktiven und
Passiven abgetreten habe, befinde sie sich in der Unmöglich-
keit den Betrag der Sparguthaben zu hinterlegen. Aber
selbst, wenn eine Hinterlegung gefordert werden könnte,
so wäre
dieBankenkommission unzuständig, die Form
gerichtlicher Hinterlegung anzuordnen. Diese habe nur
stattzufinden, wenn bekannte Gläubiger ihre Guthaben
nicht zurückgezogen hätten. Die verbleibenden Guthaben
seien aber ausschliesslich solche nicht bekannter Gläubiger.
Ausserdem seien die
Forderungen wegen Verjährung bestrit-
ten, weshalb höchstens allenfalls eine Sicherstellung nach
Art. 744, Abs. 2, OR in Betracht kommen könnte.
Es liege auch kein Misstand vor, der zu einem Eingriff
der Bankenkommission Anlass geben könnte, weshalb die
Bankengcsetz N0 32. 139
Bankenkommission wie.;lerum nicht kompetent sei, eine
Verfügung
zu erlassen.
Schliesslich fehle es
an den Voraussetzungen für ein
Einschreiten der Bankenkommission, insofern die Sicher-
heit der Gläubiger nicht gefährdet sei, da das Konsortium
bereit sei, den Betrag der Spareinlagen zu hinterlegen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1.-
2. -In der Beschwerde wird die Zuständigkeit der
eidg. Bankenkommission zum Erlasse der angefochtenen
Verfügung
bestritten mit der Begründung, die Banken-
kommission habe damit ihren Zuständigkeitsbereich über-
schritten. Die Beschwerde nach Art. 24, Abs. 2 BankenG
hat den Charakter einer Beschwerde wegen Kompetenz-
überschreitung. Sie soll verhindern, dass die Kommission
ihren Kompetenzenkreis im Wege der Praxis eigenmäch-
tig erweitert. Anderseits ist die Beschwerde auf diese Frage
beschränkt. Sie richtet sich nicht gegen die Art der Erle-
digung, richtige oder unrichtige Behandlung von Ermessens-
fragen oder Anwendung des Gesetzes schlechthin (Sten.
. Bull. 1934 StR S. 263, Votum THALMANN). Die vorliegende
Beschwerde
hält sich in diesem Rahmen und ist daher
zuzulassen.
3. -Die
Rekurrentin bestreitet die Zuständigkeit der
Bankenkommission in erster Linie mit der Begründung, sie
habe seit Abtretung ihrer Aktiven und Passiven überhaupt
keinen Bankbetrieb mehr und unterstehe daher der Auf-
sicht der Bankenkommission nicht. Es liegt aber auf der
Hand, dass sich die im BankenG vorgesehene Aufsichts-
tätigkeit der Bankenkommission nicht auf Banken be-
schränkt, die im Betriebe sind, sondern dass sie bei Aufgabe
des Geschäftsbetriebes
einer Bank weiterdauern muss,
solange die
Interessen der Gläubiger und der Aktionäre es
erfordern, also bis die
Liquidation vollständig durchgeführt
ist (Urteil vom 18. Juni 1936 i. S. Credit-und Sanierungs-
gesellschaft Tis , Erw. 2, nicht publiziert).
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
Vor allem haben Rnvisionsstelle und Bankenkommission
einzugreifen, wenn
i Liquidationsverfahren Handlungen
vorkommen, die die Sicherheit der Gläubiger gefährden.
Unerheblich ist, dass
während des Liquidationsstadiums
einzelne Vorschriften des
BankenG und anderer Gesetze
praktisch nicht mehr angewandt werden können, weil die
Voraussetzungen
dafür nicht zutreffen. Alle Vorschriften,
deren Anwendung noch möglich
ist, müssen eingehalten
werden.
Vor allem hat die Bank die Anordnungen, die die
Gesetzgebung
zur Sicherung der Gläubiger aufstellt,
einzuhalten.
4. -
Nach Art. 23, Abs. 3, lit. 1, BankenG hat die
Bankenkommission einzuschreiten,
wenn sie duroh die Re-
visionsstelle von Gesetzesverletzungen oder sonstigen Miss-
ständen Kenntnis erhält. Sie hat der Bank eine Frist zur
Behebung der Misstände anzusetzen oder die entsprechen-
den administrativen oder gerichtlichen Schritte einzuleiten.
Hier ergab sich aus dem Berichte der Revisionsstelle
vom 21. Januar 1943 eine schwere Gesetzesverletzung und
ein Misstand, der einem sofortigen Eingriff rief. Denn aus
dem Berichte ging hervor, dass sich die liquillierende Bank
ihrer Aktiven entäussert und, statt mit dem Erlöse in
erster Linie ihre Gläubiger zu befriedigen oder deren Gut-
haben sicherzustellen, mit Rückzahlungen auf das Aktien-
kapital begonnen hatte, ohne die Vorschriften über den
Gläubigerschutz (Art. 744 OR) einzuhalten. Bei dieser
Sachlage war die Bankenkommission berechtigt, die Sicher-
stellung der Spareinlagen anzuordnen.
Die Bankenkommission hat gerichtliche Hinterlage
gemäss Art. 744, Abs. 1 OR verfügt. Aus der Begründung
der Verfügung geht hervor, dass lediglich eine Sicherstel-
lung beabsichtigt war, dass es sich also um eine Sicherungs-
massnahme nach Art. 744, Abs. 2 OE., nicht um ein Zah-
lungssurrogat im Sinne von Art 744, Abs. 1 und Art. 92 OR
handelte (vgl. hiezu VON 'fuHR, Obligationenrecht 19 II 3.
S. 119 und 66, Z:üf. 5, S. 479). Der Hinweis auf Art. 744,
Abs. 1 OR in der Verfügung der Bankenkommission betrifft
Schweizerbürgerrecht N° 33.
also lediglich die Form der SichersteIlung. Diese aber ist
eine Ermessenssache, die sich der überprüfung des Bundes-
gerichts entzieht.
Art. 744, Abs. 2 OR scWiesst eine Sicher-
stellung durch gerichtliche Hinterlegung nicht aus. Darauf,
dass
ihr die Sicherstellung in dieser Form unmöglich sei,
kann sich die Rekurrentin nicht berufen. Sie durfte vor
vollständiger Durchführung der Liquidation nicht zu
Rückzahlungen auf das Aktienkapital schreiten, ohne die
streitigen Verbindlichkeiten,
zu denen die Sparkassengut-
haben gehören, sichergestellt zu haben. Aus Art. 181 OR
ergibt sich nichts anderes.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IV. SCHWEIZERBüRGERRECHT
NATIONALITE SUISSE
33. Auet du 21 juln 1943 en la cause Chavfgny contre
Departement fMerai de Justice et police.
N ationaUtt de la lemtmS mariU: La femme qui, ayant double
nationalite, suisse et frannaise, epouse un Frannis, pard. de ce
fait meme sa nationalite suisse.
Schweizelrbürgsrrecht: Die Doppelbfugerin schweizerischer und
französischer Staatsangehörigkeit, die einen Franzosen heiratet,
verliert durch die Heirat ihr Schweizerbürgerrecht.
Nazionalitd dsUa moglis: La donna che, possedendo la doppia
nazionalita svizzera e francese, sposa un Francese, perde per
cil stesso la nazionalita svizzera.
Resume des faita :
..4. Esther Ulmann est nre aAlger de parents suisses,
le
11 mars 1922. La 31 decembre 1940, elle a epouse, a.
Paris, Maurice Marcel Chavigny, de nationalite frannaise.