- Urtheil vom 4. Juni 1881 in Sachen Langrock
gegen Anglo Swiß Condensed Milk Company in Cham.
A. Durch Urtheil vom 4. April 1881 hat das Kantonsgericht
des Kantons Zug erkannt:
- Es sei in Abweisung des klägerischen Rechtsbegehrens Be
klagtschaft nicht pflichtig, 15000 Fr. Schadenersatz zu leisten.
- Habe Klägerschaft der Beklagtschaft 100 Fr. Rechtskosten
zu vergüten.
B. Dieses Urtheil wurde von der Klagpartei, im Einverständ
nisse mit der Beklagten, mit Umgehung der zweiten Instanz
(des Obergerichtes des Kantons Zug) direkt an das Bundesge
richt gezogen, wobei dieselbe in schriftlicher Eingabe vom 22.
Mai l. J. den Antrag anmeldete, es sei ihre Appellation gut
zuheißen in dem Sinne, daß die in ihrer Klage gestellte Forde
rung von 15000 Fr. Schadenersatz nebst 5% Zins vom Todes
tage, d. i. 5. Mai 1879, gutgeheißen, sämmtliche Gerichtskosten
der Beklagten auferlegt und ihr eine angemessene prozessualische
Entschädigung gesprochen werde.
C. Bei der heutigen Verhandlung hält der Vertreter der Klag
partei den in seiner schriftlichen Eingabe angemeldeten Antrag
aufrecht, indem er die Geburtsscheine für die zwei vom Getöd
teten hinterlassenen Kinder, wonach das ältere derselben, Emma,
am 21. Januar 1878, das jüngere, Karl, am 28. März 1879
geboren ist, zu den Akten legt und im Uebrigen den gestellten
Antrag in eingehendem Vortrage begründet. Dagegen trägt der
Vertreter der Beklagten unter ausführlicher Begründung auf
Abweisung der Klage unter Kosten und Entschädigungsfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Aus den Akten ergibt sich in thatsächlicher Beziehung im
Wesentlichen Folgendes: Karl Langrock aus Nordhausen, König
reich Preußen, welcher in der Schreinereiabtheilung der beklagten
Fabrik als Arbeiter angestellt war, und welcher am 27. Juli
1848 geboren ist, war am 15. April 1879 in der Schreiner
werkstätte der Beklagten mit dem Schneiden langer eichener
Thürfriesen vermittelst der Bandsäge beschäftigt; da nun das
Holz umkippen wollte, griff er mit der linken Hand nach dem
selben, um es zu halten. Dabei gerieth er mit der Hand in die
Bandsäge und erhielt dadurch eine zerrissene Wunde am Dau
meninger. Da der Verletzte die Wunde für unbedeutend und
ungefährlich ansah, so nahm er, trotz der Bemerkung seiner Ne
benarbeiter und seines unmittelbaren Vorgesetzten, des Vorarbei
ters Schreiner Schellhammer, er solle zum Arzte gehen, ärzt
liche Hülfe nicht sofort in Anspruch, sondern begnügte sich da
mit, die Wunde mit einem Leimpflasterverbande zu umgeben und
setzte auch seine Arbeit fort. Erst am 24. April konsultirte Lang
rock, da er Schmerzen in der Hand verspürte, den Arzt Werder
in Cham, welcher konstatirte, daß die Wunde ein ca. 9 mm.
langer Längsschnitt mit zerrissenen Rändern und schon halb in
Heilung begriffen sei und den Verletzten, nach Auswaschung der
Wunde und Anlegung eines neuen Verbandes, aufforderte, in
zwei Tagen sich wieder vorzustellen. Nachdem Langrock, welcher
auch jetzt noch offenbar seine Verletzung nicht als erheblich er
achtete, vorübergehend seine Arbeit ausgesetzt hatte und zu seiner
in Höngg wohnhaften Familie gegangen war, stellte er sich, nach
einem Zwischenraum von mehr als zwei Tagen, aber jedenfalls
vor dem 30. April 1879, dem Arzte Werder in Cham wieder
vor. Da nun letzterer leichte Symptome von Wundstarrkrampf
zu entdecken glaubte, so rieth er dem Verletzten, in ein Spital
einzutreten; letterer begab sich statt dessen, um sich zu pflegen,
zu seiner Familie nach Höngg zurück, wo er sofort den ärztlichen
Rath des gew. Bezirksarztes H. Zweifel, welcher ihn am 1. Mai
1879 zum ersten Male besuchte, in Anspruch nahm, wo er aber,
trotz genauer Befolgung aller ärztlichen Verordnungen, schon am
- gl. Mts. am Wundstarrkrampfe starb. Sowohl nach dem
Zeugnisse des behandelnden Arztes, als nach dem Gutachten des
beigezogenen medizinischen Sachverständigen, Professor Rose in
Zürich, ist als Todesursache die Verwundung des Langrock vom
- April 1879, welche das Eintreten des Wundstarrkrampfes
zur Folge hatte, zu betrachten. Der medizinische Sachverständige
spricht sich überdem dahin aus, daß kein Grund vorliege, anzu
nehmen, daß der vom Verletzten angelegte Leimpflasterverband
üble Folgen gehabt habe und daß, da nicht festgestellt sei, wa
rum der Wundstarrkrampf zu der Wunde hinzugetreten sei, was
sich übrigens in vielen Fällen gar nicht feststellen lasse, auch
nicht mit Sicherheit behauptet werden könne, daß der Ausbruch
des Wundstarrkrampfes hätte vermieden werden können, wenn
sich der Verletzte sofort an einen Arzt gewendet hätte. Der Wund
starrkrampf könne bei jeder Verbandart vorkommen, da er schon
in der Verwundungsart begründet sein könne. Eigenes Verschul
den des Verletzten an seinem Tode sei nach den dem Experten
vorgelegenen Daten nicht ersichtlich. In Bezug auf die Ursache
des Unfalles vom 15. April 1879 haben die von der ersten In
stanz vernommenen technischen Sachverständigen sich im Wesent
lichen dahin ausgesprochen: Die Bandsäge, bei deren Hand
habung der Unfall eintrat, sei keineswegs als eine besonders
gefährliche Maschine zu betrachten; es bedürfe auch zu deren Be
dienung nur eines einzigen Arbeiters. Die an derselben ange
brachten Schutzvorrichtungen lassen, sowohl was ihre Zweckmäßig
keit als was ihre Anzahl anbelange, nichts zu wünschen übrig
und dürften selten in dem Maße angetroffen werden; eine Ver
letzung an derselben sei ohne Verschulden eines Menschen nicht
möglich. Dagegen sei, was die Verwendung der Bandsäge im
konkreten Falle anbelange, zu bemerken: Die Bandsäge sei zum
Schneiden langer eichener Thürfriese, um denselben eine gleich
mäßige Dicke zu geben, benutzt worden; nun müsse aber verneint
werden, daß die Konstruktion einer Bandsäge überhaupt eine
solche Benutzung ohne weitere Vorrichtungen erlaube. Eine Band
säge besitze nämlich ein verhältnißmäßig kleines Tischblatt. Werde
nun ein längeres Holzstück der Länge nach vermittelst der Band
säge geschnitten, so werde der Arbeiter, nachdem der Schwerpunkt
des Holzstückes die Endfläche des Tischblattes verlassen habe,
genöthigt, um dessen Umkippen zu verhindern, auf dasselbe zu
drücken und zwar mit einer Kraft, die um so größer sei, je wei
ter der Schwerpunkt des Holzstückes vom Endpunkte des Tisch
blattes sich entferne. In Folge dieser anderweitigen Inanspruch
nahme des Arbeiters könne derselbe das zum Sägen nothwen
dige Vorwärtsschieben des Holzstückes nicht mehr mit der nöthi
gen Sicherheit ausführen und es könne durch diesen Umstand
die Arbeit gefährlich werden. Die hochkantige Lage erhöhe noch
die Nöthigung für den Arbeiter, seine volle Aufmerksamkeit der
Verhinderung des Umkippens zuzuwenden. So lange Hölzer soll
ten daher entweder unter provisorischer Verlängerung des Tisch
blattes oder unter Vorlegen eines auf die Höhe des Tischblat
tes reichenden Bockes mit einer Rolle geschnitten werden, um
jede andere Inanspruchnahme des Arbeiters während des Schnei
dens so langer Stücke zu vermeiden. Aus diesem Grunde pflege
man denn auch solche Arbeiten auf Fraisen mit langen Tisch
blättern auszuführen.
Langrock bezog vor dem Unfalle einen Lohn von 40 Cts. per
Arbeitsstunde, so daß sich bei 10stündiger Arbeitszeit sein Tag
lohn auf 4 Fr. belief; nach Angabe der Beklagten belief sich
in Folge von Ueberzeitarbeit der Tagesverdienst des Langrock,
gemäß einer für 10 Monate gemachten Zusammenstellung, auf
durchschnittlich 4 Fr. 7 ⅔ Cts. Die völlig mittellosen Hinter
lassenen des Getödteten, dessen Wittwe Dorothea geb. Fügli und
die beiden Kinder Emma und Karl Langrock, fordern vermittelst
Klage vom 19. April 1880 eine Entschädigung von 15000 Fr.
nebst Zins zu 5% vom Todestage des Karl Langrock an.
2. Wenn die Klagepartei in Begründung der Klage zunächst
ausgeführt hat, daß der Unfall durch ein Verschulden des Fabrik
herrn selbst oder eines Mandatars, Repräsentanten, Leiters oder
Aufsehers der Fabrik herbeigeführt worden sei, so kann diese Be
hauptung nach den thatsächlichen Feststellungen des kantonalen
Gerichtes, wie sie insbesondere an das Gutachten der technischen
Experten sich anschließen, offenbar nicht als begründet erachtet
werden; wenn der Vertreter der Klagepartei im heutigen Vor
trage in dieser Richtung speziell noch darauf abgestellt hat, daß
die Beklagte die nach Art. 4 des Bundesgesetzes betreffend die
Arbeit in den Fabriken vorgeschriebene Anzeige von dem Unfalle
nicht rechtzeitig erstattet habe, so kann diese Behauptung, welche
vor dem kantonalen Gerichte nicht vorgebracht wurde, nach Art.
30 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechts
pflege überhaupt nicht in Betracht fallen, und es ist übrigens
auch nicht einzusehen, inwiefern der gedachte Umstand für den
Nachweis eines Verschuldens der Beklagten an dem in Frage
stehenden Unfalle von Erheblichkeit sein könnte.
- Ist somit eine Haftpflicht der Beklagten nach Art. 5 lit. a
des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken nicht
begründet, so muß es sich dagegen fragen, ob nicht die Beklagte
gemäß litt. b Art. 5 leg. cit. verantwortlich sei. In dieser Be
ziehung ist zunächst zu bemerken: Nach litt. b Art. 5 cit. ist
der Fabrikant verantwortlich, wenn durch den Betrieb der Fabrik
Körperverletzung oder Tod eines Arbeiters oder Angestellten her
beigeführt wird, sofern er nicht beweist, daß der Unfall durch
höhere Gewalt oder eigenes Verschulden des Verletzten oder Ge
tödteten erfolgt ist. Beklagte hat nun der Klage in erster Linie
die Einwendung entgegengestellt, daß nicht gesagt werden könne,
es sei der in Frage stehende Unfall "durch den Betrieb ihrer
Fabrik" herbeigeführt worden, da es sich hier um eine Verletzung
handle, welche nicht durch außergewöhnliche Gefahren des Fabrik
betriebes veranlaßt worden sei, sondern vielmehr um eine Ver
letzung, wie sie in ganz gleicher Weise in jeder Schreinerwerk
stätte eines Handwerkers sich ereignen könne und wie sie gerade
zu zu den gewöhnlichen Vorkommnissen im Betriebe des Schrei
nerhandwerkes gehöre. Allein diese Einwendung kann keinenfalls
als richtig anerkannt werden. Denn: Es ist unzweifelhaft, daß
die Beklagte nicht nur für ihr Hauptgewerbe, die Fabrikation
kondensirter Milch, sondern auch für das als Nebengeschäft von
ihr ebenfalls in fabrikmäßiger Weise betriebene Schreinereige
werbe unter dem Fabrikgesetze steht und mithin auch für Unfälle,
welche durch den Betrieb ihrer Schreinerei herbeigeführt werden,
nach Maßgabe des Art. 5 des Bundesgesetzes vom 23. März
1877 verantwortlich ist. Es kann sodann auch irgendwelchem
begründeten Zweifel nicht unterliegen, daß der in Rede stehende
Unfall durch den Betrieb des fraglichen Gewerbes der Beklagten
herbeigeführt wurde, denn er steht zweifellos mit den eigenthüm
lichen Gefahren dieses theilweise auf Maschinenarbeit begründe
ten Gewerbes in kausalem Zusammenhange und ereignete sich
unmittelbar im Betriebe desselben. Daß auch bei bloß handwerks
mäßigem Betriebe des Schreinereigewerbes ähnliche Gefahren sich
ergeben und ähnliche Verletzungen vorkommen können, vermag
hieran offenbar nichts zu ändern.
- Muß sich demgemäß im Weitern fragen, ob die Beklagte
den Nachweis, daß der in Frage stehende Unfall durch höhere
Gewalt oder durch eigenes Verschulden des Verletzten bezw. Ge
tödteten herbeigeführt worden sei, erbracht habe, so hat Beklagte
zunächst die vor der ersten Instanz allerdings angebrachte Ein
wendung der höhern Gewalt in der bundesgerichtlichen Instanz
nicht mehr festgehalten; es ist denn auch von selbst klar, daß
davon, es sei fraglicher Unfall durch höhere Gewalt, d. h. durch
einen, nach den gegebenen Verhältnissen durchaus unabwendbaren,
äußern Zufall herbeigeführt worden, offenbar nicht die Rede sein
kann. Was dagegen die Einwendung des Selbstverschuldens an
belangt, so hat Beklagte dieselbe, sowohl vor dem kantonalen
Gerichte als im heutigen Vortrage, in doppelter Richtung zu be
gründen versucht, indem sie einerseits, im Anhalte an das Gut
achten der technischen Experten, ausführt, daß der Getödtete sich
zu Ausführung der Arbeit, bei welcher er verletzt wurde, schuld
hafter Weise nicht des richtigen Instrumentes bedient habe, da
er statt der für solche Arbeiten geeigneten und vorhandenen Fraise
die dazu nicht geeignete und bestimmte Bandsäge verwendet habe
und indem sie andrerseits behauptet, er habe sich bei Hand
habung der Bandsäge einer Unvorsichtigkeit schuldig gemacht,
ohne welche der Unfall nicht hätte eintreten können. In beiden
Beziehungen hat die erste Instanz die Ausführungen der Be
klagten gebilligt. Allein dem gegenüber muß festgehalten werden:
Es ist zweifellos davon auszugehen, daß es beim Fabrikbetrieb
in der Regel nicht dem Arbeiter obliegt, sich die für Ausführung
der ihm aufgetragenen Arbeiten geeigneten Arbeitsmittel, ins
besondere Maschinen, selbst auszusuchen, sondern daß es Sache
der mit der Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes beauf
tragten Personen ist, dem Arbeiter die Arbeitsmittel, insbeson
dere die Maschinen, welcher er sich zu bedienen hat, anzuweisen,
während dem Arbeiter eine Wahlbefugniß in dieser Beziehung
regelmäßig gar nicht zusteht. Nun hat die Beklagte in keiner
Weise dargethan oder auch nur darzuthun versucht, daß in con
creto dem Vater bezw. Ehemanne der Kläger obgelegen habe,
oder daß er auch nur berechtigt gewesen sei, die Maschine, wel
cher er sich zu Ausführung seiner Arbeiten, insbesondere der
Arbeit, bei welcher die Verletzung erfolgte, zu bedienen hatte,
selbst auszuwählen. Vielmehr erhellt aus den vom Erstinstanz
gericht festgestellten Thatsachen, insbesondere aus dem Umstande,
daß der Getödtete im Allgemeinen zweifellos mit der Bedienung
der Bandsäge beauftragt war und sich derselben auch zu der in
Frage stehenden Arbeit unter den Augen und ohne Widerspruch
des ihm vorgesetzten Vorarbeiters bediente, unzweifelhaft, daß
ihm die Bandsäge zu Ausführung der in Frage stehenden Arbeit
angewiesen war, so daß von einem Verschulden des Arbeiters
mit Bezug auf die Wahl des Instrumentes nicht die Rede sein
kann. Dies findet denn auch seine vollständige Bestätigung da
rin, daß überhaupt die Beklagte in dieser Richtung eine Ein
wendung erst erhob, nachdem in dem Gutachten der technischen
Experten Ausstellungen bezüglich der Zweckmäßigkeit der verwen
deten Maschine für die fragliche Arbeit gemacht worden waren.
Was sodann die Behauptung anbelangt, daß der Vater bezw.
Ehemanne der Kläger die Verletzung durch eine schuldhafte Un
vorsichtigkeit in Handhabung der Bandsäge herbeigeführt habe,
so ist durchaus nicht dargethan, daß derselbe es bei Ausführung
der fraglichen Arbeit an derjenigen Sorgsamkeit, welche von
einem sorgsamen und verständigen Arbeiter in den gegebenen
Verhältnissen verlangt werden kann, habe fehlen lassen und daß
ihn mithin ein Verschulden treffe. Denn, wenn auch richtig ist,
daß die Verletzung dadurch herbeigeführt wurde, daß der Ver
letzte, als er nach dem Holzstück griff, um dessen Umkippen zu
verhüten, die Hand der Bandsäge mehr als nöthig näherte, so
ist doch klar, daß ein solcher unglücklicher Griff bei einer Arbeit,
wie der vorliegenden, welche den Arbeiter nöthigt, seine Auf
merksamkeit zu theilen, leicht auch bei pflichtmäßiger Sorgsam
keit in Folge eines vom Willen des Arbeiters nicht abhängigen
mechanischen Bewegungsvorganges vorkommen kann und daß da
her darin keineswegs ohne Weiters ein Verschulden gefunden
werden darf; vielmehr muß, sofern nicht positiv dargethan wird,
daß ein Mangel an pflichtmäßiger Aufmerksamkeit seitens des
Arbeiters vorlag, darin eben ein durch die eigenthümlichen Ge
fahren des Fabrikbetriebes veranlaßter Zufall, welcher Nieman
den zum Verschulden angerechnet werden kann, für den aber der
Fabrikant kraft besonderer Gesetzesbestimmung einzustehen ver
bunden ist, erblickt werden.
5. Es ist somit nicht dargethan, daß die Verletzung des Ehe
mannes und Vaters der Kläger durch eigenes Verschulden des
selben veranlaßt worden sei. Beklagte wendet nun aber im Fer
nern ein, daß der Tod des Verletzten keineswegs die nothwen
dige Folge der Verletzung gewesen sei, vielmehr der Verletzte
selbst durch verkehrte Behandlung und Vernachlässigung seiner
Wunde den tödtlichen Ausgang der Verletzung verschuldet habe,
so daß ein Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung und
dem Tode nicht bestehe. Die erste Instanz ist dieser Anschauung
insofern beigetreten, als sie ausspricht, es liege eine "auffallende
Sorglosigkeit und Vernachlässigung des Verletzten in Behand
lung der Verletzung vor, die es mindestens zweifelhaft lasse,
ob nicht dadurch vielleicht die Verschlimmerung des krankhaften
Zustandes und dessen unglücklichen Verlaufes herbeigeführt wor
den sei," so daß die Beklagte von daher keine Verantwortung
treffen könne. Allein diese Ausführungen beruhen auf einer un
richtigen Anwendung des Gesetzes, bezw. auf einer rechtsirrthüm
lichen Auffassung der maßgebenden Grundsätze vom Kausalzu
sammenhange und es kann daher denselben keineswegs beigetreten
werden. Allerdings nämlich kann die Beklagte für den den Klä
gern durch den Tod ihres Ehemannes und Vaters erwachsenen
Schaden nur dann verantwortlich gemacht werden, wenn der
Tod als eine Folge des Unfalles, für welchen Beklagte nach dem
Gesetze einzustehen verbunden ist, erscheint. Allein, wie in Dok
trin und Praxis unbestritten feststeht, ist die Entschädigungspflicht
desjenigen, welcher für den durch ein bestimmtes beschädigendes
Ereigniß einem Andern erwachsenen Schaden aus irgendwelchem
Grunde einzustehen verbunden ist, einzig und allein davon ab
hängig, ob zwischen dem betreffenden beschädigenden Ereignisse
und dem eingetretenen Schaden ein Kausalzusammenhang wirk
lich besteht, ersteres in Wirklichkeit als die Ursache des letztern
erscheint, während darauf, ob der Schaden die nothwendige,
unter allen Umständen unvermeidliche Folge des betreffenden
Ereignisses ist, oder ob derselbe beim Dazwischentreten anderer,
in Wirklichkeit nicht eingetretener, entgegenwirkender Ursachen
möglicherweise hätte vermieden werden können, überall nichts an
kommt. (Siehe Mommsen, Beiträge zum Obligationenrecht II
S. 142 ff.) Zum Nachweise des Kausalzusammenhanges ist also
keineswegs, wie die Beklagte und mit ihr die erste Instanz of
fenbar annimmt, erforderlich, daß dargethan werde, es habe ein
eingetretener Schaden durch ein bestimmtes Ereigniß nothwen
digerweise und unter allen Umständen herbeigeführt werden müs
sen, sondern es genügt, wenn dargethan ist, daß er dadurch in
Wirklichkeit verursacht worden ist, mag auch in abstracto immer
hin möglich sein, daß der Schaden auch hätte ausbleiben kön
nen. Fragt sich nun, ob demgemäß in concreto der Kausalzu
sammenhang zwischen der von der Beklagten zu vertretenden Ver
letzung des Karl Langrock vom 15. April 1879 und dem Tode
desselben hergestellt sei, so kann die Antwort hierauf, angesichts
des Gutachtens des medizinischen Sachverständigen und des Zeug
nisses des behandelnden Arztes, welche sich mit Bestimmtheit da
hin aussprechen, daß der die unmittelbare Todesursache bildende
Wundstarrkrampf als eine Folge der Verletzung vom 15. April
1879 erscheine, nicht zweifelhaft sein. Die bloße, nach dem Gut
achten des Sachverständigen allerdings nicht ausgeschlossene Mög
lichkeit nämlich, daß das Eintreten des Wundstarrkrampfes bei
sofortiger ärztlicher Behandlung der Verletzung vielleicht hätte
vermieden werden können, genügt keineswegs, um den Kausal
zusammenhang zwischen der Verletzung und dem Tode des Ver
letzten als aufgehoben erscheinen zu lassen; denn durch diese
bloße Möglichkeit wird ja die Thatsache, daß in Wirklichkeit der
Tod des Verletzten in Folge der Verletzung eingetreten ist, kei
neswegs beseitigt und es berechtigt dieselbe offenbar in keiner
Weise zu der Behauptung, daß der Tod nicht durch die Ver
letzung, sondern durch eine hinzutretende selbständige Ursache,
neben welcher die Verletzung lediglich als Veranlassung und nicht
als Ursache des Todes erschiene, herbeigeführt worden sei. Viel
mehr könnte letzteres jedenfalls nur dann angenommen werden,
wenn positiv dargethan wäre, daß der tödtliche Ausgang der
Verletzung nicht durch diese selbst, sondern durch eine hinzutre
tende, selbständige Ursache, wie verkehrte Behandlung und Ver
nachlässigung der Wunde durch den Verletzten u. dgl., herbei
geführt worden sei, wo dann allerdings der Kausalzusammen
hang zwischen Verletzung und Tod als aufgehoben erschiene.
(S. 1. 52 pr. D ad leg. Aquil. 9, 2.) Hievon kann nun aber
vorliegend nach dem Gutachten des Sachverständigen offenbar
keine Rede sein und es ist denn auch die erste Instanz in that
sächlicher Beziehung gar nicht von einer derartigen Unterstellung
ausgegangen, vielmehr ist dieselbe offensichtlich lediglich deßhalb
zu Verneinung des Kausalzusammenhanges zwischen Verletzung
und Tod gelangt, weil sie zum Nachweise dieses Zusammen
hanges rechtsirrthümlich nicht nur den Beweis des wirklichen
Bestandes eines Kausalnexus, sondern denjenigen der absoluten
Nothwendigkeit desselben als erforderlich erachtete. Erscheint so
nach der Kausalzusammenhang zwischen Verletzung und Tod als
hergestellt, so kann darauf, ob allfällig der Verletzte eine schuld
hafte Nachlässigkeit in Behandlung der Verletzung begangen habe,
ein entscheidendes Gewicht nicht gelegt werden, da ja ein kau
saler Zusammenhang zwischen einer solchen allfälligen Nachläs
sigkeit und dem tödtlichen Ausgange der Verletzung nach der
Aktenlage in keiner Weise ersichtlich wäre. Uebrigens kann auch
von einer schuldhaften Vernachlässigung der Wunde durch den
Verletzten offenbar nicht gesprochen werden; denn wenn der Ver
letzte für die äußerlich ganz unbedeutende Wunde nicht von An
fang an ärztlichen Rath in Anspruch nahm, sondern dieselbe zu
erst selbst in der für derartige Verletzungen bei Arbeitern seines
Berufes üblichen Weise, durch Anlegung eines Leimpflasterver
bandes, behandelte und erst dann, als ihm bei der zweiten Kon
sultation des Arztes Werder in Cham die Gefährlichkeit der Ver
letzung nahe gelegt wurde, eine konsequente Pflege derselben
unter ärztlicher Leitung begann, so kann hierin ein schuldhafter
Mangel an Einsicht oder Vorsicht nicht erblickt werden, da dem
Langrock offenbar daraus, daß er als Laie die mögliche Gefähr
lichkeit der anscheinend sehr geringfügigen Verletzung nicht sofort
einsah und sich daher mit den bei geringen Verletzungen unter
seinen Berufsgenossen allgemein üblichen Vorsichtsmaßregeln be
gnügte, ein Vorwurf nicht gemacht werden kann.
6. Muß sonach die Klage grundsätzlich gutgeheißen werden,
so ist bei Feststellung des Quantitativs der Entschädigung, welche
Beklagte eventuell dem richterlichen Ermessen anheimgestellt hat,
davon auszugehen, daß den Klägern derjenige Schaden zu er
setzen ist, welcher ihnen dadurch erwächst, daß ihnen durch den
Tod ihres Ehemannes und Vaters der Unterhalt entzogen wor
den ist. (Vergl. Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Suter,
Amtl. Samml. VI S. 636; i. S. Vollenweider, Amtl. Samml.
VII S. 115.) Zieht man nun in Betracht einerseits, daß der
zur Zeit des Unfalles erst 31jährige Getödtete von seinem auf
etwas über 1200 Fr. (für 300 Arbeitstage) zu veranschlagenden
Jahresverdienste etwa die Hälfte auf den Unterhalt seiner Fa
milie zu verwenden in der Lage war, daß im Fernern die Hin
terlassenen völlig mittellos und die Kinder noch im zartesten Al
ter befindlich sind; andererseits, daß dem Getödteten die Alimen
tationspflicht gegenüber seinen Kindern nur bis zu der nach den
gegebenen Verhältnissen etwa im 16. Altersjahre eintretenden
Arbeitsfähigkeit oblag und daß durch Zuspruch einer Entschädi
gung in Form einer Kapitalabfindung der Familie die Begrün
dung einer neuen Existenz erleichtert werden wird, so erscheint
es in freier richterlicher Würdigung aller Verhältnisse als an
gemessen, die Entschädigung auf 8000 Fr., nebst Zins zu 5%
vom Todestage des Karl Langrock an, festzusetzen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beklagte wird in Abänderung des Urtheils des Kantons
gerichtes des Kantons Zug vom 4. April 1881, als pflichtig er
klärt, an die Kläger eine Entschädigung von achttausend Fran
ken, nebst Zins zu 5 pro Cent vom 5. Mai 1879 an, zu be
zahlen.