- Urtheil vom 16. Juli 1881 in Sachen Jenny.
A. In der den Gegenstand der Entscheidung des Bundesge
richtes vom 8. Oktober 1880 bildenden Rechtssache zwischen den
Gebrüdern Bloch, Pferdehändlern in Zürich, als Klägern und
Widerbeklagten, und dem Kaspar Jenny an der Ziegelbrücke in
Glarus, als Beklagtem und Widerkläger, hatte der Anwalt der
Gebrüder Bloch, Advokat Legler in Glarus, anläßlich der in
Fakt. B des zitirten bundesgerichtlichen Urtheils erwähnten
Verhandlung vor der Standeskommission in Glarus vom
- Juli 1880 erklärt, daß die Gebrüder Bloch in Sachen den
Rekurs an das Bundesgericht ergriffen haben und daß daher
der Vollzug des Urtheils des Appellationsgerichtes Glarus vom
- gl. Mts. bis zum Entscheide des Bundesgerichtes sistirt
werden müsse und im Uebrigen beigefügt: er sei mit Bezug auf
das heutige klägerische Vollzugsbegehren ohne irgend welche In
struktion und Vollmachten, weßhalb er unter Wahrung seiner
persönlichen Rechte jede Einlassung auf dasselbe verweigere. Nach
dem sodann die Standeskommission beschlossen hatte, die Be
klagtschaft könne durch den Kläger angehalten werden, dem ap
pellationsgerichtlichen Urtheile vom 24. Juli 1880 nach der
einen oder andern der in Ziffer 2 des Dispositives des frag
lichen Urtheils vorgesehenen Alternativen binnen 14 Tagen
a dato gegenwärtigen Erkenntnisses, Vollzug zu geben und dieses
Erkenntniß am 31. Juli gl. J. dem Advokaten Legler zugestellt
worden war, schrieb der Vertreter des Kaspar Jenny am 15. Au
gust 1880 dem Advokaten Legler, daß er ihm, nachdem der von
der Standeskommission angesetzte Termin seitens der Gebrüder
Bloch nicht benutzt worden sei, anzeige, daß nun Jenny auch
das zweite Pferd zur Disposition der Gebrüder Bloch bei
Jakob Berger an der Ziegelbrücke eingestellt habe und von den
Beklagten den Betrag von 3032 Fr. 35, gemäß näherer Spe
zifikation, einfordere.
B. Nachdem die Gebrüder Bloch durch Eingabe vom 17. Au
gust 1880 den Rekurs an das Bundesgericht wirklich ergriffen
hatten, wurde am 24. August durch den Präsidenten des Bun
desgerichtes die Vollziehung des angefochtenen Urtheils des Ap
pellationsgerichtes des Kantons Glarus vom 24. Juli bis zum
Entscheide über den Rekurs sistirt. Letzterer wurde indeß durch
des Fakt. A erwähnte Erkenntniß des Bundesgerichtes vom
8. Oktober 1880 als unbegründet abgewiesen. Nachdem hierauf
durch Schreiben vom 27. Oktober 1880 Anwalt Legler dem
Kaspar Jenny angezeigt hatte, daß die Gebrüder Bloch bereit
seien, das streitige Pferd sofort, resp. in den nächsten Tagen
zurückzunehmen, das heißt also, dem Urtheile des Appellations
gerichtes des Kantons Glarus vom 24. Juli nach seiner einen
Alternative nachzukommen und demnach das eine der beiden
verkauften Pferde gegen Erstattung von 617 Fr. 70 und der
erwachsenen Fütterungskosten zurückzunehmen, erkannte die Stan
deskommission des Kantons Glarus auf Anstehen des Jenny
am 29. Oktober 1880: Die Gebrüder Bloch seien gehalten, dem
Vollziehungsbegehren des Kaspar Jenny nachzukommen, welches
auf sofortige Bezahlung von 3032 Fr. 35 Werth 15. August 1880
sammt Zinsen bis zum Zahltage sowie der Fütterungskosten ge
richtet war; sie führte dabei unter Anderm aus, daß die Ge
brüder Bloch ihr Wahlrecht bezüglich der beiden im Urtheile des
Appellationsgerichtes vom 24. Juli 1880 vorgesehenen Voll
zugsmodalitäten durch Nichtbenutzung der ihnen durch das Er
kenntniß der Standeskommission vom 30. Juli gesetzten Frist
verwirkt haben. Bei dieser Verhandlung hatte Advokat Legler,
unter Verwahrung aller Rechte gegenüber weiter gehenden For
derungen, das in seinem Schreiben vom 27. Oktober 1880 ent
haltene Anerbieten erneuert, dabei aber beigefügt, daß er, trotz
dem er als früherer Anwalt der Gebrüder Bloch denselben von
allen Vollzugsverhandlungen und Anordnungen sofort Kenntniß
gegeben und Weisungen verlangt habe, immer noch ohne In
struktion und Vollmachten und daher auch nicht in der Lage sei,
sich einläßlich zu benehmen, vielmehr jegliche persönliche Ver
antwortlichkeit ablehnen müsse.
C. Da die Gebrüder Bloch dem Beschlusse der Standeskom
mission vom 29. Oktober 1880 nicht nachkamen, so ließ einer
seits Jakob Berger die beiden bei ihm eingestellten Pferde ver
steigern, anderseits leitete Kaspar Jenny gegen die Gebrüder
Bloch an ihrem Domizil in Zürich den Rechtstrieb für einen
Betrag von 2867 Fr. 70 mit Zins zu 5% seit dem 22. Januar
1880 und 85 Fr. 10 restirende Kosten ein. Die Beklagten an
erkannten blos einen Betrag von 617 Fr. 70 mit Zins zu
5% vom 5. Mai 1880 bis zum 29. Oktober 1880 und wirk
ten gegen den Rest der Forderung Rechtsvorschlag aus. K. Jenny
suchte hierauf um Ertheilung der Rechtsöffnung für den nicht
anerkannten Theil seiner Forderung nach. Durch zweitinstanzliche
Entscheidung der Rekurskammer des Obergerichtes des Kantons
Zürich vom 18. März 1881 wurde er indeß mit seinem sachbe
züglichen Begehren abgewiesen und wurde demnach die provi
sorische Rechtsstellung definitiv bestätigt.
D. Gegen diese Entscheidung ergriff Kaspar Jenny den Re
kurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift führt er
aus: Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 61 der
Bundesverfassung; die Behörden des Kantons Zürich seien näm
lich verpflichtet, die Entscheidungen der Standeskommission des
Kantons Glarus vom 30. Juli und 29. Oktober 1880 zu re
spektiren, da diese Behörde zu deren Ausfüllung gemäß Art. 270
des glarnerischen Zivilprozesses vollkommen kompetent gewesen
sei und auch deren Kompetenz von den Gebrüdern Bloch durch
aus nicht bestritten, sondern vielmehr rechtlich und thatsächlich
anerkannt worden sei. Advokat Legler sei nämlich mit Rücksicht
auf 40 der Zivilprozeßordnung des Kantons Glarus, wonach
eine Partei, welche keinen Wohnsitz im Kanton habe, verpflich
tet sei, einen in demselben Angesessenen als Vollmachtträger zu
bezeichnen, an welchen alle Ladungen und Mitteilungen im
Prozesse gerichtet werden können und welcher für die Prozeß
kosten zu haften habe, zweifellos als Bevollmächtigter der Ge
brüder Bloch zu betrachten; er habe auch in concreto stets als
solcher gehandelt; Advokat Legler sei nun zu allen Verhand
lungen der Standeskommission stets in gesetzlicher Weise geladen
worden und habe seinen Auftraggebern jeweilen sofort darüber
Bericht erstattet; er habe auch, wofür Beweis anerboten werde,
schon unmittelbar nach dem Schreiben des Vertreters des Re
kurrenten vom 15. August 1880 von den Gebrüdern Bloch te
legraphisch den Auftrag zur Abgabe derjenigen Erklärung erhal
ten, welche er dann erst durch sein Schreiben vom 27. Oktober
abgegeben habe. Uebrigens habe der Verhandlung vom 29. Ok
tober 1880 auch ein Vertreter der Gebrüder Bloch beigewohnt,
welcher ebenfalls die Kompetenz der Standeskommission in keiner
Weise beanstandet habe; zum Beweise hiefür werde auf einen
von der Standeskommission einzuholenden Bericht abgestellt. Die
Rekurskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich habe an
genommen, es habe sich bei den Verhandlungen vor der Stan
deskommission vom 31. Juli und 29. Oktober 1880 um Gel
tendmachung einer persönlichen Ansprache gegen die Gebrüder
Bloch gehandelt, welche nach Art. 59 der Bundesverfassung am
Wohnorte der Beklagten hätte angebracht werden müssen. Allein
dies sei durchaus unrichtig; vielmehr habe es sich dabei ledig
lich um eine Verfügung betreffend den Vollzug eines Urtheils
im Kanton Glarus gehandelt. Die Gebrüder Bloch haben even
tuell die Forderung des Rekurrenten auch in quantitativer Be
ziehung beanstandet; um nun Weiterungen abzuschneiden, werde
die Rechtsöffnung nur insoweit verlangt, als auch die Gebrüder
Bloch die Forderung eventuell anerkennen.
E. In ihrer Rekursbeantwortung tragen die Gebrüder Bloch
auf Abweisung des Rekurses an, indem sie im Wesentlichen be
merken: Das Bundesgericht habe nur zu prüfen, ob die ange
fochtene Entscheidung der Rekurskammer des Obergerichtes des
Kontons Zürich eine Verfassungsverletzung involvire. Rekurrent
behaupte nun, es liege eine Verletzung des Art. 61 der Bundes
verfassung vor. Allein dies sei offenbar nicht der Fall, denn
vorerst handle es sich bei dem von dem Rekurrenten eingeleite
ten Rechtstrieb gar nicht um Vollziehung des Urtheils des Ap
pellationsgerichtes des Kantons Glarus vom 24. Juli 1880,
sondern um Geltendmachung einer darüber hinausgehenden
persönlichen Ansprache an die Rekursbeklagten. Durch das Ur
theil vom 24. Juli 1880 sei den Gebrüdern Bloch die Wahl
gelassen worden, ob sie die beiden verkauften Pferde oder nur
das eine derselben zurücknehmen und die entsprechenden Beträge
restituiren wollen. Dieses Wahlrecht habe ihnen nicht so ohne
Weiteres entzogen werden können. Die Entscheidungen der
Standeskommission, welche letzteres aussprechen, seien keine rechts
kräftigen Zivilurtheile, sondern bloße Administrativverfügungen.
Die Exekution sei etwas vom Prozesse ganz verschiedenes und
hätte, wenn auch immerhin für den Prozeß der glarnerische
Gerichtsstand begründet gewesen sei, gemäß Art. 59 der Bundes
verfassung am Wohnorte der Rekursbeklagten eingeleitet werden
müssen, denn auch die Judikatsforderung sei eine persönliche For
derung. Die Rekursbeklagten haben die Zuständigkeit der glar
nerischen Standeskommission niemals anerkannt, im Gegentheil,
wofür Beweis anerboten werde, immer daran festgehalten, daß
sie an ihrem Wohnorte in Zürich belangt werden müssen. Wenn
Rekurrent behaupte, daß Advokat Legler zur Vertretung der
Kläger im Exekutivverfahren bevollmächtigt gewesen sei, so wider
preche dies den eigenen aktenmäßigen Erklärungen des genann
ten Advokaten, welcher stets ausdrücklich erklärt habe, daß er
keine Vollmacht besitze. Sofern daher nach dem Endurtheile
des Appellationsgerichtes ein weiteres Verfahren gegen die Re
kursbeklagten in Glarus überhaupt statthaft gewesen wäre, so
hätten sie jedenfalls persönlich geladen werden müssen. Das
Verfahren, welches die glarnerische Standeskommission beobachtet
habe, qualifizire sich also als ein formell und materiell unrich
tiges. Uebrigens sei unter allen Umständen die streitige Forde
rung keine liquide und daher habe nach Mitgabe der zürcherischen
Gesetzgebung die Rechtsöffnung verweigert werden müssen.
F. In Replik und Duplik führen die Parteien die von ihnen
vertretenen Anschauungen, unter Bekämpfung der Ansichten der
Gegenpartei weiter aus.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es kann sich für das Bundesgericht nur darum handeln,
zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung der Rekurskammer
des Obergerichtes des Kantons Zürich ein verfassungsmäßiges
Recht des Rekurrenten verletze. Nun hat sich in dieser Bezie
hung Rekurrent einzig darauf berufen, daß das angefochtene Ur
theil gegen den in Art. 61 der Bundesverfassung ausgesproche
nen Grundsatz, daß die rechtskräftigen Zivilurtheile, die in einem
Kanton gefällt sind, in der ganzen Schweiz sollen vollzogen
werden können, verstoße und es ist daher einzig zu untersuchen,
ob diese Beschwerde begründet sei.
- Von einer Verletzung des in Art. 61 cit. aufgestellten
verfassungsmäßigen Grundsatzes kann aber in casu offenbar nicht
die Rede sein. Denn: Es mag dahingestellt bleiben, ob Rekur
rent überhaupt berechtigt war, die Vollziehung des Urtheils des
Appellationsgerichtes des Kantons Glarus vom 24. Juli 1880 im
Kanton Glarus bei den nach glarnerischem Rechte zu Vollziehung
von Urtheilen kompetenten Behörden zu betreiben, oder ob er
vielmehr verpflichtet war, die Rekursbeklagten an ihrem Wohn
orte, im Kanton Zürich, zu belangen. Jedenfalls nämlich waren
die Gerichte des Kantons Zürich ihrerseits gemäß Art. 61 der
Bundesverfassung lediglich dazu verpflichtet, das Urtheil des Ap
pellationsgerichtes des Kantons Glarus vom 24. Juli 1880
als ein rechtskräftiges und vollziehbares anzuerkennen, keines
wegs dagegen auch dazu, die von der Standeskommission des Kan
tons Glarus zu Vollziehung des fraglichen gerichtlichen Urtheils
getroffenen Maßnahmen als rechtsverbindlich anzuerkennen und
darauf hin die Exekution ihrerseits fortzusetzen, d. h. gestützt
auf die Beschlüsse der glarnerischen Standeskommission die
Rechtsöffnung zu gestatten. Denn diese Beschlüsse qualifiziren
sich offenbar nicht als rechtskräftige Zivilurtheile, sondern viel
mehr lediglich als Maßnahmen der vollziehenden Behörde, welche
die Vollstreckung eines rechtskräftigen Urtheils betreffen.
- Eine Verletzung des Art. 61 der Bundesverfassung läge
also nur dann vor, wenn durch die angefochtene Entscheidung
die Vollziehung des fraglichen Urtheils des Appellationsgerichtes
des Kantons Glarus verweigert und den Rekursbeklagten ge
stattet würde, gegenüber dem Judikatsanspruche des Rekurrenten
neue Einwendungen in der Sache selbst geltend zu machen. Dies
ist nun aber keineswegs der Fall; vielmehr wird durch die an
gefochtene Entscheidung die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des
appellationsgerichtlichen Urtheils in keiner Weise in Frage ge
stellt, sondern lediglich die Einleitung der exekutivischen Schuld
betreibung verweigert und dadurch den Rekursbeklagten die
Möglichkeit eröffnet, Einwendungen gegen die Rechtsbeständigkeit
und Verbindlichkeit der Beschlüsse der Standeskommission gel
tend zu machen.
- Verstößt aber somit die angefochtene Entscheidung der Re
kurskammer des zürcherischen Obergerichtes in keiner Weise ge
gen Art. 61 der Bundesverfassung, so muß der Rekurs ohne
Weiteres als unbegründet abgewiesen werden. Dabei ist, da es
sich um eine Beschwerde gemischter Natur handelt, dem Rekur
renten gemäß Art. 11 des Bundesgesetzes über die Kosten der
Bundesrechtspflege eine Gerichtsgebühr aufzuerlegen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.