- Urtheil vom 19. Februar 1881 in Sachen
Hünerwadel.
A. Heinrich Nägeli, Sohn, Fettwaarenhändler in Zürich,
hatte im Jahre 1876 mehrere Wechsel an eigene Ordre auf
Severin Say in Lörrach gezogen, welche sämmtlich im Domi
zile des Trassanten in Zürich zahlbar gestellt und vom Bezoge
nen durch seine auf der Vorderseite derselben unter den Ver
gesetzte Unterschrift akzeptirt waren; dabei
merk "Angenommen"
war jeweilen das Akzept durch A. Hünerwadel Schilplin, Schuh
fabrikanten in Veltheim, in Gemeinschaft mit seinem Vater, A.
Hünerwadel im Bade Schinznach, mit dem links neben seiner
Unterschrift stehenden Beisatze als Bürge mitunterzeichnet
worden. Laut Weisung des Friedensrichteramtes Zürich vom
- Juni 1880 forderte nun Heinrich Nägeli von A. Hüner
wadel Schilplin aus den fraglichen Wechseln den Betrag von
594 Fr. 65 Cts. nebst Zins zu 6% ab ultimo Oktober 1877
mit der Behauptung, daß er für den erwähnten Betrag im Kon
kurse des Akzeptanten zu Verlust gekommen sei. Sowohl beim
Vermittlungsvorstande als auch durch Eingabe an das Handels
gericht in Zürich vom 19. Juli 1880, an welches die Sache
zur Entscheidung geleitet worden war, erklärte Beklagter, daß er
gestützt auf Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung die Zuständig
keit der zürcherischen Gerichte bestreite und sich überdem vorbe
halte, eventuell die Zuständigkeit des Handelsgerichtes auch dann
zu bestreiten, wenn die Kompetenz der zürcherischen Gerichte im
Allgemeinen von dem schweizerischen Bundesgerichte anerkannt
werden sollte. Durch Beschluß vom 3. September 1880 sprach
indeß das Handelsgericht in Zürich aus: Das Handelsgericht
erklärt sich zuständig und es wird daher die Sache an die Hand
genommen, wesentlich mit Berufung darauf, daß durch die Ent
scheidungen der Bundesbehörden in dem Falle der sog. Walliser
reskriptionen und durch die seitherigen Entscheidungen des Bun
desgerichtes i. S. Meyer und i. S. Haueter (Amtl. Sammlung
Bd. V S. 18 und 21) anerkannt worden sei, daß die Bezeich
nung eines Zahlungsdomizils in einem Wechsel in der Regel
als Wahl eines Gerichtsstandes anzuerkennen sei.
B. Gegen diesen Beschluß ergriff A. Hünerwadel Schilplin
den Rekurs an das Bundesgericht; in seiner Rekursschrift führt
er aus: Es handle sich vorliegend um eine rein persönliche An
sprache und er sei in Veltheim, Kantons Aargau, fest domizi
lirt; daher müsse er für diese Ansprache gemäß Art. 59 Abs. 1
der Bundesverfassung beim Richter seines Wohnortes gesucht
werden, sofern nicht nachgewiesen werde, daß er auf seinen ver
fassungsmäßigen Gerichtsstand verzichtet habe. Letzteres sei nun
keineswegs dargethan; denn wenn auch allerdings kaum werde
bestritten werden können, daß der Akzeptant die Domizilirung
fraglicher Wechsel angenommen habe, so folge doch daraus nichts
in Beziehung auf den Bürgen; letzterer sei nicht Mitschuldner;
er verspreche keineswegs, da zahlen zu wollen, wo der Akzeptant
zu zahlen versprochen habe, sondern sein Versprechen gehe nur
dahin, dann zahlen zu wollen, wenn der Hauptschuldner nicht
zahle. Es stehen dem Bürgen selbständige Einreden zu und es
sei demnach die Annahme der Domizilirung eines Wechsels durch
den Akzeptanten für den Bürgen nicht verbindlich; vielmehr
müßte besonders nachgewiesen werden, daß er diese Annahme in
erkennbarer Weise ausgesprochen habe. Demnach werde beantragt
es sei das angefochtene Urtheil des Handelsgerichtes des Kan
tons Zürich als bundesverfassungswidrig zu erklären und auf
zuheben, unter Kostenfolge.
C. In feiner an das Handelsgericht in Zürich adressirten
Vernehmlassung bemerkt Namens des Rekursbeklagten Anwalt
A. Fick in Zürich: Der Rekurrent gebe zu, daß für den Akzep
tanten durch das Akzept eines domizilirten Wechsels ein pro
rogirter Gerichtsstand am Orte des Wechseldomizils begründet
werde. Das Gleiche müsse aber auch für den Mitakzeptanten
per aval, den Wechselbürgen, gelten, denn irgendwelcher Unter
schied in der wechselmäßigen Verpflichtung des Wechselakzeptanten
per aval und des gewöhnlichen Akzeptanten bestehe dem Wechsel
inhaber gegenüber nicht, wofür auf Art. 81 der deutschen Wechsel
ordnung, Art. 68 und 96 des Entwurfes eines schweizerischen
Wechselkonkordates und auf Thöl's Wechselrecht 280 und 283
verwiesen werde. In der zürcherischen Wechselordnung stehe nichts
über Aval und Wechselbürgschaft; um so mehr sei aus derselben zu
schließen, daß jeder Unterzeichner eines Wechsels mit oder ohne
Zusatz dem Wechselinhaber gegenüber ganz gleich und zwar voll
ständig hafte, abgesehen natürlich von solchen Zusätzen, welche die
Haftbarkeit überhaupt ausschließen wollen. Demnach werde Abwei
sung des Rekurses unter Kosten und Entschädigungsfolge beantragt.
D. In seiner Replik bemerkt Rekurrent zunächst, daß eine an
das Bundesgericht gerichtete Vernehmlassung des Rekursbeklag
ten nicht vorliege und daß es ihm unbekannt sei, ob der An
walt, welcher die Eingabe an das Handelsgericht in Zürich ver
faßt habe, Bevollmächtigter des Rekursbeklagten sei und führt
in der Sache selbst im Wesentlichen aus: Er sei keineswegs
Mitakzeptant fraglicher Wechsel, sondern bloß Bürge. Daraus
daß die zürcherische und auch die aargauische Wechselordnung
von Aval oder Wechselbürgschaft nicht sprechen, müsse eine ganz
andere Folgerung gezogen werden, als Rekursbeklagter daraus
ableite; es müsse nämlich, da im Wechselrechte Verpflichtungen
nicht zu präsumiren seien, vielmehr gefolgert werden, daß die
Unterzeichnung eines Wechsels als Bürge eine wechselrechtliche
Verpflichtung nicht begründe. Uebrigens handle es sich hier gar
nicht um diese wechselrechtliche, sondern lediglich um die staats
rechtliche Frage, ob aus der Unterschrift des Wechselbürgen auf
einen domizilirten Wechsel geschlossen werden dürfe, daß der
Wechselbürge auf seinen verfassungsmäßigen Gerichtsstand ver
zichte. Diese Frage sei aber gewiß zu verneinen.
Duplicando wendet sich der Anwalt des Rekursbeklagten, in
dem er gleichzeitig eine Vollmacht des letztern produzirt, zunächst
gegen die formellen Einwendungen des Rekurrenten, welche er
als völlig unerheblich bezeichnet, und macht sodann geltend: Die
verfassungsrechtliche Frage, ob für den Akzeptanten eines domi
zilirten Wechsels ein prorogirter Gerichtsstand am Orte des
Wechseldomizils begründet werde, sei bereits entschieden; es
handle sich nur noch um die rein wechselrechtliche Frage, ob zwi
schen der Verpflichtung des akzeptirenden Trassaten und eines
akzeptirenden Wechselbürgen Dritten gegenüber irgendwelcher Un
terschied bestehe, eine Frage, welche übrigens keine Frage mehr sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da Rekurrent zweifellos in Veltheim, Kantons Aargau,
seinen festen Wohnsitz hat und aufrechtstehend ist, es sich im Fer
nern unzweifelhaft um eine persönliche Ansprache handelt, so
muß es sich, gemäß Art. 59 1. 1 der Bundesverfassung, fragen,
ob ein Verzicht des Rekurrenten auf den verfassungsmäßigen Ge
richtsstand des Wohnsitzes vorliege, d. h. es ist zu untersuchen,
ob eine Willenserklärung des Rekurrenten vorliege, wodurch er
mit Bezug auf die in Frage stehenden Verpflichtungen, unter
Verzicht auf den Gerichtsstand des Wohnsitzes, sich dem Richter
des Ortes des Wechseldomizils unterworfen habe. Diese Frage
nun ist offenbar lediglich eine Thatfrage, d. h. eine Frage der
Willensauslegung, welche an der Hand allgemeiner Interpreta
tionsgrundsätze zu beantworten ist, und es können, wie dem Re
kurrenten zuzugeben ist, für deren Beantwortung die einschlägi
gen Bestimmungen der kantonalen Wechselgesetze, welche für
Wechselklagen den Gerichtsstand des Zahlungsortes als gesetz
lichen anerkennen, als solche keineswegs schlechthin entscheidend
sein. Dagegen muß selbstverständlich zum Zwecke der Ermittlung
der den fraglichen Wechselerklärungen des Rekurrenten mit Be
zug auf die Begründung eines gewillkürten Gerichtsstandes zu
kommenden Bedeutung, bezw. zum Zwecke der Interpretation
derselben, auf die Grundsätze des kantonalen Wechselrechtes und
die im Wechselverkehr herrschende Anschauung zurückgegangen
werden. Denn nach anerkannter Auslegungsregel ist eine Wil
lenserklärung regelmäßig in demjenigen Sinne aufzufassen, wel
cher dem im Verkehre bei Rechtsgeschäften der betreffenden Art
üblichen, gewöhnlichen entspricht. Das Uebliche, Gewöhnliche
gilt, mangels entgegenstehender besonderer Umstände, als gewollt
und es müssen also auch die Wechselerklärungen des Rekurrenten
im Zweifel in derjenigen Bedeutung aufgefaßt werden, welche
der Uebung des Wechselverkehrs und den diese zum Ausdrucke
bringenden Bestimmungen der Wechselgesetze entspricht.
- Nun hat die bundesrechtliche Praxis bereits mehrfach ( s.
Bundesblatt 1871 III S. 535 ff., 763 ff.; 1872 I S. 553 ff.,
737 ff.; Entscheidungen des Bundesgerichtes, amtl. Sammlung
Bd. V S. 18 und 21 ff.) anerkannt, daß gemäß der wechsel
rechtlichen Uebung durch die Ausstellung eines domizilirten Eigen
wechsels der Aussteller regelmäßig nicht nur das Wechseldomizil
als Zahlungsort bezeichne, sondern auch am Orte des Wechsel
domizils einen prorogirten Gerichtsstand begründe und das Gleiche
muß selbstverständlich auch für den Akzeptanten einer domizi
lirten Tratte gelten. Rekurrent bestreitet denn auch gar nicht,
daß für den Akzeptanten im vorliegenden Falle ein gewillkürter
Gerichtsstand am Orte des Wechseldomizils begründet sei, und
es muß dies auch mit Rücksicht auf die angeführten bundesrecht
lichen Entscheidungen durchaus festgehalten werden, um so mehr,
als sowohl die aargauische ( 55 der Wechselordnung vom 12.
Februar 1857) als die zürcherische ( 215 des Gesetzes betref
fend die Rechtspflege) Gesetzgebung den Gerichtsstand des Wech
seldomizils als eines Wahldomizils zulassen.
- Dagegen bestreitet Rekurrent, daß die Prorogation des Ge
richtsstandes durch den Akzeptanten auch für ihn verbindlich sei,
weil er sich nicht als Mitakzeptant, sondern bloß als Bürge ver
pflichtet und seinerseits die Domizilklausel keineswegs genehmigt
habe. Hierüber ist nun aber zu bemerken: Es ist ein in der
Doktrin und Praxis des Wechselrechtes durchaus feststehender
und auch von der neuern Gesetzgebung allgemein gebilligter
Grundsatz, daß derjenige, welcher eine Wechselerklärung mitunter
zeichnet, wenn auch mit dem Beisatze als Bürge, per avalt
u. drgl., dem Wechselinhaber gegenüber in gleicher Weise wech
selmäßig haftbar ist wie derjenige, dessen Verpflichtung er durch
seine Unterschrift beigetreten ist. Der Avalist oder Wechselbürge
des Ausstellers, Akzeptanten u. s. w. haftet Dritten gegenüber
als solidarischer Mitschuldner neben dem Avalirten, während die
dem Aval regelmäßig zu Grunde liegende Bürgschaft nur für das
interne Verhältniß zwischen dem Avalisten und Avalirten von
Bedeutung ist. (Vergl. hierüber Thöl, Wechselrecht, 4. Auflage,
S. 575 ff.; Hartmann, Wechselrecht S. 343 ff.; Nouguier, Des
lettres de change, I S. 519 ff.; vrgl. die Zusammenstellung der
Gesetze bei Wächter, Enzyklopädie des Wechselrechtes I S. 110
ff.) M. a. W. Der Wechselbürge oder Avalist übernimmt durch
seine Mitunterschrift die völlig gleiche wechselmäßige Verpflich
tung wie der Avalirte, so daß selbstverständlich auch die Domi
zilirung des Wechsels für ihn verbindlich ist, d. h. er eben durch
seine Unterzeichnung der betreffenden Wechselerklärung auch die
Domizilirung genehmigt. Nun ist allerdings richtig, daß weder
die aargauische noch die zürcherische Wechselordnung Bestim
mungen über den Aval und dessen Wirkungen enthalten; allein
daraus kann gewiß nicht gefolgert werden, daß nach diesen Ge
setzen der Aval ungültig sei oder keine wechselmäßigen Verpflich
tungen erzeuge. Vielmehr muß jedenfalls auch für diese Gesetze
daran festgehalten werden, daß der Aval sich als Uebernahme
einer wechselmäßigen Mitverpflichtung qualifizirt, wie dies im
Wechselgebrauche und den Wechselgesetzen durchgängig anerkannt
ist und auch dem Parteiwillen, der beim Gebrauche der wechsel
mäßigen Form des Avals gewiß auch auf Erzeugung wechsel
mäßiger Wirkungen gerichtet sein muß, entspricht. Vorliegend
nun hat Rekurrent das Akzept fraglicher Wechsel, wenn auch
mit dem Beisatze als Bürge, mitunterzeichnet, er hat also
eine wechselmäßige Mitverpflichtung neben dem Akzeptanten über
nommen, wobei der Beisatz als Bürge lediglich auf sein civil
rechtliches Verhältniß zum Akzeptanten, keineswegs dagegen auch
auf seine wechselmäßige Haftung gegenüber Dritten bezogen wer
den kann. Hiemit aber hat Rekurrent zweifellos auch die Do
mizilklausel genehmigt, beziehungsweise in die Begründung eines
prorogirten Gerichtsstandes am Orte des Wechseldomizils ein
gewilligt, und es muß somit der Rekurs als unbegründet abge
wiesen werden. Dies muß um so mehr gelten, als Rekurrent
Kaufmann ist, ihm also die Bedeutung des Avals als wechsel
mäßige Mitverpflichtung nicht unbekannt sein konnte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.