Verwaltungs. und Di8ziplinarrechtspfl,!ge.
V. AUTONOMIE EINER SELBSTÄNDIGEN
ÖFFENTLICHEN ANSTALT
AUTONOMIE D'UN ETABLISSEMENT PUBLIC
INDEPENDANT
Vgl. Nr. 3. -Voir n° 3.
VI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
Vgl. Nr. 2. -Voir n° 2.
B. VERWALTUNGS-
UND
DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
- BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
- Urteil vom 8. März 1944 i. S. H. u. Co. gegen eidgen. Steuer-
verwaltung.
Die Kommanditgesellschaft, bei der die Geschäftsführung allein
dem. unbeschränkt haftenden Gesellschafter zusteht kann
selbst wenn die Kommanditäre als Prokuristen nach' ausse
zu: Vertretung mit Einzelunterschrift befugt sind, Steuerfrei-
heIt nur nach Massgabe von Art. 12 lit. b KGStB beanspruchen
(Erw. 2).
Bundesrechtliehe Abgaben. N0 4.
Verhältnis von Art. 12 zu Art. 5 ; geschäftsführende Gesellschafter
von Kommanditgesellschaften im Sinne von Art. 12 sind nur
die in Art. 5 genannten unbeschränkt haftenden Gesellschafter
(Erw. 3).
La societe en commandite dont la gestion incombe aux associ6s
indefiniment responsables n'a droit qu,'a l'exemption de l'impöt
prevu,e a l'art. 12 lit. b ABG, meme lorsque les commanditaires
ont le pouvoir de l'engager a l'egard des tiers par leur signature
individuelle (consid. 2).
Rapports entre les art. 12 et 5 ABG ; ne peu,vent avoir la quaIite
d'associes gerants au sens de l'art. 12 que les associ6s indefini
ment responsables vislls par l'art. 5 (consid. 3).
La societa in accomandita, la cui amministrazione spetta soltanto
ai soci illimitatamente responsabili, non ha diritto che all'esen-
zione dall'imposta entro i limiti dell'art. 12 lett. b DCF sui
profitti di guerra, anche se gli accomandanti vincolano la
societa nei confronti dei terzi mediante la loro firma indivi-
duale (consid. 2).
Relazione tra gli art. 12 e 5 deI DCF sui profitti di guerra ; soci
amministratori a' sensi dell'art. 12 sono soltanto i soci illimi-
tatamente responsabili menzionati dall'art. 5 (consid. 3).
Die Beschwerdeführerin ist eine Kommanditgesellschaft.
Sie bestand bis Ende 1941 aus einem uribeschränkt haf-
tenden Gesellschafter und einem mit Einzelprokura aus-
gestatteten Kommanditär, seit Ende 1941 ausserdem aus
einem weitern ebenfalls einzelzeichnungsberechtigten
be-
schränkt haftenden Gesellschafter.
Für die eidgenössische Kriegsgewinnsteuer der Jahre
1941 und 1942 wurde die Beschwerdeführerin im Sinne von
Art. 12 des Bundesratsbeschlusses über die ErhebuIlg einer
eidgenössischen Kriegsgewinnsteuer (KGStB) als
Kom-
manditgesellschaft mit weniger als drei geschäftsführenden
Gesellschaftern
betrachtet, und daher vom steuerpflich-
tigen Reinertrag nur ein Betrag von Fr. 10,000.-als
steuerfrei
anerkannt (Art. 12 Abs. 2lit. b). Die Beschwerde-
führerin
erhob hiegegen Einsprache, mit der sie geltend
maohte, dass sie als Gesellschaft
mit drei geschäftsfüh-
renden Gesellschaftern nach lit. a ebenda Anspruch habe
auf einen steuerfreien Betrag von Fr. 15,000.-, wurde
aber mit Entscheid vom 19. Oktober 1943 abgewiesen,
im wesentlichen mit der Begründung : die von den unbe-
schränkt haftenden Teilhabern von Kollektiv-und Kom-
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspfiege.
manditgesellschaften Qezogenen Gehälter seien nach Art. 5
Abs. 1
KGStB dem steuerbaren Reinertrag dieser Gesell-
schaften zuzurechnen. Die teilweise Befreiung von der
Kriegsgewinnsteuer , die Art. 12 den Gesellschaften ge-
währe,
und die nach der Zahl der geschäftsführenden
Gesellschafter bemessen werde, erscheine
daher als Aus-
gleich dafür, dass die Arbeitsentgelte der unbeschränkt
haftenden Teilhaber nicht als Gewinnungskosten anerkannt
würden. Eine Gleichstellung der Kommanditäre mit den
unbeschränkt haftenden Gesellschaftern bei Anwendung
von Art. 12 Abs. 2 KGStB verbiete sich aus dem Grunde
weil nach Art. 5 nur die Gehälter und Löhne der Ietzte
aufzurechnen seien, während diejenigen der Kommanditäre
als Gewinnungskosten anerkannt würden. Als geschäfts-
führende Gesellschafter
im Sinne von Art. 12 könnten
somit nur die unbeschränkt haftenden gelten.
B. -Gegen diesen Entscheid hat die Pflichtige verwal-
tungsgerichtliche Beschwerde erhoben.
Sie verlangt, dass
sie als Gesellschaft
mit drei geschäftsführenden Gesell-
schaftern anerkannt und der steuerfreie Kriegsgewinn der
Steuerjahre 1941 und 1942 auf Fr. 15,000.-erhöht werde.
Sie macht geltend, dass die Bestimmung über die Aufrech-
nung der Gehälter unbeschränkt haftender Gesellschafter
erstimKGStBvom 18. November 1941 Aufnahme gefunden
habe,
während der Begriff der geschäftsführenden Gesell-
schafter unter der Geltungsdauer des KGStB vom 12. Januar
1940 im Sinne ihrer Auffassung ausgelngt worden sei. Wenn
daher unter dem geschäftsführenden Gesellschafter im
Sinne von Art. 12 etwas anderes verstanden sein sollte,
hätte dies ausdrücklich gesagt werden müssen. Dafür, ob
ein Gesellschafter als geschäftsführend gelten könne, seien
der Gesellschaftsvertrag und der Eintrag im Handelsre-
gister massgebend, nicht, ob der Gesellschafter für die
Gesellschaftsschulden
beschränkt oder unbeschränkt hafte.
O. -Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt
Abweisung der Beschwerde.
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 4.
Das Bundesgericktzieht in Erwägung :
- -Im Steuerjahr 1941 bestand die Beschwerdefüh-
rerin nur aus dem unbeschränkt und einem beschränkt
haftenden Gesellschafter. An den zweiten Kommanditär
ist Prokura erst auf Jahresende erteilt worden. Für 1941
kann sich die Beschwerdeführerin schon aus diesem Grunde
nicht auf die Vorschrift des Art. 12 Abs. 2lit. a berufen.
-
In der Kommanditgesellschaft steht die Vertre-
tung Dritten gegenüber dem oder den unbeschränkt haf-
tenden Gesellschaftern zu (Art. 603 OR). Immerhin kann
der Kommanditär als Handlungsbevollmächtigter oder
als Prokurist bestellt werden und als solcher Befugnisse
erhalten, die
dem Umfang der gesetzlichen Vertretungs-
macht nahe kommen (WIELAND, Handelsrecht I S. 754
Note 4). Auch bei der Beschwerdeführerin besassen, wie
sich aus deren Anbringen
in der Einsprache ergibt, nicht
nur der unbeschränkt haftende Gesellschafter, sondern
auch die beiden Kommanditäre, diese als Prokuristen,
Einzelunterschrift. Dagegen lässt sich den Akten darüber
nichts entnehmen, in welcher Weise die Geschäftsführung
den einzelnen Gesellschaftern zukam. Aus der Ordnung
der Vertretung lässt sich nicht darauf schliessen. Denn die
Geschäftsführung
ist mit der Vertretung nicht gleichbe-
deutend (HARTMANN zu Art. 603 Note 1). Jene betrifft das
Verhältnis der Gesellschafter unter sich (Art. 598 ff. OR),
während die
Vertretung dasjenige der Gesellschaft zu
Dritten ordnet (Art. 602 ff.). Beim Fehlen gegenteiliger
Anhaltspunkte ist anzunehmen, die Geschäftsführung stehe
bei der Beschwerdeführerin entsprechend der Vorschrift
des
Art. 599 OR allein dem unbeschränkt haftenden Gesell-
schafter zu. Dann kann aber die Beschwerdeführerin die
Steuerfreiheit
nach Art. 12 Abs. 2 lit. a nicht für sich in
Anspruch nehmen.
3.
-'-' Gleich wäre zu entscheiden, falls angenommen
Würde, die Kommanditäre seien geschäftsführende Gesell-
schafter
gewesen. Ordnet ein Steuergesetz die Steuerpflicht
a Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
speziell auch für bestimmte Körperschaften und Gesell-
schaften, wie
das hier" zutrifft, so muss angenommen wer-
den,
dass die vom Snuergesetzgeber dem Zivilrecht ent-
lehnten Begriffe im Steuerrecht grundsätzlich die gleiche
Bedeutung behalten, dies jedemalls solange, als sich nicht
aus dem Wortlaut des Gesetzes oder dem mit diesem ver-
folgten Zweck
ergibt, dass dem Begriff für das Steuerrecht
ein anderer Sinn unterlegt werden sollte. Dem OR ist bei
der Kommanditgesellschaft der Ausdruck: geschäfts-
führender Gesellschafter
nicht bekannt. Es verwendet ihn
für die einfache Gesellschaft (Art. 535 Abs. 2, 540 Abs. 1),
für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 818)
und -jedenfalls im französischen Text -für die Kollek-
tivgesellschaft (Art. 583), also
für Gesellschaftsformen, bei
denen beim
Fehlen entgegenstehender vertraglicher Ab-
rede die Gesellschafter als solche zur Geschäftsführung
berechtigt, oder, wie bei
der GmbH, verpflichtet sind. Bei
der Kommanditgesellschaft steht die Geschäftsführung
als
Recht und P:8icht dem unbeschränkt haftenden Gesell-
schafter
zu, nicht auch dem Kommanditär. Um ihm die
Geschäftsführung zu übertragen,
bedarf es einer besondern
Abrede. Seine Rechtsstellung weicht
nicht wesentlich ab
von der des Dritten, dem die Befugnis zur Geschäftsführung
übertragen worden ist. Wie diesem kann sie ihm wieder
jederzeit
ganz oder teilweise entzogen werden (WIELAND
S. 753 ; SIEGWART zu Art. 605 Note 4). Schon vom Stand-
pnkt dns Zivilrechts erscheint es soinit als fraglich, ob
die
BezeIchnung: geschäftsführender Gesellschafter auf
den Kommanditär anwendbar ist, der nur auf Grund einer
von der gesetzlichen Ordnung abweichenden Vereinbarung
zur Geschäftsführung berufen werden kann. Es kann daher
nicht gesagt werden, dass Art. 12 auf die Begriffsbestim-
mung des Zivilrechts verweise. Auf den mit der steuerge-
setzlichen Regelung verfolgten Zweck abzustellen muss
deshalb umso
näher liegen, als dieser die streitige Begriffs-
bestimmung Init hinreichender Sicherheit gestattet. Es
kann nicht zweifelhaft sein, dass Art. 12lit. a und b KGStB
BundesrechtJiche Abgaben. N° 1 .
in Beziehung gebracht werden muss zu Art. 5 Aba. I
ebenda. Darin werden Gehälter und Löhne unbeschränkt
haftender Teilhaber von Kollektiv-und Kommanditgesell-
schaften
nicht al abzugsberechtigte Gewinnungskosten
behandelt.
Es sollten damit deren Bezüge steuerlich erfasst
werden gleich wie beim Betriebsinhaber, dessen
Verant-
wortlichkeit und Haftbarkeit derjenigen unbeschränkt
haftender Gesellschafter entspricht. Den Ausgleich suchte
man in einer beschränkten Steuerbefreiung, die billiger-
weise
abgestuft werden musste nach der Anzahl der: Per-
sonen, die als Gesellschafter auf Gehalt Anspruch machen
können.
Es springt in die Augen, dass angesichts dieses
Zweckes
der Vorschrift die Gesellschafter, von denen in
Art. 12 die Rede ist, keine andern sein können, als die in
Art. 5 genannten, d. h. die unbeschränkt haftenden Teil-
haber (so auchBRUNNER, Die schweiz. Aktiengesellschaft
Nr. 6 S. 117 f. ; für den ursprünglichen KGStB:
HEROLD, Die zweite eidgenössische Kriegsgewinnsteuer
S. 27). Dass der Wortlaut in den beiden Bestimmungen
nicht genau übereinstimmt, indem in der einen von unbe-
schränkt haftenden Teilhabern, in der andern von ge-
schäftsführenden Gesellschaftern die
Rede ist, vermag
hieran nichts zu ändern, schllesst jedenfalls das Abstellen
auf den unmissverständlichen GesetzesWillen nicht aus.
Dem'fIß,Ch erkennt da8 Bunde8gericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
5. Urteil vom 4. Februar 1944 i. S. W. H. L. und Konsorten
gegen Aargauisehe Rekurskonunission ffir das eidg. Wehropfer.
WehrojJfe;r .
- Das Venögen von Ehegatten und unter elterlicher Gewalt
lebenden Kindern wird zusammengerechnet d gesamthaft,
als Einheit best-euert unter Vorbehalt der Ausemandersetzung
unter den Beteiligten über die dara erwachsende Gesamt-
steuer. . S 'efv t d
- Diese Regelu,ng gilt auch im Verhältllls. von t.l a er un
Stiefkindern, wenn die Mutter Inhaber der elterlIchen Gewalt
über die Kinder ist.