Art. 40 Abs. 2 SchKG; Art. 164 Ziff. 1 und 2 StGB; Art. 23 StGB; fraudulent concealment in attachment proceedings; effect of void enforcement measures. A debtor who, at the relevant time, is subject to bankruptcy enforcement but is nevertheless proceeded against by attachment cannot be punished for completed concealment of assets in that void attachment, nor for impossible attempt, because a constitutive element of Art. 164 Ziff. 1 StGB is lacking. A later-valid loss certificate does not retroactively validate the void proceeding. Art. 164 Ziff. 2 StGB applies only to a third possessor who is summoned to disclose assets, not to a mere representative of the debtor during the attachment (consid. 1-2).
Strafgesetzbuch. No 18. 18. Urteil des Kassationshofes vom 17. lfärz 1944 i. S. Staatsanwaltschaft .des Kantons Thurgau gegen Roman. Pfäiulungsbetrug.
hoben ; ferner wurden er und seine Ehefrau des Pfandungs- betruges beschuldigt, weil sie dem pfändenden Beamten verschiedene Vermögenswerte nicht angegeben hätten. B. -Am 28. Dezember 1943 sprach das Obergericht des Kantons Thurgau Paul Roman s(lhuldig des wieder- holten Pfändungsbetruges, der Bevorzugung eines Gläubi- gers, des vollendeten Versuchs des betrügerischen Kon- kurses, der Verfügung über eine amtlich aufgezeichnete Sache und der ordnungswidrigen Führung der Geschäfts- bücher und verurteilte ihn zu drei Wochen Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Frau Roman sprach es von der Anklage frei. Über den Pfandungsbetrug führt das Urteil aus: Die Pfändung vom 16. Mai 1942 sei, wie die ganze Betreibung der Eheleute Burkhart, nichtig gewesen, weil der Schuld- ner damals gemäss Art. 40 Abs. 2 SchKG noch der Konkursbetreibung unterlegen habe, da sein Eintrag im Handelsregister erst am 12. Januar 1942 gelöscht worden sei. Eine nichtige Betreibung könne weder betreibungs- noch strafrechtlich irgendwelche Wirkung haben, so dass die Angeklagten in dieser Hinsicht freizusprechen. seien. Hingegen seien die beiden Betreibungen für Gerichtskosten gemäss Art. 43 SchKG als Pfändungsbetreibungen gültig gewesen. Bei den Pfändungen in diesen Betreibungen habe der Schuldner im Sinne des Art. 164, Zi:ff. 1 Abs. 3 StGB verschiedene Vermögensgegenstände verheimlicht. Die Ehefrau sei zwar bei einzelnen Betreibungshandlungen anwesend gewesen, aber der Schllldner persönlich ebemalls. Unter diesem Umständen habe für jene keine Auskunfts- pflicht bestanden. 0. -Dieses Urteil ficht die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau mit der Nichtigkeitsbeschwerde an. Sie stellt den Antrag, beide Angeklagten auch wegen Vermögensverheimlichung anlässlich der Pfändung vom 16, Mai 1942 schuldig zu erklären. Zur Begründung wird vorgebracht, dass in Wjrklichkeit die Ehefrau bei dieser Pfändung allein anwesend gewesen
76 Strafgesetzbuch. N° 18. sef und, zur .Auskunft aufgefordert, Vermögen verschwiegen habe. Der Ehemann habe erst nachher auf dem Betrei- bungsamt die Pfändungsurkunde unterschrieben und dabei auch seinerseits die Verheimlichung begangen. Die Betrei- bung, worin jene Pfändung vorgenommen wurde, sei nicht nichtig gewesen. Sie hätte allerdings auf Beschwerde des Schuldners oder auch von .Amtes wegen aufgehoben werden müssen. Nachdem der Schuldner aber Beschwerde nicht erhoben habe, seien er und für ihn seine Ehefrau .zur wahrheitsgetreuen .Auskunft verpflichtet gewesen. Die Betreibung sei tatsächlich durch einen unangefochten gebliebenen und heute unanfechtbaren Verlustschein ab- geschlossen. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
nichtig war. Die Rückwirkung vermöchte nicht eine zur Zeit der Pfändung nicht strafbare Pfandverheimlichung nachträglich zu einer strafbaren zu machen. Es fehlt also an einem Merkmal des Tatbestands des Pfändungs- betrugs nach .Art. 164 StGB, welches Fehlen nicht bloss das vollendete Delikt, sondern auch den untauglichen Versuch im Sinne des .Art. 23 StGB ausschliesst ; denn ein solcher kommt nur in Frage, wenn das taugliche Mittel oder Objekt, nicht wenn ein anderes Merkmal des Tatbestandes fehlt. 2. - Eine gültige Pfändung vorausgesetzt, wäre übrigens die Ehefrau nicht schon als Vertreteriil! des Schuldners bei der Pfandung strafbar . .Art. 91 SchKG kennt eine Ver- pflichtung zur .Angabe der Vermögensverhältnisse nur für den Schuldner selbst. :Pie Rechtsprechling der .Aufsichts- behörden über Schuldbetreibung und.Konkurs hat freilich die für den Konkurs gemäss Art. 232 Ziff. 4 SchKG gel- tende Auskunftspflicht Dritter auch auf die Pfandungs- betreibung ausgedehnt, indessen nur für Dritte, die Sachen des Betriebenen besitzen und zu deren .Angabe aufgefordert werden (BGE 51 III 39). Nur auf diese trifft also die Strafdrohung in Art. 164 Ziff. 2 StGB zu. Im vorliegenden Fall müsste die Ehefrau des Schuldners somit als Drittbesitzerin, nicht bloss als Vertreterin des Schuldners bei der Pfändung (Art. 91, Satz 1 SchKG), zur .Angabe aufgefordert worden sein. Ob dieser Tatbestand vorliege, braucht angesichts des Ergebnisses in Erw. 1 nicht untersucht zu werden. Demnach erkennt der Kassq,tionshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.