Art. 41 EntG; deferred expropriation claim preserved in earlier proceedings; no forfeiture by analogy with Art. 141 lit. b OG. A claim timely raised in the expropriation plan procedure and validly reserved for later decision does not become a late claim when the reserved event occurs; it is a continuation of the original proceeding, not a new post hoc filing. The forfeiture rules of Art. 41 EntG apply only to genuinely subsequent claims for later-discovered or later-arising damage. A deferred issue may be reopened once the condition has materialized, without any special statutory time limit, provided the original reservation was procedurally valid (consid. 5-6).
Verwaltungs-und Disziplinarroohtspftege. regles inserees SOUS les art. 9 et 10 de la loi du 24: juin 1902 existaient deja. avant les regles contenues a. l'art. 17 LIE et relatives aux collisions entre lignes a. fort et lignes a faible courant. L'art. 17, en revanche, vise en general la collision entre une ligne a. fort courant et une ligne a. faible courant. Ces collisions, aux dires des experts de 1a Commission prenom- mee, sont extremement nombreuses et diverses. La. non plus, il n'y a pas lieu de distinguer entre collision meca- nique et collision electriqu,e. Demeurent cependant sous- traits a. l'application de l'art. 17 les cas Oll le Iegislateur, en raison de circonstances speciales, a deroge au principe general. Au nombre de ces cas, il faut ranger celui Oll une ligne a. fort courant etablie sur son territoire par une compagnie de chemin de fer paur les besoins de l'exploi tation ferroviaire entre en collision avec une ligne a. faible courant etablie par la Confederation, en vertu de l'art. 9, sur ce meme territoire. TI s'agit bien Ia. d'un cas special de collision entre une ligne a. fort et une ligne a. faible courant. A cet agard, l'art. 10 apparait donc effectivement comme une disposition speciale qui deroge a. la regle generale de l'art. 17. 6. -Les considerations qui preoodent suffisent a. refuter l'objection selon laquelle il serait inequ,itable, en l'espece, de mettre a. la charge de la Confederation les frais des mesures de securite necessitees par retablissement d'une ligne a fort courant. En particulier, il est inexact de pre- tendre, comme le fait la demanderesse, que si elle devait supporter ces frais, son privilege se transformerait en une charge : Tant que ses lignes ont pu subsister sans constituer un obstacle pour le chemin de fer, elle a joui d'un avantage tres sensible. Mais meme apres le deplacement, elle con- tinu,era a. jouir gratuitement de son droit d'utilisation. Les frais qui lui incombent ne suppriment nullement ces avantages. On ne sau,rait dire non plus qu,'en appliquant l'art. 10 dans la presente espeoo, on meconnaisse la nature de la communaute d'interets qui existe entre les deux entre- prises selon l'art. 17. En effet, cette communauM est differente et les inMrets ne sont pas les memes lorsque la ligne a faible courant emprunte gratuitement le territoire d'une compagnie de chemin de fer. Par ce8 motif8, le Tribunal fliUral D6boute la demanderesse de ses conclusions. V. VERFAHREN PROC:EDURE Vgl. Nr. 72. -Voir n° 72. C. ENTEIGNUNGSRECHT EXPROPRIATION 74. Urteil nm 5. November 1945 i. S. Ziiriebbergbahn-Gesell- schaft A.-G. gegen Stadt ZOrieh. Enteignung. .,. Enteignung für eine Bahnanlage, welche öffentliche Strassen uber- brockt. Nachträgliche Änderung der Strassenzüge und Anpas. sung der Bahnanlage an diese Änderung. Zustii;ndigkeit der eidg. Expropriationsbehörden zur Beurteilung der Frage, wer die Kosten der Anpassung der Bahnanlage zu tragen habe (Art. 7, 55, 64 lit. c EntG). Wiederaufnahme des Enteignungsverfahrens zur Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs, dessen Beurteilung im früheren Verfahren auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde (Art. 41, 57, 66 lit. b EntG).
Ewpropriation. . Expropriation en vue de l'installation d'une ligne de chemin de er traversant des voies publiques sur un pont. Modification subsequente des traces de ces voies. Competence des commis- sions fooerrues d'expropriation pour decider qui doit supporter les frais du nouvel amenagement (art. 7,55, 64 lettre c de la loi fooerale sur l'expropriation). Reprise de Ia procooure d'expropriatiou pour exercer une demande d'indemnite deja. produite dans la procooure ant6rieure mais dont le jugement a ete renvoye a une date ulMrieure (art. 41, 57, 66 lettre b de la loi). Espropriazione. Espropriazione in vista dell'impianto d' linea ferroyiaria cne attraversa, su un ponte, strade pubbhche. Su:cce8Slva modi- ficazione dei tracciali di queste strade. Competenza delle commissioni federali d'espropriazione a decidere chi debba sopportare le spese delIa nuova sistemazione (art. 7, 55, 64 lett. c delIa LFEspr). Ripresa deUa procedura d'espropriazione per far valere 1ma domanda d'indennizzo che e gia stata presentata neUa. proce- dura anteriore, ma iI cui giudizio'e stato rimanda.to ad uns data ulteriore (art. 41, 57, 66 lett. b della LFEspr). A. -Die im Jahre 1887/88 erstellte erste Teilstrecke der Zürichbergbahn in, Zürich überbrückt das Gebiet öffentlicher Gemeindestrassen. Ein Pfeiler der Bahnbrücke kam auf die Stützmauer zwischen dem Seilergraben und dem angrenzenden, einige Meter höher liegenden Hirschen- graben zu stehen. Im Enteignungsverfahren für den Bahn- bau hatte die Stadt Zürich u. a. verlangt, dass die Bahn- unternehmung sich verpflichte, bei künftiger Änderung der Strassenzüge den Anschluss der Bahn an die neuen Verhältnisse in eigenen Kosten aUszuführen, eventuell wegen der Belastung des öffentlichen Grundes speziell aus diesem Gesichtspunkte Entschädigung zu leisten. Die eidgenössische Schätzungskommission ist auf dieses Be- gehren nicht eingetreten. Im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht wandte sich die Stadt Zürich dagegen, dass nicht wenigstens ein Vorbehalt aufgenommen worden sei, durch den die Bahnunternehmung verpflichtet würde, bei künftiger Änderung der von der Bahnlinie berührten Strassenzüge den Anschluss der Bahn an die neuen Ver- hältnisse in eigenen Kosten durchzuführen. Der bundes- gerichtliche Instruktionsrichter führte dazu im Urteils-
entwurfe vom 31. Dezember 1887 aus, dass es sich um einen Gegenstand handle, der nicht im gegenwärtigen Pro- zess zu entscheiden sei, sondern erst dann,wenn die gedachte Eventualinät eintrete. Zur Zeit liegt hier ein aktueller Streit zwischen den Parteien noch gar nicht vor, da es ja ungewiss ist, ob die erwähnte Eventualität jemals eintreten wird. ) Der Urteilsentwurf ist von beiden Par- teien angenommen worden. B. -Im Jahre 1942 wurde der Seilergraben bergwärts um 6 Meter verbreitert und die Stützmauer zwischen Seiler- und Hirschengraben, auf der die Bahnbrücke ruht, ent- sprechend versetzt, was eine Verstärkung der Brücken- konstruktion erforderte. Die Stadtgemeinde Zürich führte unter Vorbehalt der Frage, wer die Kosten schllesslich zu tragen habe, den Umbau durch und belangte die Zürich- bergbahn-Gesellschaft (ZBG) vor dem Zürcher Obergericht; auf Ersatz der ihr daraus erwaohsenen Kosten, die sie mit Fr. 22,371.45 angibt. Sie berief sich dabei auf Art. 16 EisenbahnG. Das Zürcher Obergericht ist auf die Klage nicht einge- treten, weil es sioh qm eine verwaltungsrechtliche Streitig- keit handle, deren Beurteilung in den Gesohäftskreis des Bundesgerichtes als Verwaltungsgerichtshof falle. Die hie- gegen erhobene staatsrechtliche Besohwerde wegen Ver- letzung der Art. 4 und 58 BV ist vom Bundesgericht durch Entscheid vom 20. November 1944, zugestellt a!ll13. April 1945 (BGE 70 I S. 305 ff.), im Sinne der Erwägungen abgewiesen worden. Das Bundesgericht lehnte zwar die Auffassung des pbergerichts ab, verneinte jedoch dessen Zqständigkeit aUs im wesentlichen folgenden Gründen: Die Frage, wer bei einer Änderung der Strassenzüge die Kosten der Anpassung der darüberführenden Bahnein- richtungen zu tragen habe, sei schon bei Errichtung der Bahn im Enteignungsverfahren erhoben, aber damals nioht beurteilt worden in der Meinung, dass darüber zu entscheiden sei, wenn die gedachte Eventualität eintrete. Da dies nun der Fall sei, müsse über dnn im früheren Ent-
88 nteignungsrecht. eignungsverfahre ' vorbehaltenen Streitgegenstnnd wie- derum im Enteignungsverfahren entschieden, dieses also wieder aufgenommen werden. O. -Mit Eingabe vo 27. April 1945 machte die Stadt- gemeinde Zürich beim Präsidenten der eidgenössischen Schätzungskommission des VI. Kreises gegen die ZBG eine Entschädigungsforderung im Betrage von Fr. 22,371.45 geltend und führte zur Begründung u. a. aus : Nach der Auffassung des Bundesgerichtes habe sie ihren Anspruch im Enteignungsverfahren als nachträgliche Ent- schädigungsforderung im Sinne von Art. 41 EntG anzu- melden. Doch handle es sich um eine Entschädigungs- forderung besonderer Art, denn im vorliegenden Falle habe nicht das Werk der ZBG zur .Entstehung eines Schadens geführt; streitig seien vielmehr die Kosten, welche die Anpassung der Bahnbrücke an den von der Stadt Zürich abgeänderten Zustand der überquerten Strassen verur- sacht habe. Erst nrit der am 13. April 1945 erfolgten Zustellung des bundesgerichtlichen Urteils vom 20. No- vember 1944 habe die Stadt Zürich davon Kenntnis erhalten, dass ihr ein Anspruch aus einem enteignungs- rechtlichen Tatbestande zustehe. Die in Art. 41 Abs. 2 EntG für die Geltendmachlillg nachträglicher Entschädi - gungsforderungen aufgestellte Frist von 30 Tagen sei daher eingehalten. 'Übrigens habe die Stadt Zürich den Anspruch gegen die ZBG auf Übernähme der Anpassungs- arbeiten schon im Jahre 1887 angemeldet. Es handle sich somit heute, wie das Bundesgericht im Entscheide vom 20. November 1944 erklärt habe, um die Wiederaufnahme des im Jahre 1887/8 eingestellten Verfahrens. Als der Präsident der eidgenössischen Schätzungskom- mission des VI. Kreises die Parteien zu einer Augen- scheins- und Parteiverhandlung vor die eidgenössische Schätzungskommission vorlud, erhob die ZGB unter Be- rufung auf Art. 41 Abs. 2 EntG die Verwirkungseinrede und verlangte, dass der Präsident hierüber -vorgängig der angesetzten Augenscheins-und Parteiverhandlung - einen Entscheid fälle.
Am 6. Juni 1945 faJ d jedoch die Augetlscheins-und Parteiverhandlung statt, ohne dass der Präsident einen Entscheid über die Verwirkungseinrede gefällt hatte. An der Verhandlung hielt die ZBG diese Einrede aufrecht und begründete sie ungefähr folgendermassen : Schon in einem Beschlusse vom 22. November 1940 habe der Stadtrat den Anspruch erhoben, dass die ZBG bei einem Umbau der von ihrer Anlage überquerten Strassen die Anpassung an die veränderten Verhältnisse auf ihre Kosten vorzunehmen habe. Der Stadtrat habe dann diese Umbaute, als sie notwendig geworden sei, am 28. Au- gust 1942 beschlossen und mit der Brückenverstärkung und Pfeilerversetzung am 6. Oktober 1942 begonnen. Die Stadt Zürich habe somit, nicht wie sie behaupte, erst mit dem Empfang des bundesgerichtlichen Entscheides vom 20. No- vember 1944 davon Kenntnis erhalten, dass ihr ein An- spruch aus einem enteignungsrechtlichen Tatbestand zustehe. Auch könne nicht gesagt werden, dass die An- meldung des Anspruches auf Übernahme der Anpassungs- arbeiten schon im Jahre 1887 erfolgt sei. Noch weniger handle es sich im strengen Sinne um die Wiederauf- nahme des damaligen Verfahrens. Die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Enteignungsverfahrens sei weder dem frühern noch dem heutigen Enteignungsgesetz in einem Falle wie dem vorliegenden bekannt. Beka.1lnt sei beiden Gesetzen lediglich das Verfahren zur Prüfung einer nachträglichen Forderungseingabe eines frühem Enteig- neten. Für eine solche Forderung gelte aber die Verwir- kungsfrist von Art. 41 Abs. 2 EntG. Darnach müsse der Anspruch innert 30 Tagen seit dem Wegfall des Hinder- nisses geltend gemacht werden. Mit Schreiben vom 7./8. Juni 1945 teilte der Präsident der eidgenössischen Schätzungskommission des VI. Kreises den Parteien mit, dass die Kommission die Abweisung der Verwirkungseinrede beschlossen habe, weil Art. 41 EntG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. D. -Am 4./6. Juli 1945 reichte die ZBG beim Präsi- denten der Schätzungskommission zuhanden des Bundes-
Ellteignungsreoht. gerichtes die vorliegende Beschwnrde ein mit dem Antrag : Es sei unter Kosten-:und Entschädigungsfolge zulasteli der Stadt Zürich deren nachträgliche Forderungseingabe vom 27. April 1945 im ganzen Umfang wegen Verwirkung im Sinne von Art. 41 Abs. 2 EntG, eventuell gestützt auf die analoge Anwendung von Art. 141 lit. bOG, als unzu- lässig zu erklären. Die Begründung lässt sich folgendermassen zusamrnen- fnsen : Für die im bundesgerichtlichen Entscheide vom 20. November 1944 enthaltene Bemerkung, es seien im frühern Enteignungsverfahren beide Parteien damit ein- verstanden gewesen, dass über den von der Stadt Zürich gemachten Vorbehalt erst beim Eintritt der darin erwähn- ten Eventualität entschieden werde, seien in den Enteig- nungsakten keine Anhaltspunkte vorhanden. Mit der Zu- stimmung zum Urteilsantrag des Instruktionsrlchters habe die ZBG nur Kenntnis von der Aufnahme des einseitigen Vorbehalts der Stadt Zürich in dieUrteilserwägungen genommen, ohne zum Vorbehalt als solchem Stellung zu beziehen. Weder aus dem Urteilsantrag des Instruktions- richters noch aus dessen Annahme durch die ZBG noch ans dem Beschluss des Bundesgerichtes vom 10. Februar 1888, der den Urteilsantrag als in Rechtskraft erwachsen erklärt habe, dürfe irgendetwas zulastt ll der ZBG abge- leitet werden, was die prozessuale oder materielle Behand- lung des fraglichen Vorbehalts betreffe. Was die Stadt Zürich heute von der ZBG verlange, ist eine nachträgliche Sachleistung oder die Erfüllung der Pflicht zum Natural- ersatz von Nachteilen oder von Schädigungen, die ohne übernahme durch' die ZBG der Stadt Zürich als seiner- zeitiger Expropriatin an ihrem öffentlichrechtlichen Eigen- tum nachträglich gemäss ihrer Behauptung entstehen würden, falls sich die ZBG auf ihre durch die Expropriation entstandenen Rechte berufen kann . Nachdem die Stadt Zürich im Enteignungsverfahren der Jahre 1887/8 die Forderungsanmeldung habe fallen lassen und sich mit der Aufnahme des einseitigen Vorbehaltes späterer Geltend- machung begnügt habe, bleibe ihr nur das Verfab.r n nach Enteignuugsrecht. No 74. 49l Art. 41 EntG übrig, was sie übrigens in der Eingabe vom 27. April 1945 anerkannt habe. Diese Eingabe falle daher unter die zwingende Vorschrift des Art. 41 Abs. 2 EntG. Die hier aufgestellte 30tägige Verwirkungsfrist sei aber nicht eingehalten, da der streitige Anspruch spätestens seit dem 6. Oktober 1942 der Stadt Zürich bekannt gewesen sei. Eventuell sei, da die Stadt Zürich die Teilrevision des bundesgerichtlichen Urteils vom 10. Februar 1888 ver- lange, die 90tägige Frist des Art. 141 lit. b OG analog anzuwenden. Doch auch diese Frist sei nicht eingehalten. E. -Zu der Beschwerde bemerkt namens der Schät- zungskommission deren Präsident folgendes : Weil nicht die nachträgliche Anmeldung eines früher nicht voraussehbaren Schadens aus Bau oder Betrieb der ehemaligen Expropriantin, der ZBG, in Frage komme, sondern eine Schädigung derselben infolge von Vorkeh- rungen der ehemaligen Expropriatin, der Stadt Zürich, habe der Präsident der Schätzungskommission die Anwendung von Art. 41 EntG und Art. 18 VSch für ausgeschlossen erachtet und keinen Entscheid auf Grund dieser Bestim- mung fällen können, sondern die Sache der Schätzungs- kommission vorgelegt, die durch Zwischenurteil vom 7. Juni 1945 die Verwirkungseinrede zurückgewiesen habe. Eine Beschwerde gegen dieses Zwischenurteil sei nicht zulässig, da nicht ein Fall von Art. 18 VSch vorlieg . Dass die Voraussetzungen von Art. 41 lit. a und b EntG nicht gegeben seien, sei ohne weiteres klar. Aber auch Art. 41 lit. c EntG falle ausser Betracht. Diese Vorschrift würde Platz greifen, wenn sich z. B. herausgestellt hätte, dass wider Erwarten der Strassenverkehr durch herabfallende Gegenstände der sonstige Belästigungen beeinträchtigt würde oder dass durch eine vermehrte Frequenz oder stärkere Belastung des Trace's mehr Lärm oder Erschüt- terung, als seinerzeit angenommen, verursacht würde. Der Sachverhalt liege hier aber gerade umgekehrt. Der Schaden bestehe in der Verpflichtung zur Anpassung der Bahnanlage an die neuen Strassenverhältnisse. Dadurch, dass auf Grund einer Vereinbarung die Stadt Zürich aus praktischen
492 Enteignungsrecht. Gründen die Anpassungsarbeiten besorgt. habe, habe sich die rechtliche Situation nur äusserlich und scheinbar ver- schoben. In Wirklichk: it liege der Sachverhalt so, dass die Bahn zufolge der an den Strassen vorgenommenen Änderungen auch zur Änderung ihrer Anlage gezwungen worden sei. Wäre zwischen den Parteien keine Verein- barung getroffen worden und hätte die ZBG die Arbeiten selbst durchgeführt, so würde 8ie als Klägerin gegen die Stadt auftreten, wobei dann die Frage einer rechtzeitigen Anmeldung der Anpassungskosten sich überhaupt nicht stellen würde. Für die Rechtslage, wie sie gegenWärtig bestehe, sei im Enteignungsgesetz ein besonderes Ver- fahren nicht vorgesehen und es lasse sich sogar die Frage aufwerfen, ob das Enteignungsverfahren wirklich der geeignete Weg zur Entscheidmig sei oder ob ein Fall von sog. öffentlichrechtlicher Entschädigung vorliege. Die Stadt Zürich beantragt Nichteintreten auf die Beschwerde, eventuell Abweisung derselben unter Kosten- folge und beruft sich zur Begründung dieser Anträge auf die Ausführungen des Präsidenten der Schätzungskom - mission. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Während unter der Herrschaft des Enteignungsgesetzes von 1850 die Schätzungskommission auch darüber zu ent- scheiden hatte, welche Vorkehren im Interesse der unge- störten Fortbenutzung der bestehenden öffentlichen Ein- richtung zu treffen sind, fällt heute, unter der Herrschaft des neuen Enteignungsgesetzes, diese Frage in die Zustän- digkeit des Bundesrates (Art. 55 EntG). Die Schätzungs- kommission hat nur mehr darüber zu befinden, ob durch die vom Enteigner freiwillig oder auf Anordnung des Bundesrates getroffenen Vorkehren alle dem Enteigneten erwachsenden Nachteile behoben sind und welche Ent- schädigung für die nichtbehobenen Nachteile zu leisten ist (lIEss, 1. c. Note 38 und 39; nicht publizierter Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Gemeinde Emmen vom 26. Ok- tober 1942, Erw. 2). 2. - Im Enteignungsverfahren von 1887 /8 hat die ZBG von der Stadt Zürich die Abtretung eines Rechtes an Grundstüoken verlangt, die öffentlichen Zwecken dienen, nämlich die Abtretung des Rechtes zur Überbrückung von Zähringerstrasse, Seilergraben und Hirschengraben. Eine Entschädigung für die Einräumung dieses Rechtes wurde der Stadt Zürich nicht zugesprochen, da ihr hieraus, wenn die Bahnanlage nach den vorgelegten Plänen erstellt werde, zur Zeit kein Vermögensnachteil erwachse. Auf das von der Stadt Zürich im Beschwerdeverfahren vor Bundes- gericht allein noch aufrechterhaltene Begehren, dass die ZBG: wenigstens zu verpflichten sei, bei künftigen Ände- rungen in der Anlage und Gestaltung der von der Bahn- linie berührten Strassenzüge den Anschluss der Bahn an die neuen Verhältnisse auf eigene Kosten auszuführen, sind Schätzungskommission und Bundesgericht nicht ein- getreten. Die hiefür gegebene Begründung lässt aber keinen ZweüeLdarüber bestehen, dass der Stadt Zürich das Recht gewahrt bleiben sollte, diese Frage zur Entscheidung zu bringen; wenn einmal der Umbau der von den Bahnanlagen überquerten Strassen ausgeführt werden sollte. 3. - Ob die Stadt Zürich, da im Zeitpunkt der Aus-
Enteignungsrooht. führung der Umbaute: das neue Enteignungsgesetz in Kraft getreten war, beim. Bundesrat hätte verlangen können, dass er die ZBG zur Anpassung ihrer Bahnanlage an die neuen Verhältnisse auf ihre Kosten verpflichte, oder ob durch Art. 40 EntG die Stellung eines solchen Begehrens ausgeschlossen wird, so dass einem Enteigneten, der sich hintenherin den durch Art. 7 EntG geschützten Interessen verletzt fühlt, nur noch ein bei der Schätzungskommission geltend zu machender Entschädigungsanspruch (Art. 64 lit. c EntG) zusteht (so: HESS, Art. 7, Note 37), kann dahingestellt bleiben. Eine Anrufung des Bundesrates fiel im vorliegenden Falle auch deshalb ausser Betracht, weil die ZBG die Notwendigkeit der Strassenumbaute und damit der Abänderung der Bahnanlage anerkannt und sich mit der Stadt Zürich dahin geeinigt hatte, dass diese im Zusammenhang mit dem Strassenumbau auch die an der Bahnanlage notwendig gewordenen Anpassungsarbeiten ausführe ohne Präjudiz für die Frage, wer schliesslich die Kosten zu bezahlen habe. Streitig sind daher heute einzig noch Fragen, die gemäss Art. 64lit. c EntG in die Zustän- digkeit der Schätzungskommission fallen, nämlich : a) einerseits die Frage, ob die auch dem Enteigner einer Dienstbarkeit an einer öffentlichen Strasse obliegende Verpflichtung zur Leistung einer vollen Entschädigung (Art. 16 ff. EntG) die Verpflichtung in sich schliesst, den Träger der Strassenhoheit für die Kosten schadlos zu hal- ten, die diesem daraus entstehen, dass er bei einer spätem, im öffentlichen Interesse notwendig werdenden Strassen- umbaute die Anpassung der Dienstbarkeitsvorrichtung an die neuen Verhältnisse selbst vornehmen muss, da der Enteigner die Ausführung dieser Arbeiten abgelehnt und sich damit einverstanden erklärt hat, dass der Enteignete sie auf Kosten der Unrecht habenden Partei ausführe, sowie b) anderseits die Frage, wie hoch diese Entschädigung, wenn sie grundsätzlich geschuldet wird, im vorliegenden Falle zu bemessen ist. Enteignungsrecbt. N0 74. 4. -Als die Stadt Zürich mit Eingabe vom 27. April 1945 diese Fragen der eidgenössischen Schätzungskommis- sion zur Beurteilung unterbreitete, erhob die ZBG -unter Berufung auf Art. 41 Abs. 2 EntG -die Einrede, dass die Stadt Zürich ihre Ansprüche verspätet anmelde und daher verwirkt habe. Darüber hätte gemäss Art. 18 VSch der Präsident der Schätzungskommission entscheiden sollen. Diese. Vorschrift findet stets Anwendung, wenn unter Berufung auf Art. 41 EntG die Zulässigkeit einer Forde- rungseingabe bestritten wird, also nicht nur dann, wenn unbestrittenermassen eine nachträgliche Forderungsein- gabe im Sinne von Art. 41 EntG vorliegt und der Streit sich lediglich darum dreht, ob die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene dreissigtägige Verwirkungsfrist ge- wahrt ist, sondern auch dann, wenn streitig ist, ob die Forderungseingabe überhaupt die Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 EntG erfüllt; denn die zur Entscheidung der Hauptfrage zuständige Bundesbehörde ist auch zu- ständig zur Entscheidung einer Präjudizialfrage (BGE 41 II S. 161, OG Art. 96 Abs. 3). Der heute angefochtene Entscheid hätte somit nicht von der Schätzungskommis- sion, sondern von deren Präsidenten gefällt werden sollen (BGE 67 I S. 175/6, Erw. 3, 71 I S. 296 ff.). Doch hat dies nicht die Auihebung des Entscheides zur Folge. Da der Präsident, wie sich aus der Beschwerdeantwort rgibt, die Auffassung der Schätzungskommission, dass die Stadt Zürich ihren Anspruch nicht v-erwirkt habe, teilt, darf der Entscheid der Kommission auch als Entscheid des Präsi- denten aufgefasst werden, zumal die ZBG hiegegen keine Einwendungen erhoben, sondern im Gegenteil sich selbst auf diesen Standpunkt dadurch gestellt hat, dass sie den :Entscheid gemäss Art. 18 Abs. 2 SchK durch Beschwerde an das BUndesgericht weitergezogen hat (BGE 64 I S. 230/1, .Erw. 1). Eine Folge hievon ist dann aber auch, dass auf diese Beschwerde einzutreten ist. 5. -Mit dem vom Bundesgericht am 10. Februar 1888 zum Urteil erhobenen Antrag des Instruktionsrichters,..vem
496 Enteignungsrecht. 31. Dezember 1887 wurde zwar dem Begehren der Stadt Zürich, es sei die ZBG gru,ndsätzlich zu verpflichten, bei künf.tigen Änderungen in der Anlage und Gestaltu,ng der von der Bahnlinie berührten Strassenzüge den Anschluss der Bahn an die neuen Verhältnisse in eigenen Kosten aus- zuführen , nicht entsprochen; doch dieses Begehren wurde auch nicht abgewiesen, sondern der Entscheid hierüber wurde verschoben, bis die gedachte Eventuali- tät vorliege. Während das geltende Enteignungsgesetz eine Verschiebung des Schätzungsverfahrens nur mit Zu- stimmung der Parteien zulässt (Art. 67 EntG) , enthielt das Enteignungsgesetz vom 1. Mai 1860, unter dessen Herrschaft der bundesgerichtliche Entscheid vom 10. Fe- bruar 1888 ergangen ist, keine solche Beschränkung. "Obrigens hat die ZBG sich mit der Verschiebung des Schätzungsverfahrens dadurch einverstanden erklärt, dass sie den Urteilsantrag des Instruktionsrichters angenommen hat. Wird aber die Wiederaufnahme des Schätzungsver- fahrens bezüglich eines Anspruchs verlangt, der seinerzeit rechtzeitig im Plangenehmigungs-oder Planauflagever- fahren (Art. 10 ff. altes EntG und Art. 27 ff. neues EntG) angemeldet, dessen Beurteilung aber in zulässiger Weise auf einen spätem Zeitpunkt verschoben wurde, so liegt keirie nachträgliche Forderungseingabe im Sinne von Art. 41 EntG vor, wie-das Bundesgericht im BGE 71 I S. 300 ff. ausgeführt hat. Weder da.s frühere noch das geltende Enteignungsgesetz stellt für diesen Fall eine Verwirkungsfrist auf" d. h. eine rechtszerstörliehe Frist, innert der der Enteignete nach Eintritt des noch abzu- wartenden Ereignisses die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangen muss. Eine analoge Anwendung von Art. 41 Abs. 2 EntG oder Art. 141 lit. b OG fällt -selbst wenn die analoge Ahwendung von Verwirkungsfristen nicht schlechtweg unzulässig sein sollte -ausser Betracht, da die Grundlage der Analogie, die Wesensgleichheit der in den Art. 41 Abs. 2 EntG und Art. 141lit. b OG geregelten Tatbestände mit dem heute zu beurteilenden, fehlt.
Von dem in Art. 41 EntG geregelteIi Tatbestande unter- scheidet sich der heute zu beurteilende deshalb wesentlich, weil der Enteigner keine Mittel hai, den Enteigneten zur Geltendmachung der in Art. 41 EntG erwähnten Ansprüche zu zwingen, während bei einer Verschiebung des Schät- zungsverfahrens über rechtzeitig bei der Planauflage ange- meldete Ansprüche -gleichgültig ob diese Verschiebung im Einverständnis der Parteien oder auf Anordnung der zuständigen Behörde erfolgt -sowohl der Enteignete wie der Enteigner beim Präsidenten der Schätzungskommis- sion jederzeit gestützt au;f Art. 66 lit. b EntG die Einbe- rufung der Schätzungskommission verlangen kann, wenn die Voraussetzungen für die Beurteilung dieser Ansprüche nunmehr gegeben sind (BGE 71 I S. 300 ff. Erw. 1). Mit dem in Art. 141lit. b OG geregelten Tatbestand hat der heute zu beurteilende überhaupt nichts gemeinschaft- lich. Die Stadt Zürich verlangt mit ihrer Forderungsein- gabe nicht, wie die ZBG behauptet, eine Teilrevision des bundesgerichtlichen Entscheides vom 10. Februar 1888; denn es wird nicht verlangt, dass dieser Entscheid abge- ändert werde, sondern dass eine Frage entschieden werde, deren Beurteilung damals bis nach Eintritt eines -nun inzwischen eingetretenen -Ereignisses verschoben wurde. 6. - Unter diesen Umständen kann dahingestellt blei- ben, ob nicht, selbst wenn im Enteignungsv-erfahryn von 1887/8 eine Anmeldung des streitigen Anspruches nicht erfolgt wäre, eine Verwirkung deshalb ausgeschlossen wäre, weil dieser Anspru.ch weder unter Art. 40 noch unter die lit. a und c des Art. 41 EntG fällt, sondern ein Anspruch besonderer Art ist, der geltend gemacht werden kann, solange er nicht verjährt ist. Derrl/lkJch erkennt da8 Bundesgericht : Der Rekurs wird. abgewiesen. 32 AS 71 I -1945