si persuade de l'excellence de son remMe qu'on ne peut
ere s'attendre qu'il. renonce a. le prescrire tant qu'il
sera etabli comme herboriste.
Enfin,
s'agissant de juger de l'opportunite d'une mesure
administrative (cf. ci-dessus consid. 2), il ne faut pas
considerer la gravite des contraventions constatees -
dont la derniere en est restre au stade de la tentative et
les autres remontent a. plusieurs annees -mais la gravite
du danger que presente pour la sante publique l'admi-
nistration d'un produit inefficace contre une affection
qui requiert l'intervention aussi
prompte que possible du
medecin.
Dans ces conditions, le Conseil d'Etat pouvait, sans
outrepasser
son pouvoir appreciateur, considerer qu'une
suspension temporaire aurait manque le but vise.
Par ces motifs, le Tribunal fitMral
Rejette le recours.
III. INTERKANTONALES
ARMENUNTERSTOTZUNGSRECHT
ASSISTANCE INTERCANTONALE DES INDIGENTS
Vgl. Nr. 16. -Voir n° 16.
c
Staatsverträge. N0 16.
IV. STAATSVERTRÄGE
TRAITES INTERNATIONAUX
- Urteil vom 30. April 1945 i. S. des Kantons Luzern gegen
die Kantone Zug und Genf und des Kantons Genf gegen die
Kantone Zug und Luzern.
Die Erklärung zwischen der Schweiz und Italien vom 6./15. Okto.
ber 1875 betr. gegenseitige unentgeltliche Verpflegung armer
Erkrankter verpflichtet die Parteien, die Angehörigen des
andern Vertragsstaates zu unterstützen, sobald die Krankheit
erkennbar wird, ohne Rücksicht auf die Transportfähigkeit des
Kranken. Der Träger der Unterstützungspflicht ist in analoger
Anwendung des Bundesrechts, insbesondere des BG vom
- Juni 1875 festzustellen (Erw. 1).
Bestätigung der Rechtsprechung, wornach die Unterstützungs-
pflicht dem Ort obliegt, an dem Erkrankung und Bedürftigkeit
in einer Weise erkennbar geworden sind, dass die Behörde zu
entsprechenden Massnahmen verpflichtet gewesen wäre (Erw.
2-4).
Die Mittellosigkeit wird dadurch nicht behoben, dass unter-
stützungspflichtige Verwandte oder Fürsorgeinstitutionen Bei-
träge leisten, die die Kosten nur für vorübergehend decken
werden (Erw. jI, s.. E.).
Zulässigkeit der Feststellungsklage (Erw. 5).
La declaration entre la Suisse et l'Italie, des 6 et 15 octobre 1875
concernant l'assistance gratuite des malades indigents oblige
chacun de ces deux pays 8. assister 1es ressortissants de l'autre
des que la maladie peut etre constatee, meme si le, malade
est transportable. Pour determiner qui doit fournir l'assistance
en Suisse, on appliquers. par analogie le droit fMeral et notam-
ment la loi fMerale du 22 juin 1875 (consid. 1).
Confirmation de la jurisprudence selon laquelle l'assistance est
due au lieu ou la maladie et l'indigence se sont manifestees
d'une mamere qui aurait oblige l'autorite 8. intervenir (consid. 2
- 4).
L'indigence n'est pas supprimee du fait que les parents tenus de
fournir des aliments ou les institutions d'assistance accordent
des secours qui couvrent provisoirement les frais (consid. 4: i. f.).
Recevabilite de I'action en constatation de droit (consid. 5).
La dichiarazione 6 e 15 ottobre 1875 tra la Svizzera e l'ItaIia
relativa all'assistenza gratuita reciproca a malati poveri obbliga
Ie parti contraenti a soccorrere gli attinenti dell'altro Stato non
appena la mala.ttia sis. riconoscibile, e cio anche nel caso in
cui l'ammalato sia in condizioni di sopportare iI rimpatrio.
Per stabilire a chi incombe l'onere assistenziale s'applica, in
via analogica, Ia LF 22 giugno 1875 (consid. 1).
Conferma della giurisprudenza ehe statuisee l'obbligo d'assistenza
delluogo nel quaIe la malattia e l'indigenza si sono manifestate
in un modo ehe avrebne giustifieato adeguate misure da parte
d(lll'autoritA (eonsid. 2-4).
Lo stato d'indigenza non vien meno per il fatto ehe dei parenti
eon obblighi alimentari 0 degIi enti assistenziali soeeorrono
l'indigente in modo di coprirne provvisoriamente le spese
(eonsid.
4, i. f.).
Ammissibilita deU'azione d'accertamento dei diritto di un eantone
al rimborso delle spese d'assistenza da parte d'altro eantone
(eonsid. 5).
A. -Die 1917 geborene, in Ottenbach heimatberech-
tigte Elisabeth Bär verehelichte sich im Jahre 1941 mit
dem italienischen Staatsangehörigen Dino Biagi. Im
März 1942 übersiedelten die Eheleute von ihrem bis-
herigen Wohnsitz
Zug nach Genf, trennten sich aber
bereits im folgenden Jahre. Frau Biagi arbeitete in Fa-
briken und Hotels, fühlte sich aber seit Ende November
1943 unwohl, musste die
Arbeit aufgeben und kehrte
gegen Ende 1943 zu ihrem Vater nach Zug zurück. Dort
liess sie sich am 19. Januar 1944 ärztlich untersuchen.
Das Bürgerspital Zug, in das sie eingewiesen wurde,
stellte bei
Frau Biagi eine Lungentuberkulose fest, die
nach einem Zeugnis von Dr. Weber, Unterägeri, vom
26. April 1944 bereits
vor dem Dezember 1943 vorhanden
gewesen sein muss.
Am 24. Januar 1944 fragte das Für-
sorgeamt der Einwohnergemeinde Zug -dasjenige von Gent
an, ob dieses angesichts der Mittellosigkeit des Dino
Biagi bereit sei, die
entstehenden Pflegekosten zu über-
nehmen, erhielt
aber eine ablehnende Antwort. Am 19.
Februar 1944 übersandte der Regierungsrat des Kantons
Zug demjenigen des Kantons Genf die Akten, wiederum
mit einem Begehren der Stadt Zug um Übernahme der
Pflegekosten durch den Kanton Genf. Doch beantwortete
auch der Staatsrat dieses Begehren abschlägig (Zuschrift
vom 25. März 1944). Im Bürgerspital in Zug verblieb
Frau Biagi bis zum 20. März 1944. Die bezüglichen
Kosten konnte ihr Vater bis auf einen Betrag von Fr. 124.95
aufbringen, und, als
der Einwohnerrat der Stadt Zug
daran Fr. 80.-übernahm (6. Mai 1944), auch den Rest-
Staatsverträge. N0 16.
betrag bezahlen. Da das Spital Zug über keine Tuber-
kulosenabteilung verfügt,
und die Lungenheilstätte Unter-
ägeri besetzt war, trat Frau Biagi am 20. März 1944 in
die Heilstätte Ambri-Piotta ein. Das dortige Klima war
ihr jedoch nicht zuträglich. Sie wurde daher am 26. Mai
ins Kantonsspital Luzern verbracht. Bi's zum 4. Juli
konnte Fritz Bär auch die dort entstandeneIl: Kosten
bezahlen. Als aber sowohl Genf als Zug die Gutsprache für
weitere Kosten ablehnten, wurde Frau Biagi am 21. No-
vember 1944
nach Zug verbracht. Die ungedeckten Kosten
des Kantonsspitals Luzern belaufen sich auf Fr.1l69.60.
D.er Stadtrat von Zug verweigerte Frau Biagi eine Auf-
,enthaltsbewilligung. Dessen Fürsorgeamt verabfolgte
ihr
und ihrem Vater einen Ausweis zum Bezug eines Billets
zu halber Taxe,
damit die Kranke nach Genf zurück-
reisen könne.
Dort musste sie sofort nach ihrer Ankunft
in das Spital eingeliefert werden (27. November 1944).
Bis
Ende Dezember 1944 entstanden Spitalkosten im
Betrage von Fr. 416.-. Am 7. April 1945 ist Frau Biagi
im Spital in Genf gestorben.
B. -Mit staatsrechtlicher Klage vom 13. Januar
1945 beantragt der Kanton Luzern, den Kanton Zug
zum
Ersatz der dem Kläger aus dem Spitalaufenthalt der
Frau Biagi entstandenen Kosten von Fr. 1169.60 zu
verpflichten. Zur Begründung wird ausgeführt Frau
Biagi habe ihren Zustand in Genf nicht erkannt, und sich
weder
an amtliche noch private FürsorgesteIlen um Hilfe
gewandt.
Sie sei vielmehr zu ihrem Vater nach Zug zurück-
gekehrt
und erst dort sei die Erkranklmg festgestellt,
und den Behörden bekannt geworden, dass die Patientin
völlig mittellos sei und dass ihr Vater nur über beschränkte
Mittel verfüge. Erkrankungsort im Sinne der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung bei
interkantonalen oder in-
ternationalen Unterstützungsfällen sei somit Zug. Dass
Frau. Biagi ins Spital Luzern verbracht worden sei, könne
nicht dazu führen, den Kanton Luzern mit Kosten zu
belasten. Eventuell, d. h. für
den Fall, dass es darauf
ankäme, in welchem Kanton Frau Biagi Wohnsitz gehabt
habe, würde die Unterstützungspflicht dem Kanton Genf
zufa.llen. .
O. -Am 20. Januar 1945 hat der Kanton Genf gegen
die
Kantone Zug ev. Luzern ebenfalls staatsrechtliche
Klage erhoben.
Er beantragt, den Kanton Zug, ev. den
Kanton Luzern zu verpflichten, dem Kläger die ihm
für Frau Biagi bis zum 31. Dezember 1944 entstandenen
Kosten von
Fr. 416.-zu ersetzen und den Beklagten
ferner zu verhalten, die weitern Auslagen bis zur
Über-
nahme der Kranken durch Zug ev. Luzern zu übernehmen.
Soweit die Klage sich, gegen Zug richtet, entspricht deren
Begründung
im wesentlichen derjenigen des Kantons
Luzern. Dieser wäre unterstützungspflichtig, falls ange-
nommen würde, die Mittellosigkeit sei zunächst
durch die
Beiträge des
Fritz Bär behoben worden, und erst später,
während des Spitalaufenthaltes in Luzern, in Erscheinung
getreten.
D. -Der Regierungsrat des Kantons Zug beantragt
die Abweisung beider Klagen. Frau Biagi sei in Genf
erkrankt und dort arbeitsunfähig und mittellos geworden.
Sie habe sich deshalb zu ihrem Vater nach Zug begeben,
der für die Pflegekosten aufgekommen sei. Im März
1944 habe Frau Biagi Zug wieder' verlassen, ohne die
öffentliche Armenpflege
in Anspruch genommen zu haben,
und sei erst etwa drei Monate später in Luzern mittellos
geworden, als
Fritz Bär nicht mehr habe bezahlen können.
Als Luzern daher Frau Biagi nach Zug abgeschoben habe,
sei sie
von den zugerischen Behörden ersucht worden,
an ihren gesetzlichen Wohnsitz Genf weiterzureisen, den
die Unterstützungspflicht treffe. Hieran vermöge der
Umstand nichts zu ändern, dass Frau Biagi ihre Lage
den Wohnsitzbehörden zurtächst verschwiegen habe. Even-
tuell sei die Unterstützungsbedürftigkeit erst eingetreten,
als
Fritz Bär seine Zahlungen eingestellt habe, d. h.
während des Aufenthaltes seiner Tochter
in Luzern.
Damit obliege die Unterstützungspilicht diesem a.1s dem
Ort des tatsächlichen Aufenthaltes.
Staatsverträge. No 16.
E. -Der Kanton Luzern beantragt die Klage des
Kantons Genf abzuweisen, soweit sie sich gegen Luzern
richtet.
Nur eventuell, für den Fall der Abweisung der
gegen Zug gerichteten Klage wird diese gegenüber dem
Kanton Genf erhoben. Zur Begründung hiefür wird aus-
gefühlt : Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die auf
den Ort der Erkrankung und des Erkennbarwerdens der-
selben abstelle, werde
den tatsächlichen Verhältnissen
und Bedürfnissen in internationalen Armenunterstützungs-,
fällen nicht gerecht, dies besonders heute, wo die Heim-
schaffung
von Ausländern praktisch ausgeschlossen sei.
Es müsse vielmehr unterschieden werden zwischen den
interkantonalen Fällen, von denen die Rechtsprechung
ausgegangen sei,
und den internationalen; dies nicht nur
wegen der grössern tatsächlichen Dauer des Aufenthaltes,
sondern
weH die Unterstützungspflicht im interkanto-
nalen Verhältnis den Aufenthaltskanton nur für die
Dauer
der Transportunfähigkeit treffe. Jene Pflicht sollte
richtigerweise
dem Erkrankungsort nur solange obliegen
als
der Kranke wegen seines Zustandes nicht dem Wohn-
sitzkanton zugeführt werden könne,
der ordentlicherweise
für ihn zu sorgen habe. Da die Voraussetzungen dafür,
dass der in der Schweiz niedergelassene Ausländer im
Fa.lle der Erkrankung hier unterstützt werden müsse,
durch den Kanton geschaffen würden, der den Ausländer
bei sich aufnehme, sei
es gegeben, ihn auch die 'Verant-
wortung tragen zu lassen, die sich aus der Erteilung der
Bewilligung ergebe. Die Praxis sei dagegen gerechtfertigt,
wo kein dauernder Aufenthalt in einem Kanton feststellbar
sei.
Eine Entlastung des Kantons Zug wegen vorüber-
gehender Unterbrechung der Bedürftigkeit könne nicht
iJ.ilgenolIlinen werden. Wenn Zug sich der Kranken ange-
nommen hätte, wäre diese entweder nicht, oder doch
nur wter Mitwirkung der zugerischen Behörden nach
Luzetn verbracht worden, und hätte die Unterstützungs-
paicht zwischen Zug und Luzem gar nicht streitig werden
,können.
94 Staatsrecht.
Das Bundesgericht hat die Klage der Kantone Luzern
und Genf gegen den Kanton Zug gutgeheissen, das zweite
Begnhren des Kantons Genf im Sinne einer Feststellungs-
klage,
aus den Erwägungen:
- -Nach der vom Bundesrat im Jahre 1 19 gekün-
digten, jedoch
bis zum Abschluss eines neuen Abkommens
weiter geltenden
Erklärung zwischen der Schweiz und
Italien vom 6. /15. Oktober 1875 (AS I 745, BBl. 1920
II 62'/3) hat die Schweiz dafür zu sorgen, dass diejenigen
.Angehörigen Italiens, die infolge physischer oder geistiger
Erkrankungen auf schweizerischem Gebiet der Hilfe und
ärztlichen Pflege bedürfen, gleich den eigenen notleiden-
den Angehörigen behandelt werden, bis ihre Heimkehr
ohne Gefahr für ihre und anderer Gesundheit geschehen
kann, und zwar' ohne dass Mefür ein Ersatzanspruch
besteht. Im Gegensatz zur Ordnung des Bundesgesetzes
,vom 22. Juni 1875 über die Kosten der Verpflegung
erkrankter und der Beerdigung verstorbener Angehöriger
anderer Kantone, nach der der Aufenthaltskanton zur
Hilfeleistung nur verpflichtet ist, wenn die Rückkehr des
Erkrankten nicht ohne Nachteil für ihn oder andere
geschehen
kann, beschränkt da..s Abkommen die Unter-
stützungspflicht nicht auf Fälle von Transportunfählg-
keit, sondern verpflichtet die Schweiz;
den unbemittelten
kranken Italiener gleich von Anfang an, d. h. sobald
die
Krankheit erkennbar wird, ohne Rücksicht auf dessen
TransportfäMgkeit
zu unterstützen (BBL 1891 I 782;
Verhandlungen der Armenpflegerkonferenz vom 7. Okto-
ber 1907, Armenpfleger Bd. 5 S. 19). Dagegen fehlt es
der Erklärung, wie bereits in BGE 40 I 413 festgestellt
wurde,
an einer Bestimmung darüber, wer schweizeri-
scherseits die Verpflichtung zu erfüllen
und die damit
verbundenen Kosten zu tragen hat. Nach dem erwähnten
Urteil ist dafür die Ordnung des Bundearechts, insbeson-
dere des BG vom 22. Juni 1875 analog anwendbar (vgl.
Staatsverträge. N0 16.
(ferner BGE 44 I 74, 51 I 330, 64 I 409/410), mit der
Modifikation,
die sich aus der abweichenden Regelung
der Erklärung ergibt.
2. -Nach interkantonalem Recht obliegt die Pflicht
zur Fürsorge, eventuell des Ersatzes für die, bezüglichen
Kosten, dem Kanton des Erkrankungsorte (BGE 31 I
407, 39 I 62, 40 I 415,
51 I 330). Als solcher hat der Ort
zu gelten, wo die Krankheit in einer Weise erkennbar
geworden ist, die die Behörden verpflichtet hätte, die
erforderlichen
Massnahmen, zu treffen.
Hier ist streitig, ob die Erkrankung bereits in Genf
oder
erst in Zug erkennbar geworden ist. Dass sie bereits
in Genf eingetreten ist, kann nicht zweifelhaft sein.
Nach dem Zeugnis des Dr. Weber wäre der Beginn der
Krankheit auf die Zeit vor dem Dezember 1943 zu ver-
legen. Zweüelhafter ist, ob die Kranke sich über die
Natur des Leidens Rechenschaft gab. Sie hustete und
fühlte sich unwohl. An sich wäre denkbar, dass sie aus
Furcht vor den Kosten ärztlicher Behandlung oder wegen
der Snhwierigkeiten, die ihr als Ausländerin erwachsen
könnten, zögerte, ärztliche Hilfe
in Anspruch zu nehmen.
Die Tatsache, dass sie auch in Zug mehrere .Wochen ver-
streichen liess, bis sie einen
Arzt beizog, spricht gegen
ihr Wissen um die Art der Krankheit. Zwar ist bestritten,
wann sie nach Zug zurückgekehrt ist. Die schrnftliche
Erklärung' ihres Vaters vom 14. November 1944 enthält
hierüher nichts Genaues. Nach einem Erhebungsbericht an
das zuständige Departement des Kantons Genf vom 16.
März 1944
hätte Frau Biagi die Arbeitsstelle nach Mitte
November 1943 verlassen. Damit können ihre Angaben
gegenüber
Dr. Dexter übereinstimmen. Da die Kranke
nicht über weitere Mittel verfügte, darf angenommen
werden, dass sie
um jene Zeit Genf verlassen habe. Die
Frage kann jedoch offen bleiben. Selbst wenn die Kranke
Genf erst im Laufe des Dezember verlassen hätte, ver-
strichen bis zum Beizug eines Arztes in Zug immer noch
vier Wochen. Abgesehen Mevon war jedenfalls ihre Er-
krankung den genferischen Behörden nicht erkennbar
geworden.
Ihre nächste Umgebung hielt das Leiden nicht
für ,schlimm, jedenfalls nicht von der Art, dass sich der
Beizug eines Arztes rechtfertigen würde. Es steht auch
fest, dass die Kranke sich weder an irgendeine private
noch an eine öffentliche Fürsorgestelle gewandt, noch
selbst einen
Arzt aufgesucht hat. Bei dieser Sachlage
kann nicht gesagt werden, dass die Krankheit und die
daraus sich ergebende Mittellosigkeit den Behörden des
Kantons Genf bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkenn-
bar gewesen sei, ebensowenig, als dies von denjenigen
des
Kantons Zug behauptet werden könnte, solange Frau
Biagi sich, bevor sie einen Arzt aufsuchte, bei ihrem Vater
in Zug befand. Erkennbarkeit trat für die Behörden
vielmehr
erst ein, nachdem die Krankheit vom Arzt
festgestellt
und den Behörden vom Bürgerspital in Zug
gemeldet worden war.
Dass die
Kranke, durch ihre Abreise von Genf die
Erkennbarkeit des Leidens den genferischen Behörden
verunmögJichte,
kann dem Kanton Genf nicht zur Last
gelegt werden. Bei der Ordnung des Bundesrechtes in
interkantonalen und der Rechtsprechung in. internatio-
nalen Unterstützungsfällen ist nicht zu umgehen, dass
der Ausländer, solange seine Krankheit nicht erkennbar
geworden
ist, den Aufenthalt wechselt und den Ort des
neuen Aufenthaltes belastet,
in dem .die Krankheit zutage
tritt. Das gilt unter der letztgenannten Voraussetzung
. selbst dann, wenn das Betreten eines andern Kantons-
gebietes oder der Aufenthalt in diesem nicht beabsichtigt,
sondern
mehr zufälliger Art ist (BGE 40 I 413). Anders
wäre es
nur, wenn der Kanton Genf die Kranke in Kennt-
nis ihres Zustandes abgeschoben oder den Eintritt des
Unterstützungsfalles
in Zug in seinem eigenen Interesse
herbeigeführt
hätte. Doch kann davon hier keine Rede
sein.
3. -Der Kanton Luzern regt eine Überprüfung dieser
Rechtsprechung
für internationale Unterstützungsfälle in
Staatsverträge. N° 16.
dem Sinne an, dass der Erkrankungsort nur solange-als
unterstützungspflichtig erklärt werden sollte, als der
Kranke wegen seines Zustandes nicht dem Kanton des
Wohnsitzes zugeführt werden könne,
der ordentlicher-
weise
für ihn aufzukommen habe. Die Gründe, die dafür
angeführt werden, sind jedoch nicht geeignet, zu einer
Änderung
der Praxis zu führen. Es wird behauptet, dass
es
von der Zustimmung des Wohnsitzkantons abhänge,
ob sich
ein Ausländer überhaupt in der Schweiz aufhalten
dürfe
und dass dieser die Schweiz verlassen müsse, wenn
er ni;gends eine Awenthalts-oder Niedernassungsbewilli
gung erhalten könne. Aber abgesehen davon, dass der
Ausländer
seit der ersten Niederlassung in der Schweiz
den Wohnsitz selbst mehrmals gewechselt haben kann
und dass diesfalls mehrere Kantone für den Aufenthalt
in der Schweiz verantwortlich wären, ist darauf hinzu-
weisen dass der Entscheid darüber, ob ein Kanton dem
Auslän'der eine Aufenthalts-oder Niederlassungsbewilli-
gung zu erteilen habe,
nicht seinem völlig freien Ermessen
überlassen ist sondern dass die Entscheidung darüber
zu ergehen ha nach Ma.ssgabe der gesetzlichen Vorschrif-
ten und insbesondere der Verträge mit dem Ausland
(Art. 4 BG über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder). Im VerhältI;lis der Schweiz zu Italien gilt der
Niederlassungs-
und Konsularvertrag vom 22. J 1868,
wonach
'italienische Staatsangehörige in jedem kanton
hinsichtlich ihrer Person und ihres Eigentums auf dem
nämlichen Fusse und die gleiche Weise aufgenommen und
behandelt werden 111ilssen, wie die Angehörigen anderer
Kantone jetzt oder 111 Zuku:tUt gehalten werden, mit der
Folge, dass
sie, sofern sie den Landesgesetzen nach-
kommen, in jndem Teil des schweizerischen Staatsge-
bietes frei eintreten, reisen, sich aufhalten und nieder-
lassen
können (Art. 1 Abs. 1 und 3 des Vertrages). Mit
Rücksicht auf solche internationale Verpflichtungen hat
sich denn auch der Bund das endgültige Entscheidungs-
recht gewahrt für den Fall, dass die Abweisung eines
7 AB 71 I -1946
Stnatsrooht.
Gesuches oder die Ausweisung des -r Ausländers eine Ver-
letzung der Niederlassungsverträge zUr Folge hätte (Art.
te
Abs. 2 lit. b Bvf.
Ferner wird geltend gemacht, dass heute die Heim-
schaffung
von Ausländern oft praktisch unmöglich sei.
Doch vermögen derart ausnahmsweise Verhältnisse, wie
das
Bundesgericht ebenfalls bereits fetgestellt hat (BGE
51 I 328 Erw. 3 Abs. 2 und Erw. 6) einen Einbruch in die
grundsätzlich als richtig erkannte Ordnung nicht zu
rechtfertigen; ebensowenig vermag dies der Umstand,
dass die dem Ort der Erkrankung entstehenden Kosten
allenfalls diejenigen wesentlich übersteigen könnnn, die
im EinzeHall aus der Erfüllung der ihm nach dem BG
vom 22. Juni 1875 obliegenden Pflichten erwachsen. Die
Möglichkeit derart grösserer . Verpflichtungen hat der
Bund mit der Erklärung von 1875 auch sonst in Kauf
genommen, wenn er den Kantonen die Fürsorge für unbe-
mittelte Ausländer schon für den Zeitpunkt der Erkenn-
barkeit der Krankheit auferlegt, auch wenn der Kranke
noch transportfähig wäre, während sie im interkantonalen
Verhältnis erst bei Transportunfähigkeit entsteht. Nach
der Rechtsprechung vermag daher auch das Moment der
ungleichen Dauer der Unterstützungspfiicht und damit
der höheren Auslagen die tatsächliche Grundlage der
Rechtspfiicht nicht zu berühren (BGE 40 I 415 f.).
Vor allem aber steht einer solcher Verschiebung der
Kostentragungspflicht die Erwägung entgegen, dass für
die Frage der Unterstützungspflicht weder das Völkerrecht
noch das interne schweizerische Staatsrecht grundsätzlich
das Wohnsitzprinzip anerkennen. Für das letztere gilt im
interkantonalen Verkehr bei dauernder, nicht blossganz
vorübergehender Mittellosigkeit, wie sie hier in Frage
steht, der Grundsatz, dass die Unterstützungspfiicht dem
Heimatkanton obliegt (Art. 45 Abs. 3 BV; REAL, Grund-
züge des internationalen Fürsorgerechts 1936, S. 30 ff. ;
FLEINER, Bundesstaatsrecht S. 90 f.) ; das erstere steht
meist auf dem Boden des Te!ritorial-(Aufenthalts-)
Staatsverträge. N° 16.
prinzips oder auf demjenigen der Nationalität des zu
Unterstützenden (REAL, am angeführten Orte; BGE 40
I 413). Das schliesst es aus, dass beim Fehlen einer gegen-
teiligen positiven Vorschrift des
Bundesrechts für Aus-
länder auf das Wohnsitzprinzip abgestellt werden könnte,
auch nur in der Form, in der es vom Kanton Luzern
postuliert wird.
4. -
Da nicht schon die Erkrankung, sondern erst
die Mittellosigkeit, die regelmässig damit verbunden zu
sein pflegt, die internationale Unterstützungspfiicht aus-
löst (BGE 44 I 74),
trifft die Pflicht zur Fürsorge den Ort
der Erkrankung nur dann, wenn mit dieser auch die
Mittellosigkeit
eingetreten und den Behörden erkennbar
geworden ist. Sowenig als die Krankheit selbst war die
Hilfebedürftigkeit
den Behörden des Kantons Genf erkenn-
bar geworden. Weder hat die Kranke selbst, noch haben
Dritte für sie sich mit einem Unterstützungsbegehren
an private oder öffentliche Fürsorgestellen des Kantons
gewandt, noch hätten die Behörden die Mittellosigkeit
sonst
erkennen müssen. Darauf, dass die Kranke bei
weiterem Verbleiben im Kanton dort die öffentliche
Fürsorge hätte in Anspruch nehmen müssen, kommt
nichts an. Es kann sich vielmehr nur fragen, ob die Bedürf-
tigkeit mit der Erkrankung zeitlich zusammenfällt, oder
ob sie erst nachher in Erscheinung trat, wie der 1 anton
Zug gegenüber der Klage des Kantons Luzern geltend
macht mit dem Hinweis darauf, dass der Vater der Kran-
ken bis zum 4. Juli 1944 für die Kosten in der Hauptsache
aufgekommen ist (zu einem Teil mit Mitteln der Tuberku-
losenfürsorge Zürich). Freilich kann von Mittellosigkeit
im allgemeinen solange nicht gesprochen werden, als die
erkrankte Person durch Dritte unterstützt wird, sei es,
dass
dafür eine Rechtspflicht besteht, sei es, dass die
Hilfe freiwillig geleistet
wird (BGE 44 I 74). Ob das im
Verhältnis der Schweiz zu Italien auch dann gilt, wenn
der Kranke unterstützungspflichtige Angehörige besitzt,
die
Unterstützung zu leisten in der Lage sind, die ver-
langte Hilfe aber noch nicht geleistet oder sichergestellt
haben, ist zweüelhaft .. Denn nach der Erklärung vom
Jah.l'e 1875 hat der Aufenthaltsstaat die Pflege des er-
krankten Angehörigen des andern Vertragsstaates vor-
läufig zu seinen Lasten zu übernehmen und ist auf einen
bIossen
Erstattungsanspruch gegenüber dem unterstüt-
zungspflichtigen Verwandten angewiesen, der sich ja
nicht notwendig im Gebiete des Aufenthaltsstaates befin-
den muss und dessen Hilfe unter Umständen nicht sofort
erhältlich gemacht werden
kann. Die Frage braucht aber'
hier nicht entschieden zu werden .
. Denn die Behörden von Zug wandten sich bereits am
24. Januar, d. h. sofort nach Erkennbarwerden der Er-
krankung um Übernahme, eventuell Kostengutsprache
nach Genf,
und wiederholten d3s Begehren am 19. Februar
1944. Sie wussten also nicht nur, dass sowohl die Kranke
und ihr Ehemann mittellos waren, sondern auch, dass mit
ausreichenden Beiträgen des Vaters Bär, der vermögens-
los ist, einen
Erwerb von nur Fr. 4000.-besitzt und
Familie hat, nicht gerechnet werden konnte ...
5. -Hieraus ergibt sich, dass die Unterstützungspflicht
weder den
Kanton Genf, noch denjenigen von Luzern
trifft, sondern den
Kanton Zug, auf dessen Gebiet Er-
krankung und Mittellosigkeit erkennbar geworden sind.
Luzern
und Genf sind mithin berechtigt, vom Kanton
Zug Ersatz der Auslagen zu verlangen, die ihnen aus
der Hilfe für Frau Biagi bereits entstanden sind. Die
Höhe dieser Kosten
ist unbestritten geblieben. Soweit
vom Kanton Genf Ersatz eines noch nicht ziffernmässig
bestimmbaren, d. h. des ihm in der Zeit vom 31. Dezember
1944 bis
zur übernahme durch den Erkrankungsort,
bezw., nachdem die
Kranke am 7. April 1945 in Genf
verstorben ist, bis zu ihrem Tode entstandenen
Schadens
verlangt, erweist sich das Begehren als Feststellungsklage,
die als solche wegen des offensichtlichen Interesses des
Klägers an der Feststellung der Ersatzpflicht zulässig ist
(BGE 23 II 1466, 51 I 332). Sie ist daher ebenfalls als
Bundesroohtliohe Abgaben. N° 17.
begründet zu erklären in dem Sinne, dass der Kanton
Zug dem Kanton Genf die wirklichen Auslagen zu ersetzen
hat, soweit er nicht nachzuweisen vermag, dass die Auf-
wendungen das Notwendige und in derartigen Fällen
Übliche übersteigen (BGE 51 I 332).
V. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
Vgl. Nr. 16. -Voir n° 16.
B. VERWALTUNGS
UND
DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
OONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
17. Urteil vom 23. März 1945 i. S. Seil. gegen MllitärdlrekUoD
des Kantons Aargau.
Art. 2 lit. b MStG.
Rechtskraft der Entscheidung, mit der der Wehrmann zum
Militärpflichtersatz veranlagt oder von ihr befreit wird.
Revisionsgründe im allgemeinen und für Entscheide nach Art. 2
llit. b im besondern.
Force de chose jugee de la d lision portant taxation ou exonera-
tion en matiere de taxe militaire.
Motifs de revision valabIes en general et, en particulier, pour las
d lisions
fondees sur l'art. 2 lit. b LTM.