5 Urteil der 11. Zivllabteilunu vom 26. JanuBr 1946
i. S. Hofmann.
BeiBtandschaft auf eigenes Begehren. Art. 394 ZGB.
1.
Kann sie nur zur VerI?J-ögensverwaltung angeordnet werden ?
2. Auf Antrag des Verbelständeten ist sie ohne weiteres wieder
.aufzuheben. Gleiches gilt bei einer nach Art. 393 Ziff. 2 ZGB
angeordneten Beistandschaft. Art. 417, 439 ZGB.
Ouratelle volontaire, art. 394 CC.
- Peut-elle etre ordonnee seulement pour Ia gestion de la for-
tune?
- Elle doit etre levoo sur simple demande de 1 'interesse TI en
est de meme de Ia curatelle ordonnee en vertu de I'arl. 393
eh. 2 ce (art. 417, 439 CC).
Ouratda volontaria, art. 394 CC.
- Pub essere ordinata esc1usivamente per l'amministrazione della
sostanza !
- Va revocata su domanda dell'interessato. Cib vale anche per
la curatela a'sensi dell'art. 393 cifra 2 ce. Art. 417 e 439 CC.
A. -'-Willi Hofmann, geboren 1907, ein Mann von
zwerghaftem Wuchs, ist Lederwarenarbeiter ( Porte-
feuiller ). Da er öfters nicht zur Arbeit erschien und über
mässig dem Alkohol zusprach, beantragte sein Prinzipal
die Entmündigung. Auch
das Fürsorgeamt der Stadt
Schaffhausen hielt diese Massnahme für angezeigt. Hof-
mann suche sich durch Witzemachen zur Geltung zu
bringen.
ce Leider finden sich immer wieder Leute, 'die
Freude an dem Knirps haben und ihm, wenn er selbst kein
Geld besitzt, bezahlen
und ihn trunken machen . Hofmann
schrieb das ihm vorgeworfene Verhalten seiner Unzufrie-
denheit über die geringe Entlöhnung und eine gelegentlich
unwürdige
Behandlung zu ; er habe im Alkohol Vergessen
gesucht. Am 10. Mai 1941 ersuchte er indessen die Vor-
mundschaftsbehörde um Bestellung eines Beistandes, bei
dem er Schutz finden könnte. Die Behörde erachtete einen
Grund zur Entmündigung als nicht gegeben, dagegen sei
Hofmann wegen seiner zwerghaften Gestalt
und seines
schüchternen Wesens beistandsbedürftig. Sie
entsprach
deshalb seinem Begehren in Anwendung von Art. 394 ZGB
wegen Gebrechens.
B. -Infolge der Bombardierung Schaffhausens vom
- April 1944 verlor Hofmann seine bisherige Stelle. Er
fand bald eine andere mit besserer Entlöhnung. Nun
beantragt er die Aufhebung der Beistandschaft. Nach
Abweisung durch
den Regierungsrat hält er mit der vor-
liegenden zivilrechtlichen Beschwerde
an diesem Antrage
fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Die Beistandschaft ist auf das Begehren Hofmanns
wieder aufzuheben. Die Vorinstanz hält dafür, er müsste
sich zuerst während längerer Zeit bewähren, um den Weg-
fall seiner Schutzbedürftigkeit darzutun. Aber diese Be-
trachtungsweise verkennt das Wesen der Beistandschaft.
Zunächst
ist fraglich, ob seinerzeit überhaupt ein Grund
zur Anordnung einer Beistandschaft bestanden habe. Das
Gesetz sieht zwei Arten der Beistandschaft vor: zur Ver-
tretung in einer bestimmten Angelegenheit (Art. 392 ZGB)
und zur Vermögensverwaltung (Art. 393 und 394, gemein-
samer Randtitel).
Hier wurde Art. 394 angewendet; es
stand aber keine Vermögensverwaltung in Frage; denn
Hofmann besitzt kein Vermögen. Freilich
gibt der Wort-
laut des Art. 394 einer weiteren Auslegung Raum. Er
knüpft die Anordnung einer Beistandschaft auf eigenes
Begehren
an die gleichen Voraussetzungen, wie sie nach
Art.
372 für die Bevormundung auf eigenes Begehren
gelten. Daraus möchte geschlossen werden, ein solches
Begehren brauche
im einen so wenig wie im andern Falle
notwendig
nur die Vermögensverwaltung im Auge zu
haben.
Es lässt sich auch ein praktisches Bedürfnis zu
solch weitherziger Auslegung
nicht wohl verneinen. Sonst
stünde die betreffende Person, die persönliche Fürsorge
im allgemeinen oder in bestimmter Beziehung wünscht,
ohne doch
Anlass zu einer Bevormundung von Amtes
wegen
zu geben, vor der Wahl, sich entmündigen zu lassen
oder auf behördlichen Schutz zu verzichten.
Ob diese Gründe gegenüber der durch die erwähnten
Familienreoht. N° 5.
Randtitel anscheinend gegebenen Umgrenzung aufzukom-
men vermögen,
kann indessen hier dahingestellt bleiben.
Auch wenn die vorliegende Beistandschaft
nicht als von
Anfang an grundlos erachtet wird, ist sie auf das Begehren
des Beschwerdeführers ohne weiteres aufzuheben.
Art. 439
Abs.
2 ZGB verlangt den Wegfall der Gründe, aus denen
die Beistandschaft angeordnet wurde. Diese Vorschrift
ist aber lückenhaft, insofern sie den besondern Verhält-
nissen bei der Beistandschaft für handlungsfähige Personen
nicht Rechnung trägt. Nach Art. 417 Abs. 1 hat die Bei-
standschaft keinen Einfluss
auf die Handlungsfähigkeit.
Ist sie von einem Handlungsfähigen gemäss Art. 394 anbe-
gehrt und der Sohutzbefohlene auoh nicht etwa tatsächlich
gehindert, selbst zu handeln, so
ist ihre Ausübung vom
guten Willen des Schutzbefohlenen abhängig. Dieser kann
die Handlungen des Beistandes durch eigene Handlungen
durchkreuzen oder
ihnen zuvorkommen. Die Beistand-
schaft wird daher zwecklos, wenn
er sie nioht mehr gelten
lassen will
und ihre Aufhebung beantragt. Diesem Antrag
ist also ohne weiteres zu entsprechen, auch ohne ausdrück-
liche Vorschrift
nach Art von 1920 des deutsohen BGB
(wonach die von einem handlungsfähigen Schutzbefohlenen
wegen Gebrechens begehrte Pflegsohaft
aufzuheben ist,
wenn der Pflegebefohlene die Aufhebung beantragt ).
Gleiches gilt übrigens, aus entsprechenden Gründen,
bei einer Beistandsohaft, die gegenüber einem Hand-
lungsfähigen von Amtes wegen naoh Art. 393 Ziff. 2 ange-
ordnet worden war. Auoh eine solche Beistandschaft
sollte angesichts
der ihrer Wirksamkeit nach Art. 417
Abs. 1 gezogenen Schranken
nicht gegen den Willen des
Schutzbefohlenen angeordnet werden. Und wenn dieser
später die Aufhebung der Beistandsohaft verlangt, kann
sich nur fragen, ob ein Grund zu wirksameren Massnahmen,
sei es Beiratschaft oder Vormundsohaft, bestehe.
Im vorliegenden Verfahren ist indessen nicht die Rede
davon, dass der Besohwerdeführer noch schutzbedürftiger
geworden sei,
als er seinerzeit war. Das führt dazu, die
Beistandschaft vorbehaltlos aufzuheben. Sollten später
vormundschaftliche Massnahmen als geboten erscheinen,
so wäre ein neues Verfahren anzuheben.
Demnach erkennt das Bundesgericht,'
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Beistandschaft
aufgehoben.
H. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
6. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung vom 8. März
1945 i. S. GilU gegen Gilg.
Abrechnungapflicht d68 Erben, der die Erbschaft verwaltet.
Bäuerlieh68 Erbrecht.
- Der Erbe, der die Erbschaft beim Tode des Erblassers besitzt
und sie hemach tatsächlich. verwaltet, ist nicht verpflichtet, im
Sinne von Art. 400 OR jederzeit über seine Geschäftsführung
Rechenschaft abzulegen (Erw. 2).
Voraussetzungen, unter denen ein minderjähriger Erbe gemäBs
Art. 620 ZGB zur Übernahme eines landwirtschaftlichen Ge-
werbes geeignet ist (Erw. 480).
3. Einfluss der finanziellen Lage des Bewerbers auf die Eignung
zur Uberna.hme eines landwirtscha.ftJichen Gewerbes im Sinne
von Art. 620 ZGB (Erw. 4 b).
4. Art. 617, 618 ZGB sind entsprechend anzuwenden, wenn auf
Grund des Ertrags-oder Verkehrswertes eines landwirtschaft-
lichen Gewerbes die finanzielle Lage des Bewerbers und gestützt
da.rauf dessen Eignung im Sinne von Art. 620 ZGB zu beurteilen
ist, oder wenn es sich fragt, ob die Erbschaft überschuldet und
Art. 620 ZGB daher überhaupt nicht anwendbar sei (Erw. 4 b
letzter Absatz und 4 c).
Obligation de l'Mritier qui adminiBtre la succe88ion de re'lldre
compte
de sa gestion.
Droit SUCC6880ral paysan.
- L'heritier qui est enpossession de l'heritage au moment de la.
mort du de cujUl'I et qui par consequent l'a.dministre en fait
n'est pas tenu de rendre compte de sa gestion en wut temps,
selon l'art. 400 CO (coDsid. 2).
Conditions dans lesquelles un heritier mineur est ca.pable de
se cha.rger de l'exploitation d'un domaine agricole en vertu de
l'art. 620 CC (consid. 480).