Art. 16 PatG; Rechtskraft der Abweisung einer Patentnichtigkeitsklage; Bindungswirkung gegenüber Gesellschaftern und neu eintretenden Gesellschaftern einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft. Ein Urteil, das eine Nichtigkeitsklage der Gesellschaft abweist, wirkt grundsätzlich auch gegenüber den Gesellschaftern als Trägern der Gesellschaftsrechte und -pflichten; ein später eintretender Gesellschafter ist im Außenverhältnis ebenfalls gebunden (vgl. Art. 569 OR). Die materielle Rechtskraft erstreckt sich jedoch nur auf die Nichtigkeitsgründe, über welche tatsächlich entschieden wurde. Die Nichtigkeitsgründe sind selbständig nebeneinander gestellt; die Bejahung des Erfindungscharakters präjudiziert weder die genügende Darlegung noch die klare Umschreibung der Erfindung. Die persönliche Interessenslegitimation kann sich aus einer gegen den Kläger gerichteten Verletzungsanzeige ergeben.
attiene solo ai motivi di nullita sui quall e stato pronunciato il giudizio. Der Beklagte ist Inhaber der Patente Nr. 125848 und Nr. 151544. Die Firma Gebr. Tüscher Co., deren Be- triebsleiter und unbeschränkt haftender Gesellschafter der Kläger heute ist, hatte im Jahre 1932 Klage auf Nichtig-:- erklärung dieser Patente eingereicht, war aber damit abge- wiesen worden (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Fe-
Erfindungsschutz. N0 12. bruar 1935). In der Folge reichte der Beklagte gegen den Kläger Strafklage wegen Patentverletzung ein, worauf der ger die vorliegende Nichtigkeitsklage erhob. DaaBuntlesgfJricht zieht in Erwägung : 2. -Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers mit der Begründung, der Kläger habe neben der Firma Gebrüder Tüscher Co. kein eigenes Interesse an der Nichtigerklärung der Streitpatente (Art. 16 Abs. 3 PatG). Indessen ergibt sich dieses Interesse schon daraus, dass der Beklagte gegen den Kläger eine Strafanzeige wegen Patentverletzung eingereicht hat. Der Beklagte bemerkt allerdings, auf Grund des Urteils vom 20. Februar 1935 sei er befugt, bei Patentverletnungen der Firma Gebr. Tüscher Co. gegen deren geschäftsführende Gesell- schafter Strafansprüche geltend zu machen, ohne dass die Nichtigkeit des Patentes neuerdings eingewendet werden könne. Dieser Einwand sagt jedoch nichts gegen die Aktivlegitimation des Klägers. Er bezieht sich auf die Rechtskraft des frühem Urteils, und unter diesem Ge- sichtspunkt ist er in Betracht zu ziehen. Der Kläger muss in der Tat jenes Urteil gegen sich gelten lassen. Denn ein Urteil, das gegen eine Kollektiv-oder Kommanditgesell- schaft ergangen ist, wirkt grundsätzlich auch gegenüber den Gesellschaftern als den Trägem aller Rechte und Pßichten der Gesellschaft. erdings hindert die Rechts- kraft die Geltendmachung persönlicher Ansprüche und Einreden der Gesellschafter nicht. Diese Einschränkung ist aber für den Kläger ohp.e Bedeutung. Der Kläger kann auch nichts daraus ableiten, dass er erst im Jahre 1939, also nach der Abweisung der von der Gesellschaft erho- benenNichtigkeitsklage, unbeschränkt haftender Gesell- schafter geworden ist. Denn ein neuer Gesellschafter tritt im Aussenverhältnis in die Gesamtheit der Rechtsbe- ziehungen der Gesellschaft so ein, wie er sie vorfindet. In Art. 569 OR kommt dieser allgemeine Grundsatz in einem Anwendungsfall zum Ausdruck. Somit muss der neue Gesellschafter auch ein Urteil, durch das über die Patent- Erfindungsschutz. N0 12. nichtigkeitsansprüche der Gesellschaft entschieden wurde, für sich als verbindlich anerkennen. Wäre es anders, so könnte die Gesellschaft die Rechtskraftwirkung eines gegen sie ergangenen Urteils jederzeit durch den Beizug neuer Gesellschafter umgehen. Es ist somit im vorliegenden Fall zu halten, wie wenn die Firma Gebr. Tüscher Co. erneut klagen würde. Die materielle Rechtskraft eines die Patentnichtigkeitsklage abweisenden Urteils erstreckt sich indessen nur aUf jene Nichtigkeitsgründe, über die in diesem Urteil entschieden wurde (BGE 32 II 167). Das Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 1935 befasste sich nun aber beim Patent Nr. 125848 nur mit den NichtigkeitsgrÜllden von Art. 16 Ziff. I und 4 PatG (Erfindungs charakter und Neuheit), beim damals noch streitigen Unteranspruch 5 des Patentes Nr. 151544 nur mit der Fage der Neuheit (Art. 16 Ziff. 4 PatG). Der Kläger ist daher im vorliegenden Verfahren nur mit diesen NichtigkeitsgrÜllden ausgeschlossen, wäh- rend die neuen Gründe, die er geltend macht ----' beim Patent Nr. 125 848 Art. 16 Ziff. 7 und 8, beim Patent Nr. 151 544 Art. 16 Ziff. I und 8 PatG -zu prüfen sind. Der Beklagte bringt demgegenüber mit Bezug auf das Patent Nr. 125848 vor, we der Erfindungscharakter durch Urteil festgestellt sei, so stehe auch fest, dass die Erfindung im Sinne von Art. 16 Zill. 7 und 8 genügend dargelegt und umschrieben sei. An diesem Einwand ist soviel richtig, dass ein iI1nerer Zusammenhang zwischen den einzetn:en NichtigkeitsgrÜllden besteht. Allein das Gesetz stellt alle NichtigkeitsgrÜllde selbständig neben- einander. Damit anerkennt es, dass es Fälle geben kann, in denen zwar eine Erfindung vorliegt, die Erfindung aber nicht genügend dargelegt oder umschrieben ist. Wird also in einem Urteil der Erfindungscharakter bejaht, so ist damit für die Parteien noch nicht verbindlich festgestellt, dass auch die Darleng in der Beschreibung zur Aus- führung durch Fachleute genügt und dass die Erfindung im Anspruch klar definiert ist.