Art. 14 Abs. 1 lit. b WUStB; Begriff des Käses im Warenumsatzsteuerrecht. Für die Steuerbefreiung ist nicht die Bezeichnung der Ware allein massgebend, sondern ihr Begriff nach dem landläufigen Sprachgebrauch unter Berücksichtigung von Herstellungsart, Zusammensetzung und Verkehrsauffassung. Wo der Gesetzgeber Nach- und Nebenprodukte einbeziehen wollte, hat er dies ausdrücklich getan; die Aufzählung ist grundsätzlich abschliessend. Ein Produkt, das nach Herstellung und Verwendung als Käse anzusprechen ist und sich von Schachtelkäse nur durch Qualitätsmerkmale unterscheidet, fällt unter die Befreiung, auch wenn seine Verwendung als Käsebezeichnung aus aussersteuerlichen Gründen untersagt wurde (consid. 1).
Verwaltungs. und Disziplinarrecht. a Silvaplana, il dit qu'elle n'est pas installee pour etre 10uoo, d'ou il faut egalement conclure qu'ill'a exclusive- 'ment destinee a soli usage personnel. 11 n'a pas occup6 ces habitations en 1941 et 1942. Mais on ne pourrait admettre que ses intentions avaient change et qu'il ne voulait plus se reserver la libre disposition de ses immeu- bles que si cela ressortait d'actes concluants, si par exemple il n'avait pu, en raison des circonstances, trouver de loca- taim. M. ne dit nulle part pourquoi il est venu s' etablir a Montana; il s'agissait 180, sans doute, d'une pure prefe- rence dictee par des raisons personnelles. TI ne pretend pas, du reste, avoir fait un effort quelconque e vue de trouver des locataires. C'etait inoontestablement son droit mais l'administration fiscale pouvait y voir l'indice qu'il voulait, comme auparavant,se reserver l'usage de sa chose. 11allegue, sans doute, que dans les annoos 1941 et 1942, leB maisons proches de la frontiere ne se louaient guere et seulement a des conditions si peu avantageuses qu'il ne valait pas la peine de oonclure un bail a court terme. Mais cette objection prouve precisement que M. n'aurait jamais consenti a OOder l'usage de ses maisons que pour une breve periode. C'est donc bien qu'il voulait, oomme par le passe, en conserver la libre disposition. 40. Urteil vom 27. September ID48 i. S. Ztircher gegen eidg. Steuerverwaltung. WarenumaatzBtetier: Die in Art. 14, Abs. I, lit. b WUStB für Käse (einschliessIich Zieger und Quark) angeordnete Steuer- befreiung erstreckt sich auch auf die Produkte u Nähr-mi und Mipro II (fettarmer, nicht ranionierter Schachtelkäse). Im;pot BUr le chiffre d,'aUair68: L'exoneration prevuea. l'art. 14 0.1. I lit. b AChA pour le fromage (y oompris,le s et le sere) s'etend aussi aux produits Nähr-mi et Mipro (fromage en boites, pauvre en graisses et non rationne). Im;pOBta BUlla cifra d,'affari : L'esenzione prevista daU'art;. 14 cp. I l,,:tt. b DJCA per CI formaggio (compreso 10 ziger e 1a giuncata.) SI estende anche si prodotti Nähr mi e Mipl:oG (formaggio in iscatole, poco grasso e non razionato). Bundesreohtliohe Abgaben. N0 40.
A. -Der Rekurrent stellt seit dem 1. Oktonr 1943 ein Nährmittel her, das sich hauptsächlich aus' eingedickter Buttermilch, Molkenzieger und notleidendem, nicht inehr marktfähigem Magerkäse zusammensetzt. Das Herstel- lungsverfahren ist dasselbe wie bei Schachtelkäse ; die Qualität ist jedoch geringer, weil als Rohstoffe Abfall- produkte mit bereits verminderter Haltbarkeit verwendet werden. Die Sektion für Milch und MilchProdukte des eidg. Kriegsemährungsamtes begrüBste das Vorgehen des Rekur- renten, weil dadurch Nebenprodukte der durch den Krieg erforderten vermehrten Butterfabrikation, insbe- sondere notleidender Magerkäse, der sonst nur zur Tier .. fütterung verwendbar war, der menschlichen Emährung dienstbar gemacht werden konnten. Das Produkt des Rekurrenten wurde deshalb der Rationierung nicht unterstellt. Anderseits wurde ihm untersagt, es als Käse oder Schachtelkäse zu bezeichnen. Er brachte es als Käse- streckmittel ce Mipro in 2 kg-Packungen und als Brot- aufstrich Nähr-mi in 125 g-Packungen in den Handel. Der Inlandabsatz war gut, solange der Käse scharf ratio- niert war, ging aber stark zurück, als die Käserationen grösser wurden. In diesem Zeitpunkt wurde deshalb die Ausfuhr der Produkte des Rekurrenten zugelassen; um den Ruf des Schweizerkäses nicht zu gefährden, wurde ihre Bezeichnung als Käse oder Schachtelkäse ebenfalls untersagt, und dementsprechend wurden sie nicht den Zollpositionen 98':99, sondem der Position 103 (Konserven und Gegenstände des feinem Tafelgenusses) unterstellt. Der Rekurrent wurde als Grossist im Sinne des Art. 9 WUStB eingetragen. Er machte geltend, sein Produkt sei gemäss Art. 14 Abs. llit.b WUStB steuerfrei, weil es aus Zieger, Buttermilch und Käse hergestellt sei. Gegen den ablehnenden Entscheid der eidg. Steuerverwaltung erhob er Einsprache. B. -Mit Entscheid vom 27. April 1946 hat die Steuer- verwaltung die Einsprache abgewiesen. Zur Begründung
118 Verwaltungs-und Disziplinarreoht. wird ausgeführt, nach Art. 13 WUStB seien der Steuer grundsätzlioh die Umsätze aller Arten von Waren unter- stellt. Ausgenommen sei lediglioh eine ganz beschränkte Anz'ahl von Produkten, die in Art. 14 Abs. llit. b beson- ders aufgeführt seien, darunter Käse (einschliesslich Zieger und Quark) . Der Sinn dieser Ordnung könne nur der sein, die Steuerbefreiung auf die aufgeführten Waren zu besohränken und alle andem davon auszusohliessen. Bei der Prüfung, ob eine Ware steuerfrei sei, sei auf den Wortlaut des Gesetzes abzustellen und dieser naoh dem Sprachgebrauch und der Verkehrsauffassung auszulegen. Soweit der Gesetzgeber neben dem Grundprodukt auch gewisse Neben-und Naohprodukte von der Steuer habe ausnehmen wollen, habe er es ausdrüoklioh gesagt, so betreffend Zieger und Quark.' Die Produkte des Rem.;. renten seien weder Käse nooh Zieger oder Quark; der Rekurrent behaupte das auoh nicht, sondem wolle ihre Steuerfreiheit daraus herleiten, dass alle zu ihrer Her- stellung verwendeten Grundstoffe von der Steuer befreit seien. Darauf komme es jedooh nioht an; so seien die Teigwaren, die ebenfalls aus steuerbefreiten Grundstoffen hergestellt würden, der Steuer unterstellt. Der Gesetz- geber habe die Steuerbefreiung auf die einzeln aufge- führten Waren besohränken und nicht auf die daraus herstellten Produkte ausdehnen wollen. Mit der Ordnung der Steuer auf den Inlandumsätzen. stehe ihre Regelung bei (ler Wareneinfuhr im Einklang; auch dort würden die Produkte des Rekurrenten erfasst, da sie der Zoll- position Nr. 103 unterstehen. O. -Mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde bean- tragt der Rekurrent, diesen Entscheid aufzuheben und seine Artikel Nähr-mi und Mipro als umsatz- steuerfrei zu bezeichnen. Er maoht geltend, sein Produkt entspreche nach Herstellung und Bestandteilen genau dem Schachtelkäse, mit dem einzigen Unterschied, dass die von ihm verwendeten Rohkäse vorwiegend Magerkäse seien und der Fettgehalt des Endproduktes durchschnitt- Bundesrechtliche Abgaben. No 40. 229 lich nur 7% betrage. Er habe es zuerst als ( couponfreien unterfettigen Schachtelkäse in den Handel bringen wollen, ihm aber wegen des Widerstandes der Schachtel- käsefabrikanten einen Phantasienamen geben und es als Brotaufstrioh verkaufen müssen; an seinem Inhalt ändere das niohts. Es müsse daher ebenso wie der Schachtelkäse umsatzsteuerfrei sein. Lediglioh deswegen, weil man dem Rekurrenten die Ausfuhr habe gestatten wollen, der Käseexport aber verboten gewesen sei, habe man sein Produkt in die Zollposition Nr. 103 eingereiht. Er hätte hiegegen protestiert, wenn er gewnsst hätte, dass ihm die Steuerverwaltung daraus einen Strick drehen werde. Massgebend sei nicht diese VerlegenheitslÖBung, sondem was das Produkt wirklich sei. Der angefochtene Entscheid verletze Art. 14 WUStB. D.-Die eidg. Steuerverwaltung beantragt Abweisung der Beschwerde. Massgebend sei vor allem der Name, die handelsübliche Bezeichnung der Ware. Hier handle es sich also darum, ob das Produkt vom Publikum als Käse bezeichnet werde oder nioht. Das Bundesgerioht heisst die Beschwerde gut in Erwägung : Nach Art. 13 WUStB unterliegen grundsätzlich alle Waren der Steuer; ausgenommen ist nur eine beschränkte Anzahl in Art. 14 Abs. 1 lit. b einzeln aufgeführter Pro- dukte, fast durchweg im täglichen Haushalt verwendete Lebensmittel oder Hilfsmittel zu deren Zubereitung. Wie in BGE 69 I 113 ausgeführt wird, ist der Sinn einer solchen Ordnung offenbar der, die Steuerbefreiung auf die aufge- führten Waren zu beschränken und alle andem Erzeugnisse davon auszuschliessen. Dies führt dazu, dass sioh die Anwendung des Gesetzes genau an den Wortlaut zu halten hat, wobei bei Gegenständen des allgemeinen täglichen Bedarfes riohtigerweise auf den landläufigen Sprachgebrauoh abgestellt und jede weitergehende Befrei- ung abgelehnt wird. Der Gesetzgeber hat denn auoh, wo
Verwaltungs. und Disziplinarrecht. e1; .über den Sprachgebrauch hinausgehen, Nach-und Nebenprodukte in die Befreiung einbeziehen wollte, die entsprechenden Anordnungen selbst getroffen, so insbe- sondere bei den Milchprodukten. Während in der ursprüng- lichen Fassung vom 29. Juli 1941 nur die frische Milch und später vorübergehend auch frische und eingesottene Bunter sowie Weich-und Hartkäse von der Steuer befreit wurden, führt die jetzige Fassung vom 20. November 1942 als steuerfrei auf: Milch (Vollmilch, Magermilch, Buttermilch und Rahm, frisch oder pasteurisiert, Yoghurt- und Kefirmilch, Schotte), Butter (frisch, gesalzen oder eingesotten), Käse (einschliesslich Zieger und Quark) . E fragt sich, ob das Produkt des Rekurrenten hierunter fällt. Er macht geltend, weil es -sich aus Magerkäse, Butter- milch und Molkenzieger, somit aus lauter steuerfreien Bestandteilen zusammensetze und vom Schachtelkäse in nichts p,ls dem geringeren Fettgehalt unterscheide, müsse es ebenso wie dieser von der Warenumsatzsteuer befreit sein. Die eidg. Steuerverwaltung dagegen stellt auf den Namen des Prod1,1k:tes ab, wonach es kein Käse, sondern ein Käsestreckmittel bzw. Brotaufstrich sei. Entscheidend ist aber nach dem oben Gesagten weder Herstellung und Zusammensetzung des Produktes noch sein Name, son- dern die Frage, ob es nach dem landläufigen Sprach- gebrauch in der Aufzählung in Art. 14 Abs. llit. b WUStB enthalten ist; dabei sind freilich jene beiden Momente mit zu berücksichtigen. In Betracht fällt einzig die Waren- gattung Käse ; nicht genannte Nach-und Neben- produkte sind nicht darin einzubeziehen, während immer- hin aus der Formulierung einschliesslich Zieger und Quark hervoJ;geht, dass der Gesetzgeber selbst den Begriff Käse nicht so. eng als möglich fasst. Unbestritten ist, dass darunter nicht nur Laib-, sondern auch Schachtel- käse verstanden ist. Es ist deshalb von Bedeutung, dass der Rekurrent geltend macht, sein Produkt sei nichts anderes als Schachtelkäse mit geringerem Fettgehalt. Bundesreohtliche Abgaben. N° 40. 231 Das wird weitgehend bestätigt durch die von der eidg. Steuerverwaltung eingeholte Auskunft der Sektion für Milch und Milchprodukte des Kriegsernährungsamtes. Daraus ergibt sich, dass das Produkt des Rekurrenten sowohl nach dem Fabrikationsverfahren als nach der chemischen Zusammensetzung als Käse anzusprechen ist und insbesondere gleich hergestellt wird wie Schachtelkäse von dem es sich nur nach der Qualität, namentlich Fettgehalt und in der Haltbarkeit, unterscheidet. Es bestehen keine Kriterien, weder chemischer noch physi- kalischer Natur, welche die Bezeichnung Schachtelkäse ausschliessen würden. Deren Verwendung wurde dem Rekurrenten lediglich deshalb verboten, um nicht coupon- freie Produkte unter der gleichen Bezeichnung zuzulassen wie die der Rationierung unterstellten Schachtelkäse und um auch im Hinblick auf das Qualitätsprinzip eine solche Gleichstellung zu vermeiden. Aus demselben Grunde wurden die Produkte des Rekurrenten in der Folge von der Zollbehörde in die Position Nr. 103 und nicht als Käse eingereiht. In einem Schreiben an die Oberzoll- direktion erklärt die gleiche Sektion allerdings, dass das Produkt des Rekurrenten trotz seiner äusserlichen Ähn- lichkeit mit Schachtelkäse nicht die spezifischen Eigen- schaften aufweist, um als Käse tarifiert werden zu kön- nen ; zur Begründung wird aber lediglich auf den Quali- tatsunterschied und die Notwendigkeit, den guten Ruf der traditionellen Exportkäsesorten zu wahren, hinge- wiesen. Die verschiedenen Äusserungen der Sektion für Milch und Milchprodukte lassen keinen Zweifel darüber, dass Nähr-mi und Mipro im Sinne der Lebensmittel- gesetzgebung, nach Zusammensetzung und Herstellungs- art, Käse darstellen und nur aus Gründen, die mit der Rationierung und dem Qualitätsschutz zusammenhängen, nicht als solcher bezeichnet werden durften. Diesem Ergebnis entspricht aber auch der landläufige Sprachgebrauch, die Auffassung des kaufenden PqbUkums. Sie wird im wesentlichen bestimmt durch die Verwendung
232 Verwaltungs-und Disziplinarrecht. der Ware. Diese ist beim Nähr-mi durchaus gleich wie bei Scha.chtelkäse ; es wird zwar als Brotaufstrich bezeich- net' ist aber nicht sehr gut streichbar und wird eher in dünilen Schnitten aufgelegt wie jener. Mipro wird verwendet wie Kochkäse; das geht deutlich aus den Rezepten hervor, wo zwar die Bezeichnung Käse streng vermieden, aber durchweg empfohlen wird, einen Teil Mipro und einen Teil Käse in gleicher Weise zu ver- wenden. Das Publikum hat denn auch nicht auf die Bezeichnungen Brotaufstrich und Käsestreckmittel abg.e- stellt, sondern das Produkt -'-sachlich zutreffend -als einen fettarmen und deshalb couponfreien Schachtelkäse betrachtet. Nach landläufigem Sprachgebrauch steht es dem Käse jedenfalls wesentlich näher als Zieger und Quark. Damit fällt es aber unter den Begriff Käse im Sinne von Art. 14 Abs. llit. WUStB, der ausdrücklich auf Zieger und Quark erstreckt wird. Freilich wird es nicht beJ'londers erwähnt wie jene Neben-oder Nach- produkte ; dazu bestand jedoch so wenig Anlass wie beim gewöhnlichen Schachtelkäse, dessen Einbeziehung als selbstverständlich galt -ganz abgesehen davon, dass die Aufzählung nur Warengattungen, nicht einzelne Fabrikate erwähnt und dasjenige des Rekurrenten bei ihrem Erlass noch gar nicht existierte. Aus der Formu- lierung Käse (einschliesslich Zieger und Quark ) und der stillschweigenden Einbeziehung des Schachtelkäses muss geschlossen werden, dass auch ein dem Schachtel- käse ähnliches Pkdukt wie dasjenige des Rekurrenten inbegriffen ist, ohne besonders genannt zu werden. Die Verhältnisse liegen hier wesentlich anders als in BGE 69 I 114, wo es darum ging, ob der im Gesetz ohne jeden Zusatz verwendete Begriff Brot auf ein nach Form, Fabrikation und auch Grundstoff vom Brot im land- läufigen Sinne verschiedenes Spezialprodukt ( Knäcke- brot ) ausgedehnt werden könne. Registersachen. N0 41.
H. REGISTER SACHEN REGISTRES 41. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 28. September 1946 i. S. Staat SoIothurn und JeItsch gegen Obergericht des Kantons SoIothurn. Sdbständigea und dauerndes Baurecht (Art. 779 ZGB). 1. Legitimation zum Eintragungsbegehren und zU,!' Verwaltungs- gerichtsbeschwerde (Art. 963 Abs. 1 ZGB, 10? OG). 2. Inwieweit ist eine dingliche Beschränkung der Übertragbarkeit des Baurechts mit dessen Selbständigkeit vereinbar 'l (Art. 655 Ziff. 2, 779, 943 Ziff. 2 ZGB, Art. 7 Abs. 1 GrundbuchVo). Droit de swperfi,eie distinct et permanent (art. 779 CC).