Art. 303 Abs. 2, Art. 304, 305 f. ZGB; Art. 32, 8 NAG; öffentliche Beurkundung und Anerkennung eines im Ehebruch erzeugten Kindes. Die öffentliche Beurkundung der Kindesanerkennung verlangt die zuverlässige Feststellung des Verfügungswillens; die blosse Echtheitsbeglaubigung der Unterschrift genügt nicht. Art. 304 ZGB begründet ein absolutes Anerkennungsverbot für ehebrecherisch erzeugte Kinder; der Zivilstandsbeamte hat die Eintragung ohne Weiteres zu verweigern, ohne auf ein Einspruchs- oder Anfechtungsverfahren zu verweisen. Ist die Ehe der Mutter im Zeitpunkt der Empfängnis weder durch Tod noch durch Scheidung aufgelöst, liegt ein vom Verbot erfasstes Kind vor; der Einwand ausländischen Rechts greift nur bei nachgewiesener, im Kollisionsrecht massgeblicher Norm.
3D Verwaltungs. und Disziplinarrecht. deduit de la fortuneimposable. I1 convient par consequent de retenir qu'en principe l'impöt ne doit pas etre porte en compte dans le calcul' de la fortune sur lequel il ast assis. C'est dans ce sens qu'll faut interpreter notamment l'ASN Il.En disposant que le nouveau sacrifice pour la defense nationale a pour objet la fortune nette des personnes physiques ou morales (art. 5 a1. 1) et que la fortune qui appartient au contribuable le l er janvier
est determinante (art. 5 a1. 2), le Iegislateur a fixe la base sur laquelle est calcule le montant de la contribu- tion; a defaut d'une disposition expresse, il n'y a pas de raison d'admettre que la contribution elle-meme doive etre deduite de la fortune sur laquelle elle est assise. On ne saurait objecter que les dettes dont le contri- buable repond comme debiteur principal au jour determi- nant doivent etre deduites dans le calcul de la fortune imposable (art. 8 ASN II et arte 28 AIN). En effet, suppose que I'obligation d'acquitter la contnoution au titre de sacrifice pour la d6fense nationale prenne naissance le jour meme qui est d6terminant pour fixer la fortune imposable, on ne saurait, par les motifs indiques plus haut, assimiler aux dettes, dont le IegislaMur a autome la defalcation en vue de determiner l'assiette fiscale, le montant de la contribution. Par ces moli/8, k Tribunal /I..dfral 'fYTononce : Le recours est admis. Vgl. Nr. 71. -Voir n° 71. Registersaohen. N0 6O H. REGISTERSACHEN REGISTRES 60. Urteil der 11. Zivilabteilnng vom 14. November 1948 i. S. Oberhanser gegen Gemeindeamt Wartau.
Anerkennung eine8 ausaereheliehen Kindes: 1. 'Öffentliche Beur- kundung (Art. 303
ZGB), Zweck. 2. Verbot der Anerkennung eines im Ehebruch erzeugten Kindes (Art. 304). Die Eintragung ist ohne weiteres abzulehnen, so dass es zu keinem Einspruchs- oder Anfechtungsverfahren (Art. 305 und 306) zu kommen braucht. Reoonnai8sanee d'un enfant naturel : 1° Acte authentique (art. 303 aI. 2 CC), but. 2° Interdiction de reconnaitre unenfant ned'un commerce adulterin (art. 304). L'officier de l'etat civil est tenu de toute fa90n de refuser. l'inscription de l'enfant, de sorte qu'il n'est pas necessaire d'introduire une procMure en opposi- tion ou en annulation de l'inscription (art. 305 et .306). RiconOBciment J d'un figlio naturale' : 1. Atti pubblico (art. 303 cp. 2 CC), scopo. 2. Divieto di riconoscere un figIio adulterino (art. 304 CC). L'ufficiale di stato civile e tenuto senz'altro a rifiutare l'iscrlzione deI figlio adulterino, cosicche non e necessaria una procedura di opposizione 0 di annulIamento deU'iscrizione (art. 305 e 306 ce). A. -Anton Oberhauser, geboren am 17. Februar 1906, ist der Sohn der Frall Maria Margaretha Oberhauser- Rudolf, die sicb, am 7. November 1897 mit dem Österrei- cher Niklaus Ober hauser verheiratet hatte und seit dessen am 17. August 1930 eingetretenen Tode als seine Witwe eingetragen ist. Von Gehurt Schweizerin, liess sie sich im Jahre 1940 wieder in das frühere Schweizer-, Kantons- und Gemeindebürgerrecht aufnehmen. Der Sohn hatte wie sie nach dem Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Da er deut- schen Musterungsaufgeboten im Jahre 1943 keine Folge gab, wurde er ausgebürgert und ist seither staatenlos. B. -Von der Mutter erfuhr er, dass sein leiblicher Vater der Schweizerbürger Anton Galbier sei, mit dem sie, vom' Ehemann verlassen, Umgang gepflogen habe. Er erhob gegen die Mutter, di sich dem Begehren ausdrück-
3 Verwaltungs-und Disziplinarrecht. lieh anschloss, Klage auf Feststellung, dass er nicht ehe liches Kind derselben und des verstorbenen Register- vaters Niklaus Oberhauser sei. Das Gericht schützte dieses Begehren (unter Hinweis auf SJZ 39 S. 27) und erklärte Anton Oberhauser mit rechtskräftigem Urteil vom 28. September 1945 als ausserehelichen SOhn der Frau Oberhauser-Rudolf. O. -Am 5. Januar 1946 unterzeichnete Anton Galbier folgende Erklärung. Ich, Unterzeichneter, anerkenne, dass Anton Oberhau- ser, geb. 17. Februar 1906, Sohn der Margaretha Ober- hauser, mein Kind ist, ich anerkenne ihn daher als meinen rechtmässigen Sohn mit Standesfolge. Darunter ist vermerkt: Die Echtheit obiger Unterschrift des Anton Galbier beglaubigt, Azmoos, den 5. Januar 1946 Gemeindeamt Wartau sig. O. Frey. Das kantonale Departement des Innern erklärte in- dessen am 19. Juli 1946 die Eintragung dieser Kindes- anerkennung als unstatthaft, weil die Mutter des Anton Oberhauser zur Zeit der Empfängnis verheiratet gewesen sei und Art. 304 ZGB die Anerkennung eines im Ehebruch erzeugten Kindes ausschliesse. . D. -Gegen diesen Entscheid ergrifI Anton Oberhauser die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er hält dafür, für die Frage, ob die Ehe seiner Mutter zur Zeit der Empfängnis noch bestanden habe, sei das österreich- ischebiirgerliche Gesetzbuch massgebend gewesen. Dar- nach sei möglich, dass die Ehe wegen der tatsächlichen Trennung nicht mehr bestanden oder wenigstens als aufgelöst gegolten habe. Auf keinen Fall könnte übrigens die Eintragung abgelehnt werden, es wäre denn auf Grund eines Einspruchsverfahrens nach Art. 305/306 ZGB. Das kantonale Departement des Innern beantragt Ab- Registersa.ohen. N0 60.
weisung der Beschwerde schon wegen fehlender öffent- licher Beurkundung; denn der freilich zur Beurkundung von Kindesanerkennungen zuständige Gemeindeammann habe hier nur die Unterschrift des Galbier als echt be- glaubigt. Im übrigen sei angesichts der Staatenlosigkeit und des schweizerischen Wohnsitzes des Anerkannten nicht ausländisches Recht anwendbar. Art. 304 ZGB stehe der Eintragung auf alle Fälle entgegen. Das eidgenössische' Justiz-und Polizeidepartement lässt letzteres nicht gelten. Zwar habe sich das Departe- ment früher auch zu dieser Auffassung bekannt, sie dann aber als zu streng aufgegeben. Später habe es das Verbot des Art. 304 ZGB allerdings wieder hervorgehoben, jedoch nach einem neueren Kreisschreiben nur in dem Sinne, dass der Zivilstandsbeamte sich nicht dem Vorwurf aussetzen solle, die Vorschriften nicht zu kennen (Kreisschreiben vom 26. Juli 1919 Ziff. 10, 25. August 1931 Ziff. 13, 4. Juni 1936 Ziff. 15, 10. September 1937 Ziff. 6, 8. September 1938 Ziff. 2). Nach BGE 55 I 24 müsse in jedem Falle einem Einspruchsverfahren Raum gegeben werden. Das richtige Vorgehen dürfte nach heuti- ger Ansicht des Departementes darin bestehen, den Anmel- denden gegebenenfalls auf Art. 304 ZGB aufmerksam zu machen, dann aber, wenn er, auf der Eintragung bestehe, sie gleichwohl vorzunehmert unter Vorbehalt eines Ein- spruches nach Art. 305 oder 306 ZGB. Wenn das Departe- ment trotzdem auf Abweisung der Beschwerde anträgt, so nur wegen Fehlens der v9m kantonalen Recht beherrsch- ten öffentlichen Beurkundung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
346 Verwaltungs-und Disziplinarrecht. schriftsgemässe Beurkundung vorliegt, hat es also dabei sein Bewenden. Keineswegs werden damit die Erforder- nisse einer öfientlichen Beurkundng überspannt. Zweck dieser Form ist die einwandfreie Feststellung des Ver- fügungswillens durch die Urkundsperson. Die blosse Beglaubigung einer Unterschrift des Verfügenden bezieht sich aber gar nicht auf den Inhalt seiner Erklärung. Die Ansicht des kantonalen Departementes trägt also durchaus dem erwähnten Zwecke Rechnung. 2. Auch wenn eine genügende öfientliche Beurkundung vorläge oder etwa noch stattfände, müsste die Eintragung dieser Kindesanerkennung abgelehnt werden, weil Art. 304 ZGB sie ausschliesst. Jede diesem Verbot wider- sprechende Eintragung ist zu verweigern und nicht bloss ein Einspruch nach Art. 305 und 306 ZGB vorzubehalten, wie das Justiz-und Polizeidepartement im Gegensatz zu seiner früheren zutrefienden Stellungnahme annimmt (vgl. das grundlegende Kreisschreiben des Departementes vom 26. Juli 1919 Nr. 10 : SJZ 16 S. 126 Nr. 67 ; EGGER Nr. 6 und SILBERNAGEL Nr. 14 zu Art. 304, je "2. Auflage). Nichts Abweichendes folgt aus BGE 55 I 24. Dort wird lediglich eine bereits erfolgte Eintragung bezw. Zuspre- chung mit Standesfolge zunächst als massgebend bezeich- net, insbesondere für die Ausstellung eines Heimatscheines. Ferner berührt das Urteil die Frage nach der Nichtigkeit oder biossen Anfechtbarkeit eines 4em Verbot zuwider erfolgten Eintrages oder 13tatusurteils, was hier gleichfalls ausser Diskussion steht, da es zu der vom Gesetz verpönten Eintragung eben nicht gekommen ist. Die Grün"de dieses ausnahmslos geltenden Verbotes liegen in der öfientlichen Ordnung und in der Familien- moral. Davon ausgehend hat das Bundesgericht den Art. 304 ZGB sogar zum Massstab der Auslegung von Art. 323 Abs. 2 ZGB gemacht und die Zusprechung mit Standes- folge als unzulässig erklärt, wenn der Vater auch nur zur Zeit der Zeugung verheiratet war (BGE 51 II 48). War bei der Empfängnis zwar nicht der Erzeug ... wohl aber Registe:tsachen. N° 61.
die Mutter verheiratet, wie hier, SO erhebt sich die Frage, ob aus ähnlichen Gründen der Vorbehalt der Vaterschafts- klage in Art. 316 ZGB nur auf die gewöhnliche, auf Ver- mögensleistungen gerichtete Vaterschaftsklage zu beziehen sei.' Das kann jedoch hier auf sich beruhen. Eine freiwillige Anerkennung ist nach Art. 304 ZGB auf alle Fälle aus- geschlossen, selbst wenn eine Statusklage nach Art. 323 Abs. 1 ZGB unter deren besondem Voraussetzungen zulässig sein sollte. 3. -Dass man es beim Beschwerdeführer mit einer im Ehebruch erzeugten Person zu tun hat, wird in der Rekursschrlft mit Unrecht bestritten. Die Ehe' seiner Mutter war zur Zeit der Empfängnis weder durch Tod noch Scheidung aufgelöst, wie diese Frau denn auch heute noch als Witwe des damaligen Ehemannes einge- tragen ist. Für die vorliegende Kindesanerkennung ist das schweizerische Recht massgebend (Art. 32 in Verbindung mit Art. 8 NAG). Für die vom Beschwerdeführer behaup- tete Möglichkeit, dass die Ehe seiner Mutter in den Jahren 1905 und 1906 bloss wegen getrennten Lebens der Ehe- gatten nach dem österreichischen Gesetz als aufgelöst gegolten habe, wird keine nachprüfbare Norm angeführt. Es braucht daher auch nicht entschieden zu werden, ob ein derartiger Grundsatz vor der öfientlichen Ordnung der Schweiz standhielte. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. 61. Urteil der 11. ZivilabteIlung vom 21. November UMS i.S. F. gegen DerB, Regierungsrat. ZWilBtandaregiBter Geburt und Anerkennung eines schon vor der Geburt anerkannten ausserehelichen Kindes sind nicht nur dem Zivilstandsamte des Heimatorts des Vaters, sondern auch dem Zivilstandsamte des Heimatorts der Mutter mitzuteilen (Art. 120 Ziff. I.und 4 der Verordnung über den Zivilstandsdienst vom 18. Mal 1928).