tratta d'un mutuo, per il quale continua quindi a vaiere
a prescrizione decennale.
c) Nel caso dell'art. 590 cp. 2 CC, l'accettazione del-
l'eredita col beneficio d'inventario limita Ia responsabilita
dell'erede all'ammontare dell'arricchimento, ma questa
responsabilita grava su tutto il suo patrimonio.
In concreto i oonvenuti hanno contestato l'arricchimento
eallegato ch'esso .non fu provato dagli attori, ai quali ne
sarebbe spettata la prova. Quest'allegazione e errata. Al
creditore inoombeva,
giusta l'art. 8 00, l'onere di provare
l'esistenza deI
credito; all'erede, ehe contesta l'obbligo
deI
pagamento per il motivo che non fu arricchito dal-
1 'eredita , inoombe invece l'obbligo
di provare che non
fu arricchito. Questa prova non fu fornita dai rioorrenti
benehe non offrisse difficolta, in quanto che sarebbe
bastato produrre l'inventario' da loro ricevuto dalla suc-
cessione, inventario che fa stato per la questione del-
l'arricchimento.
II Tribunale jederale pronuncia:
Il ricorso e respinto e la querelata sentenza e oon-
fermata.
V gl. auch Nr. 11. -Voir aussi n° 11.
V. SACHENRECHT.
DROITS REELS
Vgl. Nr. 4. -Voir n° 4.
Obligationenrecht. N0 IS.
VI. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
- Auszug aus dem UrteU der I. Zivllabreilung vom ö. Februar
1946 i. S. Stoll gegen Semac.
Garantievertrag. Abgrenzungsmerkmale gegenüber der Bürg-
schaft.
Contrat de garantie. Ce qui le distingue de la caution.
Contratto di garanzia; per quali caratteri si distingue dalla
fideiussione.
.A. -Der Schriftsteller Leo Lapaire verfilmte im Herbst
1937 einen von ihm verfassten Roman unter dem Titel
Die Frau und der Tod . Die Erstellung dieses Filmes
erfolgte
unter Mitwirkung der Filmaufnahme-und Kopier-
anstalt Eosoop A.-G. Basel im Studio der Tonfilm Frobenius
A.-G.
in Münchenstein. Der Beklagte Stoll ist Direktor
der Eoscop A.-G. Direktor der Tonfilm Frobenius A.-G.
ist. Guggenheim.
B. -Am 19. November 1937 schloss Lapaire in Paris
mit der Filmgesellschaft GEOE einen Vertrag ab, in
welchem er sich verpflichtete, eine französische Fassung
des
genannten Filmes zu drehen und das ausschliessliche
Aufführungsrecht
für die Dauer von fünf Jahren an die
GECE zu übertragen. Diese ihrerseits versprach, die
Schauspieler
und das technische Personal auf eigene Kosten
zu engagieren und zur Verfügung zu stellen, ferner an
Lapaire bei Ablieferung des Filmnegativs die Summe von
frfrs.350,000.-zu zahlen und ihn mit 55 % an den
Nettoeinnahmen aus
dem Filmverleih zu beteiligen. Bei
der Übereinkunft in Paris waren auch Stoll und Guggen-
heim zugegen. Beide unterzeichneten den Vertrag sowohl
für sich selbst ( pour personnel ) wie namens der von
ihnen vertretenen Gesellschaften mit dem handschriftlich
angefügten
Zusatz:
20 Obligationenrecht. ,N0 5.
Lu et approuve hon pour garantie de bonne fin et
livraison.
Am folgenden Tage, 20. November 1937, gaben Lapaire,
Stoll und Guggenheim in einem gesonderten Schriftstück
die nachstehende Erklärung ab ;
Nous,
... Leo Lapaire, ....
... StolI, ....
... Guggenheim, ....
confirmons,
par la presente, la garantie de bonne fin du film
( LA FEMME et LA MORT (titre provisoire), avec :
garantie qui a deja etedonnoo surnotre contrat endatedu 19No-
vembre 1937.
Conformement a ce contrat, noua confirmons egalement la date
de livraison du film, a savoir : au plus tard le 15 'evrier 1938.
Fait a Paris
Lapaire
Iu et approuve
Stoll
Iu et approuve
Iu et approuve
Guggenheim
C. -Die GEeE schloss die Personalverträge ab, u. a.
mit dem Schauspieler Erich von Stroheim als Haupt-
darsteller. Als dann zu Anfang Dezember 1937 in Basel
mit der Verfilmung begonnen werden sollte, entstanden
zwischen Lapaire und Stroheim Differenzen wegen des
Drehbuches.
Um den Schwierigkeiten zu begegnen trafen
die am Prodliktionsvertrag Beteiligten am 7. Dezember
1937 eine
auf den 1. Dezember zurückdatierte Zusatz-
vereinbarung (Additif). Darin wurde abgemacht, dass
Lapaire die Filmschöpfung nach einnm von Stroheim gut-
geheissenen Drehbuoh dirigiere und alle von der GECE
abgeschlossenen Verträge übernehme. Die GECE ver-
sprach eine Erhöhung der bei Ablieferung des Films zu
za.hlenden Summe um frfrs. 150,000.-auf frfrs. 500,000;-
und einen Beitrag von frfrs.50,000.-an die erhöhten
allgemeinen Kosten. Im übrigen wurde die unveränderte
Geltung des Grundvertrages vorbehalten. Das Additif ist
am Rande von Semac namens der GEeE und von La.paire
unterzeichnet.
Am Fusse trägt es die Unterschriften von
Stoll für die Eosoop A.-G. und von Guggenheim für die
Tonfilm
Frobenius A.-G.
Obligationemeeht. N° li. 21
In einem Bestätigungsschreiben vom 9. Dezember 1937
sagte
die GECE über ihre bisherigen Auslagen hinaus
einen Kostenbeitrag von frfrs. 375,000.-zu. Eine Kopie
dieses Briefes ,ist mit dem Vermerk Iu et approuve
unterzeichnet von Lapaire, Stoll und Guggenheim.
D. -Die Unstimmigkeiten zwischen den Filmleuten
und Lapaire dauerten an. Dieser gab hievon der GECE
am 17. Dezember 1937 Kenntnis. Ausserdem ersuchte er
um Erstreckung des Ablieferungstermins bis zum 15. März
1938 und um Modifikation der Entschädigungsbedingungen.
Der Brief ist von Stoll mitunterzeichnet. Die GECE
antwortete am gleichen Tage. Sie lehnte jede Verant-
wortung für die Schwierigkeiten ab, erklärte sich aber
mit den gemachten Vorschlägen einverstanden und leistete
eine Anzahlung von frm. 50,000.-.
Am 25. Dezember 1937 teilte Lapaire der GEeE mit.
er gehe an eine völlige Reorganisation des Filmplanes.
Ferner stellte er ein neues Vorschussbegehren. Die GECE
lehnte ab. Sie verlangte die Einhaltung der Verträge und
wies darauf hin,dass sie allen ihren Verpflichtungen nach-
gekommen sei.
Weitere Verhandlungen Ende 1937 und im Verlauf des
Monats Januar 1938, in die sich neben Lapaire auch Stoll
einschaltete, blieben ohne Ergebnis. Ende Januar 1938 war
das Filmprojekt endgültig gescheitert.
E. -Am 28. Januar 1938 trat die GEeE alle ihre Rechte
aus 'den Verträgen passes tant avec Monsieur Lapaire
qu'avec Monsieur Stoll de Ia Eoscop et Monsieur Guggen-
heim
de la Tonfilm Frobenius an Davy Semac ab. Dieser
Hess zunächst die deutsche Version des Films für eine
Forderung von frfrs. 500,000.-verarrestieren. Gegen die
Betreibung erhob Lapaire Rechtsvorschlag. Im an-
schliessenden Prosequierungsprozess wurde er durch Urteil
des Zivilgerichtes Basel-Stadt vom 7. Juni 1939 zur
Zahlung von frfrs. 500,000.-, für den Fall der Exekution
in der Schweiz von SFr. 72,000.-, nebst Zins zu 5 % seit
dem 28. Februar 1938 und zu den Prozesskosten ver-
22 Obligationenrecht. N° 5.
urteilt. Die Betreibung endigte mit der Ausstellung eines
Pfändungsverlustscheines über
Fr. 74,430.40.
F. -Im vorliegenden Prozess, eingeleitet am 4. April
1941, belangt der Kläger Semac den Beklagten Stoll auf
Zahlung von Fr. 38,935.-nebst 5 % Zins ab Fr. 36,250.-
seit dem 28. Februar 1938.
Das Zivilgericht Basel-Stadt erkannte, am 29. Dezember
1944,
der Beklagte. habe an den Kläger frfrs. 250,000.-,
bei Zwangsvollstreckung in der Schweiz SFr.35,000.-
nebst 5 % Zins seit 28. Februar 1938 und SFr.3285.-
nebst. 5 % Zins seit 4. April 1941 zu zahlen.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt strich
in seinem Urteil vom 6. Juli 1945 die Feststellung eines
Umrechnungskurses
für die Zwangsvollstreckung in der
Schweiz und hiess im übrigen die Klage für die gleichen
Beträge wie die erste
Instanz gut.
Beide kantonalen Gerichte gelangten zum Schluss, die
unter den Vertrag gesetzte Formel Lu et approuve bon
pour garantie de bonne fin et livraison stelle nicht bloss
(wie
der Beklagte behauptete) einen Verzicht auf all-
fällige Retentionsrechte
dar, sondern eine Verpflichtung
zur Fertigstellung und Ablieferung des Films auf den vor-
gesehenen Termin. Hinsichtlich
der Rechtsnatur dieser
Verpflichtung ging
das Zivilgericht davon aus, es liege
entweder eine Bürgschaft
oder ein Garantievertrag für
vertragsgemässes Verhalten des SQhuldnersLapaire vor.
Die
Frage könne aber offen bleiben, weil die Zahlungs-
pflicht des Beklagten
in beiden Fällen gegeben sei. Das
Appellationsgericht nahm eine Bürgschaft an.
G. -Das Bundesgericht wies die vom Beklagten ein-
gelegte Berufung ab. Dabei qualifizierte es
das Rechts-
verhältnis zwischen den
Parteien als Garantievertrag, aus
folgenden
Erwägungen:
Garantievertrag ist das Versprechen der Leistung eines
Dritten, d. h. eines bestimmten Verhaltens positiver oder
negativer, rechtlicher oder tatsächlicher Art, zu dem der
Garant nach dem Willen der Kontrahenten den Dritten
veranlassen soll; dies in der Meinung, dass der Garant
Gefahr und Risiko des Ausbleibens der versprochenen
Leistung
oder des erwarteten Erfolges trage und für die
daraus entstehenden nachteiligen Folgen aufkomme. Die
Bürgschaft anderseits
trägt akzessorischen Charakter; sie
ist abhängig vom Bestand einer Hauptschuld. Das Appel-
lationsgericht
hat nun im Zweifel eine Bürgschaft als
die
( weniger weitgehende Bindung des Verpflichteten II
angenommen. Die Gesamtheit der massgebenden Gesichts-
punkte weist aber auf das Vorliegen eines Garantievertrages
hin.
Auch wenn
man nicht ohne weiteres auf den Wortlaut
der Vereinbarungen abstellen darf, so ist doch zu beachten,
dass die Erklärung des Beklagten sowohl im Grundvertrag
vom 19. November wie in der separaten Bestätigung vom
20. November 1937 ausdrücklich das Wort garantie
gebraucht. Garantiert wurden von ihm und von Guggen-
heim die Vollendung des Filmes
und die Einhaltung des
abgesprochenen Lieferdatums, also Leistungen, die von
Lapaire zu erbringen waren. Es wurde damit nicht etwa
Deckung des Interesses an der Erfüllung der Verpflich-
tungen Lapaires versprochen, sondern dessen Leisttmg
als solche. Offensichtlich sollten die ( Garanten den
Schuldner zu vertragsmässigem Verhalten veranlassen.
Damit. steht im Einklang, dass der Beklagte und Guggen-
heim die
Erklärung vom 20. November 1937 in gleicher
Weise und gleichgeordilet wie der Schuldner Lapaire unter-
schrieben. Schon das äussere Bild dieses Dokumentes ist
bezeichnend. Ebenso charakteristisch ist die Unterzeich-
nung des Additifs vom 1. Dezember 1937 durch die Be-
teiligten und die allgemein festzustellende Mitunterzeich -
nung der Briefe, Abänderungsvorschläge und Geldgesu,che
Lapaires
durch den Beklagten. Das pflegen Bürgen nicht
zu tun. So verhält sich erfahrungsgemäss nur jemand,
der intensiver und unbedingter als ein Bürge engagiert ist.
In gleiche Richtung deutet die Interessenlage.Der Be-
klagte hat iri seiner Appellationsschrift vom 26. April 1945
zu.gegeben, dass die' Tonfilm Frobenius A.-G. und die
Eoscop A.-G. ihrerseits
zur Herstellung des Filmes bei-
zutragen hatten, jene durch Vermietung ihres Ateliers und
der Aufnahme-Apparaturen, diese durch Ausführung der
Entwicklungs-und Kopierarbeiten. Die Tatsache bestätigt,
dass der Beklagte und seine Firma an der Leistung Lapaires
direkt interessiert waren. Ein derartiges eigenes Interesse
des Beklagten stellt ein ernstliches Indiz für einen Garantie-
vertrag dar.
Auch
der Zweck des Versprechens des Beklagten lässt
auf Garantievertrag schliessen. Der GECE lag nach Ver-
trag und Korrespondenz alles an der Herstellung und zeit-
gerechten Ablieferung des Films. Folglich musste sie
gerade
jene Beeinflussung durch den direkt mitinteressierten
Beklagten wünschen, welche ein Kennzeichen des
Garantie-
vertrages ist. Gewiss ist auch der Bürge an der Vertrags-
erfüllung durch den Schuldner interessiert, aber mehr
eigennützig, während es hier hauptsächlich auf positives
Verhalten Lapaires
ankam. Die GECE hatte im voraus
auf gut Gelingen für Schauspieler und Personal enorme
Aufwendungen
zu machen. Als nachher der Vertrag
geändert wurde und die Regie an Lapaire überging, hatte
sie überdies einige Hunderttausend französische Franken
vorzuschiessen. Es musste allen klar sein, dass ihr nur mit
der Leistung des Dritten Lapaire gedient war, nicht mit
dem Ersatz ihres Interesses. Diesem Zweck wurde ein
Garantievertrag zweifellos eher gerecht als eine Bürgschaft.
Schliesslich
handelt es sich beim Vertreter der GECE
wie bei Stoll und Guggenheim um Kaufleute, von denen
angenommen werden darf, sie seien sich des Unterschiedes
zwischen Bürgschaft
und Garantie bewusst. Wollten sie
nur eine akzessorische Haftung, also Bürgschaft, so hätten
sie das erkennbar zum Ausdruck bringen müssen. Das ist
nicht geschehen. Alle Umstände, die Interessenlage, der
Zweck des Versprechens, und damit übereinstimmend der
Wortlaut der Erklärungen sprechen für einen Garantie.,;
vertrag. Daher durfte die GECE darauf vertrauen, dass
die vom Beklagten eingegangene Bindung wirklich als
Garantie gemeint war. In diesem Vertrauen ist sie zu
schützen.
6. Urteil der J. Zivilabwilung vom 8. Februar 1946
i. S. E. Luehslnger Co. gegen Parsa, Produits Agglomeres
de Romont S. A.
ferrechnungsverzicht, Art. 126 OR.
Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichtes nach Art. 43 Abs. 4 OG
(Erw. 1).
Voraussetzungen für die Annahme eines (nicht ausdrücklich
erklärten) Verrechnungsverzichtes (Erw. 2).
Eintritt der Verzichtsfolgen unabhängig vom Vorhandensein eines
Verzichtswillens (Erw. 3).
Renonciation d la compenBation, art. 12600.
Pouvoir d'examen du Tribunal fMera selon I'art. 43 al. 4 OJ
(consid. 1).
Quand peut-on admettre que Ie debiteur a renonce a la compen-
sation (sans l'avoir declare expressement) ? (consid. 2).
Les effets de la renoneiation peuvent se produire independamment
de la volont6 de renoncer (eonsid. 3).
Rinuncia aUa compenBazione, art. 126 00.
Sindacato deI Tribunale federale giusta l'art. 43 cp. 4 OGF (coo-
sid. 1).
Quando si puo ammettere ehe il debitore ha rinunciato aHa com-
pensazione, senz 'averne fatta espressa dichlarazione ? (consid. 2).
Gli
effetti della rinuncia possono. prodursi indipendentemente
dalla volonta di rinunciare (consid. 3).
A. -Am 23. März 1944 kaufte die Klägerin von der
Beklagten ein Brikettierwerk in Romont zum Preise von
Fr. 150,000.-. Mitübertragen wurden die Exploitations-
bewilligung
und das Basiskontingent von 800 Tonnen pro
Monat. Unter den Inventargegenständen befanden sich
ein Trocknungsofen
und 22,000 Trocknungsbretter. Der
Kaufpreis war durch Zahlung einer Quote von Fr. 10.-
per Tonne gelieferter Ware zu entrichten.
B. -Mit Schreiben vom 3. Oktober 1944 machte die
Beklagte die Klägerin
darauf aufmerksam, dass ver-
schiedene Vertragsbestimmungen
nicht befolgt worden
seien
und dass sie sich weitere Schritte vorbehalte, sofern