Per8onenrecht .. N° 1.
Kinderheim sei, so entspricht dies also der Wahrheit. Diese
wahre Angabe
berührt den Kläger weder in seinen ver-
mögensrechtlichen noch
in seinen sonstigen, vom Recht
geschützten Interessen. Ein wirtschaftlicher Schaden kann
ihm daraus schon deswegen nicht entstehen, weil er sich
ins Privatleben zurückgezogen
hat. Aber auch in seiner
Ehre, seinem
guten Rufe, dem ihm gebührenden Ansehen
(BGE
45 II 627) wird er dadurch nicht getroffen. Er hat
keine Tatsachen vorgebracht, die eine solche Annahme
rechtfertigen könnten.
Wer die Bezeichnung Kinderheim
Solreal vorm. Kinderheim
Guhl oder vorm. Chalet
Gnhl
liest, schliesst daraus nur, dass das Kinderheim
Solreal die Betriebseinrichtung, namentlich
das Gebäude
des Kinderheims Guhl übernommen habe. Auf das Le-
benswerk des Klägers fällt kein Schatten, auch wenn die
neuen
Inhaberinnen das Kinderheim unter der erwähnten
Bezeichnung nach andern Grundsätzen betreiben als er.
Dass sie es unseriös führen, sodass schon die blosse Nennung
als früherer Besitzer
für ihn unangenehm wäre, behauptet
er selber nicht.
Die drei
ersten Klagebegehren (von denen das dritte
nur eine selbstverständliche Folgerung aus dem ersten
darstellt)
sind daher unbegründet. Unstatthaft war einzig
die Bezeichnung, die die Beklagten zunächst
im Verzeich-
nis der Telephonteilnehmer eintragen liessen, da sie nicht
auf das Nachfolgeverhältnis hinwies. Soweit mit der Klage
die Beseitigung dieser Bezeichnung verlangt war, ist sie
jedoch gegenstandslos geworden,
da sich die Beklagten auf
erstes Verlangen hin bereit fanden, den beanstandeten
Eintrag ändern zu lassen.
3. -Auf
den Berufungsantrag, das Klagebegehren 4
(betreffend
das Recht des Klägers zur Entgegennahme der
an das Kinderheim oder Chalet Guhl adressierten Post-
sendungen) sei zu schützen, kann nicht eingetreten werden,
da die Berufungsschrift für diesen Antrag entgegen der
Vorschrift von Art. 55 lit. c OG keine Begründung enthält
(BGE 71 H 3 E. 2 und 35).
Familiem'echt. N0 t.
'1
Demnach erkennt das BUMftlJgeriCkt :
Soweit auf die Berufung eingetreten werden kann, wird
sie abgewiesen
und das Urteil des Kantonsgerichtes des
Kantons St. Gallen vom 8. Oktober 1945 bestätigt.
IH. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
2. Auszug aus dem Urteil der 11. ZivilabteIlung vom 28. März
1946 i. S. Blum gegen Blum.
Scheidung8klage nach Ablauf der Trennung (Art . 147 Abs. 2, 148
Abs. 1 ZGB). Nur wenn die aus Art. 142 ZGB allein klage-
berechtigte Partei nach abgelaufener Trennung nicht selber die
Scheidung verlangt, hat die aIidere, mehrschuldige Partei einen
selbständigen Scheidungsanspruch aus Art. 147/148 ZGB.
Action en divorce con8ecutive a la 8eparation de corp8 (art. 147 al. 2
148 al. 1 00). Celui des epoux auquel la desunion est princi-
palement imputable n'a le droit de conclure au divorce en vertu
des art. 147/148 CC que dans le cas ou son conjoint, qui serait
seul recevable 8. ouvrir action au regard de I'art. 142,ne demande
pas lui-meme le divorce 8. l'expiration du delai de separation.
Azione di divorzio conseguente alla 8eparazione personale (art. 147
cp. 2, 148 cp. 1 CC). Il coniuge, cui e principalmente imputabile
la disunione, ha il diritto di chiedere il divorzio in virtu degli
art. 147/148 CC soltanto se l'altro coniuge, ehe solo potrebbe
farsi attore in forza dell'art. 142 CC, non dornanda il divorzio
allo spirare deI termine di separazione.
A. --:-Mit Urteil vom 14. Juli 1942 hatte das Obergericht
des
Kantons Luzern die Scheidungsklage und -Widerklage
der Parteien abgewiesen, da.gegen die Ehe wegen tiefer
Zerrüttung
aus überwiegendem Verschulden der Ehefrau
auf die Dauer von zwei Jahren getrennt. Eine Versöhnung
kam trotz beiderseitiger Versuche nicht zustande. Nach
Ablauf der Trennungszeit verlangten beide Parteien die
Scheidung. Mit Urteil vom
19. Dezember 1945 sprach das
Obergericht diese auf Begehren des Klägers allein aus. ...
B -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung
der Beklagten mit den Anträgen,
a) die Scheidung sei auf alleiniges Begehren der Be-
klagten, eventuell auf Begehren bei der Parteien aus-
zunprechen.
Das Bundesgericht zieht in Erwitgung :
- -Im Scheidungspunkt ging die Vorinstanz davon
aus, dass für die Beurteilung der Verschuldensfrage im
Rahmen des Art. 148 ZGB die im Trennungsurteil rechts-
kräftig festgestellten und die seither hinzugekommenen
Verhältnisse
massgebend seien. Demgemäss müsse, nach-
dem im Trennungsurteil das überwiegende Verschulden
der Beklagten an der Zerrüttung festgestellt worden sei,
dem Scheidungsbegehren des Klägers ohne weiteres ent-
sprochen werden. Das selbständige" Scheidungsbegehren
der Beklagten (scil : aus Art. 142 ZGB) könne nur geschützt
werden, wenn während der Trennung Tatsachen ein-
getreten seien, die den Kläger belasteten. Dies sei jedoch
nicht der Fall. Der ihm gemachte Hauptvorwurf, die
Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft sei an seiner
Opposition gescheitert,
"treffe nicht zu. Bei ihren Wieder-
annäherungsversuchen habe sich die Beklagte so verhalten,
als ob nichts passiert wäre, und es sorgfältig vermieden,
irgendwelche
Bindungen dem Kläger gegenüber ein-
zugehen. Nach dem Vorgefallenen habe jedoch dieser
gewisse vorgängige Zusicherungen
verlangen dürfen; die
der" Beklagten unterbreiteten Bedingungen seien, wenn
auch etwas schroff formuliert, sachlich begründet und
ihre Annahme der Beklagten zuzumuten gewesen. Bei
dieser
Sachlage stehe letzterer weder ein besonderer noch
der allgemeine Scheidungsgrund zu.
Die Berufungsklägerin beanstandet diese Beurteilung
ihres Scheidungsbegehrens als eine Verletzung von Art. 148
ZGB,
kraft dessen sie einen selbständigen Scheidungs-
anspruch habe, weil sie selbst nach dem Trennungsurteil
nicht als ausschliesslich, sondern lediglich als überwiegend
schuldiger Teil
erklärt worden sei. Die Vorinstanz habe
ihr Scheidungsbegehren zu Unrecht nur unter dem Ge-
sichtspunkt des Art. 142 ZGB geprüft.
Diese Argumentation verkennt den Sinn und Zweck
des
Art. 148 ZGB. Diese Bestimmung will nicht der
bIossen Tatsache der abgelaufenen bezw. dreijährigen
Trennung die Bedeutung eines selbständigen Scheidungs-
grundes beilegen, den auch die an der Scheidung über-
wiegend schuldige
Parteianrwen könnte ohne Rücksicht
darauf, welche Stellung die Gegenpartei zur Scheidungs-
frage einnehme.
Art. 148 will lediglich verhindern, dass
ein am Zusammenbruch der Ehe wenn auch überwiegend,
so
doch nicht allein schuldiger Ehegatte nach Ablauf der
Trennungszeit gegen seinen Wunsch und Willen wieder
in die eheliche Gemeinschaft zurückkehren muss. In diese
Lage
kommt der Mehrschuldige aber nur, wenn der
weniger Schuldige und daher aus Art. 142 (bezw. einem
speziellen Scheidungsgrund) allein klageberechtigte Ehe-
gatte trotz abgelaufener Trennung nicht selber die Schei-
dung verlangt, was Zllr Folge hätte, dass die Ehe nach
Dahinfallen der Trennung infolge Ablaws der bestimmten
Zeit gemäss Art. 147 Abs. 2 ZGB auf unbestimmte Zeit in
der Schwebe belassen werden könnte. In diesem Falle
soll der andere Ehegatte, der die Gemeinschaft nicht wieder
aufnehmen will, ungeachtet. seines. grössern Verschuldens
nach Art. 147 und 148 ZGB einen selbständigen Scheidungs-
anspruch haben. Diesen Behelf hat er aber nicht nötig,
wenn die klageberechtigte Partei selber von ihrem An-
spruch Gebrauch macht uhd ihrerseits die Scheidung ver-
langt; diesfalls besteht kein Anlass, im Widerspruch zum
Grundgedanken des Art. 142 Abs. 2 auch dem mehr-
schuldigen Ehegatten das Recht einzuräumen, selbst
ebenfalls als Kläger aufzutreten. Vorliegend macht nun
der Ehemann von seinem Anspruch Gebrauch, indem er
aus den Gründen, gestützt auf die er schon die Trennung
erlangt hatte, nach deren Ablauf jetzt auf Scheidung klagt.
Das selbständige Scheidungsbegehren der Ehefrau wäre
daher, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, nur dann
Fe.milienrooht. N° 3.
zu schützen, wenn sich die Verschuldenslage seit der
Trennung derart zu Ungunsten des Klägers verschoben
hätte, dass die Beklagte nicht mehr als die überwiegend
schuldige
Partei bezeichnet werden könnte. Solche Ver-
fehlungen des Klägers
sind -nach der verbindlichen
Feststellung
der Vorinstanz -nicht nachgewiesen. .,.
Das Verschuldensverhältnis hat sich jedenfalls seit dem
Trennungsurteil nicht so wesentlich zu Ungunsten des
Mannes verschoben, dass die Beklagte jetzt in der Gesamt-
abrechnung nicht mehr ein vorwiegendes Verschulden am
Scheitern der Ehe träfe. Bei dieser Sachlage steht der
Beklagten weder aus Art. 142 noch aus Art. 148 ZGB ein
eigener
Scheidungsanspruch zu, sodass es beim Scheidungs-
dispositiv der Vorinstanz sein Bewenden haben muss.
e t! -. .,
3. Arrnt de la He Cour civile du -I avril 1946
daus la Cl:mse H. contre S.
Le droit de visite prevu par l'al't. 156 a1. 3 C? ne pnmt etre supwime
que s'il n'estpas possible d'en regler 1 exerClCe de mamere a
sauvegarder le developpement physique et moral de l'enfant.
Dtis Besuchsrecht nach Art. 156 Abs. 3 ZGB .ist nUJ;" dann zu
versagen, wenn sich seine Ausübng !l.uf keme. WnlSe ordnen
lässt unter Wahrung der körperlIchen und sItthchen Ent-
wicklung des Kindes.
Il diritto di visita pl'evisto dall'art. 156 CJl. 3 CC pu re sop-
presso soltanto se non e possibile.di regolarne l'eserCl2:1O m modo
da salvaguardare 10 sviluppo fislCO e morale deI figlIo.
A. -Par jugement du 3 juillet 1945, le Tribunal de
premiere instance de Geneve a prononce le divorce des
epoux S.-H.
aux torts de la femme en vertu de l'art. 142 ce,
interdit a. celle-ci de se remarier avant un an, confie au
mari l'exercice de la puissance paternelle sur son fils, ne
le 13 aout 1940, et, relevant que les renseignements qu'il
possooait sur la conduite et. les qualites maternelles de
Dame S. ne permettaient pas de fixer un droit de visite
regulier
et frequent, lui a simplement reserve l'exercice
Familienrooht. N0 3.
d'un droit de visite dans les limites compatibles avec les
exigences
de la sante et de l'education morale de l'enfant .
Par amt du 18 janvier 1946, sur appel de Dame S.,
la Cour de justice civile de Geneve areforme ce jugement
et dit qu'll n'y avait pas lieu d'accorder a. l'appelante un
droit de visite. L'arret releve qu'il resultait des enquetes
et des pieces produites que Dame S. etait une prostituee
professionnelle qui recevait des individus chez elle, qu'elle
avait declare cyniquement a. son mari etre atteinte d'une
maladie venerienne; qu'il etait ainsi demontre qu'elle etait
depourvue de tout sens moral et d'une mentalite fort dan-
gereuse, et que dans ces conditions elle n'etait pas une mere
digne de se trouver en contact, meme pour quelques
instants, avec son enfant.
B. -Dame S., actuellement H., a recouru en reforme
en concluant avec depens a. ce qu'ilplaise au Tribunal
federal lui reconnaitre un droit de visite tous les jeud.is
aprils-midi
et un dimanche sur deux toute 180 journee,
subsidiairement subordonner l'exercice du droit de visite
a. la condition qu'elle n'emmene pas son enfanta. son
domicile.
S. a declare s'en rapporter a justice, tout endemandant
que le droit de visite soit fixe de teIle sorte que les visites
'de la re courante a. son enfant soient espacees autant que
possible, qu'elles
n'aient lieu que sous un contröle tres
strict et qu'en aucun cas la recourante ne puisse emmener
l'enfant chez elle.
Gonsiderant eu droit :
L'opinion de la Cour de justice selon la quelle le juge,
en matiere de droit de visite, n'a a tenir compte que de
l'interet de l'enfant est trop absolue. Le droit de visite
n'a pas ete institue seulement dans l'inter8t de l'enfant
mais aussi et meme en premiere ligne dans l'interet des
parents.
Cela ressort clairement de l'art. 156 CC qui dis-
pose que celui des
parents auquell'enfant n'est pas confie
a le droit de conserver avec lui les relations personnelles