9 Sohuldbetreibungs Und Konkursreoht.' N° 18.
cette derniere, la Cha:mbre de cea.ns n'lI. pas a intervenir,
bien que la Cour cantonale n'ait pas ,calcule la quotiM
saisissable
du salaire au moyen de la fotmule applicable
(RO
67 IU 138). D'ailleurs, mene si un deuxieme creancier
avait et6 admis, a juste titre, a participer a la saisie (dans
l'hypothese Oll elle n'aurait pas absorM toute la part
saisissable du traitement), la plainte port6e le 4 mars 1946
contre la saisie du 29 janvier aurait et6 tardive. Il eut alors
incomM a 1'0ffice da completer la saisie conformement a
l'art. 110 a1. 1 LP ; et s'il ne l'avait pas fait, plainte aurait
pu etre portee pour dem de justice (art. 17 al. 3 LP).
La Ohambre des pour8'Uites et des jaiUite8 tprortonee :
Le recours est admis en ce 'sens que la participation de
l'Etat de Neuchatei a la: saisie operee dans la poursuite
n° 20905 est annul6e.
11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARR:ttTS DES OOURS CIVlLES
16. UrteU der H. ZlvUabteiIung vom 12. April 1946
i. S. Stransky gegen Asslcurazlonl GeneraH S. A.
Wirkungen eines Versicherungsvertrages. Anwendbares Recht.
Nichta.nwendung ausländischer Vorschriften über die Vertrags-
erfüllung wegen Verletzung des schweizerischen ordre public ?
Aberkennungsklage. Die Berücksichtigung eines erst im Laufe des
Prozesses eingetretenen Schuldbefreiungsgrundes verstösstnicht
gegen Bundesrecht.
Efietsd'un contrat d'assurance. Droit applicable.
La violation de l'ordre public suisse met-elle obsta.cle a.l'application
des prescriptions etra.ngeres sur l'execution des contrats ?
Action en liberation de dette. La droit f6deral ne s'oppose pas a.la.
prise en consideration d'un motif de liberation survenu en cours
d'insta.nce.
Effetti d'un contratto d'assicurazione. Diritto appIicabile.
La violazione dell'ordine pubblico svizzero costituisce un ostacolo
all'applicazione didisposti esten sull'adempimento dei con-
tratti T
Azione di disconoscimento di debito. n diritto federale non vieta.
di tener conto d'un motivo di liberazione sopraggiunto in corso
, di, procedura.
Am. 17. August 1927 schloss der damals in Nachod
(Böhmen)
wohnhaft gewesene Beklagte mit der Prager
Zweigniederlassung
der Klägerin einen Lebensversiche-
rungsvertrag über 500,000 tschechische Kronen ab. Die
Prämien entrichtete er während etwa zwölf, Jahren ver-
tragsgemäss
in tschechischen Kronen. Seit der Besetzung
der Tschechoslowakei durch die Deutschen hält er sieh
a.ls jüdischer Emigrant in Zürich auf. Von hier aus forderte
er von der KIägerin den Rückkaufswertder Versicherung.
Da die Klägerin dessen Auszahlung unter Berufung auf die
im damaligen Protektorat Böhmen und Mähren ein-
geführte
Judengesetzgebung und die dort geltenden De-
visenvorschriften
verweigerte, erwirkte er gegen me fm
den Betrag von 254,523.20 tschechischen Kronen, um-
gerechnet in Fr.43,778.-, am 16. September 1943 a.uf
Grund von Art. 271 Ziff. 4: SchKG einen Arrest und leitete
Betreibung ein. Gegenüber dem Rechtsvorschlag
der
Klägerin erteilte ihm der Atidienzrichter des Bezirkes
Zürich provisorische Rechtsöfinung. Die Klägerin erhob
darauf Aberkennungsklage. Nachdem die deutsche ,Be-
setzung der Tschechoslowakei ihr Ende gefunden hatte,
teilte sie dem Gerichte mit, dass die nationalsozialistischen
Massnahmen gegen die Juden aufgehoben und Leistungen
aus der Police des Beklagten möglich geworden seien, und
dass sie den Rückkaufswert samt Zinsen beim Bezirks-
gericht Prag-Innere Stadt hinterlegt habe. Mit Urteil vom
18. Dezember 1945 hat hierauf das Obergericht des Kan-
tons Zürich die Aberkennungsklage für den Betrag von
Fr. 4:3,778.-nebst Zinsen geschützt.
Mit seiner Berufung
an das Bundesgericht beantragt der
Beklagte Abweisung der Aberkennungsklage. Die Klägerin
schliesst
auf Abweisung der Benung.
8ohuldbetreibtJD88. und Konkursreoht. N0 16.
Das Burulesgencht zieht in Erw4gung :
.1. -Mangels einer ausdrüoklichen Parteivereinbarung
über das anzuwendende
Recht hat die Vorinstanz mit
Recht untersuoht, mit welohem Lande das Vertrags-
verhältnis der Parteien den engsten räumlichen Zusammen-
hang aufweise. Aus dem Umstande, dass der streitige
Versioherungsvertrag zwisohen einem Einwohner der
Tscheohoslowakei
und der tsohechoslowakischen Zweig-
niederlassung der Klägerin abgeschlossen wurde, dass die
darin vorgesehenen Zahlungsverpßiohtungen
für beide
Parteien auf tscheohische Kronen lauten, und dass für
alle Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrage der
Gerichtsstand Prag vereinbart wurde, hat sie in unanfecht-
barer Weise
geschlossen, daSs sich die Wirkungen dieses
Vertrages nach tschechoslowakischem Reoht beurteilen.
Sie durfte die eben erwähnte Gerichtsstandsklausel bei der
Bestimmung des massgebenden Rechts als
Indiz ver-
werten (BGE 60 II 301/2), auch wenn sie ihre Anwendung
auf die vorliegende Aberkennungsklage ablehnte.
Ist deshalb nach tsoheohoslowakischem Reohte zu ent-
sQheiden, ob die Klägerin sich mit der in Prag erfolgten
Hinterlegung von
ihrer Schuldpßicht befreit habe, so
kann das Bundesgericht das angefochtene Urteil in diesem
Punkte nicht überprüfen..
Der Beklagte macht freilich geltend, die Vorinstanz habe
die Hinterlegung der Streitsumme in Prag mit Rücksicht
auf den sohweizerischen ordre public nicht als Erfüllung
,anerkennen dürfen,
da er (der Beklagte) wegen der tschecho-
slowakischen Devisengesetzgebung
und deswegen, weil der
tschechoslowakisohe
Staat sein Vermögen unter National-
verwaltung ) gestellt habe, über den hinterlegten Betrag
nicht verfügen köIine. Die Anordnung der National-
verwaltung soll für ihn entschädigungslose Enteignung
bedeuten. Wie es sich
mit diesen Behauptungen verhalte,
kann jedoch dahingestellt bleiben. Die tschechoslowakische
Gesetzgebung über die Devisenbewirtschaftung
und die
Nationalverwaltung ist nämlich im angefochtenen Ur-
Sohuldbetreibungs. und Konkursreoht. N0 UI. IJI
teil weder unmittelbar noch mittelbar zur Anwendung
gelangt. Sie berührt das Rechtsverhältnis zwischen den
Parteien in keiner Weise. Das angefochtene Urteil beruht
nur auf den Vorschriften des tsohechoslowakisohen Zivil-
reohts über Art und Ort der Vertragserfüllung. Wenn
diese Vorsohriften der Klägerin gestatten, ihre Schuld
gegenüber dem Beklagten durch Hinterlegung
am Er-
füllungsort zu tilgen, und wenn darnach der Ort der
Geschäftsniederlassung des Schuldners, also Prag, als
Erfüllungsort zu gelten
hat, wie die Vorinstanz in für das
Bundesgerioht verbindlioher Weise annimmt, so verletzt
dies
an und für sioh das sohweizerische Rechtsgefühl nicht.
Dass in dem Lande, wo eine Schuld nach dem grund-
sätzlich massgebenden
ausländischen Reohte zu erfüllen
ist,
für den Gläubiger Verfügungsbeschränkungen gelten,
die möglicherweise dem sohweizerischen ordre publio
widerspreohen, bildet
für den schweizerisohen Riohter
keinen genügenden Grund, die Erfüllung
statt nach jenem
ausländischen nach sohweizerisohem Reohte zu beurteilen
und den Erfüllungsort .in die Schweiz zu verlegen. Die
Berufung
auf den schweizerisohen ordre publio kann dem
Beklagten daher nioht helfen.
2. -Unter diesen Umständen kann siohnur nooh fragen,
ob die Vorinstanz dadurch Bundesrecht verletzt habe,
dass sie einen
erst im Laufe des Aberkennungsprozesses
eingetretenen Schuldbefreiungsgrund
zur Gutheissung der
Aberkennungsklage genügen liess. Der Beklagte behauptet
dies
unter Hinweis auf BGE 41 III 158, 56 II 136 und
57 II 325 f., wo ausgesprochen ist, dass im Aberkennungs-
prozess nioht darüber zu befinden sei, ob die streitige
Forderung zur Zeit
der Klageanhebung oder des Urteils
oder in einem andern vom kantonalen Prozessrecht zu
bestimmenden Zeitpunkte bestanden
habe bezw. bestehe,
sondern darüber, ob sie bei Erlass des Zahlungsbefehls
begründet
und der Gläubiger bereohtigt gewesen sei, sie
auf dem Betreibungswege geltend
Zu machen. Hieraus ist
jedooh in den erwähnten Entsoheiden nioht gefolgert
worden,
dass die Klage auf Aberkennung einer Forderung,
8chuldbet1'eibungs-und KODkurareoht. N0 16.
die bei Erlass des Zahlungsbefehls bestand und fä.llig war,
selbst dann abzuweisen 'sei, wenn dem Schuldner in-
zwjschen eine Einrede gegen die Forderung erwachsen ist.
Dem Gläubiger durch Abweisung der Aberkennungsklage
die Fortsetzung der Betreibung für eine nach Erlass des
Zahlungsbefehls untergegangene Forderung zu ermöglichen,
. stünde mit dem materiellen Recht, dessen Verwirklichung
das Betreibungsrecht und namen:tlich auch die Einrichtng
der Aberkennungsklage zu diElnen hat, in unerträglichem
Widerspruch.
In BGE 68 III 87 hat deshalb das Bundes-
gericht entschieden,
dass der Schuldner im Aberkennungs-
prozess
mit allen Einreden gegen die streitige Forderung
zuzulassen sei, gleichgültig, ob sie vor oder nach Erlass
des Zahlungsbefehls entstanden seien. Dass die Forderung
und das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu
machen, schon bei Erlass des Zahlungsbefehls bestanden
haben,
ist also zwar notwendige Voraussetzung für die
Abweisung der Aberkennungsklage,
da der. Schuldner sich
nicht gefallen lassen muss, zu früh betrieben zu werden,
und da sonst der vorzeitig betreibende Gläubiger gegen
denjenigen Gläubigem, die
korrekt vorgehen, im Vorteil
wäre (BGE
68 III 88). Bestand und Fälligkeit der For-
derung bei Erlass des Zahlungsbefehls reichen dagegen
zur Abweisung der Aberkennungsklage nicht aus, sondern
es besteht hiefür die weitere Voraussetzung, dass seit
Erlass des Zahlungsbefehls keine Einreden gegen die For-
derung entstanden sind. Bis zu welchem Stadium des
Aberkennungsprozesses Einreden gegen die Forderung noch
vorgebracht werden können, bestimmt
das kantonale
Prozessrecht (BGE
68 III 87). Das angefochtene Urteil
ist daher auch unter dem Gesichtspunkt der Bundes-
vorschriften über die Aberkennungsklage nicht zu be-
anstanden.
Demnach erkennt das Bumaesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urtej) des Ober-
gerichtes
des Kantons Zürich vom 18. Dezember 1945
bestätigt.
Rebhtliche 8chut.zmM8DAbm für die Hotelindustrie. N0 17.
B. RethtHthe Sthntzmassnahmen tor die Hotelindustrle.
lesores jurldiques en favenr de l'industrie h6teliere
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER
ARRnTS DE LA CllAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
17. Entscheid vom 4. ,Jull 1948 i. S. Hypothekarkasse des
Kantons Dem.
HotilBclIAJez, '1JerÖlTulerZiche Verzinsung (Verordnung von 1941/4:3,
Gesetz von 1944:): 1. Jährliohe Verteilung des Gewinnes,
Rechtsmittel. -2. Ist die veränderliohe Verzinsung für mehrere
getrennt verpfändete Grundstücke bewilligt, so ist das Betriebs-
ergebnis für jedes Grundstück gesondert zu ermitteln. Anders
nur bei praktisch nicht trennbarer wirtschaftlioher Einheit
mehrerer Grundstücke. Kriterien hiefür.
M68tVI'88 i'llH'id;i,ques en faveu,r de l'industrie Mtilüre. Intedt variable
(ordonnanoes de 194:1 et 1943, loi du 28 septembre 1944:):
1°
Repartition annuelle du benefioe. Voies de reoours. -
2° Lorsque le plan prevoit un interet variable selon le resultat
de l'exploitation et que l'entreprise oomprend plusieurs immeu-
bles hypotheques sepa.r6ment, le resultat de l'exploitation doit
tre determine de f 9Qn distinote pour ohaoun d'eux. Cette
regle ne souffre exception que s'lls oonstituent une unite 600-
nomique pratiquement indivisible. Ciroonstsnoes determinantes
Mwr.e giuriiliche a favore deU'industria degli alberghi. lnte1'e88e
variabile (ordinanze del 194:1 edel 1943, Iegge 28 settembre
1944:) : 1. Riparto annuale dell'utile. Mezzi di rioorso. -2. Se
il piano di risanamento prevede un interesse variabiIe a seoonda
deI risultato dell'eseroizio e l'azienda oomprende piu immobili
ipoteoa.ti separatamente, il risultato dell'eseroizio dev'essere
stabilito in modo distinto per oia.souno di essi. Questa regola
e soggetta ad eooezione soltanto se essi formano un'unitA
eoonomioa praticamente indivisibi1e. Criteri determinanti.
A. -Die Aktiengesellschaft Storck in Interlaken
erlangte im Jahr 1942 Hotelschutzmassnahmen für ihre
Hotels Bellevue und Central, jenes in Interlaken, dieses in
Unterseen gelegen. Damit wurde sie insbesondere der vom