SohuIdbetreibungs. und Konkursrecht. N0 19.
allen Hypotheken vorgehende Dienstbarkeitslast, die sich
daher nicht ohnehin nach Art. 812 Abs. 2 ZGB bei der
Verwertung ausschalten lässt. Die Abwehr dinglicher
Lasten, insbesondere auch Pfandlasten, darf aber niemals
unter Heranziehung des auf vorgehende Pfandforderungen
entfallenden Erlöses geschehen. Das wäre ein unzulässiger
Eingriff in die Vorzugsrechte der betreffenden Pfand-
gläubiger, die ja durch nachgehende Pfandlasten nicht
berührt werden.
Daran scheitert die angefochtene Steigerungsbedin-
gung. Es kommt auch nicht in Frage, sie zu Lasten nach-
gehender Hypotheken bestehen zu lassen, da solche nicht
vorhanden sind.
Es kann offen bleiben, ob dies überhaupt
anginge, ohne Rücksicht darauf, ob die nachgehenden
Pfandgläubiger der Prozessführung durch die Masse zuge-
stimmt hätten. Vollends verschlägt nichts die Andeutung
der Vorinstanz, es fehle vielleicht im unverpfändeten
Ma.ssevermögen an den Mitteln zur Begleichung dieses
Prozessaufwandes.
Es geht schlechterdings nicht an, hiezu
vorweg
auf den den vorgehenden Pfandgläubigern zukom-
menden Pfanderlös zu greifen. Der Kollokationsprozess
liegt
im ausscbliesslichen Interesse der Kurrentgläubiger ;
daher
steht für diesen Aufwand nur der allfällige Über-
schuss des Pfanderlöses zur Verfügung.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-!'. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und die Steigerungs-
bedingung Ziff. 18 aufgehoben.
SohuIdbetreibungs und Konkursrecht. N0 20.
- Entseheldvom 27. August 1946 i. S. Brunner.
Zustellung der Betreibungaurkunden in der Betreibung gegen eine
iuristi8che Person oder eine G68eUschajt.
Die Betreibungsurkunden können den in Art. 65 Abs. 1 SChKG
als
Vertreter genannten Personen auch ausserhaJb des
GeschMtslokals der betriebenen juristischen Person oder Ge.
sellschaft (Art. 65 Abs. 2 SchKG) gültig zugestellt werden.
Wird der Vertreter im Sinne von Art. 65 Abs. 1 SchKG in
seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszu-
üben pflegt, nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an
eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder
an einen Angestellten erfolgen (Art. 64 Abs. 1 SchKG), und
zwar selbst dann, wenn die betriebllne juristische Person oder
Gesellschaft ein GeschMtslokal besitzt.
N otification des actes de poursuite en 008 de pourauite contre une
personne iuridique ou une BOCiet6.
Las actas de poursuite peuvent etm valablement signifies aux
personnes que l'art. 65 al. 1 LP designe comme represen-
tants ,. . meme hors des bureaux de la personne juridique ou
dA la societe poursuivies.
Si le representant , dans le sens de l'art. 65 al. 1 LP. ne peut
etre atteint A son domicile ni A l'endroit Oll il a coutume d'exer-
cer sa profession, la notification peut se faire aussi A une per
soIine adulte de son menage ou A un employe (art. 64 aI. 1 LP),
mame dans le cas Oll la personne juridique ou 1a societe pos-
aMent un bureau d'afiaires particulier.
Notif/,ca degli atti 686CUtWi in 0080 d'68/lCUZione contro UM persona
giuritlica 0 UM societd..
Gli atti esecutivi possono essere validamente notificati alle per-
sone, ehe l'art. 65 cp. 1 LEF designa come rappresentanti ,
anche fuori degli uffici della persona giuridica 0 della societA
escusse.
Se il rappresentante a' seilsi delI 'art. 65 cp. 1 LEF non si trova
al suo domicilio ne al luogo ove wole esercitare la BUa profes.
sione,
la notifica puo esser latta ad una persona adulta della
BUa famiglia 0 ad uno dei suoi impiegati (art. 64 cp. 1 LEF).
anche se la persona giuridica 0 la societA posseggono un ufficio
commerciale proprio.
Am 16. März 1946 stellte der Rekurrent beim Betrei-
bungsamt
Bern ein Betreibungsbegehren gegen die
Genossenschaft Schweiz. Gross-und Kleinviehhändler.
mit Sitz in Bern, Präsident: Rektor Leuenberger, Handels-
mann, Ursenbach
. Der Zahlungsbefehl wurde am 22.
März 1946 im Tuchladen Rektor Leuenbergers dem dort
tätigen volljährigen Sohne desselben, Walter Leuenberger.
zugestellt; ebenso
am 25. Mai 1946 die Konkursandrohung.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 20.
Mit BeschwerA vom 4. Juni 1946 beantragte die Schuld-
nerin, die Betreibung sei aufzuheben und das Betrei-
bungsamt sei anzuweisen, ihr einen neuen Zahlungsbefehl
zuzustellen.
Sie machte geltend, die Zustellung der für sie
bestimmten Betreibungsurkunden
hätte gemäss Art. 65
Abs. 2
SchKG in ihrem Sekretariat an der Genfergasse 3
in Bern erfolgen sollen; ausserhalb dieses Bureaus hätten
solche Urkunden dem Präsidenten Hektor Leuenberger.
wenn überhaupt,
nur persönlich zugestellt werden dürfen ;
den an Wa,lter Leuenberger ausgehändigten Zahlungs-
befehl habe
Hektor Leuenberger nie erhalten. Die kanto-
nale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde am 5. Juli
1946 geschützt. Diesen Entscheid zieht der im kantonalen
Verfahren nicht angehörte Rekurrent an das Bundes-
gericht weiter
mit dem Antrag auf Abweisung der Be-
sch)Verde.
Die Bchulilbetreib'Ungs-'li/nd Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
Hektor Leuenberger ist als Präsident unstreitig Mit-
glied des Vorstandes der betriebenen Genossenschaft.
Er gehört also zu den Personen, an welche gemäss Art.
65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG Betreibungsurkunden zuhanden
,der Genossenschaft zugestellt werden' ,können.
Art. 65 Abs. 2 SchKG, auf den die Schuldnerin und die
Vorlnstanz sich berufen,
sieht vor,. dass die Zustellung
von Betreibungsurkunden nicht nur an die in Abs. 1
genannten Personen, sondern auch an andere Beamte
oder Angestellte der betriebenen. juristischen Person
oder Gesellschaft erfolgen kann, wenn die in Abs. 1 ge-
nannten Personen in ihrem Geschäftslokal, d. h. im
Geschäftslokal der juristischen Person oder der Gesell-
schaft (BGE 57 III 48), nicht angetroffen werden. Da-
durch wird die Zustellung im Geschäftslokal der juristi-
schen Personen
und der Gesellschaften erleichtert. Dass
die Zustellung an juristische Personen oder an Gesell-
schaften, die ein Geschäftslokal haben, rechtswirksam
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 20.
nur an diesem Orte geschehen könne, folgt aus Art. 65
Abs. 2 SchKG jedoch nicht. In dieser Bestimmung liegt
keine Einschränkung des
in Art. 65 Abs. 1 SchKG aus-
gesprochenen Grundsatzes. Betreibungsurkunden
für die
betriebene
juristische, Person oder Gesellschaft können
den dort als Vertreter erwähnten Personen also auch
ausserhalb des Geschäftslokals
der Betriebenen gültig
zugestellt werden. Die ausserhalb dieses Lokals erfolgte
Zustellung
an einen dieser Vertreter bietet im allge-
meinen
mindestens gleich gute Gewähr dafür, dass die
Urkunden in die richtigen Hände kommen, wie die Zu-
stellung
an einen untergeordneten Angestellten im Ge-
schäftslokal. Bei Organisationen, die nicht im Handels-
register eingetragen sind,
und deren Geschäftslokal daher
nicht aus diesem Register zu ersehen ist (vgl. Art. 42
Aha. 2 der Verordnung über das Handelsregister vom
7.
Juni 1937), wäre es zudem für den Gläubiger bezw.
das Betreibungsamt oft schwierig, das Geschäftslokal
ausfindig zu machen. Demnach
ist nicht zu beanstanden,
dass das Betreibungsamt den streitigen Zahlungsbefehl
und die streitige Konkursandrohung . an Hektor Leuen-
berger
gesandt hat.
Wie schon in BGE 44 III 21 ff. festgestellt, enthält
Art. 64 SchKG, der die Zustellung an natürliche Personen
regelt, einen allgemeinen Grundsatz, der, soweit nötig,
die Bestimmungen des
Art. 65 SchKG zu ergänzen hat.
Wirdder Vertreter im Sinne von Art. 65 Abs. 1 SchKG
in seiner Wohnung oder an dem Ürte, wo er seinen Beruf
auszuüben pflegt,
nicht angetroffen" so kann daher die
Zustellung
auch an eine zu seiner Haushaltung gehörende
erwachsene
Person oder einen Angestellten geschehen,
und zwar nicht nur dann, wenn die betriebene juristische
Person oder Gesellschaft (wie im Falle BGE 44 III 21 ff.)
kein Geschäftslokal
hat, sondern auch dann, wenn sie
ein solches besitzt. Von den erwachsenen Hausgenossen
und den Angestellten des Vertreters darf ebensogut
wie
von den in Art. 65 Abs. 2 SchKG erwähnten Ange-
74 Schuldbetreibungs. und KonJrursrooht. N0 21.
stellten erwartet werden, dass sie die ihnen zugestellten
Urkunden richtig weiterleiten. Die an Rektor Leuen-
bergnr als Präsident der betriebenen Genossenschaft
adressierten Betreibungsurkunden durften daher in seiner
Abwesenheit
dem in seinem Laden tätigen Sohne Walter
Leuenberger ausgehändigt werden.
Ist der Zahlungsbefehl zulässigerweise an Walter Leuen-
berger zugestellt worden, so Kommt für die Wirksamkeit
dieser Zustellung nichts darauf an, ob dieser ihn Rektor
Leuenberger übergeben hat oder nicht (BGE 47 III 82).
Demnach erkennt die SckuW,betr. 'U. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-
scheid aufgehoben und die Beschwerde abgewiesen.
21. Sentenza 11 settembre 1948 nella causa Wiesel'.
La pretesa deI debitore aHa consegna di cartevalori da parte d'un
terzo non e un bene suscettibile di pignoramento ne di realiz
zazione.
n testatore non ha. il diritto di creare, mediante restrizioni imposte
a1 diritto di disposizione deI legatario, categorie di beni asso
lutamente 0 relativamente impignorabili non previste dalla
legge.
Ein' Anspruch des Schuldners auf Herausgabe von Wertpapieren
durch einen Dritten ist kein pfänd. und verwertbares Recht.
Dem Erblasser steht nicht zu, durch Bes lhränkungen des Verfü-
gungsrechtes des Vermächtnisnehmers neue, vom SchKG nicht
vorgesehene Gattungen absolut oder relativ unpfändbarer
Gegenstände zu schaffen.
La droit qu'a le debiteur d'obliger un tiers a. lui remettre des
papiers valeurs n'est pas un droit susceptible d'etre saisi ni
reaIise.
La testateur ne peut, en restreignant le droit de disposition du
Iegataire, oreer des categories de biens absolument ou relative
ment insaisissables non prevues par la loi.
Bitenuto in fatto :
A. -In aIcune esecuzioni promosse contro Gustavo
Lehmkuhl rUfficio di Zurigo I, richiesto da quello di
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 21.
Lugano, pignorava, presso Ia Banca cantonale di Zurigo,
obbligazioni fondiarie
per un valore nominale di 13000 fr.
emessenel 1942, al 3,25 %. dalla Pfandbriefbank schwei-
zerischer Rypothekarinstitute, e l'Ufficio di Lugano pro-
cedeva direttamente al pignoramento d'un credito di
637 fr. 30 posseduto dall'escusso verso Ia suddetta banca
cantonale a dipendenza deI libretto di risparmio n° 17801.
La Banca cantonale di Zurigo notificava che i beni
pignorati,
di cui e amministratrice, sono gravati da un
diritto di pegno di 2000 fr. e rappresentano un Iegato deI
defunto Oscar Rohte a favore dell'escusso, il quale non
pub disporne prima deI suo venticinquesimo anno di eta.
Su domanda di creditori, l'Ufficio di Lugano ftssava pel
primo giugno 1946 l'incanto dei suddetti beni.
Tullio Caglioni,
uno dei creditori procedenti, otteneva
per 2500 fr. l'aggiudicazione dei beni staggiti che erano
stati stimati 13669 fr. 80 (13032 fr. 60 le obbligazioni
fondiarie e 637 fr. 30 il
libretto di risparmio).
Secondo
il verbale, il funzionario incaricato dell'incanto
aveva resa noto ai presenti quanto segue: I valori messi
in vendita sono depositati presso Ia Zürcher Kantonalbank,
la quale ebbe a dichiarare che per disposizione testamen-
taria deI fu Oscar Rohte, illegato a favore deI debitore
escusso Antonio
Gustavo Lehmkuhl e costituito dai valori
di cui sopra resta vincolato sino al compimento deI 25° anno
di eta di quest'ultimo. Inoltre esiste un diritto di pegno di
2000 fr. a favore della Polizia cantonale degli stranieri a
Bellinzona, diritto stato riconosciuto dai creditori proce-
denti. I valori di cui sopra vengono pertanto venduti a
rischio e pericolo dell'aggiudicatario
senza responsabilita
ne garanzia da parte dell'ufficio.
Tullio Caglioni compensava
parzialmente il prezzo di
2600 fr. col suo credito in escussione.
TI 24 giugno, l'Ufficio di Lugano mandava all'aggiudica-
tario la copia deI verbale d'incanto e della Iettera indiriz-
zata quello stesso giorno alla Banca cantonale di Zurigo
per informarla della vendita a Tullio Caglioni, il quale