Schuldbetreibungs-und Konkurareoht. N0 23.
ist bei einseitiger mündlicher oder schriftlicher Anmeldung
ein
von beiden Parteien unterzeichneter Vertrag im
Origiual oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Wie
wir' der vorliegenden Eingabe entnehnien, begnügen sich
die einen
Betreibungsämter mit der Vorlegung eines
Exemplares,
während andere Amter deren zwei, noch
andere deren drei verlangen: eines zur Aufbewahrung
auf dem Amte und je eines für jede Partei. Die Konferenz
der Betreibungs-und Konknrsbeamten der Schweiz
befürwortet die letztere
Stellungnahme und ersucht um
eine allgemeine Weisung.
Die erwähnte
Vorschrift bietet indessen keinen Anhalt
für die Annahme, es sei mehr als ein Exemplar (Original
oder beglaubigte Abschrift) vorzulegen. Das liesse sich
auch
nicht rechtfertigen. Das Zivilrecht knüpft den Eigen-
tumsvorbehalt
gar nicht an den Abschluss eines schriftli-
chen
Vertrages (Art. 715 ZGB). Daher lässt die Verordnung
in Art. 4 Ziff. 1 denn auch eine beidseitige mündliche
Anmeldung
mit Unterzeichnung des Eintrages durch die
Anmeldenden zu, ohne dass irgendein Beleg
zur Aufbe-
wahrung
auf dem Amte abzugeben wäre. Eine einseitige
Anmeldung
muss sich dann allerdings nach Art. 4 Ziff.
2 a) auf einen beidseitig unterzeichneten Vertrag stützen.
Dieser
ist aber nur als Ausweis für das beidseitige Ein-
verständnis der Parteien aufzufassen, nicht etwa als
Beleg
zu den Akten des Amtes zu gebnn. Vielmehr schreibt
Art. 15 Abs. 2 der Verordnung ausdrücklich vor, der nach
Art. 4 Ziff. 2 a) vorgelegte Vertrag sei demjenigen, der
ihn vorgelegt hat, aushinzugeben. Gemeint ist : sogleich
nach Prüiuitg und nach Vornahme der Eintragung zurück-
zugeben (BGE 38 I
661 Sep.-Ausg. 15 S. 242). Andere
Exemplare, insbesondere
zur Aufbewahrung auf dem
Amte,
dürfen nicht verlangt werden. Das Amt hat ein-
fach wie bei beidseitiger mündlicher Anmeldung für
vorschriftsgemässe Eintragung zu sorgen und allenfalls
fehlende Angaben nachzuverlangen.
Sehuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 24.
- Entscheid vom 24. September 1946
i. S. Erwerbsausgleichskasse des Kantons Zürich.
Für. Forderungen, die e nach der Konkurseroffnung entstanden
smd, kann der Gememschuldner schon während des Konkurs-
verfahrens betrieben werden (Art. 206 SchKG; Anderung der
Rechtsprechung).
Was der Gemeinschuldner während des Konkursverfahrens durch
seine persönliche Tätigkeit erwirbt, gehört nicht zur Konkurs-
masse (Art. 197 SchKG).
Lee
creances qui ont pris naissance depuis l'ouverture de la faillite
peuvent faire l'objet d'une poursuite contre le failli m ne
:pendant Ja procMure de faillite (art. 206 LP ; changement de
Jurisprudence ).
Ce
que le failli se procure par son activite durant Ja procMure de
faiUite ne rentre pas dans Ja masse (an. 197 LP).
Per i crediti nati dopo l'apertura deI fallimento pub essere pro-
mnsa esecuzione contro il fallito anche durante la procedura
fallimentare (art. 206 LEF; cambiamento di giurisprudenza).
Quanto il fallito guadagna con la sua attivitA durante la procedura
fallimentare non fa parte della massa (art. 197 LEF).
Am 1. Dezember 1943 fiel Otto Hörnlimann, damals
Inhaber einer Reitanstalt mit Pferdehandlung, in Kon-
kurs.
Während der Dauer des Konkursverfahrens, das heute
noch hängig ist, eröffnete
er eine Brennstoffhandlung.
Am
- März 1946 stellte die Rekurrentin gegen ihn ein
Betreibungsbegehren
für den Betrag von Fr. 1158.30, den
sie unter dem Titel Lohn-und Verdienstersatzbeiträge
Dezember 1943 bis Dezember 1945
inkl. Mahngebühr
vom 25. 1. 46) von ihm forderte. Unter Hinweis auf
das hängige Konkursverfahren weigerte sich das Betrei-
bungsamt, diesem Begehren Folge zu geben.
Hiegegen führte die Rekurrentin Beschwerde
mit dem
Antrage,
das Betreibungsamt sei anzuweisen, ihr Begehren
zu vollziehen. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit
Entscheid vom 9. Juli 1946 abgewiesen, erneuert sie vor
Bundesgericht ihren Beschwerdeantrag.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
- -Einem Entscheid des Bundesrates vom Jahre
1895 folgend (Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs
Sehuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 24.
5 Nr. 29 S. 79 f.), hat das Bundesgericht in BGE 35 I
ff. (Sep. ausg. 12 S. 246 ff.) und 50 III 35 ff. erklärt,
Art. 206 SchKG spreche ein absolutes Verbot der Ein-
leitung neuer Betreibungen gegen den Gemeinschuldner
während
der Konkurshängigkeit aus; verboten sei die
Einleitung. einer
neuen Betreibung also nicht nur für
Forderungen, die vor der Konkurseröffnung begründet
worden waren, sondern auch
für erst nach diesem Zeitpunkt
entstandene Forderungen. Einzig Betreibungen auf Ver-
wertung
von Pfändern, die als Eigentum von Dritten
nicht zur Konkursmasse gehören, können nach der bis-
herigen Rechtsprechung des Bundesgerichts auch während
des
Konkursverfahrens durchgeführt werden (BGE 23 I
347 und bereits zit. Entscheide). Da keine solche Betrei-
bung vorliegt,
ist der Rekurs' abzuweisen, wenn maI . an
der bisherigen Auslegung von Art. 206 SchKG festhalten
will. Die Tragweite dieser Vorschrift
ist jedoch neu zu
prüfen.
2. -Den Gläubigern, deren Forderungen ;7or der
Konkurseröffnung begründet worden sind, dient nach
Art. 197 Abs. 1 SchKG die Konkursmasse zur gemein-
schaftlichen Befriedigung.
Dem entspricht es, dass sie
für ihre Forderungen während der Dauer des Konkurs-
verfahrens
nicht gesondert Befriedigung suchen dürfen.
Es'
steht daher ausser Zweifel, dass es nach Art. 206
SchKG verboten ist, vor der Konkurseröffnung entstan-
dene Forderungen gegen den Gemeinschuldner während
der Konkurshängigkeit in Betreibung zu setzen. Eine
Ausnahme hievon
ist wie bisher nur für den Fall zu
machen, dass
für die Forderung ein Pfand haftet, das im
Eigentum eines Dritten steht und daher nicht zur Kon-
kursmasse
gehört; die Betreibung auf Verwertung eines
solchen
Pfandes muss, wie in Art. 89 VZG für das im
Dritteigentum stehende Grundpfand ausdrücklich vor-
geschrieben ist, auch während
der Konkurshängigkeit
möglich sein, da.
es nicht im Konkurs verwertet werden
kann.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 24.
- -Die erst nach der Konkurseröffnung entstandenen
Forderungen gegen
den Gemeinschuldner können im
Konkurs nicht geltend gemacht werden. Ihre Gläubiger
können
daher nicht aus der Konkursmasse, sondern höch-
stens
aus den konkursfreien Aktiven des Gemeinschuld-
ners Bezahlung erlangen.
Ausser dem Vermögen, das.
dem Gemeinschuldner zur
Zeit
der Konkurseröffnung angehört, ist nun gemäss
Art. 197 Abs. 2 SchKG auch solches Vermögen zur Kon-
kursmasse zu ziehen, das ihm vor Schluss des Konkurs-
verfahrens
anfällt . Der Ausdruck, dass jemandem ein
Vermögenswert
anfalle , bezeichnet nach allgemeinem
Sprachgebrauch einen Vermögenserwerb,
der nicht auf
die persönliche Tätigkeit des Erwerbers zurückzuführen
ist.
Was der Schuldner während der Dauer des Konkurs-
verfahrens durch seine persönliche Tätigkeit erwirbt,
fällt also
nach dem Wortlaut von Art. 197 SchKG nicht
in die Masse. Dagegen gehört dazu alles (Netto-)Vermögen,
das während dieser Zeit auf anderm Wege, z. B. durch
Erbgang, Schenkung, Lotterietreffer,
in seinen Besitz
gelangt.
Für diese Auslegung sprechen auch die Gesetzesmate-
rialien.
Der Heusler'sche Entwurf vom Juli 1869 bestimmte
in II 0 ausdrücklich: Was der Gemeinschuldner von
der Konkurseröffnung an durch seine Arbeit erwirbt,
fällt nicht in die Konkursmasse, wohl aber was ihm.
während der Liquidation durch Erbschaft, Vermächtnis
oder Schenkung
zufällt. Der bundesrätliche Entwurl
vom 23. Februar 1886 sagte demgegenüber an der ent-
sprechenden Stelle (Art. 207 Abs. 2) nur noch: Vermögen,
das dem Gemeinschuldner erbreohtlich vor 'der Beendigung
des Konkursverfahrens anfällt, gehört
zur Konkurs-
masse
(BBI 1886 II 139). Dazu bemerkte die vom genfe-
rischen
Justiz-und Polizeidepartement eingesetzte Kom-
mission, es sollten
nicht nur die Erbschaften, sondern
alle Vermögenswerte, die dem Gemeinschuldner
unter
irgend einem Titel anfallen, zur Masse gezogen werden
Sohuldbetreibungs-und Konkursrooht. N° 24.
(Bericht vom 3 Mai 1886, S. 28). Bundesrat Ruchonnet
erklärte darauf in der ständerätlichen Kommission, man
hal e von der Konkursmasse lediglich ausschliessen wollen,
was
der Gemeinschuldner während des Konkursverfahrens
verdiene (gagne).
Er schlug vor, die fragliche Bestimmung
dahin zu fassen, dass Vermögen, welches dem Gemein-
schuldner
auf andere Weise als durch seine Arbeit anfalle
(biens qui
lui echoient autrement que par son travail),
zur Masse gehöre. Der Vorsitzende,Ständerat Hoffmann,
erwiderte,
der Ausschluss des Arbeitslohnes sei schon in
dem Worte anfällt ausgedrückt; somit könnte man in
Art. 207 einfach das Wort erbrechtlich streichen. So
wurde beschlossen (Auszug aus dem Protokoll der stände-
rätlichen Kommission S. 119). Im Bericht der stände-
rätlichen Kommission
vom' 13. November 1886 wird
bestätigt, dass man damit der Sache nach zum Heusler'-
sehen
Entwurf zurückkehren wollte (BBI 1886 III 897).
In der Fassung, die ihr die ständerätliche Kommission
verlieh,
ist die erwähnte Bestimmung, von geringfügigen
redaktionellen Änderungen abgesehen, Gesetz geworden.
Es ist also der klare Wille des Gesetzgebers, dass während
der Konkurshängigkeit erworbenes Vermögen, dessen
Erwerb der Gemeinschuldner nicht seiner persönlichen
Tätigkeit
verdankt, zur Masse zu ziehen ist, dass jedoch
vom Konkursbeschlag frei bleiben soll, was der Gemnin
schuldner während dieser Zeit durch solche Tätigkeit
erwirbt.
Dem Gemeinschuldner nicht angefallen , sondern
durch seine persönliche Tätigkeit erworben ist nicht etwa
nur sein Arbeitslohn, sondern auch jedes andere von ihm
erzielte Erwerbseinkommen wie z. B. der Handelsgewinn,
und zwar kann der Gemeinschuldner über sein Erwerbs-
einkommen
auch insoweit frei verfügen, als es seinen
Notbedarf übersteigt.
Eine andere Auffassung wäre mit
dem Wortlaut von Art. 197 Abs. 2 SchKG unverträglich.
Um das den Notbedarf übersteigende Erwerbseinkommen
zur Masse zu ziehen, wäre ausserdem eine genaue Über-
Schuldbetreibungs-und Konkursreoht. N° 24. 87
wachung der gesamten Erwerbstätigkeit des Gemein-
schuldners während
des Konkursverfahrens er(orderlich,
wie sie die Konkursverwaltung gar nicht durchführen
könnte
und der Gemeinschuldner auch nicht zu dulden
brauchte.
Dem Gemeinschuldner stehen also unter Umständen
bereits während der Dauer des Konkursverfahrens Mittel
zur Verfügung, die über das zum Lebensunterhalt Not-
wendige erheblich hinausgehen. Es wäre daher überaus
stossend, wenn die Gläubiger
von Forderungen, die seit
der Konkurseröffnung entstanden. sind, keine Möglichkeit
hätten, den Gemeinschuldner schon während des Konkurs-
verfahrens
zu betreiben. Die Folge davon wäre, dass der
Gemeinschuldner Gläubiger, die mit dem Konkurs nichts
zu tun haben, bis nach Sch,luss des Konkursverfahrens
(also
unter Umständen jahrelang) hinhalten könnte, auch
wenn er sie aus seinen konkursfreien Aktiven sofort zu
befriedigen vermöchte. Dies kann nicht die Meinung des
Gesetzes sein.
Das im zweiten Untersatze von Art. 206
SchKG ausgesprochene Verbot der Einleitung neuer
Betreibungen während
der Konkurshängigkeit ist deshalb
einschränkend
dahin auszulegen, dass nur Betreibungen
für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung ent-
standen sind, darunter fallen. Diese Einschränkung liegt
umso näher,
als sich nach der Natur der Sache auch die
im ersten Untersatze von Art. 206 enthaltene Vorschrift,
wonach alle gegen
den Gemeinschuldner anhängigen
Betreibungen aufgehoben sind,
nur auf Betreibungen
für solche Forderungen beziehen kann.
4. -Gegen diese Auslegung wurde in den eingangs
zitierten Entscheiden
nicht nur eingewendei, sie sei mit
dem Gesetzeswortlaut unverträglich, was nach dem
Gesagten nicht der Fall ist, sondern es wurde dagegen
ausserdem noch angeführt, es ergebe sich
aus der Natur
des Konkursverfahrens und habe deshalb nicht besonders
gesagt werden müssen, dass
für Schulden die vor der
Konkurseröffnung begründet worden waren, keine neue
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 24.
Betreibung eingeleitet werden könne (Archiv 5 S. 79,
BGE 50 III 37) j der Verdienst, den der Gemeinschuldner
während des Konkurses erziele, bilde sein letztes Aus-
kwdtsmittel und müsse ihm ermöglichen, seine wirt-
schaftliche Existenz
neu aufzubauen (Archiv 5 S. 80,
BGE 50 III 36); könnte der Gemeinschuldner schon
während des Konkursverfahrens betrieben werden, so
müsste
ihm auch gestattet werden, eine Insolvenzerklärung
abzugeben
und so die Eröffnung eines zweiten Konkurses
vor Abschluss des ersten zu bewirken, was das .Gesetz
habe verhindern wollen (Archiv 5 S. 80, BGE 35 I 790
Sep.-Ausg. 12 S. 248, 50 III 37) ; nach dem System des
Gesetzes seien überdies
die Betrej.bungsbehörden nicht
berufen zu prüfen, wa;nn die in Betreibung gesetzte For-
derung entstanden sei, und davon, ob der Schuldner
Recht vorschlage oder nicht, dürfe es schon im Hinblick
auf die übrigen Gläubiger nicht abhängig gemacht werden,
ob eine während des Konkursverfahrens angehobene
Betreibung durchgeführt werden könne
oder nicht (BGE
50III 37). Den Nachteilen, die das absolute Verbot der
Einleitung neuer Betreibungen während der Konkurs-
hängigkeit
den neuen Gläubigern des Gemeinschuldners
bringt, wurde deswegen kein entscheidendes Gewicht
beigemessen, weil
der Dritte, der mit dem Gemeinschuldner
Geschäfte schllesse,
durch entsprechende Vorsichtsmass
nahmen dafür sorgen könne, dass seine Interessen auch
ohne Betreibung gewahrt seien (BGE 35 I
790 Sep.-
Ausg:
12 S. 248, 50 111 37).
Eine Vorschrift, welche die Einleitung neuer Betrei-
bungen während
der Dauer des Konkursverfahrens aus-
drücklich verbietet,
hat jedoch auch dann ihren guten
Sinn, wenn dieses Verbot nur die Betreibungen für For-
derungen
trifft, die vor der Konkurseröffnung entstanden
sind. Mag sich schon aus der Natur des Konkursverfahrens
ergeben,
dass eine Spezialexekution für solche Forderungen
nach der Konkurseröffnung nicht mehr statthaft ist, so
empfahl sich doch
im Interesse der Klarheit, das in einer
besondern Bestimmung
zu sagen.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 24.
Die :Möglichkeit, schon während des Konkursverfahrens
eine neue Existenz aufzubauen, wird
dem Gemeinschuldner
dadurch gewährleistet, dass die Gläubiger, deren Forde-
rungen
vor der Konkurseröffnung entstanden sind, nicht
auf die Mittel greifen können, die der Gemeinschuldner
nach der Konkurseröffnung durch seine persönliche
Tätigkeit erwirbt, selbst wenn sie seinen Notbedarf
übersteigen.
Wäre der Zugriff auf diese. Mittel bis zum
Schluss des Konkursverfahrens auch den neuen Gläubigern
verwehrt, sodass der Gemeinschuldner während dieses
Verfahrens seine neuen
Schulden nicht zu zahlen brauchte,
auch wenn
er es könnte, so wäre seine neue Existenz
von Anfang
an auf eine ungesunde Grundlage gestellt.
Durch eine solche Regelung würde einer unsoliden Ge-
schäftsgebarung Vorschub geleistet
und überdies der
Kredit des neuen Unternehmens geschwächt. Während
des Konkursverfahrens gegen Betreibungen für neue
Forderungen geschützt
zu sein, wäre für den Gemein-
schuldner
aber auch schon deshalb nur scheiribar von
Vorteil, weil
damit zu rechnen wäre, dass die neuen
Forderungen, die während des Konkurses nicht in Be-
treibung gesetzt werden konnten, sogleich nach dessen
Abschluss miteinander geltend
gemacht würden. Die in
Art. 265 Abs. 2 und 267 SchKG vorgesehene Beschränkung
des Rechtes,
nach Konkursschluss eine neue Betreibung
anzuheben, gilt unzweifelhaft
nur für Forderungen, die
vor der Konkurseröffnung begründet worden waren.
Während der Dauer dns Konkursverfahrens eine Insol-
venzerklärung abzugeben,
kann sich der Gemeinschuldner
nicht nur unter dem Druck einer neuen Betreibung,
sondern auch
sonst veranlasst sehen. Das absolute Verbot,
ihn während der Konkurshängigkeit zu betreiben, lässt
sich also nicht damit begründen, dass sich dadurch der
Ausbruch eines zweiten Konkurses vor Abschluss des
ersten verhüten .lasse.
Ob
eine Betreibung gegen Art. 206 SchKG verstosse
oder nicht, haben, wie in BGE 50 111 37 angenommen,
grundsätzliph die Betreibungsbehörden
zu entscheiden.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 24.
Wird davon ausgegangen, dass jene Bestimmung neue
Betreibungen
nur für alte Forderungen verbiete, so
haben demnach die Betreibungsbehörden, wenn während
des Konkursverfahrens eine Betreibung gegen den Gemein-
schuldner angehoben wird, die
Frage zu prüfen, ob die
in. Betreibung gesetzte Forderung vor oder nach dnr
Konkurseröffnung begründet worden sei. Damit wird
ihnen nicht eine Aufgabe gestellt, die ihre gesetzliche
Zuständigkeit überschritte.
Ober Bestand und Fälligkeit
der Forderung sowie darüber, ob der Gläubiger das Recht
habe, sie zwangsweise einzutreiben, hat auch bei solchen
Betreibungen
nach erfolgtem Rechtsvorschlag der Richter
zu entscheiden. Die Betreibungnbehörden haben bei der
Anwendung von Art. 206 SchKG lediglich zu untersuchen,
ob
die Forderung, ihre Existenz vorausgesetzt, vor oder
nach der Konkurseröffnung entstanden sei. Die Prüfung
dieser Frage, die in der Regel einfach zu beantworten
sein
wird, darf ihnen unbedenklich zugemutet werden.
Durch geeignete Vorkehren
dafür zu sorgen, dass ihre
Interessen auch ohne Betreibung gewahrt bleiben, ist
übrigens allen denen unmöglich, die nicht durch Vertrag,
sondern auf anderem Wege Gläubiger des Gemeinschuld-
ners werden.
In dieser Lage befinden sich u. a. die Alimen-
tengläubiger, die Gläubiger
aus unerlaubter Handlung
oder aus Kausalhaftung, der Steuerfiskus, die SUV AL,
die Erwerbsausgleichskassen. Aber
a 1ch von denjenigen,
die
mit dem Gemeinschuldner Verträge abschliessen, darf
nicht ohne weiteres erwartet werden, dass sie Vorsichts-
massnahmen der erwähnten Art treffen.
Die Argumente,
mit denen die bisherige Rechtsprechung
ihre
Auffassung begründet hat, sind also nicht stichhaltig
und vermögen die in Erwägung 3 gezogene Schlussfolge-
rung, dass nur Betreibungen für alte Forderungen unter
das Verbot des Art. 206 SchKG fallen, nicht zu wider-
legen,
Gegen diese Annahme lässt sich auch aus der Ent-
stehungsgeschichte des Gesetzes nichts ableiten. In den
Schuldbetreibungso und Konkursrecht. N° 24.
ersten Entwürfen war überhaupt nur gesagt, dass die
gegen
den Gemeinschuldner laufenden Betreibungen mit
der Konkurseröffnung dahinfallen. Eine Bestimmung des
Inhalts, dass nach Eröffnung des Konkurses keine Betrei-
bungen
mehr eingeleitet werden dürfen, findet sich erst-
mals
im Entwurf des Eidg. Justiz-und Polizeideparte-
mentes vom 11. November 1885 (Art. 204). Diese Vor-
schrift ist in der Folge nicht weiter erörtert worden.
Für Forderungen, die erst nach der Konkurseröffnung
entstanden sind, kann also der Gemeinschuldner schon
während des Konkursverfahrens betrieben werden. Gegen-
stand der Vollstreckung bildet dabei, was der Gemein-
schuldner
seit der Konkurseröffnung durch seine per-
sönlicheTätigkeit erworben hat bezw. erwirbt, soweit
ihm diese Vermögenswerte nicht gemäss Art. 92 und 93
SchKG zu belassen sind.
5. -Wie schon gesagt,
haben die Betreibungsbehörden
darüber zu befinden, ob eine während des Konkursver-
fahrens
in Betreibung gesetzte Forderung vor oder nach
der Konkurseröffnungentstanden, und ob die Betreibung
demgemäss
zu verbieten oder zu gestatten sei. Das Betrei-
bungsamt hat dabei auf die Angaben des Gläubigers
über den Grund der Forderung und das Datum der
Ausstellung der Schuldurkunde abzustellen. Geht daraus
hervor, dass die Forderung vor
der Konkurseröffnung
entstanden ist, oder lässt sich daraus nicht auf ihre
Entstehungszeit schliessen
und gibt der Gläubiger dem
Amte
. über diesen Punkt trotz Aufforderung hiezu keine
nähere Auskunft, so
ist das Betreibungsbegehren zurück-
zuweisen.
Ist dagegen nach den Angaben des Gläubigers
anzunehmen, dass die Forderung
erst nach der Konkurs-
eröffnung begründet worden sei, so ist der Zahlungsbefehl
zu erlassen.
Gegen
den Nichtvollzug des Betreibungsbegehrens kann
der Gläubiger, gegen die Zustellung des Zahlungsbefehls
der Schuldner Beschwerde fü1u;en. Ergibt sich nicht ohne
weiteres schon aus
der Bezeichnung der, Forderung, wann
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 24.
sie (ihre Existenz vorausgesetzt) entstanden ist, so hat
die Aufsichtsbehörde über den Zeitpunkt ihrer Entstehung
die nötigen Erhebungen zu machen. Sie wird sich dabei
in erSter Linie zu erkundigen haben, ob die Forderung
etwa schon im Konkurs angemeldet oder gar als Konkurs-
forderung zugelassen sei.
Unter Umständen wird sie ihren
Entscheid auch aussetzen und, wenn das Betreibungsamt
bereits
den Zahlungsbefehl erlassen hat, der Beschwerde
aufschiebende Wirkung erteilen können, bis
der Gläubiger
seine
Forderung im Konkurs angemeldet hat und darüber
entschieden ist, ob sie dort zugelassen wird.
Da es bei dieser Regelung des Verfahrens in vielen
Fällen vom Schuldner abhängt, ob die Aufsichtsbehörde
Gelegenheit erhält, die
ZulässigkQit der nach der Konk
eröffnung angehobenen Betreibungen zu prüfen, so ist
möglich, dass während des Konkursverfahrens eine Betrei-
bung zur Durchführung gelangt, die sich auf eine vor der
Konkurseröffnung entstandene Forderung bezieht. Hie-
durch wird wohl der Schuldner, der die Beschwerde unter-
lassen hat, benachteiligt, nicht aber die Konkursgläubiger.
Diese können
im Gegenteil auf eine höhere Dividende
rechnen, wenn ein Gläubiger,
der Befriedigung aus der
Konkursmasse beanspruchen könnte, sich aus konkurs
freien Aktiven des Gemeinschuldners bezahlt macht. Im
. übrigen kann auf keinen Fall verhindert werden, dass der
Gemeinschuldner eine vor der Konurseröffnung ent-
standene Forderung während des Konkursverfahrens aus
solchen Aktiven freiwillig bezahlt. üb er sich für eine
derartige Forderung betreiben
lässt oder sie von sich aus
bezahlt,
macht aber im Ergebnis keinen Unterschied aus.
Für die Aufsichtsbehörden besteht daher kein Anlass,
nach der Konkurseröffnung eingeleitete Betreibungen, die
gegen
Art. 206 SchKG verstossen, von Amtes wegen
aufzuheben.
Wird eine vor der Konkurseröffnung entstandene For-
derung während des Konkursverfahrens eingetrieben) Jro
gereicht dies ausser dem Schuldner höchstens noch, den
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 25.
neuen Gläubigern desselben zum Nachteil Die Interessen
dieser Gläubiger werden jedoch
dadurch hinreichend
ogewahrt, dass ihnen bei ungenügendem Ergebnis der
während des Konkursverfahrens eingeleiteten Betreibungen
die Möglichkeit eingeräumt wird, gegen die Gläubiger, die
nach ihrer Auffassung den Gemeinschuldner gemäss Art.
206 SchKG nicht hätten betreiben dürfen,. Kollokations-
klage
zu erheben (Art. 148 SchKG). Der Richter ist
befugt, im. Streit über die Kollokation einer Forderung
die Frage, ob diese
während des Konkursverfahrens habe
in Betreibung gesetzt werden dürfen, als Vorfrage selber
zu beantworten, sofern hierüber nicht bereits im Be-
schwerdeverfahren entschieden worden ist.
6. -Im vorliegenden Falle steht ausser Zweifel, dass
die Betreibungsforderung, soweit sie
zu Recht besteht,
erSt nach der Konkurseröffnung entstanden ist.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-'U. Konkur8kammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-
scheid aufgehoben und das Betreibungsamt Zürich 3
angewiesen, das.
von der Rekurrentin aIil 5. März 1946
gestellte Betreibungsbegehren gegen
Otto Hörnlimann zu
vollziehen.
25. Ardt du 21 octobre 1946 dans la cause Wuthrlch.
Saw de salaire entamant le minimum indispensable au debiteur
en
jCf!lJBur de la creance d'aliments d'une jemme divorcee.
Le remariage de la crea.nciere ne' fait pas tomber la saisie en
cours, mais peut justifier sa revision si et dans la mesure on
la poursuivimte dispose dorenavant de ressources qui couvrent
son minimum vital.
Lohnpjändung mit Eingriff in den Notbedarj des Schuldners für
die Unterhaltsjorderung einer geschiedenen Frau.
Die Wiederverheiratung der Glä.ubigerin macht die laufende
Pfändung nicht hinfä.llig, kann aber deren Revision recht-
fertigen, wenn und soweit die Gläubigerin fortan über Mittel
zur Deckung ihres Notbedarfs verfügt.
Pignoramento di salario oltre il minimo vitale del debitore per un
credito d'alimenti d'una divorziata.
.TI faHo ehe la creditrice passa a nuove nozze non rende caduco