kolQlllen, zeigt der vorliegende Fall. Die einzige Handlung,
in welcher die Anklage das Verbrechen des betrügerischen
K erblickt, beSteht in der Auszahlung einer Ver-
mittlungsprovision von Fr; 3000.-an Blumer und Cat-
taneo. Diese Auszahlung kann irgendwo stattgefunden
haben. Während der Staatsanwalt des Kantons Luzern
in der Anklage noch die Möglichkeit offen gelassen hat,
dass sie in Hasle erfolgt sei, stellte er in einem Nachtrag
zur Anklage Basel als Tatort hin. Die sinngemässe Aus-
legung des Art. 346 StGB verbietet, den Geriohtssta.nd zur
Verfolgung von Konkurs-und Betreibungsdelikten von
aolchen Zufälligkeiten abhängen zu lassen. Wie bei anderen
stra.fba.ren Handlungen in der Regel das Schwergewicht
sieh am. Tatort befindet, liegt es bei Konkurs-und Be-
tieibungsdelikten meistens am Orte, wo sich das betroffene
Vermögen befindet, also am Wohnort oder Geschäftssitz
des Schuldners. .An diesem Orte hat die Strafverfolgung
stattzufinden. Da.mit fällt auch regelmässig der Ort zu-
sammen, wo die Betreibung durchgeführt oder der Kon-
kurs eröffnet wird, was für die Durchführung des Stra.f-
Terfabrens. von wesentlichem Vorteil ist. Wie es sich
verhält,
wenn der Wohn-oder Geschäftssitz im Zeitpunkt
der Begehung der strafbaren Ha.Iidlung mit dem Betrei:..
bungs-oder Konkursort nicht zusa.inmenfällt, weil z. B.
der Wohn-oder Geschäftssitz nach Begehung der Tat ver
legt worden ist, braucht. nicht entschieden zu werden, da.
die Kollektivgeseilschaft der beiden Beschuldigten den
Sitz bis zuletzt in Hasle hatte, wo infolgedessen auch der
Konkurs über sie eröffnet worden ist.
19. E.tse11etd der .Anklagekammer vom 31. loJI INI i. S,
sa.tatsanwaltsehaft
des Kantons Basel-Stadt gegen Staatsan-
waltschaft des Kantons Zftrich.
l. Dle Entgegennahme und vorläufige Behandlung. der erst.eo
8 ige durch die Behörden ein Kantons, dem die Ge-
riOlit.sbarkeit zur V erfolgu.ng der angezeigten Tat nicht zusteht,
begründet in, diesem Kanton nicht den Gerichtsstand dea
Art. 350 Zift. 1 Abs. 2 StGB.
2. Abweichung vom Gerichtsstand des Art. 350 StGB gestützt
auf Art. 263 BStP (Art. 399 lit. e StGB).
- Le fäit que les autorites d'un eanton se saiaissent d'une premit)re
denoneiation et y donnent suite proviSoirement, alors qu'ellee
ne sont pas eompM;entes pour poursuivre l'infraetion denonetSe.
ne ertSe pas dans ee canton le for de l'art. 350 eh. 1 al. 2 CP.
- Derogation au for de l'art. 350 CP par applieation de l'art. 261
PPF (art. 399 litt. e OP). .
J. Il fatto ehe Ie autorita d'un cantone accettano e trattano una
prima denuncia penale, mentre non sono eompetenti a perse-
guire il reato denunciato, non crea in questo cantone il foro
dell'art. 350, eifra 1, ep. 2 CP.
- Deroga aI foro dell'art. 350 CP in virtu dell'art. 263 PPJ'
(art. 399 lett. e OP).
A. -Am 21. Juni 1946 reichte der in Steffisburg (Bern)
wohnende Johann Urfer bei der Kantonspolizei Zürioh
gegen den in Zürich wohnenden und im Kanton Zürioh
heimatberechtigten Otto Keller Strafanzeige wegen Be-
truges ein. Urfer war mit Kellei: auf Grund eines Inserates,
durch das dieser in der Allgemeinen Volkszeitung einen
Chauffeur suchte,
bekannt geworden und hatte ihm,
nachdem er mit ihm zuerst in Thun und nachher in Basel
verhandelt
hatte, im Hinblick auf die versprochene An-
etellung Fr. 2500.-geliehen. Die Kantonspolizei von
Zürich nahm Keller fest, verhörte ihn am 22. und 23. Juni
und überwies ihn samt den Akten am 23. Juni der als
zuständig erachteten Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt, welche die Untersuchung weiterführte und
später auf folgende strafbare Handlungen ausdehnte :
a) Betrug und versuchter Betrug, begangen in Zürich
da.durch, dass
Keller den in Winterthur wohnenden Anton
Hochstrasser zur Leistung von Fr. 300.---. veranlasste und
zur Leistung weiterer Fr. 300.---. zu veranlassen versuohte ;
b) Betrug zum Nachteil des Arnold Gubler in Kienberg
(Solothurn),
begangen in Zürich duroh Erheben eines
Lastwagens
;
c) Betrug, begangen in Zürich gegenüber dem in der
gleichen Stadt wohnenden Fred Diezi durch Erschwjnqelq.
eines
Wechsels ünr :,r. 260Q.:-;
Verfahren. No 29.
d) Veruntreuung zum Nachteil der in Zürich wohnenden
Gertrud. Illi, begangen. in Zürich durch teilweisen Ver-
brauch
eines anvertrauten Geldbetrages von Fr. 1000.-;
e) Betrug und Betrugsversuch, begangen in St. Gallen
dadurch, da s Keller den in Basel wohnenden Johann
Limberger zur Leistung von Fr. 200.-veranlasste und
zur Leistung weiterer Fr. 300.-zu veranlassen versuchte,
eventuell Veruntreuung, begangen in Zürich durch Ver-
brauch der erwähnten Fr. 200.-.
B. -In einem Schreiben vom 10. Juli 1946 an die
Staatsanwaltschaft des Kannns Zürich vertrat die Staats-
anwaltschaft des Kantons Basel-Stadt die Auffassung, die
zürcherischen Behörden seien zur Verfolgung und Beur-
teilung Kellers
Z11Ständig, weil in Zürich die erste Straf-'
anzeige eingegangen
sei, der Beschuldigte von dort aus die
schwindelhaften Zeitungsinserate eriassen .und die ersten
Verluui,dlungen mit den Geschädigten geführt habe und
der Schwerpunkt der strafbaren Tittigkeit in diesem Kan-
ton liege.
J)ie Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich lehnte am
12. Juli 1946 die Übernahme der Strafverfolgung ab mit
der Begründung, die Untersuchung sei zuerst im Kanton
Basel-Stadt angehoben worden. Die in Zürich eingegangene
erste Strafanzeige habe nämlich einen Fall betroffen, für
den die Behörden von Basel-Stadt zuständig gewesen seien.
Was die Zürcher Polizei in diesem Falle vorgekehrt habe,
habe sie
im Sinne einer freiwilligen Rechtshülfe getan.
0. -Mit Gesuch vom 15. Juli 1946 beantragt die Staats-
anwaltschaft des Kantons Basel-Stadt der Anklagekammer
des Bundesgerichts, gemäss Art. 350 StGB, eventuell
Art. 263 BStP, seien die Behörden des Kantons Zürich als
zur weiteren Verfolgung und Aburteilung sämtlicher dem
Beschuldjgten vorgeworfenen strafbaren Handlungen be-
rechtigt und verpflichtet zu erklären.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich . beantragt,
das Gesuch sei abzuweisen und BaselnStadt als zuständig
m erklären.
Verfahren. N° 29.
Die Anldßgekammer zieht in Erwägung :
. 1. -Mit der schwersten Strafe bedroht sind die Fälle
von Betrug. Da Keller in mehreren Kantonen (Zürich,
Basel, Bern, St. Gallen) solche Verbrechen ausgeführt haben
soll, ist er nach der Regel des Art; 350 Zi:ff. 1 AbS. 2 StGB
dort zu verfolgen, wo die Untersuchung zuerst angehoben
worden
ist.
Als :Anhebung der Untersuchung gilt nach der Recht-
sprechung der Anklagekamm.er schon der Eingang einer
Sl;:fafanzeige, selbst wenn die angegangene Behörde, z. B.
weil sie sich für örtlich unzuständig hält, die Anzeige von
der Rand weist (BGE 71 IV 59). Voraussetzung ist aber,
dass
die Gerichtsbarkeit zur Verfolgung und Beurteilung
der angezeigten Tat dem Kanton zusteht, bei dessen
Behörden die Anzeige eingeht.
Ist dies nicht der Fall, so
wird der betreffende Kanton nicht deshalb zuständig, weil
andere strafbare
Handl1Ingen des Beschuldigten auf seinem
Gebiet ausgeführt
worden sind (Anklagekammer 17.3.45
i. S. Suter c. Gerichtsstatthalter von Olten-Gösgen, 8.3.46
i. S. Uri c. Bern). Die Entgegennahme der Strafanzeige
Urfers und die übrigen Handlungen, welche die Kantons-
polizei von Zürich auf diese Anzeige hin vorgenommen hat,
begründen daher den Gerichtsstand Zürich nicht. Der
Betrug zum Nachteil Urfers ist nicht in Zürich, sondern in
Thun und Basel ausgeführt worden und müsste daher,
wenn
er die eitizige strafbare Handlung Kellers wäre, im
Kanton Bern oder in Basel verfolgt werden (Art. 346 StGB).
Unerheblich ist, dass Keller möglicherweise das Inserat,
das ihn mit Urfer Z11Sammengeführt hat, durch einen von
Zürich aus erteilten Auftrag hat erscheinen lassen, denn
dieser Auftrag gehörte nicht zur Ausführung des Betruges,
sondern diente bloss dessen Vorbereitung.
Die Untersuchung
ist demnach nicht in Zürich, sondern
in Basel, wohin die Zürcher Behörden die Anzeige Urfers
und den festgenommenen Beschuldigten gewiesen haben,
zuerst angehoben worden.
Verfahren. N° lt.
2. -Es rechtfertigt sich indessen, gestützt auf Art. 263
BStP (Art. 399 lit. e StGB) die Behörden des Kantons
Zütjoh zuständig zu. erklären. In diesem Kant.On lie
offensichtlich das Sohwergewioht der strafbaren Tätigkeit
Kellers, nicht nur nach der Zahl der begangenen Verbre-
chen und Vergehen, sondern auch im Hinblick auf die
insgesamt
erschwindelten und veruntreuten Werte. Keller
wohnt zudem in Zürich und ist im Kanton Zürich heimat-
berechtigt.
Er ist nach dem Vorstrafenbericht und den
vorliegenden neuen Straffällen ein wiederholt rückfälliger
Betrüger,
zu dessen Verfolgung, Korrektion und aJlfälligen
Verwahrung
in erster Linie der Wohn;. und Heimatkanton
berufen ist, wenn, wie hier, in dessen Gebiet zugleich die
meisten zu verfolgenden Delikte begangen worden sind.
Dem:n.ach erkennt die .Anklagekammer:
Die Behörden des Kantons Zürich werden berechtigt
und verpflichtet erklärt, Keller für alle ihm zur Last
gelegten stmfbaren Handlungen zu verfolgen und zu
beurteilen.
Vgl. auch Nr. 23 und 25. -Voir aussi noa 23 et 25.
I. STRAFGESETZBUCH
CODE
PENAL
30. Urteil des Kassationshofes vom 13. September 1948
i. S. Dubl gegen Generalprokurator .. des Kantons Bem.
- Art. 24 StGB. Wie die Anstiftung ist auch der Anstiftungsver-
such nur möglich gegenüber einer Person, die noch nicht ent-
schlossen ist, das Verbrechen zu begehen.
- Art. 25 StGB. Die Aufforderung a.n eine . schon entschlossene
Person, die Tat zu begehen, kann psychische Gehillfenscha.ft
sein.
- Art. 24 OP. De mnme que l'instigation, la tentative d'instiga-
tion n'est possible qu'A l'egard d'une personne qui n'est pas
encore decidee a commettre Ie crime.
- Art. 25 OP. Le fa.it d'engager une personne qui a deja pris sa.
decision, a commettre l'infra.ction peut constituer une complicite
intellectuelle.
l. Art. 24 OP. Come l'istiga.zione, cosi il tentativo d'istiga.zione e
possibile soltanto nei riguardi d'una. persona non a.ncora. decisa.
a
commettere il rea.to.
- Art. 25 OP. L'invito di conllp.ettere il reato rivolto ad una per-
sona ehe si e giit. decisa. a. commetterlo puo costituire una com-
plicita. intellettua.le.
A. -Anna Eschler wohnte am 20. Oktober 1945 in
der Wirtschaft ihres Arbeitgebers Johann Dubi einem
Wortwechsel bei,
der zwischen Dubi und dessen Tochter
Nelly einerseits
und Landjäger Lauener anderseits statt-
fand. Im nachfolgenden Ehrverletznngsprozess, den Laue-
ner gegen Vater und Tochter Dubi einleitete, wurde sie
zur Hauptverhandlung vom 5. Dezember 1945 als Zeugin
vorgeladen.
Vor diesem Tage - Anna Eschler stand
damals nicht mehr ini Dienste Dubis -fragte Nelly
Dubi sie telephonisch an, ob sie, Anna Eschler auch vor
Gericht müsse, und riet ihr dann, dort nicht zu viel auszu-
sagen. Sie
vereinbarte mit ihr, sie am 5; Dezember 1945
vor der Hauptverhan lnung zu treffen. Johann Dubi, der
ebenfalls an dieser Zusammenkunft teilnahm, empfahl
7 AS 72 IV -1946