Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
Der Beschwerdeführer behauptet freilich, das Grund-
buchamt hätte das streitige Recht gemäss Art. 43 Aha.
3 . des Schlusstitels des ZGB (SchlT) von Amtes wegen
eintragen sollen. Diese
BeStimmung, die die Eintragung
der nach früherem kantonalem Recht in öffentlichen Bü-
chern
eingetragenen dinglichen Rechte in das eidgenös-
sische Grundbuch anordnet, ist jedoch im vorliegenden
Falle
nicht anwendbar, weil in der Gemeinde Gersau das
eidgenössiSche
Grundbuch noch nicht eingeführt worden
ist. Bei
der erfolgten Glenchstellung des kantonalen mit
dem eidgenössischen Grundbuch waren die bisher einge-
tragenen dinglichen Rechte nicht in ein neues Buch ein
zutragen, sondern die bisherigen Eintragungen wurden
durch jene Massnahme nur insofern betroffen, als sie
neue Wirkungen erhielten.
Art. 43 Abs. 3 SchlT. hülfe dem Beschwerdeführer im
übrigen selbst dann nicht, wenn diese Vorschrift zur
Anwendung käme. Unter den nach bisherigem Rechte in
öffentlichen Büchern eingetragenen dip.glichen Rechten
können nur Rechte verstanden werden, die in den zur
Zeit der Einführung des eidgenössischen Grundbuchs
massgebenden kantonalen Büchern eingetragen sind. Die
riiassgeoortüe Publizitätseinrichtung war aber im Kanton
Schwyz nach der auf Auslegung kantonalen Rechts
beruhehden Und daher für das Bundesgericht verbindlichen
Auffassung
der Vorinstanz schon beim Inkrafttreten des
ZGB
allem das Grundbuch. Das bloss im Hypotheken-
protokoll eingetragene . Wegrecht gehört also nicht zu
den nach bisherigem Recht in öffentlichen Büchern
eingetragenen Rechten im Sinne von Art. 43 Abs. 3 SchlT.
Will
der Beschwerdeführer die definitive Eintragung
des streitigen Wegrechts erreichen, 1l1id bewilligen die
Eigentümer des belasteten Grundstücks diese nicht aus
freien Stücken, so bleibt ihm nichts anderes übrig, als
vor dem gemäss Art. 977 ZGB zuständigen Richter den
Nachweis zu führen, dass
das Wegrecht heute noch
bestehe, obwohl es aus dem Grundbuch nicht ersichtlich
Post. Telegraph und Telephon. N0 51.
33'1
ist. Die Aufsichtsbehörden sind nicht befugt, Streitig-
keiten über den Bestand dinglicher Rechte zu beurteilen.
2. -Die Voraussetzungen
für eine vorläufige Eintra-
gung gemäss Art. 961 Ziff. 1 ZGB, wie der Beschwerde-
führer sie eventuell verlangt, sind ebenfalls nicht erfüllt,
da weder die Einwilligung aller Beteiligten noch eine
richterliche Anordnung vorliegt
(Art. 961 Aha. 2 ZGB).
3. -
Den Kanton schadenersatzpflichtig zu erklären,
wären die Aufsichtsbehörden selbst
dann nicht befugt,
wenn die vom Beschwerdeführer verlangte Eintragung zu
Unrecht unterblieben wäre. Zur Beurteilung von Schaden-
ersatzansprüchen aus Art. 955 ZGB sind ausschliesslich
die ordentlichen Gerichte zuständig.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
ill. POST, TELEGRAPH UND TELEPHON
POSTES, TELEGRAPHES ET TEtfnPHONES
51. Auszug aus dem Urteil vom to. Oktober 1947 i .. S. Babm.
gegen Generaldirektlon der eldg. Post-, Telegraphen: Und
Telephonverwaltung.
Der Telephontei1n
ebm
er darf ohne Zustimmung der Telegrap4en-
verwaltung mit ihren Leitungen oder Apparaten keine andern
verbinden (Art. 20 Abs. 2 des Telegraphen-und Telephonver-
kehrsgesetzes ). Die Zustimmung ist auch erforderlich für me-
chanische Vorrichtungen zur Befestigung des Telephonhörers
am Kopfe, welche bezwecken, dass heide Hände des Telepho-
nierenden frei bleiben.
D
est interdit a l'abonne de relier des fiIs ou des apnils a ceux
de l'administration des te16phones sans l'autorisatlon de ceIle-ci
(art. 20 aJ. 2 de-la loi. federale reglant la correspondance tel
graphique et telephoruque, du 14 octobre 1922). Cette auton-
22 AB '13 I -194.'1
Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
sa.tion est necessaire egalement pour l'insta.IJ.ation d'un appareil
servant a. fixer le r6cepteur a la tete et a. liberer las deux maina.
E v.ietato all'abbonato di eollega.re dei fiJi 0 degli awa.recchi
eon quelli dell'ammin;stmzione dei telefoni senza. il di lei con-
senso
(art. 20, cp. 2 della. legge federale 14 ottobre 1922 sulla.
corrispondenza telegrafica. e telefonica.). Questo consenso e
pure necessa.rio per l'impianto d'un appa.recchio ehe serve a fissare il ricevitore a.lla. testa, liberando eosi e due inani di chi
telefona.
4. -Rahm hat einen Mikrotelephon-Halter konstruiert,
bestehend aus einem Bügel, der an der Hörmuschel durch
eine sie umschliessende Feder zu befestigen und beim Tele-
phonieren über den Kopf zu stülpen ist, damit beide
Hände des Telephonierenden frei bleiben. Er ersuchte
die Post-, Telegraphen-und Telephonverwaltung (PTT)
um die Erlaubnis, den Halter in den .Handel zu bringen.
Die Telegraphen-und Telephonabteilung wies das Gesuch
ab mit der Begründung, praktische Versuche mit dem
Halter ,hätten ergeben, dass sein Gebrauch die Bedienung
des Telephons erschwere. Sie
stützte sich auf Art. 20 Abs. 2
des Telegraphen-
und Telephonverkehrsgesetzes (TVG),
wonach der Telephonteilnehmer ohne Zustimmung der
Telegraphenverwaltung keine andern Leitungen oder Ap-
parate mit denen der Verwaltung verbinden darf.
B. -Auf Beschwerde Rahms hin bestätigte die General-
direktion der'PTT am 30. Mai 1947 diesen Entscheid. Sie
führte aus, die Verwaltung sei für das einwandfreie Funk-
tionieren des Telephonbetriebes verantwortlich, wie sich
aus Art. I TVG ergebe. Deshalb sei es notwendig, dass die
Apparate einheitlich seien und von der PTT geliefert
würden.
Die bei den Abonnenten installierten Telephon-
apparate seien Eigentum der Verwaltung; die VerfUgung
darüber stehe ihr zu, und vor allem dürfe sie jeden Ein-
griff verbieten, der für die ordentliche Lautübertragung
nicht notwendig sei. Die Einheitlichkeit der Apparate und
ihre sorgfaltigeBehandlung lägen sowohl im Interesse der
Verwaltung wie auch des Telephonteilnehmers. Aus diesen
Gründen verbiete Art. 20 Abs. 2 TVG dem Teilnehmer,
Post, Telegraph und Telephon, N° 51. 339
ohne Zustimmung der PTT andere Leitungen, oder Appa-
rate mit denen der Verwaltung zu verbinden. Verbinden
( greffer , allacciare ) müsse hier allgemein im Sinne
von vereinigen, befestigen, in Berührung bringen verStan-
den werden; das Verbindungsmittel, das im Gesetz nicht
genannt werde, könne elektrisch, elektromagnetisch oder
einfach mechanisch sein. Zum gleichen Ergebnis wie die
grammatikalische
führe auch die logische Auslegung:
Art. 20 Abs. 2 TVG wolle jede Beeinträchtigung und
Störung der Telephonapparate verunmöglichen. Auch die
Verbindung des
Halters des Beschwerdeführers mit dem
Mikrotelephon falle unter Art. 20 Abs. 2 TVG. Die daher
erforderliche Zustimmung der Verwaltung müsse aus den
im angefochtenen Entscheide angeführten Gründen ver-
weigert werden.
O. -Rahm erhebt gegen den Entscheid der General-
direktion der PTT Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er
macht geltend, das rechtliche Monopol der PTT dürfe
nicht extensiv ausgelegt werden. Art. 20 Abs. 2 TVG
meine
mit den andern Apparaten Hörerapparate. Wenn
man darunter noch irgendwelche weitere Apparate ver-
stehen wollte, müssten es solche sein, deren Verbindung
mit den Leitungen und Apparaten der Verwaltung eng
wäre und 'diese Einrichtungen irgendwie verändern würde.
Das treffe hier nicht zu, da der Halter des Beschwerde-
führers ohne die geringste Veränderung oder auch nur
Beeinflussung des Hörerapparates angebracht werde; er
könne jederzeit mit einem Handgrifi weggenommen und
wieder :fixiert werden. Sodann wird ausgeführt, die be-
haupteten praktischen Mängel der Vorrichtung seien nicht
vorhanden. -
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Aua den Erwägungen:
3. -Nach Art. I TVG hat die Telegraphenverwaltung
das ausschliessliche Recht, Sende-und Empfangseinrich-
tungen, sowie Anlagen jeder Art, die der elektrischen oder
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
radioelektrischen Zeichen-, Bild-oder Lautübertragung
dienen, zu erstellen und zu betreiben (Telegraphen-und
Telephonregal). Sie bnn zur Erstellung u.nd zum Betrieb
solcher Einrichtungen Konzessionen erteilen
(Art. 3 da-
selbst). Indessen
ist ihr das Monopol für die Lieferung der
beim Teilnehmer aufzustellenden Telephonapparate vor-
behalten, weil
nur so das einwandfreie Funktionieren des
Telephonbetriebes gewährleistet werden
kann (Voten des
Bundespräsidenten
Haab bei der Gesetzesberatung, Steno
Bul!.
1922, NR S. 225, StR S. 365). Diese Apparate bleiben
auch nach der Lieferung Eigentum der Verwaltung. Der
Teilnehmer ist dafür verantwortlich, dass sie beim Ge-
brauch sachgemäss und sorgfältig behandelt werden (Art.lS
TVG, 15, 16 der Telephonordnung vom 17. Dezember
1923).
.Durch
das Aufstülpen des Halters des Beschwerdefüh-
rers
auf die Hörmuschel wird das Mikrotelephon weder
beschädigt
noch sonstwie-verändert; die Verwaltung kann
also nicht wegen Beeinträchtigung ihres Eigentums ein-
schreiten.
Sie könnte die Installation des Halters unmittelbar auf
Grund des Telephonregals und ihres Monopols für die Lie-
ferung
der Telephonapparate, ohne Angabe weiterer
Gründe, untersagen, wenn es sich
um eine Einrichtung
oder Anlage
im Sinne des Art. 1 TVG handelte. Ob dies
der Fall sei, ist zweifelhaft, braucht jedoch nicht näher
geprüft zu werden, da das beanstandete Verbot ohnehin
auf Art. 20 Abs. 2 TVG gestützt werden kann.
4. -
Nach dieser Bestimmung darf der Teilnehmer
ohne Zustimmung
der PTT keine andern Leitungen oder
Apparate
mit denen der Verwaltung verbinden. Der Be-
schwerdeführer bestreitet die Bewilligungspflicht für seinen
Halter, weil dieser kein
Apparat und sein Aufstülpen
auf die Hörmuschel kein Verbinden in diesem Sinne sei.
Art. 20 Abs. 2 TVG verwendet jedoch diese Worte nicht
in einem besonderen Sinne, der eine solche Abgrenzung
gestatten würde. Namentlich beschränkt die Vorschrift
Post. Telegraph und Telephon. N° 51. 341
den Begriff Apparate nicht auf eigentliche Sprech-und
Hörapparate, noch lässt sich aus ihr entnehmen, dass das
Verbinden -eine Veränderung der Apparate der Ver-
waltung zur Folge haben müsse, wie der Be-schwerdeführer
behauptet. Man kann sich freilich fragen, ob mit den Appa-
raten nur solche gemeint seien, die selbst der elektrischen
Lautübertragung dienen; die Wendung Leitungen und
ApP!'Lrate scheint darauf hinzudeuten, und der Randtitel
( Zusatzeinrichtungen spricht nicht dagegen, zumal unter
solchen vor allem Zweigstationen und -leitungen verstan-
den sind ( 24 ff. der Telephonordnung vom 17. Dezember
1923). Allein die
Antwort muss aus dem Zweckder Be-
stimmung hergeleitet werden. Diese
will verhindern, dass
der Telephonverkehr, für den die Verwaltung die Ein-
richtung, wenigstens zum
grÖBsten Teil, zur Verfügung
stellt und die Verantwortung trägt, durch vom Abonnen-
ten angebrachte zusätzliche Einrichtungen beeinträchtigt
wird. Dabei
braucht es sich nicht um Vorrichtungen zu
handeln, die selbst der elektrischen Lautübertragung
dienen; auch andere Apparate, die irgendwie, sei es auch
nur mechanisch, mit denjenigen der Verwaltung verbunden
werden, können deren Benützung
und damit das reibungs-
lose Funktionieren des Telephonverkehrs erschweren. Die
Worte Apparat und verbinden in Art. 20 Abs. 2 TVG
sind daher weit auszulegen: Die Zustimmung der Ver-
waltung ist erforderlich für irgendwelche Apparate, die
irgendwie
mit den ihrigen verbunden werden.
Dass
in diesem Sinne der Halter des Beschwerdeführers
einen
Apparat und sein Aufstülpen auf die Hörmuschel,
an der er durch Federwirkung festgehalten wird, ein Ver-
binden darstellt, braucht nicht weiter ausgeführt Z1;l wer-
den. Die
PTT hat deshalb mit Recht das Anbringen des
Halters als bewilligungspflichtig erklärt.
5. -(Erörterung
der Gründe, aus denen die Bewilli-
gung versagt wurde.)