404 Verwaltungs. ,und Disziplinarrecht.
da participation dans une socieM de capitaux, une opera-
tion relevant simplement da la gestion de, la fortune du
contribuable, mais une operation se rapportant a une
entreprise dont il est un des exploitants. n en resulte
que le
benefice provenant d'une teIle operation est, tout
oomme celui que procure la vente d'une entreprise indi-
viduelle,
un Mnefice d'entrepreneur, qui, s'agissant d'une
entreprise astreinte a tenir des livres, constitue un eIement
du revenu imposable selon l'art. 21 al. 1 lettre a.
Le Tribunal fediral ,prononce :
Le reoours est admis.
63. Auszug aus dem Urteil 170m 21. November 1947 i. S. misch
gegen St. Gallen Steuer-Rekurskommisslon.
Wehr8teuer : Bemessung des Abzugs für den Unterhalt von Liegen.
schaften bei der Steuer auf dem Einkommen.
Imp6t pour la defense naticmale: Caleul de la. deduction pour
l'entretien d'immeubles en ce qui conceme l'impöt BUr le revenu.
ImtpOBta pe'/' la d,if6IJ(J nazicmale: Ca1oo10 della. deduzione per la
manutenzione di stabili in materia. d'imposta. sul reddito.
A. -Der Beschwerdeführer war in den Jahren 1943
und 1944 Eigentümer von drei Liegenschaften in St.
Gallen und einer Liegenschaft in Ebnat. Er hat in seiner
Steuererklärung
für die Staats-und meindesteuern 1945
und für die Wehrsteuer 111 als Unterhaltskosten für die
Liegenschaften
in St. Gallen 1 % % des Schätzungs-
wertes,
für die Liegenschaft in Ebnat die tatsächlichen
Aufwendungen eingesetzt.
Die Veranlagungsbehörde
hat bei der Einschätzung des
Einkommens
für die 111. Periode der Wehrsteuer als Un-
terhaltskosten 1 % % der Grundsteuerschatzung der 4
Liegenschaften abgezogen und dazu im Einspracheent-
scheid ausgeführt,
fÜ!' die Steuerberechnung seien die
Bundesreehtliche Abgaben. N° 63.
effektiven Ausgaben massgebend ; da der Steuerpflichtige
für seine Liegenschaften in St. Gallen den Pauschalabzug
von
1 % % gewählt habe, sei nicht anzunehmen, dass
die effektiven Gesamtkosten höher seien, als es diesem
Ansatz entsprechen würde (Entscheid vom
24 Januar 1947).
B. '-Im Verfahren vor der ka.ntonalen Rekurskom'-
mission ist der Beschwerdeführer aufgefordert worden,
für alle Liegenschaften mit den nötigen Angaben und
Unterlagen zu dienen, die eine Berechnung der wirklichen
Aufwendungen
in den Jahren 1943, 1944 und 1945 erlau.;.
ben; die Rekurskommission habe die Auffassung, dass
im Zweifel mit den wirklichen Aufwendungen zu rechnen
sei, wenn
Parteien sich nicht über die Pauschaliarung
einigen. -Der-Beschwerdeführer hat die von ihm' gefor-
derten Angaben verweigert.
Die kantonale Rekurskommission
hat die Beschwerde
abgewiesen.
Sie führt dazu u. a. aus, die Bemessung
des Abzuges
für Unterhaltskosten von Liegenschaften
zum
Pauschalansatze . von 1 % % der Grundsteuerschät-
zung sei
nur zulässig, wenn man für alle Liegenschaften
so rechne.
Da der Beschwerdeführer dies nicht wolle, sei
grundsätzlich für alle Liegenschaften von den wirklichen
Unterhaltskosten auszugehen. Angesichts
der Weigerung
des Beschwerdeführers, die erforderlichen Angaben zu
machen,
sei schätzungsweise zu rechnen, wobei man
in Abwägung aller Verhältnisse und da kein Antrag der
Veranlagungsbehörde auf Herabsetzung des Abzugs ge-
stellt wurde,
für alles zusammen mit dem Betrage rechnen
könne,
den die Veranlagungsbehörde abgezogen hat.
O. -Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
beantragt,
den angefochtenen Entscheid aufzuheben und
das wehrsteuerpflichtige Einkommen um rundFr 2000.-
herabzusetzen. Zur Begründung wird im wesentlichen
ausgeführt,
die Auffassung der Veranlagungsbehörde, dass
die' Normalisierung
der Unterhaltskosten von Gebäuden
mit 1 % % des Brandversichernngswertes nur bei Anwen-
dung für sämtliche Liegenschaften eines Steuerpflichtigen
Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
zulässig sei, lasse sich aus dem Wehrsteuerbeschlusse nicht
ableiten. Der Beschnerdeführer habe Anspruch darauf,
dMS bei Ebnat die effektiven Unterhaltskosten abgezogen
werden. Die Belege
für diese Unterhaltskosten habe er
nicht vorgelegt, weil es ihm nicht darum zu tun ,gewesen
sei,
einen bestimmten Unkostenbetrag durchzubringen,
sondern lediglich
darum, ein Urteil über die grundsätzliche
Stellungnahme
der Veranlagungsbehörde zu erwirken,
wonach
er für die Liegenschaft in Ebnat den Abzug der
effektiven Kosten deshalb nicht solle verlangen können,
weil
er für die Liegenschaften in St. Gallen den Pauschal-
abzug gewählt hatte. Auf Abzug der effektiven Kosten
habe der Beschwerdeführer einen gesetzlichen Anspruch.
Die Pauschalierung
. sehe das Gesetz zwar nicht vor.
Indessen dürfe
dem Beschwerdeführer nicht verweigert
werden, von
ihr Gebrauch zu machen, nachdem die
Verwaltung sie grundsätzlich anerkenne.
D. -Die Steuer-Rekurskomminion des Kantons St.
Gallen und die eidg. Steuerverwaltung beantragen Ab-
weisung der Beschwerde.
A U8 den Erwägungen :
- -Nach Art. 22, Abs. 1, lit. e WStB werden vom
rohen Einkommen die dem Steuerpflichtigen während
der
Berechnungsperiode aus de Unterhalt von Grundstücken
und Gebäuden erwachsenen Kosten abgezogen. Das bedeu-
tet, dass bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens
grundsätzlich
auf die tatsächlichen Aufwendungen abzu-
stellen ist. Der Steuerpflichtige, der den Abzug in Anspruch
nehmen
will, kann angehalten werden, die Höhe dieser
Aufwendungen nachzuweisen
(Art. 89, Aha. 2 WStB).
Der Abzug muss gewährt werden, wenn der erforderliche
Nachweis geleistet wird.
-
Eine pauschale Bemessung der Unterhaltskosten
wird im Gesetze nicht vorgesehen. Sie ist eine Massnahme
der Verwaltungspraxis, dazu bestimmt, die Einschätzungs-
verhandlung zu vereinfachen. Sie beruht, wie andere
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 63.
ähnliche Schätzungsbehelfe, auf der Annahme, dass man
mit dem vorgesehenen Ansatz (hier 1 % % des Brand-
versicherungswertes) in der Regel zu einer Einschätzung
kommt, die den
Verhältnissen ungefähr entspricht, und
dass man damit die Grosszahl der Fälle in abgekürztem
Verfahren ohne die besonderen Erhebungen
erledignn
kann, die bei genauer Einschätzung weitgehend notwendig
würden. Solche Vereinfachungen
der Schätzungsverhand-
lung unterliegen aber stets dem Vorbehalt der Ordnung
im Gesetz. Sie dürfen nur angewandt werden, wo sie im
Erfolge zum richtigen Ergebnis, d. h. zu einer Besteuerung
führen, die
der gesetzlichen Ordnung mit genügender
Annäherung entspricht. Die
Einschätzungsbehörden haben
darauf Bedacht zu nehmen, dass sich ihre Anwendung
in diesem Rahmen hält; sie haben sie abzulehnen, wo
man mit ihnen nicht zu jenem Ergebnis kommt. Dem
Steuerpflichtigen anderseits bleibt das Recht gewahrt,
gegenüber einer Pauschalbewertung die individuelle
Ein-
schätzung zu verlangen (vgl. BGE 68 I S. 182, 70 I 96,
71 I 116 und das nicht publizierte Urteil vom 24. Oktober
1947 i. S. A.-G. Hans Badrutt, Erw. 2, samt Zitaten).
Im übrigen entspricht es dem Charakter einer Pauscha-
lierung der Unkostenbemessung als eines frei zu hand-
habenden Hilfsmittel für die Einschätzung, die Möglich-
keit offen zu halten, einen Steuerpflichtigen, der mehrere
Liegenschaften besitzt,
für alle seine Grundstücke nicht
unbedingt nach der nämlichen Bemessungsart zu ver-
anlagen. Es ist an sich sehr wohl denkbar, dass eine Pau-
schalbemessung der Unkosten für einzelne Liegenschaften
eines Steuerpflichtigen passt,
für andere nicht. Die Pau-
schalbemessung grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie
das gesamte Grundeigentum eines Steuerpflichtigen um-
fasst, geht daher zu weit. Dagegen darf einem Steuer-
pflichtigen, der für einzelne seiner Liegenschaften den
Abzug der effektiven Aufwendungen in Anspruch nimmt,
sehr wohl zugemutet werden,
dass er sich für sein übriges
Grundeigentum
der nämlichen Veranlagungsmethode un ...
.os
Verwrutungs und Disziplinarrecht
tent. Einen Anspruch darauf, dass die Einschätzung
nach der vereinfachten Berechnungsweise durchgeführt
werde, hat der Steuerpflichtige nicht (BGE 71 I S. 116).
64. Arrnt du 7 novembre 1947 dans Ia cause Administration
flidlirale des contributions contre Dame Seh.
ImpOt pour la defense nationale. Sacrifiee pour la defense nationale.
Assujetissement a l'impöt de 1a femme mariee dont le mari
n'est pas imposable en Suisse.
Wehr8teuer und Wehropfer : Besteuerung der Ehefrau, deren
Ehegatte in der Schweiz nicht steuerpflichtig ist.
Imposta per la difesa nazionale. Sacrifieio per la difesa nazionale.
Imponibilitil. della moglie, il cui marito non EI soggetto all'im-
posta in Isvizzera.
Resume des faits :
A. -Dame Sch., Hollandaise par son mariage, vit
separee en fait de son mari depuis de nombreuses annees.
Ators que ce demier conservait son domiclle A l'etranger,
elle
est venue s'installer en Suisse au debut de la guerre
et a achere une maison dans le canton de Vaua on lllui
arrive de remder. Elle n'a pas ere assujetie au premier
impöt de sacrifice non plus qu'aux impöts pour la defense
nationale de la premiere et de la seconde periode. En
1945, l'Administration federale des contributions ayant
modifie la pratique suivie jusqu'alors en matiere d'impo-
sition de la femme mariee dont le mari a son domiclle
A l'etranger, Dame Sch. a ere invitee par I'administration
cantonale
remettre une d6claration en vue du nouveau
sacrifice et de l'impöt pour la defense nationale (3
e
periode).
N'ayant pas depose de declaration dans les delais fixes;
elle fut taxee d'office parl'autorire de taxation et soumise
a. unimpöt global de 2680 fr. pour les deux annees 1945
et1946, en vertu des art. 3 chiff. 1 lettre 0 et 18 al. 3
AIN
et a une contribution forfaitaire da 3600 fr. au titre
du nouveau sacrifice en vertu des art. 3 al. 1 lettre a et
15 ASN 11. Ces taxations furent faites sur la base d'une
Bundesrechtliehe Abga.ben. N0 M.
estimation des depenses annuelles de la contribuable A
2Q.000 fr., c'est-A-dire cinq fois la valeur locative da son
immeuble, valeur
nxee A 4000 fr. Pour cet immeuble
Dame
Sch. a, d'autre part, ere soumise A une contribution
de 21S39 fr. a au titre du nouveau sacrifice, selon l'art. 4
de l'ordonnance du Departement federal des finances et
des douanes, du 6 decembrel944, concemant la contribu-
tion A forfait, et A un impöt de 50 fr. pour la troisieme
periode, selon
l'art. 9 de Fordonnance du meme depar-
tement, du 4 janvier 1943, concernant l'impöt global.
pame Sch. a adresse une reclamation contre ces taxa-
tions. Cetter6clamation n'ayantpas ere admise, elle a
porte l'affaire devant la Commission cantonale de recours
qui,
par d6cision du 2 mai 1947, a d6clare le recours fonde
et annule les taxations.
B. -L' Administration federale des contributions a
interjere contre cette d6cision un recours de droit admi-
nistratif aux termes duquel elle conclut A ce qu'll plaise
au Tribunal federal ahnuler -la decision de la Commission
cantonale de
recourset fixer les impöts dus par Dame
Sch., selon taxations du 27 decembre 1945, A 6139 fr. a pour le nouveau
aacrifice et A 2730 fr. pour la 3
e
periode
de l'impöt pour la defense nationale, avec suite de frais.
Le
Tribunal" federal a admis le recours et renvoye
'affaire A la Commission cantonale pour nouvelle decision.
Motifs:
2. Il est constant que, bien que n'etant pas domiciliee
en Suisse et n'y exer9ant aucune activite lucrative, dame
Sch, y sejoume depuis 1939 et habite une partie de l'annee
dans
sa maison de G. Elle remplit ainsi les conditions
prevues
par les art. 3 eh. 1 lettre c MN et 3 al. 1 lettre a
ASN II. Mais elle soutient (opinion A laquelle s'est ralliee
la Commission cantonale de recours) qu'en vertu de
l'art. 13 1. 1 AIN, applicable egalement a. l'impöt de
sacrifice (art. 3 al. 4 ASN II), elle n'est assujetie ni a.
l'impöt pour la" defense nationale ni au nouveau sacrifice.