Art. 14 Abs. 1 MFG does not exclude punishment under Art. 237 StGB for a learner driver; liability for a general criminal offence remains possible notwithstanding special motor-vehicle rules. Art. 237 StGB requires a concrete danger, namely a close and serious probability that harm to life or bodily integrity will occur. Such danger may be found where an unsafe traffic maneuver forces other road users to take emergency evasive action. The subjective element of negligent endangerment is fulfilled where the actor, even as a learner driver, disregards obvious duties of care and knows that a collision of motor vehicles may endanger occupants’ lives; this awareness may coexist with negligence (consid. 1-3).
la Strafgesetzbuch. No 47. 47. Urteil des Kassationshofes vom 10. Juli 1947 i. s. Spitz gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons St. Gallen. Art. 14 Abs. 1 MFG schliesst die Bestrafung des Fahrschülers wegen Gefährdung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB) nicht aus (Erw. 1 ). Art. 237 StGB. a) Diese Bestimmung fordert eine konkrete Gefahr für Leib und Leben von Menschen (Erw. 2). b) Fahrlässigkeit eines Fahrschülers, der in Verletzung der Pflichten aus Art. 25 Abs. 1, Art. 26 Abs. 4 MFG und Art. 46 MFV den öffentlinhen yerkehr gefährdet (Erw. 3). c) Ist das Bewusstsem, Leib und Leben von Menschen in Gefahr zu bringen, auch dann Voraussetzung der Strafbarkeit wenn der Täter den öffentlichen Verkehr nur fahrlässig gefährdet ! (Erw. 3). L'art. 14 al. 1 LA n'exclut pas la punition de l'eleve conducteur qui entrave la soourite publique (consid. 1). Art. 237 OP. . a) Cette disposition exige un danger imminent pour la vie et l'intngrite conrelle (consid. 2). b) NegligeJlce dun eleve conducteur qui entrave la soourite publique en contrevenant a.ux a.rt. 25 a.1. 1 26 a.l. 4 LA et 46 RA (consid. 3). ' c) La conscienc de mettre en danger la vie et l'integrite corpo- relle d 'a.utrm est-elle aussi une condition de la punissabilite quani;I l'auteur entrave la soourite publique pa.r negligence ? (cons1d. 3). L'art. 14, C'fl. 1 LOAV non esclude la punizione dell'allievo condu- cente ehe mette in pericolo la sicurezza. pubblica (art. 237 CP) (oonsid. 1). Art. 237 OP. a) Questa disposizione esige un pericolo imminente per la. vita e l'integrita corporale (consid. 2). b) egligenza d' a1Iievo conducente cne mette in pericolo la. s1curezza pubbhca contravvenendo agli a.rt. 25 cp. 1, 26 cp. 4 LCAV e 46 dell'ordinanza. di esecuzione (consid. 3). c) La consapevona. di mettere in pericolo la vita e l'integrita c,orporale alt e p una. condizione della punibilita, quando 1 a.ut !re mette m pencolo per negligen;a. la sicurezza pubblica ? (cons1d. 3). A. -Der Fahrschüler Spitz führte am Nachmittag des 19. März 1946 auf seiner dritten Lernfahrt ein Personen- automobil von Malans gegen Ragaz. Neben ihm sass Kohler, der keinen Führerausweis besass, während sich der Fahrlehrer Litscher im hinteren Teil des Wagens be- fand. Zwischen Tardisbrücke und Bad Ragaz holte Spitz Strafgesetzbuch. No 47.
an einer Stelle, wo die 6, 6 m breite Strasse einige hundert Meter weit gerade verläuft, das mit 45 bis 50 km/h fah- rende Personenautomobil des Willi ein. Er schickte sich an, es zu überholen, verwirklichte diese Absicht jedoch erst, nachdem er zunächst für einen Augenblick wieder hinter das Fahrzeug Willis gegen die rechte Strassenseite zu gesteuert hatte. Da er beim Beginn des Überholens seine Aufmerksamkeit ausschliesslich auf das zu über- holende Fahrzeug richtete und die genaue Beobachtung der Fahrbahn bewusst unterliess, bemerkte er erst wäh- rend des Überholens aus höchstens 50 m Entfernung, dass ihm von Bad Ragaz her ein Personenautomobil entgegen- fuhr. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte er es schon vor- her wahrnehmen können. Aus der Überlegung, dass es weniger gefährlich sei, das Überholen zu beenden, als plötzlich zu bremsen, fuhr er mit unverminderter Ge- schwindigkeit weiter. Ein Zusammenstoss wurde dadurch vermieden, dass Willi die Geschwindigkeit seines Fahrzeu- ges stark herabsetzte und Steiger, der Führer des entgegen- kommenden Fahrzeuges, am rechten Strassenrande an- hielt. Dadurch konnte Spitz das überholen beenden, ehe er das Fahrzeug Steigers kreuzte. Plötzlich geriet er aber zu stark nach rechts und dann gleich wieder nach links, sodass er den Wagen Steigers fast streifte. Dann bog er nochmals rechts ab und fuhr über die Strasse hinaus mit grosser Wucht an einen Baum, was den Tod Litschers und Kohlers und Sachschaden zur Folge hatte. B. -Am 14. April 1947 sprach das Kantonsgericht von St. Gallen Spitz von der Anklage der fahrlässigen Tötung frei, weil die Behauptung des Beschuldigten, Kohler habe ihm unmittelbar nach dem Überholen des Willi unver- mutet ins Steue1 gegriffen und dadurch das Fahrzeug nach rechts geschwenkt, wahrscheinlich richtig sei. Dagegen verurteilte es Spitz wegen fahrlässiger Störung des öffent- lichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 2 StGB) zu einer bedingt volfaiehbaren Gefängnisstrafe von drei Wochen. Es warf ihm vor, er habe entgegen Art. 25 Abs. 1, Art 26 Abs. 4
Strafgesetzbuch. No 47. .MFG und Art. 46 .MFV, die er trotz Art. 14 Abs. 1 MFG hätte beachten sollen, mangels rechtzeitiger genügender Aufmerksamkeit den Verkehr gefährdet und gestört, nnd zwar so, dass er unabhängig vom nachherigen Anprall an den Baum eine konkrete Gefahr für Leib und Leben von Menschen herbeigeführt habe. Hätten sich Steige!' und Willi nicht äusserst besonnen verhalten, so wäre ein Zu- sammenstoss wahrscheinlich gewesen. Der Angeklagte wäre selbst dann nach Art. 237 Ziff. 2 StGB strafbar, wenn in bezug auf Übertretungen des .MFG generell der persön- liche Strafausschliessungsgrund des Art. 14 Abs. 1 MFG angenommen würde. Denn für Delikte des gemeinen Straf- rechts gelte dieser Strafausschliessungsgrund nicht. 0. -Spitz führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem An- trag, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache sei zu seiner Freisprechung von der Anklage der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, Art. 14 MFG sei verletzt. Nach dieser Bestimmung treffe den Fahrlehrer allein die volle Verantwortung für das Geschehene. D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
taugt somit nicht. Selbst wenn zuzugeben wäre, dass Art. 14 Abs. 1 MFG den von einem Fahrlehrer begleiteten Inhaber eines Lernfahrausweises der Verantwortung stets enthebe, würde das nur die Verurteilung wegen Über- tretung des MFG, nicht auch die Vemrteilung wegen eines Vergehens des gemeinen Strafrechts ausschliessen. Was das Bundesgericht in BGE 63 I 255 und 65 I 196 über das Verhältnis des Art. 14 MFG zum alten kantonalen Straf- recht ausgeführt hat, gilt heute für das Verhältnis jener Bestimmung zum schweizerischen Strafgesetzbuch. Wenn damals von Bundesrecht und kantonalem Recht die Rede war, so war damit einerseits das MFG und anderseits das gemeine Strafrecht, das damals noch kantonal war, ge- meint. Dass heute auch letzteres Bundesrecht ist, hat nicht zur Folge, dass Art. 14 MFG für die Verantwortlichkeit für gemeine Vergehen einen anderen Sinn erhalten hätte. 2. -Objektiv nimmt die Vorinstanz an, der Beschwer- deführer habe den Verkehr auf der Strasse dadurch gestört und gefährdet, dass er durch das unzeitige Überholen den Führer des überholten Fahrzeuges (Willi) zur Herab- setzung der Geschwindigkeit und den Führer des entgegen- kommenden Fahrzeuges (Steiger) zum Anhalten nötigte, weil sonst ein Zusammenstoss wahrscheinlich gewesen wäre. Soweit darin tatsächliche Feststellungen liegen, hat der Kassationshof sie hinzunehmen, also davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr geschaffen, die den normalen Ablauf des Verkehrs gestört hat. Gegen eidgenössisches Recht verstiesse die Auffassung der Vor- instanz nur, wenn sie von einem unrichtigen Begriff der Ge1ab.rdung oder Störung ausginge. Das ist nicht der Fall. Die Erwägung, wonach ohne das besonnene Verhalten W'illis und Steigers ein Zusammenstoss wahrscheinlich gewesen wäre, zeigt insbesondere, dass die Vorinstanz richtig vom Begriff der konkreten Gefährdung als der nahen und ernstlichen Wahrscheinlichkeit eines Schadensein- tritts ausgegangen ist. Auch stellt das Kantonsgericht das weitere objektive Tatbestandsmerkmal des Art. 237 StGB,
184 Strafgesetzbuch. No 47. nämlich die Gefahr für Leib und Leben von Menschen, verbindlich fest. 3: -In subjektiver Hinsicht wirft das Kantonsge- richt dem Beschwerdeführer Fahrlässigkeit vor. Mit Recht. Es war schon pflichtwidrig unvorsichtig, auf der dritten Lernfahrt nach bloss zweieinhalb Stunden Unterricht das Fahrzeug ohne Beistand des im hinteren Teil des Wagens sitzenden Fahrlehrers zu führen, und viel mehr noch, unter diesen Umständen ein mit 45 bis 50 km/h fahrendes anderes Automobil ohne genaue Beobachtung der Fahr- bahn zu überholen. Wer als Führer ungenügend ausge- bildet ist und noch wenig Erfahrung hat, soll nicht mit einer Selbständigkeit, wie der Beschwerdeführer sie sich angemasst hat, in eine so heikle Lage hineinfahren. Das ist Missachtung der Vorsicht, zu -der der Fahrschüler trotz seiner noch mangelhaften Kenntnisse und Erfahrung wie jeder andere Motorfahrzeugführer verpflichtet ist. Der Beschwerdeführer kam1 sich nicht darauf berufen, der Fahrlehrer habe seinerseits pflichtwidrig gehandelt. Das Verschulden des letzten hebt das des ersteren nicht auf. Der Beschwerdeführer hätte das Fahrzeug schon nicht führen sollen, ohne den Fahrlehrer neben sich zu haben und von ihm genau überwacht und unterrichtet zu werden, und namentlich hätte er nicht ohne Beobachtung der Fahrbahn sieh entschliessen dürfen, das von Willi geführte .Autöfuobil zu . überholen. Um die Gefahr erkennen zu könfüfü; die mit einem solchen Vorgehen verbunden war, bedurfte es keiner besonderen Ausbildung. Der Beschwer- deführer hat die Pflichten, die Art. 25 Abs. 1, Art. 26 Abs. 4 MFG und Art. 46 MFV den Motorfahrzeugführerli auferlegen und. die nach den Umständen und seinen per- sönlichen Verhältnissen auch ihm als Fahrschüler oblagen, grob missachtet. Nicht Stellung nimmt das Kant-0nsgericht zu der Ii'rage, ob der fahrlässig handelnde 'l'äter Leib und Leben von Menschen u,issentlich in Gefahr b1'ingen muss. Nach dem Wortlaut des Gesetzes stellt sie sich; denn in Ziff. 1 Abs. 1 Strafgesetzbuch. N° 48.
des Art. 237 wird das Wissen um die Gefährdung von Leib und Leben als ein über den Vorsatz der Hinderung, Stö- rung oder Gefährdung des Verkehrs hinausgehendes Tat- bestandsmerkmal genannt, und die von der fahrlässigen Tat handelnde Ziffer 2 lässt es nicht ausdrücklich fallen. Allein die Frage kann im vorliegenden Falle offen bleiben ; denn es ist klar, dass der Beschwerdeführer wie jeder nor- male Strassenbenützer gewusst hat, dass bei einem mög- lichen Zusammenstoss von Motorfahrzeugen, die mit Geschwindigkeiten von 50 und mehr km/h verkehren, Leib und Leben der Insassen in Gefahr sind. Dieses Be- wusstsein kann auch haben, wer die Verkehrsregeln bloss fahrlässig missacht.et.. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeit.sbeschwerde wird abgewiesen. 48. Urteil des Kassationshofes vom 2. September 1947 i. S. Verband Schweiz. Spezereihändler gegen Heyl. Art. 270 Abs. 3 BStP. Der Privatstrafkläger ist legitimiert, gegen einen Beschweitleentscheid des solothurnischen Obergerichts, durch den die Ausdehnung der Untersuchung abgelehnt wird, Nichtigkeitsbeschwerde zu führe . . . Art. 273 Abs. 1 lit. a BStP. Es genugt, wenn sich die ,Antrage der Nichtigkeitsbeschwerdo am; der Begründung ergeben . Art. 254 Abs. 1 StGB. Unterdrückung einer Urkunde erfordert, dass der Täter dem . Berechtigten die Schrift bewusst und gewollt al8 Urkund.e (13eweismittel) entzieht. Art. 270 al. 3 PPF. L'accusateur prive a qualite pour se pmirlroir en nullite contre un arret de la Cour d'appel soleuroise refusant d'etendre l'instruction. Art. 273 al. 1 litt. a PPF. II suffit que !es conclusions ressortent des mdtifs. Art. 254 al. 1 OP. 11 faut que l'auteur ait voulu JJriver l'ayant droit d'un moyen de preuve. Art. 270, cp. 3 PPl!'. L'accusatore privato ha veste per interporre un ricor:so alla Corte di ca, ;sazione penale del 'l'ribunale föderale contro una sentonza della Corte d'api ello di Soletta ehe rifiuta di esten lcro l'istrutf.oria. Art. 273, cp. 1 leU. a Pl'P. j. sufficientc ehe Je conclusioni risul- tino dai mot-ivi.