Art. 264 BStP, Art. 351 StGB; negative competence conflict and standing before the accusation chamber. In a negative conflict of jurisdiction, the injured party may seize the accusation chamber directly without first exhausting the cantonal remedies. The allocation of the burden to establish the facts relevant to venue depends on the prosecutorial mode: for offenses prosecuted only upon complaint, the complainant must supply the decisive facts; otherwise, the cantonal authorities are responsible for the necessary factual findings.
Verfahren. No 16. 16. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom t. März 194:1 i. S. Anklagekamnier des Kantons Bern gegen Procureur general du canton de Vaud.
Lausanne wohnt. H. J., der ausschliesslich in Frankreich gehandelt hat und dort wohnt, könnte dagegen nach der Regel von Art. 348 Abs. 1 Satz 2 nur von den Behörden seines freiburginchen Heimatortes verfolgt werden. Art. 349 Abs. 2 StGB will indessen, dass Mittäter an ein und dem selben Orte verfolgt werden, und zwar dort, wo die Unter- suchung zuerst angehoben wird. Als solcher Ort scheidet Bern aus, denn der Gerichtsstand der Prävention kann nicht irgendwo, sondern nur in einem Kanton begründet werden, dem an sich in der betreffenden Sache Gerichts- barkeit zusteht (BGE 72 IV 92 ff.). Anderseits lasst sich nach der Regel über die Prävention im vorliegenden Falle nicht bestimmen, ob Waaüt oder Freiburg zur Verfolgung der Beschuldigten verpflichtet sei, denn in keinem der beiden Kantone ist bisher eine Untersuchung angehoben worden. Insbesondere haben die Behörden des Kantons W aadt noch nichts getan, als der .Anklagekamm.er des Bundesgerichts eine Vernehmlassung auf das Gesuch der bemischen Behörden eingereicht, was keine Untersuchungs- handlung ist. Der Konflikt kann auch nicht in analoger Anwendung von Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 gelöst werden, da zur Verfolgung der mit der schwersten Strafe bedrohten Verbrechen (Erpressung, Betrug, falsches Zeugnis) nicht ausschliesslich der eine der beiden Kantone Waadt und Freiburg Gerichtsbarkeit hat. Dagegen gibt die Überfogung den Ausschlag, dass in erster Linie am Tatort verfolgt wer- den soll und die Gerichtsstände von Art. 348 StGB nur aushilfsweise vorgesehen sind für Fälle, in denen sich der Tatort im Auslande befindet oder nicht ermittelt werden kann. Es ginge gegen einen Grundgedanken des Gesetzes, dem Gerichtsstand aus Art. 348 vor dem konkurrierenden Gerichtsstande aus Art. 346 den Vorzug zu geben. Im vor- liegenden Falle besteht hiezu umsoweniger Anlass, als Art. 348 bloss für einen der beiden Beschuldigten nach dem Heimatprinzip auf den freiburgischen Gerichtsstand weist, für den anderen Beschuldigten dagegen nach dem Wohn- ortsprinzip auf den waadtländischen, also gerade auf den,
Verfahren. No 17. der für einen Teil der Handlungen Gerichtsstand des Tat- ortes ist. Das Wohnortsprinzip geht aber nach der Fassung des.Art. 348 dem HeiIDatprinzip vor; am Heimatort wird der Täter für die im Auslande verübte Tat nur verfolgt, wenn er in der Schweiz keinen Wohnort hat. Die Brüder J. sind daher im Kanton Waadt zu verfolgen. 17. Entscheid der Anklagekammer vom 4. März 1947 i. S. Göldi gegen Procnratore PnbbJico Sopracenerino. Art. 264 BStP, Art. 351 StGB. Im Fa.He eines negativen Kompetenzkonfliktes ist der Strafkläger legitimiert, die Anklagekammer anzurufen, und zwar ohne vorher den kantonalen Instanzenzug zu erschöpfen. :Oie zur Bestimmung des Gerichtsstandes nötigen Feststellungen sind bei Antragsdelikten vom Strafkläger, in den übrigen Fällen von den kantonalen Behörden zu treffen. Art. 264 PPF et 351 OP. En cas de conflit negatif de competence, le lese a qualite pour saisir la Charnbre d'accusation; il n'est pas necessaire que les instances cantonales aient 6te epuisees. Les constatations nooessaires a la designation du for incomhent au plaignant si l'infraction ne se poursuit que sur plainte, aux autorites cantona1es dans les autres cas. Art. 264 PPF e 351 OP. In ca.so di confiitto negativo di competenza, il Ieso ha veste per adirela.Ca:mera. d'accusa; non occorre ehe tutte le giurisdizioni cantonali siano state previa:mente adite. Gli accertamenti necessari alla designazione del foro incomhono al querelante, se il reato e perseguito soltanto su querela ; alle autorita cantonali negli aJtri casi. A. -Zugunsten einer Gruppe von Gläubigern, darunter des Johann Göldi, pfändete das Betreibungsamt Zürich 9 vom Lohne des Schuldners Guido Steinmann mit Wirkung ab 20. Februar 1946 monatlich Fr. 100.-und mit Wirkung ab 20. März 1946 monatlich Fr. 150.-. Nach den Fest- stellungen des Pfändungsbeamten soll Steinmann als Marktfahrer im Dienste seiner Ehefrau Margrit Steinmann, die damals in Zürich wohnte, gearbeitet haben. Am 17. Oktober 1946 schrieb das Betreibungsamt dem Gläu- biger Göldi, trotz mehrmaliger Einforderung habe es Verfahren. No 17.
keinen gepfändeten Lohn einbringen können. Es ersuchte Göldi um Bericht, ob er die Anweisung zum direkten Inkasso bei Frau Steinmann oder vielmehr einen defini- tiven Verlustschein wünsche. Als neue Adresse der Ehe- leute Steinmann gab es Minusio an. Göldi liess sich die gepfändete Lohnforderung gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG zur Eintreibung überweisen und leitete beim Betreibungs- amte Locarno gegen Margrit Steinmann für Fr. 581.lö Betreibung ein. Frau Steinmann erhob Rechtsvorschlag B. -Am 13. Dezember 1946 reichte Göldi hierauf beim Untersuchungsrichter von Locarno gegen Margrit Stein- mann Strafklage wegen Ungehorsams gegen amtliche Ver- fügungen (Art. 292 StGB), Pfandungsbetrugs (Art. 164 StGB) und Verfügung über gepfandete Sachen (Art. 169 StGB) ein. Den Ungehorsam wie den Pfandungsbetrug erblickte er darin, dass sie dem Betreibungsamt bisher keine Auskunft gegeben, also den Lohnanspruch des Ehe.,. mannes verheimlicht habe. Als Verfügung über gepfän- dete Sachen würdigte er es, dass sie über den Lohn ihres Ehemannes verfügt habe. Der Staatsanwalt des Sopraceneri, dem der Untersu- chungsrichter die Strafklage überwies, trat darauf mit Entscheid vom 27. Dezember 1946 nicht ein. Er führte aus, soweit man aus der ziemlich unklaren Strafklage entneh- men könne, seien die behaupteten strafbaren Handlungen in Zürich ausgeführt worden, weshalb die Behörden des Kantons Zürich zuständig seien. 0. -Am 2. Janua 1947 reichte Göldi eine gleichartige Strafklage bei 'der Bezirksanwaltschaft Zürich ein. Auch diese Behörde wies sie mangels örtlicher Zuständigkeit von der Hand. Sie führt in ihrer Verfügung vom 22. Januar 194 7 aus, wenn die behaupteten strafbaren Handlungen begangen worden seien, befinde sich der Tatort in Minusio. D. -Mit Eingabe vom 10. Februar 1947, ergänzt am 27. Februar 1947, beantragt Göldi der Anklagekammer des Bundesgerichts, die Behörden des Kantons Tessin seien zuständig zu erklären, Margrit Steinmann zu verfolgen