Strafgesetzbuch. No 2.
Frist in Gang setzende Ereignis eintrat, so behandelt
werden soll, als
ob er vollständig innerhalb der Frist
gelenn hätte. Die Rückverlegung des Fristbeginnes auf
den Anfang dieses Tages hätte zur Folge, dass die Zeit,
während welcher
der Pflichtige die ihm obliegende Hand-
lung vornehmen kann, verkürzt würde. Das wäre jeden-
falls
dann unbillig, wenn die Frist gesetzt ist, um ein
Recht zu wahren, z.B. Strafantrag zu stellen. Wäre die
Auffassung (le Vorinstanz richti.g, so stünden dem Ver-
letzten zur Sfullüng des Antrages weniger als drei Monate
zur Verfügung, obschon Art. 29 StGB ihn in die Meinung
versetzen kann,
ilie Frist betrage volle drei Monate. Sie
erst von dem auf den. Frist beginn folgenden Tage an zu
rechnen,
liegt timsonälier, als diese Art der Berechnung,
wie gesagt,
für rue Fristen des Zivilrechts, des Schuld-
betreibungs-
und Konkursrechts und der Bundesrechts-
pflege gilt
und auch in zahlreichen kantonalen Prozess-
gesetzen vorgesehen
ist (z. B. Zürich 211 GVG ; Bern
Art. 98 Abs. 2 ZPO, Art. 7 Abs. 1 StrV ; Basel-Stadt
15 Abs. 2 StPO). Ein sachlicher Grund, bundesrechtliche
Fristen zur Rechtswahrung in Strafsachen anders zu
berechnen,
besteht nicht. Auch ist diese Art der Berech-
nung vereinbar mit dem französischen und dem italie-
nischen
Text des Art. 29 StGB.
Da der Beschwerdeführer vom Täter am 16. März
Kenntnis erhielt, war die dreimonatige Antragsfrist erst
vom 1 7. März an zu rechnen. Am 16. Juni, als der Straf-
antrag der Post übergeben wurde, war sie daher noch
nicht abgelaufen, Die Vorinstanz hat die Sache neu zu
beurteilen.
Die Frage,
ob die Bestrafung auch noch am 17. Juni
gültig hätte beantragt werden können, kann offen bleiben,
und auch zu den Aussetzungen an der Rechtsprechung
des :Bundesgerichts, wonach das Sühnebegehren des zür-
oherischen Rechts kein Strafantrag ist, braucht nicht
Stellung genommen zu werden.
Strafgesetzbuch. No 3.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. No-
vember 1946 aufgehoben
und die Sache zur Neubeurteilung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
3. Urteil des Kassationshofes vom 31. Januar 1947
i. S. Kipfer gegen Generaiproknrator des Kantons Bern.
Arl. 43 StGB.
Der Verurteilte darf selbst dann in die Arbeitserziehungsanstalt
eingewiesen werden, wenn die Strafe durch Anrechnung von
Untersuchungshaft oder infolge vorzeitigen Strafantritts (Art.
123 bern. StrV) getilgt ist.
Der getilgte Teil der Strafe wird nicht auf die Fristen angerechnet,
die als Mindest-und als Höchstdauer der Arbeitserziehung vor-
geschrieben sind.
Arl. 43 OP.
Le condamne peut 6tre renvoye dans une maison d'education au
travail meme lorsque la peine est eteinte par l'imputation de la.
detention preventive ou par suite du transfert dans un etablis-
sement penitentiaire (art. 123 CPP bernois).
La partie de la peine quf. le. condamne a. subie ne peut paB tre
imputee sur les delai.s preY1JS comme duree minimwn et duree
maximwn de l'education au trava.il.
Art. 43 OP.
n conda.nnato pub . ere collocato in una casa di educazione al
lavoro anche se )a pena e estinta col computo del carcere pre-
ventivo o in .semnt9 a.l trasferimento in uno stabilimento peni-
tenziario (art; ) .3 CPP bernese).
La pane della . ehe il condannato ha subita non puo essere
imputata sui, ,terlnini di durata minima o di durata massima.
previsti per l'educazione al lavoro.
A. -Das Obergericht des Kantons Bem verurteilte
Kipfer
am 25. Oktober 1946 wegen Raubversuchs ztt sechs
Monaten Gefängnis, die es getilgt erklärte, wei.l der Ver-
urteilte vom 12. Januar bis 27. Februar 1946 in Unter-
suchungshaft und von da a;fi bis zum Urteil gemäss Art. 123
bem. Str V auf eigenes Verlangen in Strafhaft gewesen war.
Gestützt
auf Art. 43 StGB wies es den Verurteilten wegen
Arbeitsscheu
in eine Arbeitserziehungsanstalt ein.
Strafgesetzbuch. No 3.
B. -Kipfer führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem
Antrag, dieses Urteil sei aufzuheben
und die Sache zu
neuer Entscheidung
an das Obergericht zurückzuweisen.
Er macht geltend, die Einweisung in die Arbeitserziehungs-
anstalt sei nicht zulässig, weil die Strafe getilgt sei. Even-
tuell wäre die
in der Strafanstalt verbrachte Zeit auf die
in Art. 43 StGB aufgestellten Fristen anzurechnen.
0. -Der Generalprokurator des Kantons Bern bean-
tragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- -Ein zur Arbeit erziehbarer Täter, dessen Verbre-
chen oder Vergehen mit Liederlichkeit oder Arbeitsscheu
zusammenhängt,
kann gemäss Art. 43 Ziff. 1 StGB in eine
Arbeitserziehungsanstalt
eingeWiesen werden, wenn er zu
Gefängnis
verurteilt wird. Es genügt also, dass diese Strafe
gegen ihn ausgesprochen wird ; dass sie auch noch vollzieh-
bar sei, verlangt das Gesetz nicht. Erziehung zur Arbeit
wird
nicht als Vergünstigung verhängt, um dem Verur-
teilten den Strafvollzug zu ersparen, sondern um die Lie-
derlichkeit oder Arbeitsscheu zu beheben,
mit welcher sein
Verbrechen oder Vergehen zusammenhängt.
Da sie nicht
der Sühne dient, steht ihr die Sühne nicht im Wege, welche
der Verurteilte durch Untersuchungshaft oder vorzeitigen
Strafantritt, wie ihn Art. 123 des bernischen Gesetzes über
das Strafverfahren
auf Verlangen des Beschuldigten zu-
lässt, geleistet
hat. Freilich wird der Vollzug der Strafe
aufgeschoben (Art.
43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und unterbleibt
endgültig, wenn
der Eingewiesene sich nach der bedingten
Entlassung aus
der Anstalt während der Probezeit bewährt
(Art.
43 Ziff. 5). Der Gedanke ist der, dass es unbillig wäre,
diese Massnahme nicht auch den Sühnezweck der Strafe
übernehmen zu lassen, nachdem sich herausgestellt hat,
dass sie deren Besserungszweck hat erfüllen kömien. Daraus
ergibt sich aber nicht, dass die Arbeitserziehung unzulässig
sei, wenn feststeht,
dass sie den Sühnezweck der schon
getilgten Strafe
nicht mehr übernehmen kann. Das hiesse,
Strafgesetzbuch. N 3.
um der geleisteten Sühne willen auf die. Besserung verzich-
ten. Das will das Gesetz nicht ; die Behebung der festge-
stellten Liederlichkeit oder Arbeitsscheu
geht allem vor,
wie
denn auch dem Eingewiesenen der Strafvollzug nur
dann erspart bleibt, wenn dieses Ziel erreicht wird (Art. 43
Ziff. 4). Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers
hätte zur Folge, dass die Zulässigkeit der Arbeitserziehung
davon abhinge,
ob der Verurteilte in Untersuchungshaft
gewesen
ist und ob diese genügend lange gedauert hat. Die
Kantone hätten es dann in der Hand, durch weitgehende
Zulassung von Untersuchungshaft oder, wie
das bernische
Recht, durch Gestattung des vorzeitigen
Strafantritts die
Anwendung
der eidgenössischen Norm des Art. 43 StGB
zu verhindern. Das gestattet das Bundesrecht umsoweniger,
als die Untersuchungshaft etwas ganz anderes bezweckt
als Erziehung
zur Arbeit. Auch in der Strafhaft ist diese
Erziehung
nicht in gleicher Weise möglich wie in der Ar-
beitsanstalt.
Das geht schon daraus hervor, dass sich der
Eingewiesene mindestens ein Jahr in der Anstalt aufhalten
muss, auch wenn die Strafe von .kürzerer Dauer ist (Art. 43
Ziff. 5). Dass in Fällen, wo die Strafe im Zeitpunkt des
Urteils schon getilgt ist,
gewisse Bestimmungen des Art. 43,
z.
B. Ziff. 5 Abs. 2, gegenstandslos sind, bildet keinen
Grund,
von der Einweisung abzusehen, denn auch in sol-
chen Fällen
bietet sie noch genügend Möglichkeiten der
erzieherischen Einwirkung auf den Verurteilten (vgl. na-
mentlich Art. 43 Ziff. 3 und 5 Abs. 1 und 3). Das Bundes-
gericht
hat schon für den analogen Fall der Verwahrung
(Art.
42 StGB) entschieden, dass die Massnahme auch
zulässig ist, wenn die Strafe durch Untel'Suchungshaft
getilgt
ist (BGE 69 IV 53). Gleich verhält es sich in Fällen
der Verwahrung, Versorgung oder Behandlung gemäss
Art. 14 und 15 StGB, wo auf der Hand liegt, dass die Til-
gung der Strafe der Massnahme nicht im Wege steht, ist
diese doch sogar zulässig, wenn der Täter wegen Unzurech-
nungsfähigkeit freigesprochen wird.
2. -
Aus den gleichen Erwägungen darf die Zeit, die
Strafgesetzbuch. No 4.
der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 123 bern. StrV in
der Strafanstalt verbra ?ht hat, nicht auf die Fristen ange-
rechnet werden, die als Mindest-und als Höchstdauer der
Arbeitserziehung vorgeschrieben sind (Art. 43 Ziff. 5 Abs. 1
und Ziff. 6 StGB).
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde
wird abgewiesen.
4. Auszug ans dem Urteß des Kassationshofes vom 28. Mirz
1947 i. S. Mettler gegen Gemperle.
- Art. '10 ff., '13 ff. StGB. Einfluss der eidgenössischen Nichtig-
keitsbeschwerde (Art. 268 :ff. BStP) und der Nichtigkeits-
beschwerde des zürcherischen Strafprozessrechts ( 428 ff.
zürch.StPO) auf die Verfolgungs-und die Vollstreokungsver-
jä.hrung.
- Art. 173 StGB, Art. 55 BV.
a) Die Strafbarkeit der duroh das Mittel der Druokerpresse
begangenen Ehrverletzung beurteilt sich aussohliesslioh nao4
dem Strafgesetzbuoh.
b) Wahrung ijereohtigter Interessen ?
- Art. '10 BB., '13 88, OP. Effets du. pourvoi en nullite (art. 268 ss.
PPF) et du pourvoi prevu par la prooedure zuriooise ( 428 ss.
CPP zur.) sur'la. presoription de l'aotion penaJe et de la peine.
- Art. 1'13 OP et 55 OF.
a) C'est uniquement d'apres le Code penal qu'on doit juger
si une atteinte a l'honneur oommise par voie de la presse est
punissable.
b) Sauvegarde d'interets legitimes f
l. Art. '10 e 8eg., '13 e seg. OP. E:ffetti del rioorso per oassazione
(art. 268 e seg. OGF) e del ricorso pnvisto dalla prooedura
zurigana ( 428 e seg. CPP zur.) suUa presorizione dell'azione
penale e della pena.
- Art. 1'13 OP e 55 CF.
a) Solo su1la base del Codioe penale si deve giudioare se una
lesione dell'onore mediante la stampa e ptmibile.
b) Salvaguardia di legittimi interessi ?
Die Genossenschaft Kleider-Gilde E. G. versuchte durch
Kollektivreklame den Geschäftsumsatz der ihr vertraglich
unterstellten Kleiderfabrikanten
und Kleiderhändler zu
fördern.
In Artikeln, die sie namentlich in der Zeitung
Wir Brückenbauer erscheinen liess, warf sie den Aussen-
seitern vor, ihre Ware
mit übersetzten Handelszuschlägen
Strafgesetzbuch. No 4.
von 40, 50 bis 65 % abzusetzen, und behauptete, dass in
den Kleider-Gilde-Läden mit einer Handelsspanne von nur
13, 7 % verkauft werde. Als Gegenangriff auf diese Reklame
liess
der Schweizerische Textildetaillisten-Verband durch
seinen Präsidenten Mettler am 11., 12., 24. und 25. No-
vember 1944 zwei Zeitungsinserate erscheinen, die
nach
Auffassung des Obergerichts des Kantons Zürich, das
Mettler
am 9. Mai 1946 wegen übler Nachrede büsste, die
nicht als wahr bewiesene Behauptung enthielt, der Haupt-
lieferant der Kleider-Gilde, nämlich Gemperle, habe nach
dem Beitritt zur Gilde die Fabrikpreise erhöht, um die
Senkung
der Handelsspanne auszugleichen ; denn er
ersetze dem Händler einen Teil dessen, was diesem durch
Senkung der Handelsspanne entgehe; die angeblichen
Fabrikpreise seien also
nur Scheinpreise, mit denen der
Eindruck erweckt werden solle, die Händler der Kleider-
Gilde begnügten sich
mit einer Spanne von 13, 7 % . Mettler
focht dieses Urteil sowohl
mit der kantonalen als auch mit
der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an. Erstere
wurde
-am 12. Dezember 1946 vom Kassationsgericht des
Kantons Zürich abgewiesen. Der Kassationshof des Bun-
desgerichts,
der am 28. März 1947 urteilte, erachtete die
Strafverfolgung als nicht verjährt, legte die Inserate gleich
aus wie
das Obergericht und wies den Einwand des Be-
schwerdeführers, die
Tat in Wahrung berechtigter Inte-
ressen begangen zu haben, ab.
Aus rkn Erwägungen :
- -
Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfene
Tat durch das Mittel der Druckerpresse begangen. Straf-
bare Handlungen, die auf diese Weise verübt werden, ver-
jähren
in einem Jahr seit der Veröffentlichung der Druck-
schrift (Art. 27 Ziff. 6 StGB), und die Verjährung tritt
ungeachtet aller Unterbrechungen in jedem Falle ein, wenn
diese
Frist um ihre ganze Dauer überschritten ist, wenn
also seit der Veröffentlichung der Druckschrift zwei
Jahre
verflossen sind (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB).